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Gesetz zur Bekämpfung von Abmahnmissbrauch beschlossen

Der Bundestag hat am 10. September 2020 das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ in der vom Bundesrat geänderten Fassung beschlossen und verfolgt damit das Ziel, Selbständige und kleine Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern besser vor mißbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen rein formalen, aber nicht erheblich spürbaren Bagatellverstößen zu schützen. Nachdem das Gesetz nur kleine Unternehmen und nicht auch mittlere Unternehmen hinsichtlich der Definition der kleinen Unternehmen auf die Empfehlung der EU-Kommission Aktenzeichen K(2003) 1422 verweist, werden jedoch bei den sonstigen Verstößen gegen die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mittlere KMU mit mehr als 249 Mitarbeitern und Großunternehmen nicht in den Genuss kommen, die Erstattung der Anwaltskosten künftig aufgrund dieser Privelegierung verweigern zu dürfen, wenn sie berechtigter Weise wegen Verstößen gegen die DSGVO von einem Wettbewerber oder Verbraucherverband bzw. abmahnenden Wettbewerbsverein abgemahnt werden. Die Praxis hat jedoch in den vergangenen Jahren gezeigt, dass missbräuchliche Abmahnungen vor allem die Selbständigen und Kleine Unternehmen treffen, die sich eine fachanwaltliche Rechtsberatung oft nicht oder nur sehr eingeschränkt leisten können.
Wichtige Änderungen sind insbesondere folgende:
– Die Anforderungen an eine wirksame Abmahnung und damit auch Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bzw. der Abmahnpauschale bei Abmahnvereinen werden deutlich erhöht.
– Qualifizierte Vereine und Wirtschaftsverbände, die nach ihren satzungsmäßigen Aufgaben neben einer individuellen wettbewerblichen Beratung ihrer Mitglieder auch zur Förderung eines fairen Wettbewerbs abmahnen, müssen künftig nach § 8a UWG in der neuen Fassung seit mindestens 1 Jahr in einer beim Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände geführt werden, die in der jeweils aktuellen Fassung im Internet abrufbar ist (ähnlich der bisher bereits dort geführten Liste qualifzierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG).
– Das Bundesamt für Justiz soll künftig regelmäßig oder bei Beschwerden, die Anlass zu begründeten zweifeln geben, die Seriosität der qualifizierten Einrichtungen überprüfen und mit Zwangsgeld und Bußgeldern die schwarzen Schafe unter diesen Einrichtungen zur Einhaltung der Vorschriften zwingen können.
– Die Indizien einer missbräuchlichen Abmahnung, die die Rechtsprechung bereits entwickelt hat, werden in § 8b Abs. 2 UWG kodifiziert. Es sind solche, die den Wettbewerbsverstoß nur vorgeben, um Aufwendungsersatz oder von Kosten der Rechtsverfolgung zu erzielen oder im Anschluss nach Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags bei schwer zu verhindernden oder fahrlässig erneut auftretenden Zuwiderhandlungen Einnahmen durch Forderung einer unangemessen hohen Vertragsstrafe zu erzielen.
– Ähnlich wie das bereits bei Abmahnungen im Urheberrecht der Fall ist wird nun auch im UWG ein Gegenanspruch auf Erstattung der Anwaltskosten der Abwehr missbräuchlich ausgesprochener Abmahnungen geschaffen.
– Gerichtsstand ist nicht wie bisher ein fliegender nach § 32 ZPO, sondern nach dem künftigen § 14 Abs. 2 UWG soll künftig am Gerichtsstand des Beklagten geklagt werden. Nur wenn sich die geschäftliche Handlung an einen örtlich begrenzten Kreis von Marktteilnehmern wendet, soll auch das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde (gemeint ist damit so wie in § 32 ZPO wohl Handlungs- oder Erfolgsort). In der Praxis war es bisher so, dass sich die Antragsteller bzw. Kläger sich bevorzugt an die Gerichte gewendet haben, bei denen sie bereits eine Ihnen zugeneigte Rechtssprechungspraxis gezeigt hat und das Gericht war zudem häufig weit entfernt vom Sitz des Abgemahnten, was die Verteidigungsaussichten und Kosten der Verteidigung deutlich abgesenkt hatte. Viele Rechtsanwälte, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt im Wettbewerbsrecht haben, beklagen nun, dass dadurch künftig auch Richter, die mit der Materie nicht vertraut sind, vermutlich weniger gute Urteile treffen werden. Umso wichtiger wird es also künftig, fachkundige Rechtsanwälte im Falle von UWG-Streitigkeiten einzuschalten, die einen Rechtsstreit helfen zu vermeiden und die Sache außergerichtlich erledigen oder falls das nicht klappt und vor Gericht gestritten werden muss, den zuständigen Richtern die Sach- und Rechtslage möglichst gut erläutern und vortragen.
– Der Designschutz für Ersatzteile bei komplexen Bauteilen z.B. Kotflügel bei Fahrzeugen soll künftig ausgeschlossen sein, damit auch Wettbewerber diese Ersatzteile anbieten können.
Bewertung:
Das Ziel, missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern oder zumindest zu erschweren, wird vermutlich erreicht werden. Es wird weniger Abmahnungen geben. Aber gerade auch durch die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes steigt das Risiko auch für die lauteren Marktteilnehmer, die sich gegen Verletzungen wehren wollen, vor Gericht bei der Auslegung der vielen unbestimmten Rechtsbegriffe auf einen Richter zu stoßen, der eine andere Meinung vertritt, und dadurch wird sich auch für rechtstreue Unternehmen das Prozesskostenrisiko deutlich erhöhen und insoweit werden mittlere und große Unternehmen nunmehr stärker durch kleine unlautere Wettbewerber beeinträchtigt werden, die sich durch unlautere Werbemethoden einen Vorsprung durch Rechtsbruch verschaffen können. Beispielsweise bei den Abmahnungen wegen Verletzungen der DSGVO sind viele Fragen noch gar nicht gerichtlich geklärt oder umstritten, weil die DSGVO erst seit Mai 2018 in Kraft und anzuwenden ist. Die Einhaltung der DSGVO und deren praktische Umsetzung ist jedoch wegen vieler noch nicht gerichtlich geklärter Fragen zur richtigen Auslegung der DSGVO und Problemen der praktischen Umsetzbarkeit schwierig und oft aufwendig. Ob diese Beschränkungen bei der Abmahnung von Wettbewerbern also den fairen Wettbewerb und Verbraucherschutz so unbedingt in allen Branchen stärkt, ist fraglich.
Unter dem Strich, gerade auch wegen der Beschränkung des Design- und Markenschutzes für Ersatzteile ist dies jedoch ein zu begrüßendes Gesetz, das nicht nur kleine Unternehmen entlastet, sonderen auch den Verbrauchern hinsichtlich der Preise auf dem Ersatzteilmarkt zugute kommen wird. Vielleicht werden nun auch die Startups z.B. mit 3D-Druckern einen Hype für Ersatzbauteile für Kühlschränke, Fahrzeuge und Haushaltsgeräte erleben. Das wird gerade auch die KMU, die Ersatzteile herstellen und vertreiben und daran bisher wegen des Designschutzes bei den sichtbaren Ersatzteilen gehindert waren und Verbraucher freuen.

Die Pressemeldung des Bundestages vom 10. September 2020 mit den Details und Gesetzestexten finden Sie hier.

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Unterlassungsurteil des OLG Naumburg vom 07.11.2019 gegen Apotheker: Handel auf Amazon ohne Einwilligung in Gesundheitsdatenverarbeitung für Werbezwecke ist wettbewerbswidrig

Auf eine in 2017 ausgesprochene Abmahnung eines Apothekers gegen einen Wettbewerber, der auf Amazon Medikamente anbot, erging nun ein Unterlassungsurteil des OLG Naumburg gegen den Amazon Händler wegen fehlender Einwilligung in Verarbeitung von Gesundheitsdaten für Werbezwecke
(Volltext als pdf: OLG Naumburg, Urteile vom 07.11.2019 -9 U 6/19 und 9 U 39/18).
Das OLG Naumburg hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO wettbewerbswidrig sei und Mitbewerbern ein Unterlassungsanspruch zustehe, wenn die verletzte Norm in der konkreten Fallkonstellation als Marktverhaltensregelung einzuordnen ist. Vorliegend ging es um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten beim Verkauf von Medikamenten über Amazon Markteplace. Das Gericht hat einen Wettbewerbsverstoß durch Verletzung von Art. 9 Abs. 1 DSGVO angenommen, weil der Händler die Bekanntheit der Amazon Plattform für Werbezwecke ausnutze und für sich ausnutze, dass Amazon auf Grundlage der Gesundheitsdaten weitere Produktvorschläge macht und somit Rückschlüsse auf die sensiblen Krankheitsdaten des Kunden oder seiner Familie geschlossen werde, ohne die nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ausdrückliche Einwilligung. Diese Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu Werbezwecken müsse zudem nach dem Berufsrecht laut Entschließung der zuständigen Apothekerkammer ausdrücklich und schriftlich erfolgen.
Der Senat schließt sich damit nunmehr als 2. OLG der Auffassung des Hanseatischen OLG Hamburg an (OLG Hamburg, Urteil vom 25.10.2018 – 3 U66/17), wonach Datenschutzverstöße unter Umständen abmahnbar sein können durch Wettbewerber, und zwar müsse nach Inkrafttreten der DSGVO die jeweilige Norm der DSGVO, gegen die verstoßen wurde, konkret darauf überprüft werden, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat (OLG Hamburg a.a.O. Rn. 72 juris). Dies war hier bei Art. 9 Abs.1 DSGVO zu bejahen, wie das OLG sorgfältig ausgeführt hat.
Ferner hat unter IV. der Entscheidung das OLG Naumburg aber auch entschieden, daß ein Schadenersatzanspruch hier mangels Verschulden nicht zuerkannt wird. Ein möglicher Schadenersatzanspruch gemäß § 9 UWG und ein vorbereitender Auskunftsanspruch setzen ein Verschulden voraus. Angesichts der bisher noch nicht abschließend von der Rechtsprechung geklärten Rechtslage zum marktregelnden Charakter der DSGVO billigte der Senat dem Beklagten einen unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 S. 1 StGB analog zu.

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#Vertragsfallen #Versteckte Preiserhöhung unwirksam (OLG Frankfurt Urteil vom 19.10.2017)

Das OLG Frankfurt untersagt WinSim (Drillisch Online AG) aus Maintal eine Praxis, mit der Kunden im Anhang an eine E-Mail /SMS eine versteckte Preiserhöhung erhielten, der lediglich einen betitelt war mit „Neue Informationen in Ihrem WinSim-Online-Postfach“.

Anbieter versuchen teilweise mit unlauteren Mitteln Preiserhöhungen oder Vertragsverlängerungen gegenüber ihren Kunden durchzusetzen. So hat aktuell das Oberlandesgericht Frankfurt einem Unterlassungsantrag gegen Winsim stattgegeben. Winsim –eine Marke der Drillisch Online GmbH im Verbund von Telefonica – hatte versucht eine Preiserhöhung durchzusetzen, indem sie per E-Mail und SMS lediglich auf „Neue Informationen in Ihrem Postfach“ hingewiesen hatten und aufgefordert diese im Online-Bereich abzurufen. Tatsächlich verbarg sich dahinter eine versteckte Preiserhöung für die Mobilfunktleistungen, die dann nach den AGB von WinSIm wirksam werden sollte, wenn nicht innerhalb einer kurzen Frist der Kunde widerspricht. Da dies aber keine wirksame „Mitteilung“ der Preiserhöhung ist, so bescheinigten auch die Richter des Oberlandesgerichts, war sie nicht wirksam und die gleichwohl berechneten höheren Entgelte irreführende unlautere geschäftliche Handlungen.

Natürlich setzte WinSim darauf, dass die meisten Kunden die auf diese Weise versteckte Preiserhöhung übersehen oder sich jedenfalls nicht wehren.

Hauptleistungspflichten wie der Preis dürfen aber nicht in AGB versteckt werden, sonst handelt es sich nicht um eine überraschende und damit unwirksame Regelung.

Betroffene Kunden können daher die Gutschrift der zuviel abgebuchten Beträge verlangen. Das Urteil des OLG Frankfurt vom 19.10.2017 – 6 U 110/17 ist rechtskräftig und unlautere Methoden dieser Art sollten sich die Kunden nicht gefallen lassen. Leider sind Fälle dieser Art kein Einzelfall.

Wenn Sie anwaltliche Hilfe in Fällen dieser Art benötigen, kontaktieren Sie mich.

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Internetrecht Online-Handel

#Online-Handel #Versandkosten: Kammergericht: Versandkosten für EU-Ausland müssen angegeben werden

Beliebt auf eBay oder sonstigen Online-Plattformen für kleinere Händler ist es, die Ware zwar auch für EU-Länder oder sogar weltweit anzubieten, jedoch bei den Versandkosten “nur auf Anfrage” diese anzugeben. Das ist wie nunmehr das Kammergericht Berlin entschieden hat, unzulässig und kann abgemahnt werden.

Die Entscheidung KG Berlin, Beschluss vom 02.10.2015, Az. 5 W 196/15 mit Gründen hat Dr. Damm & Partner veröffentlicht.

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Medien und Recht: Zusatz “Sponsored by” für gekaufte Beiträge reicht nicht

Wie der EuGH nun mit Urteil vom 17.10.2013 – Az. C-391/13 auf Vorlage des BGH in einem Rechtsstreit zwischen Zeitungsverlagen entschieden hat, ist das strenge deutsche Presserecht, soweit es in einzelnen Länderpressegesetzen die Anzeigenwerbung strenger reguliert mit der europäischen Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken vereinbar und damit müssen in deutschlandweit veröffentlichte gesponserte Beiträge in Prinmedien mit dem Begriff “Anzeige” als solche deutlich gekennzeichnet werden und genügen nicht Zusätze wie “sponsored by”. Denn dies ist dann so wie im Streitfall ein Verstoß gegen § 10 BadWürttPresseG.

Die einschlägige Vorschrift im PresseG BW für Baden-Württemberg lautet nämlich:

§ 10

Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort “Anzeige” zu bezeichnen.

Das Pressegesetz für Hessen ist da weniger streng, denn dort lautet die einschlägige Vorschrift:

§ 8 HessPresseG

Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt gefordert, sich versprechen lassen oder erhalten, so hat er diese Veröffentlichung innerhalb des Druckwerks in der üblichen Weise als Anzeige kenntlich zu machen.

Da in Baden-Württemberg der Wortlaut insoweit eindeutig ist und hiermit kein Auslegungsspielraum wie bei § 8 Hess PressG bestand, hat der Senat des BGH daraus geschlossen, dass  “Sponsored by” keine ausreichende Kennzeichnung nach dem für die Streitparteien massgeblichen Landespressegesetz ist. Damit lag eine unlautere, verbotene Geschäftspraktik des Sponsors und des verantwortlichen Verlags vor. In Hessen wäre dies vermutllich anders.

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Werberecht: Werbung mit “Prof.” unzulässig, wenn der Titel eigentlich “Profesor invitado” – verliehen von Uni in Spanien – ist

Das Landgericht Frankfurt hat auf Antrag in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit mit einstweiliger Verfügung vom 11.09.2013 einem deutschen Unternehmer, der im medizinischen Bereich gewerblich tätig ist, untersagt, mit “Prof.” zu werben, wenn er nur über einen von einer spanischen Universität verliehenen Titel “Profesore invitado (Prof.)”   verfügt, weil er dort Lehrtätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter wahrnimmt. Strenggenommen ist “Professor” zwar kein Titel, sondern eine Hochschultätigkeitsbezeichnung, aber diese wird rechtlich und in der Praxis entsprechend behandelt (vgl. z.B. § 69 Abs. 4 des Hochschulgesetzes aus NRW). Es ist für Wettbewerber daher immer wieder ärgerlich, wenn irreführenderweise Titel ohne Habilitation und ohne vergleichbare Anforderungen an eine Professur wie in Deutschland – jedenfalls im medizinischen Bereich – im Ausland verliehen werden und dann irreführend abgekürzt von den betreffenden Ärzten oder Gewerbetreibenden dann für die Werbung mit einem  “Prof.”-Titel oder “Professor” verwendet werden. Denn so erwecken diese zu Unrecht den Anschein von herausragenden Leistungen in Forschung und/oder Lehre, ohne tatsächlich Leistungen im Sinne eines echten Professors erbracht zu haben und erwecken so im Rechtsverkehr den irreführenden Eindruck, zu einem ordentlichen Professor aufgrund einer Habilitation berufen worden zu sein.

Behördliche Untersagungsverfahren der zuständigen Wissenschaftsministerien gibt es in diesem Bereich, aber nicht allzu häufig, da diese unter Einschaltung der beteiligten Ministerien und Stellen sehr aufwendig sind. Gleichwohl müssen Wettbewerber sich dies nicht gefallen lassen und können hiergegen vorgehen wie auch diese einstweilige Verfügung zeigt. So hat auf Antrag meiner Mandantin als Wettbewerberin des Antragsgegners die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt mit Beschluss vom 11.09.2013 bestätigt (Az. 3-08 O 114/13, dass solche Werbung irreführend und daher unzulässig ist (diese wurde Übrigens von der Gegenseite auch rechtlich in der folge nicht angegriffen, sondern mit Abschlussschreiben anerkannt). Dort  heisst es dazu (wie in einstweiligen Verfügungsverfahren üblich mit knapper Begründung):

….Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

1. mit der Angabe “Prof……” für das …………………. in Deutschland zu werben oder werben zu lassen, wie geschehen in Anlagen VK………und

2……….

Gründe

………

Die Schutzschrift vom ….. lag bei Beschlussfassung vor, gibt jedoch keinen Anlass mündlich zu verhandeln.

Die Anträge sind auch unter Berücksichtigung der Schutzschrift begründet.

Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 HG des Landes Nordrhein-Westfalen zu, weil der Antragsgegner zu 1 den Hochschultitel “Prof.” im Zusammenhang mit der Werbung für die Antragsgegnerin zu 2 führt. Denn ein von einer Universität der Europäischen Union verliehener Hochschultitel darf nur in der verliehenen Form geführt werden. Die Universität S. hat dem Antragsgegner zu 1 den Hochschultitel “Profesor Invitado (Prof.).” verliehen, so dass der Antragsggegner zu 1 den ihm verliehenen Hochschultitel in dieser Form führen muss und die Führung des Hochschultitels “Prof. in Alleinstellung gegen das HG verstößt.

Der Antragsgegner ist zwar nach § 69 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 HG auch berechtigt, den ihm verliehenen Hochschultitel in der in Spanien zugelassenen und nachweislich allgemein üblichen Abkürzung zu verwenden. Dies ist jedoch nicht Prof., sondern Prof.Inv.

Die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 UWG ist auch nicht aufgrund der Abmahnung vom …Juni 2013 widerlegt, weil es in dieser um eine Markenverletzung geht und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Antragstellerin schon zu diesem Zeitpunkt wusste, dass der Antragsgegener zu 1 die Hochschulbezeichnung Prof. zu Unrecht führte.

…….”

Ausländische Hochschulen, die zum Zwecke der Einsparung von Ausgaben für Honorare die Titel verleihen, ohne dass die betreffenden Personen die aufgrund internationaler Abkommen im Bildungswesen anerkannten Voraussetzungen erfüllen, gefährden auch den Hochschulstatus, der in der Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) veröffentlicht wird. Zudem heißt es in den insoweit einheitlichen deutschen Hochschulgesetzen, dass Hochschultitel, die durch Titelkauf erworben werden, nicht zum Führen des Titels berechtigen. Zuwiderhandlungen sind übrigens auch bei zumindest bedingtem Vorsatz nach § 132a StGB strafbar.

Auch die Verwaltungsgerichte in Köln und Düsseldorf hatten sich vor kurzem mit solchen Fällen befasst und behördliche Untersagungen bestätigt – vgl. dazu für Gastprofessoren aus Ungarn (VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2012 – Az. 15 L 1145/12)  oder Rumänien (VG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2012 – Az. 7 K 3060/11 “visiting professor”).

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Wichtige Änderungen des UWG verabschiedet

Der Bundestag hat am 26.06.2013 mit einem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken unter anderem wichtige Änderungen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Händlern und sonstigen Gewerbetätigen verabschiedet. Das Gesetz tritt aber erst in Kraft, wenn es amtlich verkündet wird.

Für die Praxis bedeutsam sind dabei vor allem folgende Änderungen des UWG:

  1. Bei mißbräuchlichen Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen i.S. des UWG hat der Abgemahnte künftig den Anspruch, seine eigenen Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe vom Abmahner erstattet zu bekommen. § 8 Abs. 4 UWG wurde entsprechend ergänzt. In der Praxis ist aber gerade die Frage, ob die Abmahnung mißbräuchlich ist, oft streitig. Die Umstände, aus denen auf einen Abmahnmißbrauch schließen lassen, sind nicht immer bzw. oft schwer für den Abgemahnten festzustellen.
  2. Abgemahnte Kleinunternehmen, die glaubhaft machen können, dass ihre wirtschaftliche Existenz durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem festgesetzten oder beantragten Streitwert bedroht wäre, können eine entsprechend der Wirtschaftslage angemessene Herabsetzung der von ihnen zu erstattenden Kosten beantragen; allerdings steht das ob und wie im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
    Eine Streitwertminderung für den Gegenstandswert der Abmahnung war zwar auch schon bisher nach § 12 Abs. 4 UWG vorgesehen, ”
    wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.” Aber nun stärkt das gesonderte Antragsrecht und die besondere Rücksichtnahme auf die besondere Belastung bis hin zur Existenzgefährung durch Abmahnungen bzw. Wettberbsstreitigkeiten für Kleinunternehmer deren Abwehrposition gegen Serienabmahner. Marktführer und sonstige Großunternehmen werden also künftig auf einem erheblichen Teil ihrer Abmahnkosten sitzen bleiben, sodaß die “Kleinen” hier gestärkt werden. Rechtsverstöße werden also künftig eher nur dann abgemahnt, wenn sie wirklich dem Wettbewerber spürbar und erheblich beeinträchtigen, sodaß er diese Kosten in Kauf nehmen muss. Umgekehrt werden Startups, die ihrerseits von Rechtsverletzungen betroffen sind, weil die “Großen” sie durch Rechtsverstöße unlauter behindern, der effektive Rechtsschutz erschwert – dies ist eine ungute Entwicklung und Gefahr, daß die Rechtstreue hierdurch eher abnehmen wird.
  3. (update: 29.06.): Entgegen dem ursprünglichen Regierungsentwurf wurde nach Anhörung im Rechtssausschuß der fliegende Gerichtsstand für UWG-Sachen nicht abgeschafft. Dies ist gut so, da sich aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes in der Praxis bei bestimmten Gerichten, nämlich Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln und München Verfahrenskonzentrationen in diesem Bereich gebildet haben, die zu Spezialkammern und -senaten an diesen Gerichten geführt haben und das dort aufgebaute besondere Wissen im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht damit auch den Parteien dient. Allerdings bleibt es somit bei dem Problem, dass ein unseriöser Antragsteller damit nicht gehindert ist, gezielt an einem im Wettbewerbsrecht unerfahrenen Gericht testweise eine einstweilige Verfügung zu beantragen und diese – falls sie erlassen wird – für Serienabmahnungen dann zur Einschüchterung der Abgemahnten dann zu verwenden. Hier hilft es daher nur, wenn der Abgemahnte sich seinerseits qualifizierten anwaltlichen Beistand holt.
  4. Das Bußgeld für unerlaubte Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Verbraucher wird von 50.000 € auf 300.000 € erhöht.
  5. Die Änderungen des Urhebergesetzes haben es auch in sich, dazu schreibe ich noch einen eigenen Beitrag in der Rubrik Urheberrecht.
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#Abmahnwelle #UWG: Ist die Ostsee Pension aus Grömitz mit Ferienwohnungen im Allgäu im Wettbewerb?

Mir liegt eine Abmahnung der Kanzlei Both Michaelis Dr. Grote und Klaper aus Grömitz vor, die  im Auftrag der Ostsee Pension Rann aus Grömitz derzeit Vermieter von Ferienwohnungen im Allgäu (Bayern) abmahnen. Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung der Kostennote in Höhe von 651,80 € gefordert.  Nach Informationen des Tourismusverbandes Hörnerdörfer (www.fischen.de)  liegen bereits einige Beschwerden und Anfragen betroffener Vermieter vor, sodass der Tourismusverband bereits Vermieter vor einer neuen Abmahnwelle bzgl. der Preisangabe zur Endreinigung warnt. Auch die Kanzlei Hild & Kollegen meldet inzwischen einen weitere analoge Abmahnung. Die Indizien sprechen dafür, daß es sich um mißbräuchliche Vielfachabmahnungen handelt, die ohne eine konkrete eigene Sachbefugnis ausgesprochen werden.

Zwar ist es richtig, dass in der separaten Aufführung der obligatorischen Kosten der Endreinigung ein Verstoß gegen die PAngV gesehen wird, da alle obligatorischen Preisbestandteile im Endpreis einzurechnen und dieser in der Preisliste anzugeben ist. Ferienwohnungs- und Pensionsbetreiber sollten unbedingt diese Vorgaben beachten, um Abmahnungen zu vermeiden, insbesondere, dass unbedingt alle obligatorischen Kosten und auch solche wie Endreinigung eingerechnet sein müssen und somit bei dem Angebot der Wohnungen/Appartments/Ferienzimmer  jeweils der Endpreis für die entsprechende Saison angegeben werden muss. Nähere Informationen zur Werbung mit Preisen bei Ferienwohnungen und Appartments finden die Vermieter z.B. beim Deutschen Tourismusverband.

Aber es ist in dem Abmahnschreiben weder dargelegt noch ersichtlich, warum die abmahnende Pension an der Ostsee sich konkret mit Ferienwohnungsinhabern im Allgäu in einem Preiswettbewerb sieht. Schließlich ist der Urlaub an der See etwas gänzlich anderes als ein Urlaub im Allgäu, sodass wohl kaum die gleichen Urlauber bzw. Interessenten angesprochen werden. Es ist daher mangels konkreter Sachbefugnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UWG) zweifelhaft, ob der geltend gemachte Unterlassungs- und Zahlungsanspruch besteht. Zudem sind Mitbewerber nur dann berechtigt, abmahnen zu lassen, wenn sie spürbar in ihren konkreten Interessen beeinträchtigt werden, insbesondere zumindest teilweise die gleichen potenziellen Kundenkreise angesprochen werden, damit das Instrument der Abmahnung nicht zweckwidrig zur Generierung von Abmahngebühren mißbraucht wird.  So hat etwa sogar bei zwei 61km entfernten Getränkemärkten wegen der nur sehr lokalen Kundenkreise von Getränke-Abholmärkten das OLG Hamm bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2004 eine konkrete Sachbefugnis und damit einen Wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch des klagenden weiter entfernten Getränke-Abholmarktes abgelehnt.

Betroffene Vermieter, die ebenfalls Abmahnschreiben im Auftrag der Ostsee Pension Rann aus Grömitz (Inhaber Annegret und Thorsten Rann GbR) erhalten, sollten daher rechtzeitig anwaltlichen Rat einholen, die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ohne Modifizierungen mit anwaltlicher Beratung unterzeichnen und nicht die geforderte Kostennote der Rechtsanwälte der Ostsee Pension in Höhe 651,80 € bezahlen.