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VG Köln bestätigt OLG Entscheidung über Entzug der Inkassoerlaubnis

Einem Inkassobüro, das für die gewerbeauskunft-zentrale.de Inkassodienstleistungen erbrachte, – der DDI Deutschen Direkt Inkasso GmbH aus Köln, ist die Lizenz vom OLG Köln zu recht entzogen worden, das hat das VG Köln nun mit einem am 10.2.2014 zugestellten Beschluss bestätigt (VG Köln 1 L 1262/13), da die Inkassoleute die Auflagen der Aufsichtsbehörde nicht eingehalten haben.  Die überzeugend begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist möglicherweise noch nicht rechtskräftig, wird aber im Falle eines Rechtsmittels sicherlich so Bestand haben. Denn die DDI hat in nicht mehr vertretbarer Weise in den verwendeten Inkassoschreiben sich über eindeutig entgegenstehende aktuelle höchstrichterliche Rechtssprechung hinweggesetzt und mit Formulierungen wie

“….  „eindeutig”, „ganz aktuell”, „diese Urteile stellen unmissverständlich klar”, „damit sind alle gesetzlichen Anfechtungsgründe nicht gegeben”, „Klagen unseres Kunden wurde in vollem Umfang stattgegeben”, ….., erweckten sie bei dem Adressaten der Aufforderungsschreiben den beabsichtigten Eindruck, eine Verteidigung gegen die geltend gemachte Forderung der H.   habe keine oder nur geringe Aussicht auf Erfolg.” (VG Köln a.a.O. Rn. 26).

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GWE und der Adressbuchschwindel – wie sollte man hierauf als Betroffener reagieren

Obwohl das Unterlassungsurteil vom OLG Düsseldorf gegen die GWE inzwischen rechtskräftig ist und die GWE Wirtschaftsinformations GmbH vor dem  AG Düsseldorf ihre angeblichen vertraglichen Forderungen nicht durchsetzen kann, läßt die GWE weiter über die Deutsche Direkt Inkasso (DDI) und Rechtsanwältin Mölleken mahnen und droht gerichtliche Durchsetzung an. Dabei wissen alle genannten einschliesslich des Inkassobüros und Rechtsanwältin Mölleken, dass sich bei den Gerichten in Düsseldorf am Sitz der GWE seit 2012 die Auffassung durchgesetzt hat, dass kein wirksamer Vertrag mit den behördenähnlichen Formularen der “gewerbeauskunftszentrale” zustandekommen und daher die Forderungen nicht gerichtlich durchsetzbar sind. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Androhungen eines negativen Schufa-Eintrages rechtswidrig sind, da die Deutsche Direkt Inkasso nicht Mitglied bei der Schufa AG ist. Dies hat die Schufa AG bestätigt.  Daher können Inkassobüros, die nicht Mitglied bei der Schufa sind, keinen solchen Eintrag veranlassen und es ist daher irreführend nach § 28a BDSG einen solchen Eintrag gegenüber betroffenen Unternehmern anzudrohen, die in der Annahme einer Auskunftserteilung an eine Behörde in die Inkassomühlen der GWE geraten sind. Zudem liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 28a BDSG niemals vor, da kein Vertrag entsteht, wenn eine Kostenpflicht wie bei der GWE nach der Gestaltung des Formulars völlig überraschend im Fliesstext versteckt ist. Sicherheitshalber sollten Betroffene aber 1 x auch widersprechen und hilfsweise wegen Irrtums und hilfsweise arglistiger Täuschung anfechten, wenn sie in diese Branchenbuch-Falle irrig geraten sind und Zahlungsaufforderungen von der GWE erhalten haben bzw. von deren Inkassobüro oder Inkassoanwältin. Im Zweifel einen Anwalt einschalten.

Weitere Wiederholungen des Widerspruchsschreibens sind nur erforderlich/anzuraten, solange noch kein Zugangsnachweis für das Widerspruchsschreiben vorliegt. Die Drohung der GWE bei Nichtzahlung die Forderung gerichtlich durchsetzen zu lassen, wird selten von der GWE wahr gemacht – inzwischen ist damit auch nicht mehr ernsthaft zu rechnen. Denn die Forderung besteht nicht, dies hat wieder ein Urteil des Amtsgericht Düsseldorf vom 17.12.2012, Az. 47 C 12105/12 bestätigt. Dieses hat zu Lasten der GWE wie folgt entschieden:

„Es wird festgestellt, dass der Beklagten keinerlei Ansprüche finanzieller Art gegen die klagende Partei zustehen, insbesondere nicht aus einem angeblich abgeschlossenen Vertrag über die Aufnahme der klagenden Partei in die Onlinedatenbank der Beklagten. Dies gilt insbesondere auch für einen angeblich abgeschlossenen Vertrag mit angeblich jährlichen Zahlungsansprü­chen der Beklagten über 569,06 €, für zwei Jahre also 1.138,12 €.

Die Beklagte wird verurteilt, die klagende Partei von den Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts K, D freizustellen in Höhe von 130,50 € für dessen außergerichtliche Tätigkeit im Rahmen der Durchsetzung des negativen Feststellungsanspruchs gegen die Beklagte.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Betroffene haben daher folgende Möglichkeiten:

  1. Den Mahnschreiben der GWE und ihrer Vertreter widersprechen, hilfsweise wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechten und dann alles weitere ignorieren und abheften, es sei denn es kommt Post vom Gericht.
  2. die GWE , auffordern es zu unterlassen Zahlungsaufforderungen aus dem Formular, wie es dem Betroffenen zugesandt wurde, an den Betroffenen zu versenden und hierbei einen negativen Schufa-Eintrag anzudrohen und im Falle der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.
  3. Falls ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde, die GWE auffordern hierfür entstandenen Kosten in gesetzlicher Höhe zu erstatten
  4. Strafanzeige erstatten bei Staatsanwaltschaft in Köln gegen die GWE und ggfs. deren Inkassobüro
  5. Beschwerde über Rechtsanwältin Mölleken bei Rechtsanwaltskammer (update 20.08.2014 Seit einiger Zeit hat die GWE den Anwalt gewechselt und wird nun von RA Sertsöz aus Köln vertreten) bei der für seine Berufsaufsicht zuständigen Rechtsanwaltskammer in Köln
  6. Beschwerde über die Deutsche Direkt Inkasso bei dem zuständigen Oberlandesgericht Köln,
    Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln
  7. Einklagen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr, wenn trotz substantiiertem Bestreitens das Inkassoverfahren mit Androhung eines negativen Schufa Eintrages nach § 28a BDSG von der GWE oder ihrem Inkassobüro/-Anwalt  fortgeführt wird verbunden mit dem Antrag, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die angeblichen Zahlungsansprüche, deren sich die GWE berühmt, nicht bestehen (in einem nicht von mir vertretenen Fall hat das wohl aber mal eine Kammer beim Landgericht Düsseldorf anders gesehen und seitdem droht die GWE und RA Sertsöz mit diesem Einzelfallurteil, dass von einem falschen Tatbestand ausgeht weiter).

Die Abmahnung und gerichtliche Durchsetzung sollte aber nur durch einen versierten Rechtsanwalt vorgenommen werden und ferner nur dann, wenn der Betroffene das Insolvenzrisiko der GWE im Blick hat. Denn bei Massnahme laut Punkt 7. – die wohl die effektivste aber auch teuerste sein dürfte – besteht die Gefahr, daß auch bei einem Sieg der Betroffene klagende Unternehmer auf seinen Kosten sitzen bleibt, wenn nämlich dann die GWE insolvent ist. Die Gefahr der Insolvenz dieser gewerblichen Betrüger dürfte daher zu einem hohes Prozessrisiko führen, da der Streitwert solcher Unterlassungsanträge und damit der Prozesskosten mitunter deutlich höher als die streitgegenständlichen Forderungen aus den Rechnungen der GWE sein können. Ob daher zur Abmahnung und Durchsetzung von Unterlassungsklagen geraten werden kann, ist daher mit Fragezeichen zu versehen oder zumindest sollte das hohe Insolvenzrisiko bei der GWE Wirtschaftsinformations GmbH dann gesehen werden, sodass ein Sieg schnell zu einem Pyrrussieg werden kann. Allerdings haben wir alle das schon vor 2 Jahren gedacht und dennoch läßt die GWE weiter munter mahnen.

Es bleibt zu hoffen, dass die nunmehr beschlossenen Änderungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch das neue im März 2013 beschlossene “ Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken” künftig effektiveren Rechtsschutz bietet, um gewerblichen Betrug mit untergeschobenen Verträgen zu verbessern. Eine bessere personellere Ausstattung der Justiz und der Gerichte wäre aber meines Erachtens ebenfalls erforderlich, denn die Gerichte und vor allem auch die Strafverfolgungsbehörden benötigen bei der Verfolgung der Betreiber derartiger Kostenfallen oft viele Jahre bis die Hintermänner strafrechtlich angeklagt und verurteilt werden. Solange aber bei Staatsanwaltschaft und Gericht den Abofallenbetreibern und ihren Anwälten zu wenige Staatsanwälte und Richter gegenübersitzen, bleibt es zu befürchten, dass dieses Gesetz wieder nur Wahlkampfpropaganda ist, die wenig Wirkung zeitigt. Denn rechtswidrig waren die dort bekämpften unseriösen Geschäftspraktiken der Abofallen und Mahnungen, die an die falschen Leute adressiert sind, schon vorher.

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Weiteres Urteil gegen die Vertragsfalle Gewerbeauskunfts-Zentrale.de

Eine Bad Homburger Unternehmerin hatte Erfolg mit einem Anerkenntnisurteil AG Bad Homburg vom 20.04.2012 gegen die bekannte Vertragsfalle der GWE (gewerbeauskunfts-zentrale.de).
Das Amtsgericht Bad Homburg hat mit Urteil vom 20.04.2012 (Az. 2 C 312/12 (22) die GWE Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf im Wege eines Anerkenntnisurteils verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 104,50 € nebst Zinsen sowie die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen, nachdem die GWE auf die angeblichen Forderungen wegen eines Werbeeintrags unter gewerbeauskunfts-zentrale.de verzichtet hatte. Der Streitwert wurde auf 697,80 € festgesetzt. Obwohl die GWE unter der Domain gewerbeauskunfts-zentrale.de am 15.02.2012 vom OLG Düsseldorf auf Betreiben des Deutscher Schutzverbands gegen Wirtschaftskriminalität e.V. zur Unterlassung der Versendung des irreführenden Formulars „Gewerbeauskunfts-Zentrale“ an Unternehmen verurteilt worden war, hat die GWE die vermeintlichen Forderungen weiter durch die Deutsche Direkt Inkasso anmahnen lassen und trotz Klageandrohung die Mahnungen nicht fallengelassen. Die daraufhin erhobene Klage der Unternehmerin gegen die GWE hatte damit im Ergebnis Erfolg.
Hintergrund: Die betroffene Unternehmerin war wie viele andere auf den Trick mit dem behördenähnlichen grau-braunen Formular der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ hereingefallen und hatte in dem Glauben, irgendeiner Behörde eine Auskunft zu betrieblichen Daten zu erteilen, das Formular ausgefüllt und unterzeichnet im Februar 2011 zurückgefaxt. Die GWE hatte zunächst damit ihren Zweck erfüllt, denn die den Kummer mit den vielen amtlichen Formularen gewöhnte Unternehmerin hatte das Kleingedruckte nicht gelesen, weil sie nicht mit einer gewerblichen Firma als Absender rechnete und die Sache schnell vom Tisch haben wollte, um hiermit nicht weiter belästigt zu werden. Dadurch war sie unbemerkt in die Vertragsfalle der Düsseldorfer Firma geraten, die vorliegend merkwürdigerweise nicht Düsseldorf als Gerichtsstand in den umseitigen AGB genannt hatte. Dort war Burgwedel als Gerichtsstand geregelt. Dies wäre wohl nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam gewesen, da kein örtlicher Bezug der GWE zu Burgwedel erkennbar war und diese Klausel daher in AGB unwirksam ist. Eine negative Feststellungsklage am Sitz der vermeintlichen Schuldnerin wäre also vom Amtsrichter wahrscheinlich als zulässig angesehen worden. Jedenfalls haben die Prozessbevollmächtigten der GWE lieber darüber nicht weiter gestritten, sondern auf die Forderungen von GWE gegenüber der Klägerin verzichtet und die Erstattung der Kosten anerkannt, um den Rechtsstreit „aus prozessökonomischen Gründen“ zum schnellstmöglichen Ende zu bringen. Damit liegt nun neben den bekannt gewordenen Düsseldorfer Urteilen ein weiteres Urteil gegen die GWE vor. Das Anerkenntnisurteil gegen die GWE vom AG Bad Homburg wurde erstritten von Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff.