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Wettbewerbs- und Werberecht

Medien und Recht: Zusatz „Sponsored by“ für gekaufte Beiträge reicht nicht

Wie der EuGH nun mit Urteil vom 17.10.2013 – Az. C-391/13 auf Vorlage des BGH in einem Rechtsstreit zwischen Zeitungsverlagen entschieden hat, ist das strenge deutsche Presserecht, soweit es in einzelnen Länderpressegesetzen die Anzeigenwerbung strenger reguliert mit der europäischen Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken vereinbar und damit müssen in deutschlandweit veröffentlichte gesponserte Beiträge in Prinmedien mit dem Begriff „Anzeige“ als solche deutlich gekennzeichnet werden und genügen nicht Zusätze wie „sponsored by“. Denn dies ist dann so wie im Streitfall ein Verstoß gegen § 10 BadWürttPresseG.

Die einschlägige Vorschrift im PresseG BW für Baden-Württemberg lautet nämlich:

§ 10

Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen.

Das Pressegesetz für Hessen ist da weniger streng, denn dort lautet die einschlägige Vorschrift:

§ 8 HessPresseG

Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt gefordert, sich versprechen lassen oder erhalten, so hat er diese Veröffentlichung innerhalb des Druckwerks in der üblichen Weise als Anzeige kenntlich zu machen.

Da in Baden-Württemberg der Wortlaut insoweit eindeutig ist und hiermit kein Auslegungsspielraum wie bei § 8 Hess PressG bestand, hat der Senat des BGH daraus geschlossen, dass  „Sponsored by“ keine ausreichende Kennzeichnung nach dem für die Streitparteien massgeblichen Landespressegesetz ist. Damit lag eine unlautere, verbotene Geschäftspraktik des Sponsors und des verantwortlichen Verlags vor. In Hessen wäre dies vermutllich anders.