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Negative Bewertung im Internet löschen lassen – Jameda, Yelp, Tripadvisor & Co

Foto Tastatur-Boxhandschuhe-K&RJameda, Yelp, Tripadvisor & Co. machen Ärzten und Hotels das Leben schwer. Einige Tipps.

Bewertungsportale nehmen in einigen Branchen deutlich an Bedeutung zu. Der Trend ist nicht aufzuhalten. Das zeigen die vielen Bewertungen in bestimmten Branchen. Junge Nutzer und auch Business-Kunden sowie Rentner, die viel reisen, nutzen diese mit ständig zunehmender Tendenz. Auch Händler sind davon betroffen. Wer nicht mitspielt, hat das Nachsehen. Trotz häufiger Beschwerden lohnt sich das Geschäft wohl für die Portalbetreiber und die gut bewerteten Unternehmen. Vor allem Ärzte und Hotels, aber auch Restaurants, Frisöre oder andere Betriebe sind hiervon zunehmend betroffen, auch wenn sie keinen Werbeeintrag bei den Online-Portalen beantragt haben. Laut Rechtsprechung müssen alle Unternehmer und Selbständige, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, es sich gefallen lassen, anonym bewertet zu werden, aber der Portal-Betreiber kann in Haftung genommen werden, wenn er Prüfpflichten verletzt. Das ist Ihre Chance, wenn Sie Opfer eines üblen Negativ-Kommentars geworden sind, der die zulässigen Grenzen überschreitet und vor allem dann, wenn üble Nachrede und Beleidigungen enthalten sind. Im Folgenden möchte ich Ihnen als erfahrene Fachanwältin für Internetrecht einige Tipps beim Umgang mit solchen Vorfällen geben:

  1. Nutzen Sie Google Alert oder andere Monitoring-Dienste, um möglichst umgehend Nachricht über öffentliche Äußerungen zu Ihrem Unternehmen zu bekommen. Als Schlüsselwort müssen Sie dort den Namen oder die Marke Ihres Unternehmens angeben und Ihre E-Mail Adresse. Wenn Sie bei Yelp & Co. registriert sind, erhalten Sie die Nachricht auch direkt von dem Portalbetreiber.
  2. Nehmen Sie als erstes die Möglichkeit wahr, direkt online auf dem Portal dem Kommentator höflich, aber sachlich bestimmt zu antworten. Agieren Sie möglichst zeitnah. Ein gutes Monitoring mit Suchagenten (z.B. den kostenlosen Dienst Google Alerts oder komplette Media-Monitoring Agenturen für große Marken). Zweck ist es zum einen, den wütenden Troll zu besänftigen und öffentlich zu zeigen, dass Sie als guter Serviceanbieter Beschwerden ernst nehmen und prüfen. Das beweist guten Kundenservice und da viele Interessenten wissen, daß es immer Leute gibt, die etwas zu meckern haben, machen Sie dann bei geschickter Umgangsweise sogar aus einer negativen Bewertung ein Beispiel, wie Sie professionell daran arbeiten, immer besser zu werden. Es gibt auch Agenturen für Reputation-Management, aber auch Anwälte wie ich helfen Ihnen gerne dabei, hier geschickt zu kommunizieren. Sie beweisen somit den anderen Lesern auch, dass der Eintrag kein Fake-Account ist mit lauter unechten Lobeshymnen auf Ihren Betrieb. Denn Fake-Bewertungen der Werbetreibenden gibt es teilweise ja leider auch. Wer viele Bewertungen hat, dem schadet es nicht so sehr, wenn dann auch mal ältere schlechte dabei sind.
  3. Meldung auf Portal machen. Den Namen und Anschrift des Nutzers muss der Portalbetreiber aus Datenschutzgründen dem bewerteten Unternehmen nicht schildern, das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden. Aber der Portalbetreiber muß ein Impressum mit dem inhaltlich verantwortlichen für das Portal vorhalten, der angeschrieben werden sollte. Auf Ihre Beschwerde muß er plausibel machen können, ob es tatsächlich ein ehemaliger Patient oder Kunde ihres Geschäfts ist, der hier die Bewertung abgegeben hat und bei Beschwerden beim Nutzer rückfragen. Kann der Nutzer Zweifel nicht ausräumen, hat der negativ bewertete Unternehmer Anspruch auf Entfernung der negativen Äußerung von dem Portal (BGH, Urteil vom 1.3.2016, Az. VI ZR 34/15). Gleiches gilt bei unwahren Behauptungen. Wenden Sie sich bei unzulässigen Bewertungen wie Schmähtiraden, die keine sachliche Grundlage haben, unmittelbar über den Link „Problem melden“ an den inhaltlich verantwortlichen Portalbetreiber. Bei den meisten Portalen ist der Link direkt neben dem Post zu finden, und füllen Sie das Online-Formular aus. Es ist häufig effektiver als gleich per Post einen Schriftwechsel zu führen. Der Anbieter ist dann rechtlich verpflichtet, bei dem Nutzer zurückzufragen und sich – etwa bei Zweifeln an der Patienteneigenschaft /Kundeneigenschaft – Belege oder Indizien, die den Sachverhalt glaubhaft machen, zu erfragen und an Sie weiterzuleiten. Wird z.B. behauptet: „In dem Hotel schimmelt es im Bad“ und ist dies falsch oder jedenfalls nicht mehr aktuell, handelt es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung und damit irreführend. Der Nutzer muss dann sagen, wann genau und in welchem Zimmer er gebucht hat, oder Zahlungs-Belege des Hotels vorlegen, damit Sie die Kundeneigenschaft und Richtigkeit der Behauptung überprüfen können. Möglicherweise sind die Bäder inzwischen vollständig renoviert und die Bewertung dadurch falsch, weil nicht dabei steht, dass der Besuch 2 Jahre her ist. Dann ist es wahrscheinlich kein echter Kunde, sondern ein Wettbewerber, der unzulässige üble Nachrede vom Hörensagen betreibt, um sich einen unlauteren Vorteil zu verschaffen. Wichtig ist also erst einmal rauszubekommen, ob es wirklich ein ehemaliger Kunde war, der Ihnen hier schadet. Das eventuell auszuschließen, geht am besten mit Indizien, die das Portal liefern muss, wenn die Bewertung gemeldet wird. Können die es nicht, muss die Bewertung einschließlich schlechter Note entfernt werden.
  4. Schalten Sie mich oder einen anderen Fachanwalt für IT-Recht oder gewerblichen Rechtsschutz ein, wenn nicht innerhalb von 10 -12 Tagen nach Ihrer Beschwerde die Sache geklärt ist. Ich prüfe nach Ihrer Beauftragung die Aussichten und kann den Portalbetreiber in geeigneten Fällen anwaltlich abmahnen d.h. zur Löschung auffordern und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, damit sich Verletzungen dieser Art nicht wiederholen. Wird die Bewertung nicht oder nur teilweise entfernt, bleibt aber die schlechte Note auch erhalten, kann allein dies auch schon Ansprüche auf Entfernung der schlechten Bewertung gegen den Portalbetreiber begründen.
  5. Kosten der Beauftragung sind nach dem RVG abhängig vom Streitwert. Dieser beträgt je nach Lage des Falles in diesen Bewertungsfällen häufig zwischen 10.000 und 25.000 €. Die Anwaltskosten für Beratung und anwaltliche Abmahnung mit anschließender Korrespondenz liegen daher bei ca. 900 – 1200 Euro. Wird eine einstweilige Verfügung erforderlich oder eine Klage ist mit 4.000 – 6.000 Euro Anwalts- und Gerichtskosten zu rechnen, die das Portal dann, wenn es haftbar gemacht werden kann, Ihnen oder der Rechtsschutzversicherung zu erstatten hat. Rechtsschutzversicherungen für Selbständige oder Unternehmen übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten oft. Die Erstattungsansprüche gehen dann auf diese über.


Noch Fragen
? Dann rufen Sie in meinen Bürozeiten Mo-Fr von 10.00 bis 17.00 Uhr gerne an und vereinbaren ein Beratungsgespräch!

Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff * Fachanwältin für IT-Recht *
Friedrichsdorf bei Frankfurt am Main – Tel. +49 6172-688 014

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OLG Frankfurt Urt. vom 30.09.2013: Abmahnung gegen Internetdienstleister, der unbefugt per e-mail mahnt, ist rechtskräftig

   

Update 26.11.2013: Das erfreuliche Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 30.09.2013 Az. 1 U 314/12 entschieden, dass die IContent GmbH als  damalige Betreiberin der Abofalle outlets.de (inzwischen Webtains GmbH) bei einem  untergeschobenen Vertrag verpflichtet ist, es zu unterlassen, einen vermeintlichen Kunden per e-mail zu kontaktieren, insbesondere ihn zu mahnen und einen negativen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen, ohne den Vertragsschluss verifiziert zu haben. Damit hat der betroffene Verbraucher mit seiner Widerklage  schließlich Erfolg gehabt.  Ein Gegenangriff ist in solchen Fällen also die beste Verteidigung! Lassen Sie Unternehmer abmahnen, wenn Sie die Bestellung bzw. „Anmeldung“ nicht zu verantworten haben und trotzdem per e-mail mit untergeschobenen Verträgen und Zahlungsaufforderungen belästigt werden! Wehren Sie sich so, dass Sie den Spiess umdrehen und lassen Sie anwaltlich das Unternehmen abmahnen, wenn es seine Pflichten nicht erfüllt und Ihnen unzulässigerweise Stress macht!

Die Unternehmen dürfen Verbraucher oder andere Gewerbetreibende nicht mit Rechnungen und Mahnungen oder sogar der Inaussichtstellung eines negativen Schufa-Eintrags belästigen und bedrohen, wenn die Online-Bestellung nicht verifiziert ist oder wenigstens der Aktivierungslink in der automatischen Mail für die Bestätigung der Bestellung nicht betätigt wurde. Hierbei enstehen nach anwaltlicher Abmahnung dem Unternehmen, das trotzdem Rechnungen versendet dann allein aufgrund der anwaltlichen  Abmahnung bereits Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus einem Unterlassungsstreitwert von 3.000 €! (Bei neuen Aufträgen nach dem 1.8.2013 sind das inzwischen nach der neuen Rechtsanwaltsvergütungsverordnung dann 334,75 €).

Das interessante Urteil ist hier im Volltext verfügbar: OLG Frankfurt Urteil vom 30-09-2013 Unterlassung e-mails

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Porno-Abmahnkanzlei U+C droht mit namentlicher Nennung Abgemahnter, die nicht gezahlt haben

update 01.09.2012: Das Landgericht Essen hat inzwischen auf Antrag eines von U+C Abgemahnten eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen die Kanzlei U+C erlassen – hierüber berichtet Rechtsanwalt Peters aus Dortmund, der die Entscheidung erstritten hat.
20.08.2012. Die Regensburger Kanzlei U+C, welche für die massenweise Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing für Pornofilmproduzenten bekannt ist, droht öffentlich am 01.09.2012 die Namen von abgemahnten Gegnern ihrer Mandanten in einer Gegnerliste auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, und zwar solche “aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen”. Rechtsanwalt Urmann & collegen beruft sich auf ein Bundesverfassungsgerichtsurteil, in dem in Bezug auf umstrittene Kapitalanlagefirmen einem auf die Vertretung getäuschter Verbraucher spezialisierter Rechtsanwalt ausdrücklich die Veröffentlichung solcher Gegnerlisten zu Werbezwecken erlaubt wurde. Dabei ging es aber um die namentliche Nennungen von gewerblichen Gegnern der Anwälte und lediglich vertragliche Forderungen wegen Pflichtverletzungen bei der Kapitalanlageberatung, ohne hierbei in Bezug auf konkrete Streitigkeiten Forderungen hiermit zu erpressen.
Nach ständiger Rechtssprechung ist jedoch die öffentliche Androhung einer namentlichen Veröffentlichung im Internet bei strittigen Forderungen normalerweise versuchte strafbare, rechtswidrige Nötigung. Dies folgt aus dem Gedanken, dass wegen des Rechtsstaatsprinzips der Rechtsweg zur Durchsetzung von Forderungen Vorrang vor einer Medienveröffentlichung haben muß. Denn wenn individuelle Ansprüche streitig sind, sind zur Klärung und Entscheidung hierfür eben die Gerichte zuständig und darf nicht der Gegner mit der Androhung der Rufschädigung erpresst werden. So etwa nach Entscheidungen der 28. Kammer des Landgerichts Köln (Aktenzeichen gerade nicht zur Hand, aber wen es interessiert, reiche ich das gerne nach!). Rechtsanwalt Urmann schadet damit in seiner Vorgehensweise nicht nur dem Anwaltsberuf, in dem er gegenüber den betroffenen abgemahnten Anschlussinhabern die Angst schürt, sie würden im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Herunterladens von Pornofilmen öffentlich im Internet namentlich genannt werden – und dies auch wenn sie den Vorwurf bestritten haben. Es dürfte wahrscheinlich gemäß §§ 240, 22 StGB ein Straftatbestand (versuchte Nötigung) erfüllt sein, der jedoch nur verfolgt wird, wenn Strafanzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden eingereicht werden und die Mühlen der Justiz in Gang setzen. Oder eben wenn sich mit der Beantragung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen die drohende Veröffentlichung Betroffene wehren.

Der Text der umstrittenen Ankündigung auf der Webseite urmann.com/gegnerliste lautet gegenwärtig wie folgt:

Gegnerliste

In einem großen Teil der uns anvertrauten Mandate erzielen wir vergleichsweise Einigungen. Im Interesse unserer Mandanten ist dies häufig sinnvoller als der Gang durch die Gerichtsinstanzen. Ist es jedoch erforderlich, scheuen wir den Kampf ums Recht vor den Gerichten nicht.

Voraussichtlich ab dem 01.09.2012 finden Sie nachstehend eine Auswahl der Gegner aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen, gegen die uns Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit.

Die Veröffentlichung erfolgt gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2007 – 1 BvR 1625/06.

Da die Kanzlei für die Abmahnung von der unerlaubten Veröffentlichung von Pornofilmen über Tauschbörsen (z.B. für Videorama oder Purzel Video) bekannt ist und hierauf spezialisiert ist, muß der durchschnittliche Abgemahnte diese Ankündigung so verstehen, dass ihm angedroht wird, er müsse zahlen, um die Veröffentlichung seines Namens in dieser Gegnerliste zu verhindern. Es wird daher von der Drohung mit einem Internetpranger für Abgemahnte gesprochen (z.B. Rechtsanwalt Udo Vetter und der Freisinger Kollege Stadler)

Die meisten Betroffenen werden jedoch schon allein wegen des hohen Kostenrisikos eines solchen (weiteren) Streits hiervon absehen, rechtliche Schritte einzleiten (sei es Rüge bei Rechtsanwaltskammer, Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft oder Antrag auf eine einstweilige eilige und vorläufige Unterlassungsverferfügung gegen drohende oder dann möglicherweise auch erfolgte Veröffentlichung bei Gericht).

Das scheinen die Rechtsanwälte Urmann & Collegen bereits einkalkuliert haben, anders ist aus meiner Sicht dieser Vorstoss nicht erklärbar! Desweiteren ist zu vermuten, dass Urmann & collegen die Entscheidung des BGH zum Auskunftsanspruch vom 19.04.2012 so verstanden haben, dass alle Anschlussinhaber, deren IP-Adresse von Antipiracy-Ermittlungsfirmen bei illegalem Filesharings ermittelt werden, “offensichtlich” – wie der BGH entschieden hat – eine Urheberrechtsverletzung begehen, für die eine weitere Prüfung, ob im Einzelfall ein gewerbliches Ausmass erreicht wird, nach § 101 UrhG keine Voraussetzung sei.

Es bleibt also zu hoffen, dass diese Praxis der Androhung mit namentlicher Nennung und Anprangerung im Internet nicht Schule macht und dies Abmahnkanzleien wie U+C gerichtlich untersagt wird.