Kategorien
Blogroll

Markenverletzung begründet nicht unbedingt die Berechtigung von Dispute Eintrag gegen Domains

LG Köln: Unbegründeter Sperr-Eintrag bei Domain-Registrierungsstelle ist eine Rechtsverletzung

Das LG Köln hat erneut bestätigt, dass ein unbegründeter Sperr-Eintrag bei der Domain-Registrierungsstelle (sog. Dispute-Eintrag) eine Rechtsverletzung. In diesen Fällen hat der Domain-Inhaber einen Anspruch auf Löschung des Dispute (LG Köln, Urt. v. 05.03.2013 – Az.: 33 O 144/12).

Der Beklagte unterhielt eine Domain, die er nur mit einer Domain-Parking-Seite nutzte. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer eingetragenen Marke, da die Domain identisch mit ihrer Marke war und erwirkte bei der DENIC einen Dispute.

Das LG Köln bejahte zwar einen Unterlassungsanspruch, denn die eingeblendeten Parking-Anzeigen betrafen den Dienstleistungsbereich der geschützten Marke und stellten somit eine Markenverletzung dar, aber dennoch entschied das LG Köln, dass der Dispute unberechtigt erfolgt ist. Denn eine Marke gibt grundsätzlich dem Umfang nach einen Unterlassungsanspruch bezogen auf den geschützten Waren- und Dienstleistungsbereich. Da der Inhaber die Domain auch anders nutzen kann, ohne die klägerische Marke zu verletzen, ist der Anspruch daher nicht auf Freigabe bzw. Löschung der Domain gerichtet, sondern nur auf Unterlassung, die Domain zur Werbung für die für den Kläger per Markenregistrierung geschützten Waren- und Dienstleistungen sowie solche aus ähnlichen Bereichen.

Der Dispute war laut LG Köln somit unberechtigt erfolgt, verletzte den Beklagten in seinen Rechten. Es bestünde daher ein Anspruch auf Löschung des Dispute.

Die Entscheidung entspricht den Grundsätzen der bisherigen Gerichtspraxis. Es kommt offenbar immer wieder vor, dass dennoch ungeprüft Dispute-Einträge vorschnell vorgenommen werden. Sowohl das OLG Köln (Urt. v. 17.03.2006 – Az.: 6 U 163/05) als auch das LG Düsseldorf (Urt. v. 19.08.2009 – Az.: 34 O 16/09) haben in der Vergangenheit ebenfalls eine Rechtsverletzung bei unbegründeten Disputes bejaht. Sollten Sie über einen Dispute-Eintrag nachdenken oder Opfer eines Dispute-Eintrages sein, sollten Sie daher vor der Entscheidung weiterer Maßnahmen anwaltlichen Rat einholen, da ein falsches Vorgehen bei solchen Streitigkeiten erhebliche Schadenersatzansprüche auslösen können.

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Bahr http://www.dr-bahr.com/news/unbegruendeter-marken-dispute-auf-domain-ist-rechtsverletzung.html

Kategorien
Blogroll

OLG Köln: Behinderungswettbewerb mit Tippfehlerdomain besteht auch bei Webseiten aus ganz anderen Branchen

Wie das OLG Köln mit Berufungsurteil vom 10.02.2012 bestätigt hat, dürfen andere Domaininhaber nicht mit Tippfehlerdomains Traffic und damit Nutzer abgreifen – egal ob sie in einer ganz anderen Branche tätig sind. Es bestehen in solchen Fällen des Behinderungswettbewerbs nach dem UWG Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche. Damit ist klargestellt, dass Domaingrabber auch bei markenrechtlich nicht geschützten Domains (z.B. beschreibenden Domains) nicht mit Sexseiten oder Gewinnspielen und ähnlichen Ärgernissen nicht einfach gleiche oder ähnliche Domains betreiben dürfen, um den Traffic von erfolgreichen Unternehmen abzuziehen oder sogar das Unternehmen zum Abkauf der Domain zu nötigen.

Das Gericht führt dazu richtigerweise aus: „…Es besteht auch das weiter erforderliche (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. In den Fällen des – hier in Rede stehenden – Behinderungswettbewerbs liegt ein solches Wettbwerbsverhältnis schon dann vor, wenn die konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet sei, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen zu fördern (vgl. Köhler/Bornkamm UWG, 30. Aufl. § 2 Rz. 102). Es kommt danach in diesen Fällen nicht darauf an, ob sich die Parteien an dieselben Abnehmerkreise wenden. Würde man dies auch für den Behinderungswettbewerb voraussetzen, so wären Eingriffe eines Marktteilnehmers aus einer ganz anderen Branche nicht zu erfassen, obwohl sie sich in gleichem Maße behindernd auswirken können wie solche von Mitbewerbern aus derselben Branche.“