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Urheberrechtliche Abmahnung mit Merkwürdigkeiten

hier: Abmahnung .rka Rechtsanwälte aus Hamburg für die Koch Media GmbH wegen Filesharing von „The Raid – Redemption“ mit Merkwürdigkeiten

Mir liegt eine Abmahnung wegen Filesharing vom 1.12.2016 vor, die meines Erachtens einige Merkwürdigkeiten enthält:

  1. Die Beweissicherung und Tatzeit liegt 4 Jahre zurück und jetzt erst wird die Urheberrechtsverletzung verfolgt. Mit keinem Wort wird das erklärt und eine nicht zweckentsprechende Rechtsverfolgung liegt nahe. Zwar hat der Bundesgerichtshof kürzlich (BGH Urt. v. 12.5.2016, I ZR 48/15) entschieden, daß der Restschadenersatzanspruch bei Filesharing erst nach 10 Jahren verjährt, aber es ist schon erstaunlich und nicht sinnvoll, wenn die Verletzung jetzt erst verfolgt wird. Ahnungslose Anschlussinhaber hätten – wenn es zutrifft – sowas gerne früher gewußt, um der Sache noch irgendwie nachgehen zu können.
  2. Es ist unklar, ob nun die deutsche oder die österreichische Koch Media GmbH Rechteinhaber ist für die digitale Veröffentlichung des Werks – denn auf Seite 1 ist die Rede von derjenigen aus Planegg bei München und in der beigefügten Unterlassungserklärung soll es eine Koch Media GmbH mit Sitz in Österreich sein, gegenüber der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Dabei hat bereits das AG Kassel einmal festgestellt, dass die Lizenzverträge insoweit unzureichend waren und eine Aktivlegitimation der Koch Media für ein anderes Werk im Streitfall fehlte, sodaß eine Klage abgewiesen wurde (AG Kassel, Urteil vom 14.04.2015, Az. 410 C 2230/14)
  3. Ach ja, und die Werkart ist auch unklar, denn die anwaltlichen Vertreter stellen nicht richtig klar, ob es jetzt ein Filmwerk oder ein Computerspiel ist, auf das sich Abmahnung und damit die Unterlassungserklärung beziehen soll, an manchen Stellen des Schreibens wird auf den Film und an anderer Stelle auf ein Computerspiel abgestellt. Da Koch Media sowohl Computerspiele als auch Filmwerke herstellt und vertreibt, könnte es beides sein. Damit ist aber die Unterlassungserklärung, die sich auf die konkrete Verletzungsform und das konkrete Werk, welches verwendet wurde, beziehen muß, nicht hinreichend klar auf ein bestimmtes Werk bezogen und bestehen Zweifel an der Durchsetzbarkeit. In dem Entwurf der Advokaten ist aber nur die Rede von “Werk The Raid – Redemption”.
  4. In der vorformulierten Unterlassungserklärung, die beigefügt ist, soll gleich auch noch die Verpflichtung mit unterschrieben werden, 800 € an die .rka Rechtsanwälte in der kurz bemessenen Zahlungsfrist von nur 9 Tagen zu zahlen. Denn Brief haben mitunter eine Postlaufzeit von 3 Tagen. Wer also vorschnell unterschreibt, hat dann auch gleich ein Schuldanerkenntnis unterzeichet, – landet dann in einer Vertragsfalle.

Insgesamt also scheinen der geforderte Vergleichsbetrag 800 € schon allein wegen dieser Unklarheiten, die Erstattungsansprüche gemäß § 97a Abs. 2 UrhG fraglich und damit schon allein deshalb das Angebot wohl überhöht, jedenfalls dann, wenn der Abgemahnte wie mein Mandant nicht als Täter oder Teilnehmer verantwortlich ist und daher nicht weiß, um welches Werk es sich handelt.

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#Beweislast #Filesharing-Klagen: Was ist bei Zeugnisverweigerung der Ehefrau?

Zur Darlegungs- und Beweislast bei Filesharing und hier speziell zu den Folgen einer Zeugnisverweigerung von angehörten Zeugen hat das Landgericht Frankfurt eine interssante Entscheidung gefällt und die Berufung der klagenden Rechteinhaberin zurückgewiesen: Landgericht Frankfurt, 2-03 S 10/14 – Urteil vom 06.10.2015, dessen Ausführungen dazu ich hier auszugsweise zitiere:
„…Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben (BGH GRUR 2014, 657 = K&R 2014, 513 – BearShare; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 8.7.2015 – 2-06 S 8/15; kritisch zur Vermutung Zimmermann, MMR 2014, 368, 369f). Dem Anspruchsgegner obliegt daher eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH GRUR 2014, 657 = K&R 2014, 513 – BearShare).
Vorliegend hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast in vollem Umfang entsprochen. Denn er hat vorgetragen, dass neben ihm seine Ehefrau Zugang zum Anschluss hatte, so dass die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass nicht der Beklagte, sondern seine Ehefrau die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat. Damit lag die volle Beweislast der Täterschaft des Beklagten bei der Klägerin. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt. Dabei gereicht es insbesondere nicht dem Beklagten zur Last, dass sich seine Ehefrau in ihrer Vernehmung auf das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO berufen hat. Aus einer Zeugnisverweigerung können im Rahmen der Beweiswürdigung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (Musielak/Voit-Huber, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 384 Rn. 2; MünchKommZPO/Damrau, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 384 Rn. 4). Allein in Verbindung mit anderen Ergebnissen des Verfahrens kann ein nachteiliger Schluss zulässig sein.
Damit fällt im Ergebnis die Zeugnisverweigerung der insoweit beweisbelasteten Partei zur Last, hier also der Klägerin (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.09.2015 – 2-03 S 30/15; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt.v.21.07.2015 – I-20 U 172/14). Nach dem Vortrag des Beklagten, der die ernsthafte Möglichkeit eröffnete, dass neben dem Beklagten ein Dritter den Anschluss nutzte, oblag es der Klägerin zu beweisen, dass der Beklagte Täter ist oder die Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht möglich war. Die oben dargestellte sekundäre Darlegungslast bewirkt nämlich gerade keine Beweislastumkehr (LG Frankfurt a.M., Beschl. V. 18.09.2015 – 2-03 S 30/15). Den daher erforderlichen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht…..“
Das anonymisierte Urteil im Volltext: 2015_10_06 LG FFM Zeugnisverweigerungsrechte. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Demgegenüber hat das LG Berlin (Urteil vom 08.09.2015, Az. 15 S 37/14 m.w.N.) nach einem Bericht der .rka Rechtsanwälte aus der Zeugnisverweigerung von Angehörigen negative Schlussfolgerungen für die nicht beweisbelastete Partei des Anschlussinhabers als Beklagten gezogen, was rechtsfehlerhaft sein dürfte, da es dem Sinn der Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte zuwiderläuft. Die Entscheidung der 15. Kammer ist im Volltext verfügbar.

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#Filesharing #Schadenersatz Neue BGH-Urteile vom 11.6.2015

Nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hat der I. Zivilsenat gestern in 3 Schadenersatzprozessen der führenden deutschen Tonträger die jeweiligen Urteile des OLG Köln gegen die Beklagten zur Zahlung von je 3.000 € Schadenersatz für jeweils über sog. Internettauschbörsen veröffentlichte Musikalben mit je 15 Musiktiteln zuzüglich der Anwaltskostenerstattung für die Abmahnungen aus 2008 bestätigt. Dabei entschied das höchste deutsche Zivilgericht, dass 200 € Schadenersatz je Musiktitel, also hier insgesamt 3.000 €, der Höhe nach nicht zu beanstanden seien. Da die vollständigen Urteilsgründe wahrscheinlich erst in einigen Wochen vorliegen werden, fehlt zwar noch die nähere Begründung und kann dies derzeit noch nicht näher analysiert werden. Aber dieses Signal aus Karlsruhe wird sicherlich dazu führen, dass die Abmahnkanzleien damit in Zukunft wieder höhere Schadenersatzansprüche bei Filesharing-Abmahnungen fordern werden.  Jedenfalls ist dies desaströs für durchschnittliche Privathaushalte, in denen oft der Familienvater oder die Mutter selbst ahnungslos sind, wenn Familienangehörige – oft Kinder – heimlich Musik über Tauschbörsen herunterladen und gleichzeitig hierbei für Dritte über das Internet zum Download zur Verfügung stellen und dann einige Wochen oder Monate später die Abmahnungen im Briefkasten landen.

Da es sich jeweils um Altfälle handelte, bei denen die Abmahnungen gegenüber Privatleuten noch bei alter Rechtslage keine explizite Beschränkung des Streitwerts für die Abmahnung auf 1.000 € enthielt (seit 2013 § 97a Abs. 3 UrhG), stritten die Parteien auch über die Höhe der geltend gemachten Anwaltskostenerstattung für die Abmahnungen. Hier hatte die Kanzlei Rasch im Jahre 2007 die jeweiligen Anschlussinhaber der ermittelten IP-Adressen für angeblich begangene Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing im Auftrag der Tonträgerindustrie in 2008 abgemahnt, und hat der BGH für diese Altfälle auch die Höhe der beantragten Anwaltskosten von rund 932 € in einem Fall und über € 2.380,00 Anwaltskosten in einem anderen für Recht erkannt.

In allen 3 Fällen konnten sich jeweils der Vater oder die Mutter als Beklagte nicht erfolgreich verteidigen und wurden zum Schadenersatz verurteilt. In einem Fall hatte der Beklagte geltend gemacht, mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit auf Mallorca gewesen zu sein und seinen Rechner zuhause ausgeschaltet zu haben, dem nach einer Zeugenvernahme der Ehefrau und Kinder die Richter des Berufungsgerichtes in Köln nicht geglaubt hatten und dies wohl auch ausführlich begründet hatten. In einem anderen Fall hatte die Mutter wohl die bei der Polizei geständige 14jährige Tochter zuvor nicht ausreichend über das Verbot des illegalen Filesharings von Musikalten im Internet belehrt. Und im 3. Fall war wohl nach Ansicht der Richter widersprüchlich vorgetragen worden, sodass der Beklagte letztlich keine andere Möglichkeit als selbst der Täter zu sein, glaubhaft gemacht hatte. Wie aber nach ständiger Rechtsprechung inzwischen feststeht, ist die täterschaftliche Vermutung nur ausgeräumt, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein anderer als der Beklagte Täter der Urheberrechtsverletzung war. Häufig wie wohl auch hier, wenden aber Abgemahnte ein, es könne niemand gewesen sein, die IP-Ermittlung müsse falsch sein, was also gar keine gute Verteidigungsstrategie ist, wenn wie in diesen vom BGH verhandelten Fällen umfangreiche mehrfache Ermittlungen des gleichen Anschlusses mit mehreren hundert Mp3-Dateien vorliegen.

Auch wenn die Abgemahnten in diesen Fällen verloren haben, hat immerhin die mündliche Verhandlung ein Gutes für die Gegenwehr bei Abmahnungen gebracht: Laut Terminsbericht von RA Dr. Knies hat der Senat die Ansicht (wie z.B. AG Frankfurt), dass die Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt, bestätigt. Dies hatte er auch mit Urteil vom 15.1.2015 bereits in einem anderen Revisionsverfahren, bei dem es um Schadenersatzansprüche wegen unbefugter Veröffentlichung von Bildern auf einer Internetseite ging, entschieden und begründet (vgl. BGH Urteil vom 15.1.2015, I ZR 148/13 – Motorradteile). Die von Abmahnkanzleien oft vorgebrachte Ansicht, die Ansprüche auf Schadenersatz aus illegalen Filesharing von geschützten Werken würden erst nach 10 Jahren verjähren, scheint damit glücklicherweise der 1. Zivilsenat nicht zu folgen, denn es kam in einem der Verfahren auch darauf an, ob die Schadenersatzforderung verjährt gewesen ist, weil bei Ermittlung der Anschlussinhaber durch die Staatsanwaltschaft in 2007, Rasch erst in 2011 die Ansprüche gerichtlich für die Kläger beantragt hatte. Hier führte wohl in der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende aus, dass eine Verjährung bei der richtigerweise anzusetzenden 3jährigen Verjährungsfrist zwar in Betracht kam, aber da die Anwälte der Kläger erst in 2008 Akteneinsicht erhalten hatten und damit Kenntnis von den Namen und Anschriften erst in 2008 vorlag, waren die Ansprüche bis Ende 2011 noch nicht verjährt.

Einen ausführlichen Terminsbericht des Münchener Rechtsanwaltes Dr. Bernhard Knies vom 11.6.2015 finden Sie hier.

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#Filesharing-Klagen BaumgartenBrandt wegen Niko ein Renntier hebt ab-Fällen aus 2009

BaumgartenBrandt Rechtsanwälte klagen für Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH Schadenersatzansprüche wegen angeblicher Veröffentlichung des Films Niko – ein Renntier hebt ab – in 2009 in einer Tauschbörse nunmehr in mehreren Fällen vor dem AG Frankfurt ein. Wieviele Fälle es sind, läßt sich nur erahnen, da der Direktor die Fälle auf mehrere Richter verteilt hat.

Dabei handelt es sich nach meinen Informationen anscheinend nur um Betroffene, die keine Unterlassungserklärung abgegeben haben und/oder nicht gezahlt haben und bislang nicht anwaltlich vertreten waren und auch selbst ohne Anwalt Widerspruch gegen die Ende 2013 von BaumgartenBrandt erhobenen gerichtlichen Mahnbescheide erhoben haben. Das Ganze ist deshalb erstaunlich, weil BaumgartenBrandt weiss, dass es mit der Software Observer bzw. den Rechercheergebnissen des IT-Dienstleisters Guardaley Ltd.- jedenfalls in der Version 2009 und 2010 – Fehler gab, ohne dies in der Klagebegründung nach Widerspruch des Betroffenen zu erwähnen. Wegen der Fehler gab es zwischen BaumgartenBrandt und Guardaley ja sogar einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin, nachdem 2011 Ipoque die Fehler aufgedeckt hat – ein Wettbewerber von Guardaley – siehe Bericht von Rechtsanwalt Dr. Wachs und Fakten der Ipoque GmbH dazu auf der abmahnwahndreipage. Auch die 24. Kammer hat im Verfahren 224 O 394/11 darauf hingewiesen, dass gerichtsgekannt wurde, dass die Zuverlässigkeit der Software zweifelhaft ist, weil kein taugliches Sachverständigengutachten über die Softwareversion aus 2009 vorhanden ist und es damit nachträglich kein Sacherständiger mehr überprüfen kann und das OLG Köln Az. 6 W 242/11 hat dies in einer vielbeachteten Entscheidung bestätigt – siehe das damalige Interview von Steffen Heintsch der initiative AW3P mit dem Sachverständgen Dr. Rolf Freitag hierzu.  Wenn nun hier in der Klagebegründung diese Probleme nicht erwähnt werden und für die angebliche Zuverlässigkeit der Rechercheergebnisse der Software Observer und der Arbeit von Guardaley aus 2009 dann als sachverständiger Zeuge Dipl.Ing Mathias Gärtner benannt wird, obwohl dieser die Software erst nach Updates in 2012 untersucht hat, wird nach meiner Überzeugung der Versuch unternommen, das Gericht zu täuschen.

Denn dieser Zeugenbeweisantritt ist ein Fake und die Grenzen des taktischen Weglassens von Problemen in einer Klageschrift werden hier  überschritten, wenn trotzdem die Zuverlässigkeit der Software behauptet wird. Nachträglich von einem Sachverständigen untersuchte Software, die verbessert wurde, kann nicht die Tauglichkeit zur Zeit der IP-Ermittlung aufklären oder beweisen. Damit kann der Sachverständige Gärtner zu Rechercheleistungen und der Software in der Version 2009 nichts sagen – und der Prozessbevollmächtigte von Europool weiss das auch. Das Wissen ihrer Anwälte muß sich Europool zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO. BaumgartenBrandt scheint also darauf zu spekulieren, dass viele Betroffene keine qualifizierten Anwälte finden und doch noch früher oder später für Europool Kasse gemacht werden kann und bei Widerstand mit anwaltlicher Hilfe auf der Beklagtenseite die Klagen von Europool zurückgenommen werden können, um sich schadlos zu halten. Das ist leider so, da es mit den Erstattungsansprüchen Abgemahnter schwierig vor deutschen Gerichten ist – bisher….

Verzweifelungstat oder skrupellose Abzocke? Nach meinen Erfahrungen mit dem BGH-Senat zur Erstattungsfähigkeit von FlugReisekosten des Prozessbevollmächtigten eines englischen Pornoherstellers von Kiel nach München wundert mich nicht mehr viel. Es ging da um eine Filesahring-Klage, bei der der Betroffene auf Druck des Amtsrichters einen faulen Vergleich eingegangen ist. Die Filesharing Klage gegen einen Beklagten aus dem Raum Frankfurt/Main wegen einer 900 Euro-Schadenersatzklage vor dem Amtsgericht München, die nur ausländische Zeugen für die Klagebegründeten Behauptungen zum Beweis anbot, – weil eine Beweiserhebung mehrere Tausend Euro gekostet hätte mit sehr ungewissem Ausgang. Da wundert mich nicht mehr viel….Der BGH würde womöglich – das ist leider tatsächlich zu befürchten – auch hier wie im Reisekosten-Fall sagen: Grundsätzlich legitime optimale Interessenvertretung der Rechteinhaber den fliegenden Gerichtsstand optimal auszunutzen (dort war es RA Lutz Schroeder aus Kiel). Es ist schliesslich die Sache der Betroffenen, sich bei unberechtigten Forderungen mit rechtlichen Mitteln zu wehren und nicht auf faule Vergleiche einzugehen. Das ist aber leider bei vielen Betroffenen einer Abmahnung noch nicht angekommen, anstatt sich frühzeitig anwaltlichen Rat zu holen, schimpfen viele nur: “Ignorieren. Nicht zahlen. Keine Antwort. Kein Anwalt.” und “Betrügerische Anwälte” – und wollen selbst keinen einschalten, um sich mit kompetenter Hilfe zu wehren. Davon profitieren die Abmahnkanzleien! Denn selbst wenn möglicherweise die Anwälte der Kanzlei BaumgartenBrandt ihre Zulassung verlieren sollten, dann werden – dies ist zu befürchten – morgen neue Anwälte da sein, die so vorgehen.

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Filesharing-Klagen nach dem neuen UrhG – aktuelle Entwicklung

Nachdem am 9.10.2013 die Änderungen im Urheberrecht für Verbraucher in Kraft getreten sind und hiernach bei Klagen gegen Private wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet nach §§ 104a, 105 UrhG nur noch die Amtsgerichte oder Landgerichte am Wohnort des Beklagten zuständig sind, denen nach den jeweiligen Landesgesetze für Urheberrecht eine funktionelle Zuständigkeit zugewiesen wurde, testen die Abmahnkanzleien mit einigen neuen Klagen die neue Rechtslage bei diesen Gerichten ab. So wird neuerdings geklagt in Leipzig, Bielefeld, Bremen. Das heisst, für Hessen, die in den Landgerichtsbezirken  Darmstadt, Frankfurt a.M., Lahn-Gießen, Hanau, Limburg a.d. Lahn, Wiesbaden wohnen ist allein das AG Frankfurt bzw. Landgericht Frankfurt – je nach Streitwert – zuständig. Die jeweils für den Wohnort für das Urheberrecht zugewiesenen Sonderzuständigkeiten finden sich hier.

Dabei werden nunmehr anscheinend bevorzugt Anschlussinhaber verklagt, die bislang nicht oder nicht hinreichend geantwortet haben, warum Sie die Ansprüche zurückweisen und nicht entsprechend anwaltlich vertreten sind. Betroffene, die nicht geantwortet haben oder lediglich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben. Nun wird es spannend sein, ob die Richter bei umfangreichen Chartcontainern die Neuregelungen anwenden oder wieder wie bereits 2008 bei der Neuregelung des § 97a UrhG unter Hinweis auf den Umfang auch bei Kindern, Jugendlichen und sonstigen privaten Nutzern von einem “gewerblichen Ausmass” ausgehen und damit die Neuregelungen zur Haftungsbegrenzung für Private nicht anwenden.

Desweiteren ist zu beobachten, dass die Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer, WSYC, Rasch, Sasse, Schulenberg & Schenk u.v.m. nunmehr zwar die geforderten Anwaltskostenerstattung reduzieren, aber die Schadenersatzbeträge erhöht haben. Auch hier wird sich daher zunehmend der Streit um die Bemessung der fiktiven Lizenzgebühren der Höhe nach verschärfen. Die Entwicklung bleibt daher spannend, wie die Gerichte hiermit nun umgehen werden.