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Darf der Internetaccessprovider bei einer Internetflatrate die dynamischen IP-Adressen speichern?

Vodafone hat sich gegenüber einigen Rechteinhabern, darunter auch ein Pornohersteller, vor Gericht durchgesetzt mit seiner Haltung, dass nicht auf Antrag der Rechteinhaber wegen Urheberrechtsverletzungen nach § 101 Abs. 9 UrhG Vodafone als Internetzugangsprovider verpflichtet werden darf, bei Kunden mit Internetflatrate die Verbindungsdaten mit dynamischer IP-Adresse zu speichern und zu sichern. Dies hatten einige Rechteinhaber zum Zwecke der Verfolgung von illegalem Filesharing in Internettauschbörsen bei Gericht beantragt, damit dann auch bei Vodafone eine Auskunft über die Namen und Adressen der betreffenden Kunden ermöglicht werde. Dies hat nun das OLG Düsseldorf mit Beschlüssen vom 07.03.2013, (Az. I-20 W 118/12, I-20 W 121/12, I-20 W 123/12, I-20 W 124/12, I-20 W 126/12, I-20 W 128/12, I-20 W 142/12, I-20 W 143/12, I-20 W 162/12 – laut Bericht des prozessbevollmächtigten Anwalts von Vodafone) als Ergebnis einer ganzen Prozessserie verschiedener Abmahner abgelehnt und damit Vodafone Recht gegeben. Anders als andere Internetzugangsprovider wie z.B. Telefonica, Telekom, 1 & 1 oder Unitymedia ist Vodafone nach Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im März 2010 dazu übergegangen, keine Verbindungsdaten mehr für diese Kunden zu speichern. Das ist ohnehin nur datenschutzrechtlich zulässig, soweit dies entweder für Abrechnungszwecke erforderlich wäre oder nach § 100 Abs. 1 TKG soweit und solange dies zur Abwendung von Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten erforderlich ist. Daneben so hatte das BVerfG ja entschieden, kommt eine Vorratsdatenspeicherung nur zur Verfolgung von genau spezifizierten Fällen schwerster Kriminalität und schwerer Gefahren in Betracht. Urheberrechtsverletzungen gehören hier wie das BVerfG bestätigte nicht dazu.

Hieraus ergibt sich aber nun für die Kunden anderer Internetaccessprovider die spannende Frage, warum das aber ihre Provider machen?! Dürfen die das?!

Wenn Vodafone sagt, die Speicherung der dynamischen IP-Adressen ihrer Internetkunden, sei über das Ende der Verbindung hinaus nicht erforderlich, fragt sich nämlich, warum dies bei den anderen erforderlich sein soll?! Oder anders gesagt, dann ist es wohl inzwischen nicht mehr für diese Zwecke erforderlich. Zeiten ändern sich, vielleicht ist ja inzwischen aus technischen Gründen die Annahme von § 100 Abs. 1 TKG obsolet. Demnach wäre also die Datenerhebung und Speicherung der Verbindungsdaten bei Internetnutzung mit Flatrate-Vertrag bei Kunden, die keine statische IP-Adresse haben, also rechtswidrig. Wenn der Kunde dann aufgrund einer Urheberrechtsverletzung z.B. von Nachbarn oder Familienangehörigen abgemahnt und dann noch verklagt werden würde, weil sein Provider rechtswidrig gespeicherte Daten an die Abmahner rausgegeben hat, kann der Kunde unter Umständen von seinem  Provider verlangen, ihm den Schaden der Datenschutzverletzung zu ersetzen. Dies hilft zwar wahrscheinlich nicht unmittelbar zur Abwehr der Ansprüche, die aufgrund einer Urheberrechtsverletzung von den Rechteinhabern geltend gemacht werden, da nicht unbedingt aufgrund der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Daten auf ein Beweisverwertungsverbot geschlossen werden kann.

Folgerungen für die Praxis bei Abmahnungen wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen:

Wird ein solcher Kunde, dessen dynamischen IP-Adressen damit unzulässigerweise gespeichert werden, zu Unrecht eine Urheberrechtsverletzung via illegalem Filesharing vorgeworfen und erhält er eine Abmahnung mit der Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadenersatz zu zahlen, kommt dann ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch nach § 280 BGB, § 8 Abs. 1 BDSG gegen den Zugangsprovider in Betracht. Dieser müsste begründet sein, wenn der Provider dann vor Gericht nicht nachweisen kann, dass die Speicherung der Verbindungsdaten die Voraussetzungen nach § 100 TKG erfüllt hat. Denn wenn die Datenspeicherung rechtswidrig war, wäre die Auskunft des Providers an die Rechteinhaber nach § 101 Abs. 1 UrhG gar nicht möglich gewesen und wäre es dann nicht zu der Inanspruchnahme auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz gekommen. Der Schaden wäre dann vom Provider nach §§ 280, 249 BGB zu ersetzen. Dies kommt jedenfalls dort in Betracht, wo der Abgemahnte nicht der Täter der Urheberrechtsverletzung ist, sondern selbst Opfer der Folgen der Rechtsverletzungen Dritter. Da mitunter die Summe der Kosten der Abmahnungen in die Tausende gehen können, z.B. bei We Save Your Copy Rights Abmahnungen im Auftrag der refx Audio Software 3.000 € für das illegale Filesharing der Audio Software, wäre dies durchaus sinnvoll und sollte daher künftig bei Filesharing-Klagen jeder Beklagter mit seinem Anwalt vorsorglich überlegen, ob nicht eine Streitverkündung sinnvoll ist, um ggfs. Rückgriff für den Schaden beim Provider nehmen zu können. Dies nützt allerdings gar nichts, wenn die Kosten im Wege eines Vergleiches “freiwillig” übernommen worden sind.

§ 100 Abs. 1 TKG lautet:
(1) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden.

Das OLG Frankfurt hat noch in 2010 in einem gegenüber der Telekom geführten Verfahren entschieden, die Telekom dürfe die Verkehrsdaten auch von Internetflatkunden noch 1 Woche nach der jeweiligen Beendigung einer Internetverbindung weiter Speichern. Das begründete das Gericht im wesentlichen wie folgt:

Rz. 110: Der Kläger geht auch fehl in der Annahme, bei den dynamischen IP-Adressen handele es sich nicht um für die „Berechnung des Entgelts erforderliche Daten“ im Sinne der §§ 96 I, 97 II Ziffer 1 TKG, weshalb sie nach der jeweiligen Beendigung der Internetverbindung „sofort“ zu löschen seien.

Rz. 111: Es ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die für den Verbindungsaufbau zwingend nötige IP-Adresse den Zugang zum Internet und zu anderen Telediensten der Beklagten überhaupt erst ermöglicht. Es besteht zwischen den Parteien ferner kein Streit darüber, dass auf dem Radius-Server der Beklagten lediglich die jeweilige Kennung sowie das hinterlegte Passwort der einzelnen Teilnehmer und die der einzelnen Internetverbindung zugeordnete IP-Adresse gespeichert wird. Die Abrechnung erfolgt nicht etwa über den Radius-Server, der nicht einmal das von dem jeweiligen Teilnehmer gewählte Tarifmodell kennt. Zur Vorbereitung einer Abrechnung überträgt der Radius-Server der Beklagten deshalb die jeweiligen IP-Adressen und die diesen jeweils zugeordneten Session-Daten, nämlich unter anderem den verwendeten Zugangsweg und den Beginn und das Ende der Nutzung, in automatisierten Vorgängen und intervallmäßig auf eine sogenannte „OC-Plattform“, wo die Daten – und zwar ohne dass Dritte eine Zugriffsmöglichkeit hätten – für das dezentrale Abrechnungssystem aufbereitet werden müssen. Erst danach werden die Daten an das dezentrale Abrechnungssystem übergeben……..
c.) Der Kläger verkennt überdies, dass ihm nach §§ 44 I, 96 I, 97 III TKG – wenn überhaupt – allenfalls ein Anspruch auf „ unverzügliche “ Löschung und nicht etwa auf „ sofortige “ Löschung zustehen könnte…..
4.) Darüber, dass sich eine Berechtigung der Beklagten zur automatisierten Speicherung von IP-Adressen für sieben Tage nach der Beendigung der Internetverbindung nicht aus § 96 I 3 TKG in Verbindung mit § 100 III TKG (in der ab dem 24.02.2007 gültigen Fassung) ergibt, besteht zwischen den Parteien zu Recht kein Streit……
5.) Demgegenüber sind auch die Voraussetzungen des in §§ 96 I 3, 100 I TKG geregelten Erlaubnistatbestandes gegeben.
132
Danach darf der Diensteanbieter Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden, soweit dies „zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern der Telekommunikationsanlagen“ „erforderlich“ ist.
133
a.) Auf Grund der plausiblen und im Wesentlichen unstreitig gebliebenen Darlegungen der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass es der Beklagten bei einer „sofortigen“ Löschung der IP-Adressen derzeit praktisch unmöglich wäre, einen relevanten Teil von Störungen und Fehler an Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen oder zu beseitigen.
Demnach wurde in diesem Verfahren darüber keine Beweisaufnahme durchgeführt bzw. ist zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Zeitraum Jahre zurückliegt und somit die Frage der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der IP-Adressen über weitere 7 Tage nach Ende der Internetverbindung hinaus, sich aufgrund technischen Änderungen nunmehr zu verneinen sein könnte.
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OLG Köln vom 29.07.2011: Auskunftsbeschluß wegen Filesharing rechtmäßig auch bei 1 Tonaufnahme

Das OLG Köln hat am 29.07.2011 entschieden, daß ein Auskunftsbeschluß nach § 101 Abs. 9 UrhG rechtmäßig sei und damit das gewerbliche Ausmaß zu bejahen ist, auch wenn der Antragsteller nur Rechte an 1 Tonaufnahme hat. Dies sei so, weil die Datei insgesamt mit 100 TOP-Charts umfangreich und aktuell war. Die abgemahnte Anschlußinhaberin machte geltend, daß es nicht einsichtig sei, warum der Antragsteller (hier Herr Ferchichi alias Künstlername Bushido), der nur die Rechtsverletzung einer kurzzeitigen Veröffentlichung über ihren Anschluß wegen einer Tonaufnahme geltend machen konnte, sich für die Annahme des nach § 101 Abs. 9 UrhG erforderlichen gewerblichen Ausmasses darauf berufen kann, daß die Datei insgesamt mit illegal zusammengestellten 100 TOP-Charts umfangreich und aktuell war. Wegen der Zunahme von Mehrfachabmahnungen führen diese Auskunftsbeschlüsse mittlerweile zu Abmahnserien in deutschen Haushalten in einem existenzbedrohenden Ausmaß für viele der monatlich betroffenen Haushalte. Die Anschlußinhaberin machte weiterhin geltend, daß sie nicht feststellen kann, ob die Ermittlung zutrifft, weil jedenfalls die Untersuchung durch einen Techniker ergeben hat, daß ihr Internetanschluß hinreichend abgesichert war und weder die streitgegenständliche Datei noch die hierfür erforderliche Filesharing-Software auf den untersuchten Rechnern der Familie zu ermitteln war.

OLG Köln, Beschl vom 29. Juli 2011 – 6 W 163/11 Beschwerde gegen Auskunftsbeschluß nach § 101 Abs. 9 UrhG zurückgewiesen – Den Volltext finden Sie hier OLG Köln 6 W 163/11.

Meine Folgerungen hieraus:

1. Das OLG läßt offen, ob die Beschwerde der abgemahnten Anschlußinhaberin gegen den Auskunftsbeschluß in Bezug auf die in der Abmahnung genannte und laut Provider ihr zugeordneten IP-Adresse noch fristgerecht und damit zulässig ist, wenn sie später als zwei Wochen, nachdem sie durch die Abmahnung von dem Beschluß erfahren hatte, angebracht wurde. Das indiziert, daß im Zweifel besser innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Abmahnung die Beschwerde eingelegt werden muß, weil nach den Grundsätzen zur Wiedereinsetzung dann nach Wegfall des Hindernisses (Unkenntnis von dem Beschluß) innerhalb von 2 Wochen das Rechtsmittel nachgeholt werden muß. Das OLG hat die Frage aber noch offen gelassen, da hier die Beschwerde jedenfalls unbegründet sei.

2. Es ist nicht erforderlich, daß daß der Antragsteller an mehreren oder allen Tonaufnahmen einer umfangreichen Datei (hier TOP100-Singlechartcontainer) in seinen Rechten verletzt ist, es reicht aus, wenn er nur Nutzungsrechte an 1 Tonaufnahme aus dem umfangreichen Datei besitzt und die umfangreiche Datei bestehend aus aktuellen Musikstücken ein gewerbliches Ausmaß nach § 101 Abs. 9 UrhG hat.

3. Die Beschwerde ist begründet, wenn Anhaltspunkte vorgebracht werden, aus denen sich ergibt, daß die Ermittlung der IP-Adresse nicht richtig war, aber dies ist nicht der Fall, wenn wie hier die Beschwerdeführerin darlegt, sie habe ihre PCs von einem Techniker untersuchen lassen und auf diesen habe dieser weder die Filesharing-Software gefunden noch die streitgegenständliche Datei und des weiteren sei auch nach außen das WLAN nach den geltenden Empfehlungen hinreichend abgesichert gewesen (WPA2-verschlüsselt, mit eigenem, hinreichend langen, individuellen und geheimen Passwort, Firewall, MAC-Filter usw).

4. Wie das OLG klarstellte, war der Beschwerdewert hier zum Glück für die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen nur 200 €, sodaß wenigstens das Beschwerdeverfahren nicht teuer war.

Meine Anmerkung zu 1) Das bedeutet, daß im Zweifel besser innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Abmahnung die Beschwerde gegen einen solchen Auskunftsbeschluß eingelegt werden muß, weil nach den Grundsätzen zur Wiedereinsetzung dann nach Wegfall des Hindernisses (Unkenntnis von dem Beschluß) innerhalb von 2 Wochen das Rechtsmittel nachgeholt werden muß. Wenn die Beschwerdeführerin aber erst im Laufe von Monaten merkt, daß sie 10 weitere Abmahnungen erhält, die von den Kosten existenzbedrohend werden können, ist das eine viel zu kurze Frist! Das OLG hat die Frage aber noch offen gelassen, da hier die Beschwerde jedenfalls unbegründet sei. Vieles spricht dafür, daß nach § 63 Abs. 3 S. 2 FAMFG die Frist für den nicht formal beteiligten Anschlußinhaber erst mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses beginnt.

Anm. zu 2) Die Entscheidung des OLG es ausreichen zu lassen, daß die Datei insgesamt umfangreich und aktuell ist, auch wenn nur 1 Tonaufnahme des Antragsstellers nach den Loggingdaten kurz online gestellt wurde, überzeugt nicht. Es ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht einsichtig,  daß ein Antragsteller sich für den Eingriff in Rechte Dritter zu deren Rechtfertigung auf eine Rechtsverletzung auch auf die Verletzungen Dritter berufen kann, denn der gerichtliche Providerbeschluß stellt mit der Gestattung an den Provider die Kontaktdaten des Anschlußinhabers zu der jeweiligen IP-Adresse an den Antragssteller herauszugeben, stellt gegenüber dem Internetanschlußinhaber einen Eingriff in seine informationellen Selbstbestimmungrechte dar. Häufig ist der Anschlußinhaber nicht der Täter und weiß noch nicht einmal, daß Dritte über seinen Internetanschluß Urheberrechte verletzen, aber er gerät durch die Auskunft und die darauffolgende Abmahnung in die Lage, daß er darlegen und beweisen soll, daß er die Tat nicht begangen hat und falls er das kann, daß er den Internetanschluß hinreichend abgesichert hat. Es ist daher erstaunlich, wenn das OLG ohne nähere Begründung meint, es sei unbeachtlich, wenn der Antragsteller nur Rechte an 1 Tonaufnahme besitze, solange die Datei insgesamt umfangreich und aktuell gewesen ist.  Dies ist, bedenklich, weil damit jeder der vielen Miturheber an allen 100 Tonaufnahmen antragsbefugt wäre und anwaltlich abmahnen lassen könnte und damit die einmalige Urheberrechtsverletzung (“ein Klick”) zu Abmahnkosten von mehreren 100.000 € führen können.

Anm. zu 3) Die Richtigkeit der IP-Ermittlung sollte angezweifelt werden, wenn der Anschlußinhaber auch mithilfe eines Technikers nicht feststellen kann, ob ein Mitnutzer innerhalb der Familie das vorgeworfene Filesharing gemacht haben (Rechnerscan ergab keine Filesharing-Software und auch nicht die fragliche Datei) und das WLAN auch nach außen richtig abgesichert war. Weitere Möglichkeiten die Richtigkeit der IP-Ermittlung zu überprüfen, hat der Verbraucher nicht, es sei denn aus der Akteneinsicht ergibt sich ausnahmsweise ein Ermittlungsfehler von selbst. Die Richtigkeit der Providerauskunft kann z.B. der Verbraucher nicht überprüfen und auch ein Auskunftsbegehren gegenüber dem Provider, der die Daten nicht mehr gespeichert hat, oder eine Strafanzeige führen hier nicht weiter.

Anmerkungen zu 4) Die Kosten eines solchen Beschwerdeverfahrens sind wegen des niedrigen Streitwerts zwar gering. Aber die Folgen dieser massenweisen Auskunftsbeschlüsse sind, daß Mehrfachabmahnungen wegen “1 Klicks” den ein nicht hinreichend überwachtes Familienmitglied oder ein Dritter über einen nicht hinreichend abgesicherten Internetanschluss verübt existenzbedrohend sein können und zu Abmahnkosten und Schadenersatz von 100.000€ und mehr führen können, ohne daß der abgemahnte Anschlußinhaber beweisen kann, daß er nicht der Täter ist bzw. selbst in diesem Fall ihm dies aus praktischen Gründen nur teilweise hilft.