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LG Köln Az. 209 O 188/13 stellt klar: Abruf von Streaming ist keine Urheberrechtsverletzung

Nach der Aufregung und Verunsicherung bei vielen Tausend Internetnutzern wegen Abmahnungen der Kanzlei U+C im Auftrag der The Archive AG gegen Anschlussinhaber wegen Abrufs von Videostreams auf einem Porno-Portal namens redtube.com Anfang Dezember 2013, hat sich die Lage glücklicherweise wieder zwischen den Jahren ein wenig beruhigt. Die Gefahr weiterer Abmahnwellen scheint vorerst gebannt zu sein. Aufgrund von Beschwerden einiger Betroffener bei dem Landgericht Köln haben die Kammern, die anders als die 28. und die 14. Kammer, hier fälschlicherweise die Streamingsachen durchgewunken haben, mitgeteilt, dass sie diese Providerbeschlüsse für rechtswidrig erklären werden. Die Beschwerden haben damit offenbar geholfen und dazu geführt, dass die Richter sich mit den auf Urheberrecht spezialisierten Kammern 28 und 14 abgestimmt und zu einer einheitlichen Linie gefunden haben, die erfreulicherweise klarstellt, dass die Auskunftsanträge der The Archive AG wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch “download” d.h. den Abruf von Videostreams auf redtube.com rechtswidrig waren und die Betroffenen in ihren Rechten verletzten.

Aufgrund der Beschwerden haben die Richter die Anträge nochmal gründlich gelesen und festgestellt, dass weder in tatsächlicher Sicht noch aus rechtlicher Sicht sich aus dem Antrag des RA Daniel Sebastian die für die Herausgabe der Daten vom Provider erforderliche “offensichtliche” Urheberrechtsverletzung ergibt. Die Voraussetzungen für die Herausgabe der Kundendaten nach § 101 Abs. 9 UrhG lagen somit gar nicht vor.
Während die auf Urheberrecht spezialisierten Kammern die Auskunftsanträge des RA Sebastian für The Archive AG daher von vornherein zurückgewiesen haben (siehe 214 O 190/13 und 228 O 173/13), haben die Richter der übrigen mit der Flut von Auskunftsanträgen der The Archive AG befassten Kammern,  teilweise offenbar die Akten nicht richtig gelesen und irrig den Standardfall einer unerlaubten Veröffentlichung in einer Tauschbörse nach § 19a UrhG angenommen, obwohl RA Sebastian dies gar nicht vorgetragen hatte. Auf die Beschwerden haben nunmehr am 20.12.2013 die anderen Kammern daher nach nochmaliger Prüfung erkannt, dass die Auskunftsbeschlüsse rechtswidrig waren und dies daher RA Sebastian zur Stellungnahme binnen 10 Tagen mitgeteilt. So heißt es z.B. in einem Hinweisschreiben der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln an den Anwalt der The Archive AG:

LG Köln – Hinweisschreiben an Rechtsanwalt Daniel Sebastian als Vertreter der The Archive AG, Az. 209 O 188/13 vom 20.12.2013 –

“….in der Zivilsache The Archive AG werden die Beschwerden vom 12.12.2013 zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übersandt.

Nach nochmaliger Prüfung gibt die Antragsschrift Veranlassung zu folgenden Hinweisen:

1) Das Vorliegen einer “offensichtlichen Rechtsverletzung” ist weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Antrag bezieht sich – anders als in vorangegangenen Verfahren, die das öffentliche Zugänglichmachen nach § 19a UrhG zum Gegenstand hatten – auf einen “Download” des geschützten werks und damit auf einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht aus § 16 UrhG. Zur Form des Downloads und der Identität des jeweiligen Webhosters, fehlt es indes an klarstellendem Vortrag, so dass nicht beurteilt werden kann, ob eine Speicherung auf der Festplatte erfolgt oder ein Fall des “Cachings” oder “Streamings” vorliegt, bei dem streitig ist, ob hierdurch urheberrechtliche Vervielfältigungsrechte verletzt werden.

Ausweislich des in Bezug genommen Gutachtens der D. & P. GbR vom 22. März 2013 dürfte das Programm “GLADII 1.1.3” dabei nur den Vorgang des sogenannten “Streamings”, also des Abspielens einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers, dokumentieren. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes “Streaming” einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstlß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichtlerlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353).

Die Antragstellerin trägt keine relevanten Tatsachen vor, die vorliegend eine andere Beurteilung rechtfertigten.

Insoweit begründen sowohl die unklare Tatsachenlage als auch die ungeklärte Rechtsfrage bereits Zweifel an der erforderlichen “Offensichtlichkeit” der Rechtsverletzung.

2) Weiterhin ist auch die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen weder hinreichnd dargelegt noch glaubhaft gemacht. Das Gutachten der D. & Partner GbR vom 22. März 2013 befasst sich mit der Erfassung des von dem Gutachter selbst initiierten Download(?)vorgangs. Dass auch Downloads von anderen Rechnern zuverlässig erfasst würden, ergibt sich hieraus nicht. Insoweit ist der Kammer derzeit auch nicht erkennbar, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse des Downloaders zu erfassen, der lediglich mit dem Server kommuniziert, auf dem das Werk hinterlegt ist. Es bleibt mithin die Frage unbeantwortet, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann….”

Da es sich hier um das durch Art. 10 Grundgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis handelt, in das unerlaubt eingegriffen wurde (dies stellt § 101 Abs. 10 UrhG auch ausdrücklich klar), sind diese Eingriffe durchaus schwerwiegend und bleibt zu hoffen, dass die Richter künftig die Anträge genauer prüfen, um nicht weitere Abmahnlawinen wegen Abrufs von Videostreams im Internet zu ermöglichen. Wie die Staatsanwaltschaft Köln aber mitgeteilt hat, wird daher nun auch wegen dieser zweifelhaften Überwachung und Verfolgung von Internetnutzern durch Private für den Zweck der Verfolgung von abwegigen Schadenersatzansprüchen aus angeblichen Urheberrechtsverletzungen  gegen die Verantwortlichen strafrechtlich ermittelt.

Aber auch in zivilrechtlicher Hinsicht wird es wichtig sein, die Abmahner von weiteren Abmahnwellen wegen Streamings abzuhalten, denn wie die Erfahrung zeigt, ist die beste Abschreckung nicht (nur) eine strafrechtliche Verfolgung, sondern vor allem auch die klare Botschaft der Zivilgerichte, dass abwegige Abmahnungen, die an sich aus technischen Gründen nur durch Betrug oder unerlaubtes Abfangen von durch das Fernmeldegeheimnis geschützten privaten Daten zustandegekommen sein können, nicht wirtschaftlich für die Abmahner erfolgreich sein dürfen.

Im Fall der betroffenen der Redtube-Abmahnungen der Kanzlei U+C teilte jedenfalls die 9. Kammer mit o.g. Schreiben vom 20.12.2013 mit:

“…Aufgrund dessen …neigt die Kammer im Hinblick auf die bereits erfolgte Auskunftserteilung dazu, Beschwerden gegen den Gestattungsbeschluss grundsätzlich abzuhelfen und gem. § 62 Abs. 1 FAmFG auszuspechen, dass der angegriffene Beschluss weitere Beteiligte Anschlussinhaber in ihren Rechten verletzt hat (vgl. OLG Köln, Beschl. vom 05.10.2010 – 6 W 82/10; BGH, Beschl. vom 05.12.2012 – I ZB 48/12).”

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Porno-Abmahnkanzlei U+C droht mit namentlicher Nennung Abgemahnter, die nicht gezahlt haben

update 01.09.2012: Das Landgericht Essen hat inzwischen auf Antrag eines von U+C Abgemahnten eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen die Kanzlei U+C erlassen – hierüber berichtet Rechtsanwalt Peters aus Dortmund, der die Entscheidung erstritten hat.
20.08.2012. Die Regensburger Kanzlei U+C, welche für die massenweise Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing für Pornofilmproduzenten bekannt ist, droht öffentlich am 01.09.2012 die Namen von abgemahnten Gegnern ihrer Mandanten in einer Gegnerliste auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, und zwar solche “aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen”. Rechtsanwalt Urmann & collegen beruft sich auf ein Bundesverfassungsgerichtsurteil, in dem in Bezug auf umstrittene Kapitalanlagefirmen einem auf die Vertretung getäuschter Verbraucher spezialisierter Rechtsanwalt ausdrücklich die Veröffentlichung solcher Gegnerlisten zu Werbezwecken erlaubt wurde. Dabei ging es aber um die namentliche Nennungen von gewerblichen Gegnern der Anwälte und lediglich vertragliche Forderungen wegen Pflichtverletzungen bei der Kapitalanlageberatung, ohne hierbei in Bezug auf konkrete Streitigkeiten Forderungen hiermit zu erpressen.
Nach ständiger Rechtssprechung ist jedoch die öffentliche Androhung einer namentlichen Veröffentlichung im Internet bei strittigen Forderungen normalerweise versuchte strafbare, rechtswidrige Nötigung. Dies folgt aus dem Gedanken, dass wegen des Rechtsstaatsprinzips der Rechtsweg zur Durchsetzung von Forderungen Vorrang vor einer Medienveröffentlichung haben muß. Denn wenn individuelle Ansprüche streitig sind, sind zur Klärung und Entscheidung hierfür eben die Gerichte zuständig und darf nicht der Gegner mit der Androhung der Rufschädigung erpresst werden. So etwa nach Entscheidungen der 28. Kammer des Landgerichts Köln (Aktenzeichen gerade nicht zur Hand, aber wen es interessiert, reiche ich das gerne nach!). Rechtsanwalt Urmann schadet damit in seiner Vorgehensweise nicht nur dem Anwaltsberuf, in dem er gegenüber den betroffenen abgemahnten Anschlussinhabern die Angst schürt, sie würden im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Herunterladens von Pornofilmen öffentlich im Internet namentlich genannt werden – und dies auch wenn sie den Vorwurf bestritten haben. Es dürfte wahrscheinlich gemäß §§ 240, 22 StGB ein Straftatbestand (versuchte Nötigung) erfüllt sein, der jedoch nur verfolgt wird, wenn Strafanzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden eingereicht werden und die Mühlen der Justiz in Gang setzen. Oder eben wenn sich mit der Beantragung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen die drohende Veröffentlichung Betroffene wehren.

Der Text der umstrittenen Ankündigung auf der Webseite urmann.com/gegnerliste lautet gegenwärtig wie folgt:

Gegnerliste

In einem großen Teil der uns anvertrauten Mandate erzielen wir vergleichsweise Einigungen. Im Interesse unserer Mandanten ist dies häufig sinnvoller als der Gang durch die Gerichtsinstanzen. Ist es jedoch erforderlich, scheuen wir den Kampf ums Recht vor den Gerichten nicht.

Voraussichtlich ab dem 01.09.2012 finden Sie nachstehend eine Auswahl der Gegner aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen, gegen die uns Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit.

Die Veröffentlichung erfolgt gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2007 – 1 BvR 1625/06.

Da die Kanzlei für die Abmahnung von der unerlaubten Veröffentlichung von Pornofilmen über Tauschbörsen (z.B. für Videorama oder Purzel Video) bekannt ist und hierauf spezialisiert ist, muß der durchschnittliche Abgemahnte diese Ankündigung so verstehen, dass ihm angedroht wird, er müsse zahlen, um die Veröffentlichung seines Namens in dieser Gegnerliste zu verhindern. Es wird daher von der Drohung mit einem Internetpranger für Abgemahnte gesprochen (z.B. Rechtsanwalt Udo Vetter und der Freisinger Kollege Stadler)

Die meisten Betroffenen werden jedoch schon allein wegen des hohen Kostenrisikos eines solchen (weiteren) Streits hiervon absehen, rechtliche Schritte einzleiten (sei es Rüge bei Rechtsanwaltskammer, Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft oder Antrag auf eine einstweilige eilige und vorläufige Unterlassungsverferfügung gegen drohende oder dann möglicherweise auch erfolgte Veröffentlichung bei Gericht).

Das scheinen die Rechtsanwälte Urmann & Collegen bereits einkalkuliert haben, anders ist aus meiner Sicht dieser Vorstoss nicht erklärbar! Desweiteren ist zu vermuten, dass Urmann & collegen die Entscheidung des BGH zum Auskunftsanspruch vom 19.04.2012 so verstanden haben, dass alle Anschlussinhaber, deren IP-Adresse von Antipiracy-Ermittlungsfirmen bei illegalem Filesharings ermittelt werden, “offensichtlich” – wie der BGH entschieden hat – eine Urheberrechtsverletzung begehen, für die eine weitere Prüfung, ob im Einzelfall ein gewerbliches Ausmass erreicht wird, nach § 101 UrhG keine Voraussetzung sei.

Es bleibt also zu hoffen, dass diese Praxis der Androhung mit namentlicher Nennung und Anprangerung im Internet nicht Schule macht und dies Abmahnkanzleien wie U+C gerichtlich untersagt wird.