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OLG Köln vom 29.07.2011: Auskunftsbeschluß wegen Filesharing rechtmäßig auch bei 1 Tonaufnahme

Das OLG Köln hat am 29.07.2011 entschieden, daß ein Auskunftsbeschluß nach § 101 Abs. 9 UrhG rechtmäßig sei und damit das gewerbliche Ausmaß zu bejahen ist, auch wenn der Antragsteller nur Rechte an 1 Tonaufnahme hat. Dies sei so, weil die Datei insgesamt mit 100 TOP-Charts umfangreich und aktuell war. Die abgemahnte Anschlußinhaberin machte geltend, daß es nicht einsichtig sei, warum der Antragsteller (hier Herr Ferchichi alias Künstlername Bushido), der nur die Rechtsverletzung einer kurzzeitigen Veröffentlichung über ihren Anschluß wegen einer Tonaufnahme geltend machen konnte, sich für die Annahme des nach § 101 Abs. 9 UrhG erforderlichen gewerblichen Ausmasses darauf berufen kann, daß die Datei insgesamt mit illegal zusammengestellten 100 TOP-Charts umfangreich und aktuell war. Wegen der Zunahme von Mehrfachabmahnungen führen diese Auskunftsbeschlüsse mittlerweile zu Abmahnserien in deutschen Haushalten in einem existenzbedrohenden Ausmaß für viele der monatlich betroffenen Haushalte. Die Anschlußinhaberin machte weiterhin geltend, daß sie nicht feststellen kann, ob die Ermittlung zutrifft, weil jedenfalls die Untersuchung durch einen Techniker ergeben hat, daß ihr Internetanschluß hinreichend abgesichert war und weder die streitgegenständliche Datei noch die hierfür erforderliche Filesharing-Software auf den untersuchten Rechnern der Familie zu ermitteln war.

OLG Köln, Beschl vom 29. Juli 2011 – 6 W 163/11 Beschwerde gegen Auskunftsbeschluß nach § 101 Abs. 9 UrhG zurückgewiesen – Den Volltext finden Sie hier OLG Köln 6 W 163/11.

Meine Folgerungen hieraus:

1. Das OLG läßt offen, ob die Beschwerde der abgemahnten Anschlußinhaberin gegen den Auskunftsbeschluß in Bezug auf die in der Abmahnung genannte und laut Provider ihr zugeordneten IP-Adresse noch fristgerecht und damit zulässig ist, wenn sie später als zwei Wochen, nachdem sie durch die Abmahnung von dem Beschluß erfahren hatte, angebracht wurde. Das indiziert, daß im Zweifel besser innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Abmahnung die Beschwerde eingelegt werden muß, weil nach den Grundsätzen zur Wiedereinsetzung dann nach Wegfall des Hindernisses (Unkenntnis von dem Beschluß) innerhalb von 2 Wochen das Rechtsmittel nachgeholt werden muß. Das OLG hat die Frage aber noch offen gelassen, da hier die Beschwerde jedenfalls unbegründet sei.

2. Es ist nicht erforderlich, daß daß der Antragsteller an mehreren oder allen Tonaufnahmen einer umfangreichen Datei (hier TOP100-Singlechartcontainer) in seinen Rechten verletzt ist, es reicht aus, wenn er nur Nutzungsrechte an 1 Tonaufnahme aus dem umfangreichen Datei besitzt und die umfangreiche Datei bestehend aus aktuellen Musikstücken ein gewerbliches Ausmaß nach § 101 Abs. 9 UrhG hat.

3. Die Beschwerde ist begründet, wenn Anhaltspunkte vorgebracht werden, aus denen sich ergibt, daß die Ermittlung der IP-Adresse nicht richtig war, aber dies ist nicht der Fall, wenn wie hier die Beschwerdeführerin darlegt, sie habe ihre PCs von einem Techniker untersuchen lassen und auf diesen habe dieser weder die Filesharing-Software gefunden noch die streitgegenständliche Datei und des weiteren sei auch nach außen das WLAN nach den geltenden Empfehlungen hinreichend abgesichert gewesen (WPA2-verschlüsselt, mit eigenem, hinreichend langen, individuellen und geheimen Passwort, Firewall, MAC-Filter usw).

4. Wie das OLG klarstellte, war der Beschwerdewert hier zum Glück für die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen nur 200 €, sodaß wenigstens das Beschwerdeverfahren nicht teuer war.

Meine Anmerkung zu 1) Das bedeutet, daß im Zweifel besser innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Abmahnung die Beschwerde gegen einen solchen Auskunftsbeschluß eingelegt werden muß, weil nach den Grundsätzen zur Wiedereinsetzung dann nach Wegfall des Hindernisses (Unkenntnis von dem Beschluß) innerhalb von 2 Wochen das Rechtsmittel nachgeholt werden muß. Wenn die Beschwerdeführerin aber erst im Laufe von Monaten merkt, daß sie 10 weitere Abmahnungen erhält, die von den Kosten existenzbedrohend werden können, ist das eine viel zu kurze Frist! Das OLG hat die Frage aber noch offen gelassen, da hier die Beschwerde jedenfalls unbegründet sei. Vieles spricht dafür, daß nach § 63 Abs. 3 S. 2 FAMFG die Frist für den nicht formal beteiligten Anschlußinhaber erst mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses beginnt.

Anm. zu 2) Die Entscheidung des OLG es ausreichen zu lassen, daß die Datei insgesamt umfangreich und aktuell ist, auch wenn nur 1 Tonaufnahme des Antragsstellers nach den Loggingdaten kurz online gestellt wurde, überzeugt nicht. Es ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht einsichtig,  daß ein Antragsteller sich für den Eingriff in Rechte Dritter zu deren Rechtfertigung auf eine Rechtsverletzung auch auf die Verletzungen Dritter berufen kann, denn der gerichtliche Providerbeschluß stellt mit der Gestattung an den Provider die Kontaktdaten des Anschlußinhabers zu der jeweiligen IP-Adresse an den Antragssteller herauszugeben, stellt gegenüber dem Internetanschlußinhaber einen Eingriff in seine informationellen Selbstbestimmungrechte dar. Häufig ist der Anschlußinhaber nicht der Täter und weiß noch nicht einmal, daß Dritte über seinen Internetanschluß Urheberrechte verletzen, aber er gerät durch die Auskunft und die darauffolgende Abmahnung in die Lage, daß er darlegen und beweisen soll, daß er die Tat nicht begangen hat und falls er das kann, daß er den Internetanschluß hinreichend abgesichert hat. Es ist daher erstaunlich, wenn das OLG ohne nähere Begründung meint, es sei unbeachtlich, wenn der Antragsteller nur Rechte an 1 Tonaufnahme besitze, solange die Datei insgesamt umfangreich und aktuell gewesen ist.  Dies ist, bedenklich, weil damit jeder der vielen Miturheber an allen 100 Tonaufnahmen antragsbefugt wäre und anwaltlich abmahnen lassen könnte und damit die einmalige Urheberrechtsverletzung (“ein Klick”) zu Abmahnkosten von mehreren 100.000 € führen können.

Anm. zu 3) Die Richtigkeit der IP-Ermittlung sollte angezweifelt werden, wenn der Anschlußinhaber auch mithilfe eines Technikers nicht feststellen kann, ob ein Mitnutzer innerhalb der Familie das vorgeworfene Filesharing gemacht haben (Rechnerscan ergab keine Filesharing-Software und auch nicht die fragliche Datei) und das WLAN auch nach außen richtig abgesichert war. Weitere Möglichkeiten die Richtigkeit der IP-Ermittlung zu überprüfen, hat der Verbraucher nicht, es sei denn aus der Akteneinsicht ergibt sich ausnahmsweise ein Ermittlungsfehler von selbst. Die Richtigkeit der Providerauskunft kann z.B. der Verbraucher nicht überprüfen und auch ein Auskunftsbegehren gegenüber dem Provider, der die Daten nicht mehr gespeichert hat, oder eine Strafanzeige führen hier nicht weiter.

Anmerkungen zu 4) Die Kosten eines solchen Beschwerdeverfahrens sind wegen des niedrigen Streitwerts zwar gering. Aber die Folgen dieser massenweisen Auskunftsbeschlüsse sind, daß Mehrfachabmahnungen wegen “1 Klicks” den ein nicht hinreichend überwachtes Familienmitglied oder ein Dritter über einen nicht hinreichend abgesicherten Internetanschluss verübt existenzbedrohend sein können und zu Abmahnkosten und Schadenersatz von 100.000€ und mehr führen können, ohne daß der abgemahnte Anschlußinhaber beweisen kann, daß er nicht der Täter ist bzw. selbst in diesem Fall ihm dies aus praktischen Gründen nur teilweise hilft.