Kategorien
Blogroll

#Kostenfalle von #Unitymedia bei #Mobilfunk-Datendiensten

Irgend etwas ist faul mit den deutschen Internetprovidern. Die Sommerferien stehen an und viele Urlauber nehmen ihr Smartphone mit ins Ausland. Jedes Jahr tappen dabei Urlauber in Kostenfallen mit ihrem Handy, wenn die Internetfunktionen nicht deaktiviert werden und Apps wie Navi, Social Media und Internetbrowser weiterlaufen. Die anfallenden mobilen Datennutzungsgebühren (Roaming) können sehr teuer werden, wenn der Nutzer nicht aufpasst, denn auf die Provider ist offensichtlich kein Verlass. Soweit nicht am Urlaubsort ein WLAN zur Verfügung steht, sollte jeder Urlauber darauf achten, seine Interneteinstellungen auf dem Smartphone zu kontrollieren. Internetdienste sollte man im Zweifel im Ausland deaktivieren, um teure Kostenfallen zu vermeiden.

Zwar schützt theoretisch die EU-Roaming-Verordnung Urlauber mit deutschen Providerverträgen auch im EU-Ausland und in gewisser Hinsicht auch im Nicht-EU-Ausland. So sind dort Kostenairbags und automatische Warnmeldepflichten geregelt.

Der Fall eines meiner Mandanten und Unitymedia-Kunden und das Verhalten von Unitymedia in der Sache zeigen, dass Urlauber mit Providern wie Unitymedia jedoch ihr blaues Wunder erleben und in Kostenfallen von mehreren Tausend Euro geraten können. Nach einem Urlaub in Serbien von wenigen Tagen, aus dem seine Tochter mit ihrer Mutter zurückkehrte, wurde die Familie mit einer Lastschrift vom Girokonto von fast 6.500 € jäh aus ihren Urlaubsträumen gerissen. Im konkreten Fall hatte ein Familienvater im Rahmen seines 3play Premium 150 Paketes (TV, Internet für Festnetz und Handy) für die 11jährige Tochter eine kostenlose Family & Friends + Surf Sim-Zusatzkarte dazu gebucht. Das Mädchen nutzte das Smartphone nicht zum telefonieren oder simsen, sondern spielte Bubbleshooter, ein einfaches Geschicklichkeitsspiel mit einer App, die bereits in Deutschland lange vor dem Urlaub ohne Probleme genutzt worden war. Nach dem Urlaub rechnete Unitymedia im November 2015 neben den regulären Paketgebühren weitere 6.397,91 € für „Datendienste im Nicht-EU-Ausland im Zeitraum 17.10.2015-24.10.2015“ ab und zog ohne weiteres den Betrag per Lastschrift ein. In der lediglich online hinterlegten Rechnung gab es hierzu nur die unverständliche Mengenangabe „17“, ohne die Einheiten anzugeben und auf Beschwerde passierte erst mal gar nichts. Selbst wenn hier Megabite (MB) die gemeinte Einheit gewesen wäre, wären aber nach der eigenen Preisliste für Roaming im Ausland bei Unitymedia hierfür nicht über 6.000 € angefallen. Zudem konnte sich der geschockte Familienvater auch den Umfang der angeblichen Nutzungen nicht erklären und fand auch keine SMS oder ungewöhnliche Apps auf dem Handy seiner Tochter. Auch auf weitere anwaltliche Beschwerden gegen die Rechnung, die offensichtlich falsch sein musste, weil weder die Menge der Datendienste (Roaming) noch die Preisberechnung nachvollziehbar war, reagierte Unitymedia nicht in angemessener Weise. Denn es dauerte entgegen den Kundenvorschriften des Telekommunikationsgesetzes mehrere Monate, nämlich bis April 2016, bis endlich zumindest ein technisches Prüfprotokoll und ein Kommunikationsdatensatz mit näheren Informationen zu den Datendiensten übersendet wurden. Aber auch diese waren nicht schlüssig.

Dabei ist in der EU-Roaming-Verordnung ausdrücklich zum Schutz der Mobilfunkkunden geregelt, dass mobile Datendienste, die plötzlich die Kosten explodieren lassen, ab einer Grenze von 50 € zuzüglich Mehrwertsteuer automatisch gesperrt werden müssen (EU-Roaming III Verordnung) und Warnmeldungen in geeigneter Form (z.B. per SMS) an das Gerät des Kunden zu senden. Beides war hier nach Überprüfung des Geräts und der Rechnung nicht geschehen. Solche unterlassenen Sperren und unterbliebenen Warnmeldungen sind, wie der BGH in einem ähnlichen Fall entschieden hat, eine Nebenpflichtverletzung des Providers, der sich schadenersatzpflichtig macht, wenn plötzlich ungewöhnlich hohe Kosten anfallen, ohne den Nutzer hierauf aufmerksam zu machen und um gesonderte Bestätigung zu bitten (§§ 241, 311, 254 BGB – siehe BGH Urteil vom 19.07.2012, Az. III ZR 71/12).

Weder auf die detaillierten Einwendungen und Fragen ging Unitymedia Hessen ein, noch erfolgte ein zugesagter Rückruf, um die Sache aufzuklären und einen nachvollziehbaren Lösungsvorschlag zu machen. „Kulanter“ Weise bot Unitymedia ohne weitere Erläuterungen lediglich einen Vergleich von 80 % an, der bei dieser Sachlage völlig inakzeptabel ist. Irgendetwas ist faul mit Deutschlands Providern, wenn sie so mit Ihren Kunden umspringen. Wir lassen nicht locker und haben Beschwerde bei der Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur eingelegt und sind dann mal gespannt, ob Unitymedia die Panne nun endlich wieder in Ordnung bringen kann. Nein, Herr Geschäftsfühler Schüler, Unitymedia „Mobil Flat Family & Friends + Surf“ Karten kann ich wirklich nicht empfehlen! Ist gar nicht kunden- und schon gar nicht familienfreundlich wie der Produktname uns suggerieren soll.

[update 27.01.2017: Inzwischen – man beachte schlappe 11 Monate später – hat Unitymedia schriftlich bestätigt, dass sie „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage“ dennoch verbindlich den strittigen Betrag von 6.397,92 € ausgebucht haben. Sprich das Ziel des Mandanten, eine Gutschrift zu bekommen und Bestätigung, dass die Sache erledigt ist, hat er endlich erreicht. Allerdings hat Unitymedia den Verbraucher dazu Monate warten lassen und richtig auflaufen lassen, denn sogar auf Beschwerde bei der Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur, gab es von Unitymedia keine Erklärung. Die Anwaltskosten will Unitymedia freiwillig auch nicht ersetzen. Ich kann derzeit daher nur davon abraten, Schlichtungsstellen als Verbraucher anzurufen, da die Teilnahme für die Provider freiwillig ist und man damit rechnen muß, dass die – wie in diesem Fall – gar nicht antworten und somit die Schlichtung scheitert. Den Aufwand kann sich der Verbraucher also – das muss man leider sagen – sparen. Solange es für die Provider freiwillig ist, taugt das also gar nichts. Die Schlichtungsstelle kann die Provider gar nicht zur Teilnahme zwingen. Man sollte also sowas nur machen, wenn der Provider schriftlich ein Schlichtungsverfahren vorschlägt oder sich schriftlich damit ausdrücklich einverstanden erklärt hat, die Sache im Schlichtungsverfahren zu klären. Besser bleibt also, sich mit einer geeigneten Privatpolice bei einem Rechtsschutzversicherer abzusichern, um von den Kosten der Rechtssverfolgung bei Klagen mit hohen Streitwerten freigestellt zu werden.

Kategorien
Blogroll Datenschutzrecht Urheberrecht Vertragsrecht

Darf der Internetaccessprovider bei einer Internetflatrate die dynamischen IP-Adressen speichern?

Vodafone hat sich gegenüber einigen Rechteinhabern, darunter auch ein Pornohersteller, vor Gericht durchgesetzt mit seiner Haltung, dass nicht auf Antrag der Rechteinhaber wegen Urheberrechtsverletzungen nach § 101 Abs. 9 UrhG Vodafone als Internetzugangsprovider verpflichtet werden darf, bei Kunden mit Internetflatrate die Verbindungsdaten mit dynamischer IP-Adresse zu speichern und zu sichern. Dies hatten einige Rechteinhaber zum Zwecke der Verfolgung von illegalem Filesharing in Internettauschbörsen bei Gericht beantragt, damit dann auch bei Vodafone eine Auskunft über die Namen und Adressen der betreffenden Kunden ermöglicht werde. Dies hat nun das OLG Düsseldorf mit Beschlüssen vom 07.03.2013, (Az. I-20 W 118/12, I-20 W 121/12, I-20 W 123/12, I-20 W 124/12, I-20 W 126/12, I-20 W 128/12, I-20 W 142/12, I-20 W 143/12, I-20 W 162/12 – laut Bericht des prozessbevollmächtigten Anwalts von Vodafone) als Ergebnis einer ganzen Prozessserie verschiedener Abmahner abgelehnt und damit Vodafone Recht gegeben. Anders als andere Internetzugangsprovider wie z.B. Telefonica, Telekom, 1 & 1 oder Unitymedia ist Vodafone nach Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im März 2010 dazu übergegangen, keine Verbindungsdaten mehr für diese Kunden zu speichern. Das ist ohnehin nur datenschutzrechtlich zulässig, soweit dies entweder für Abrechnungszwecke erforderlich wäre oder nach § 100 Abs. 1 TKG soweit und solange dies zur Abwendung von Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten erforderlich ist. Daneben so hatte das BVerfG ja entschieden, kommt eine Vorratsdatenspeicherung nur zur Verfolgung von genau spezifizierten Fällen schwerster Kriminalität und schwerer Gefahren in Betracht. Urheberrechtsverletzungen gehören hier wie das BVerfG bestätigte nicht dazu.

Hieraus ergibt sich aber nun für die Kunden anderer Internetaccessprovider die spannende Frage, warum das aber ihre Provider machen?! Dürfen die das?!

Wenn Vodafone sagt, die Speicherung der dynamischen IP-Adressen ihrer Internetkunden, sei über das Ende der Verbindung hinaus nicht erforderlich, fragt sich nämlich, warum dies bei den anderen erforderlich sein soll?! Oder anders gesagt, dann ist es wohl inzwischen nicht mehr für diese Zwecke erforderlich. Zeiten ändern sich, vielleicht ist ja inzwischen aus technischen Gründen die Annahme von § 100 Abs. 1 TKG obsolet. Demnach wäre also die Datenerhebung und Speicherung der Verbindungsdaten bei Internetnutzung mit Flatrate-Vertrag bei Kunden, die keine statische IP-Adresse haben, also rechtswidrig. Wenn der Kunde dann aufgrund einer Urheberrechtsverletzung z.B. von Nachbarn oder Familienangehörigen abgemahnt und dann noch verklagt werden würde, weil sein Provider rechtswidrig gespeicherte Daten an die Abmahner rausgegeben hat, kann der Kunde unter Umständen von seinem  Provider verlangen, ihm den Schaden der Datenschutzverletzung zu ersetzen. Dies hilft zwar wahrscheinlich nicht unmittelbar zur Abwehr der Ansprüche, die aufgrund einer Urheberrechtsverletzung von den Rechteinhabern geltend gemacht werden, da nicht unbedingt aufgrund der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Daten auf ein Beweisverwertungsverbot geschlossen werden kann.

Folgerungen für die Praxis bei Abmahnungen wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen:

Wird ein solcher Kunde, dessen dynamischen IP-Adressen damit unzulässigerweise gespeichert werden, zu Unrecht eine Urheberrechtsverletzung via illegalem Filesharing vorgeworfen und erhält er eine Abmahnung mit der Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadenersatz zu zahlen, kommt dann ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch nach § 280 BGB, § 8 Abs. 1 BDSG gegen den Zugangsprovider in Betracht. Dieser müsste begründet sein, wenn der Provider dann vor Gericht nicht nachweisen kann, dass die Speicherung der Verbindungsdaten die Voraussetzungen nach § 100 TKG erfüllt hat. Denn wenn die Datenspeicherung rechtswidrig war, wäre die Auskunft des Providers an die Rechteinhaber nach § 101 Abs. 1 UrhG gar nicht möglich gewesen und wäre es dann nicht zu der Inanspruchnahme auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz gekommen. Der Schaden wäre dann vom Provider nach §§ 280, 249 BGB zu ersetzen. Dies kommt jedenfalls dort in Betracht, wo der Abgemahnte nicht der Täter der Urheberrechtsverletzung ist, sondern selbst Opfer der Folgen der Rechtsverletzungen Dritter. Da mitunter die Summe der Kosten der Abmahnungen in die Tausende gehen können, z.B. bei We Save Your Copy Rights Abmahnungen im Auftrag der refx Audio Software 3.000 € für das illegale Filesharing der Audio Software, wäre dies durchaus sinnvoll und sollte daher künftig bei Filesharing-Klagen jeder Beklagter mit seinem Anwalt vorsorglich überlegen, ob nicht eine Streitverkündung sinnvoll ist, um ggfs. Rückgriff für den Schaden beim Provider nehmen zu können. Dies nützt allerdings gar nichts, wenn die Kosten im Wege eines Vergleiches „freiwillig“ übernommen worden sind.

§ 100 Abs. 1 TKG lautet:
(1) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden.

Das OLG Frankfurt hat noch in 2010 in einem gegenüber der Telekom geführten Verfahren entschieden, die Telekom dürfe die Verkehrsdaten auch von Internetflatkunden noch 1 Woche nach der jeweiligen Beendigung einer Internetverbindung weiter Speichern. Das begründete das Gericht im wesentlichen wie folgt:

Rz. 110: Der Kläger geht auch fehl in der Annahme, bei den dynamischen IP-Adressen handele es sich nicht um für die „Berechnung des Entgelts erforderliche Daten“ im Sinne der §§ 96 I, 97 II Ziffer 1 TKG, weshalb sie nach der jeweiligen Beendigung der Internetverbindung „sofort“ zu löschen seien.

Rz. 111: Es ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die für den Verbindungsaufbau zwingend nötige IP-Adresse den Zugang zum Internet und zu anderen Telediensten der Beklagten überhaupt erst ermöglicht. Es besteht zwischen den Parteien ferner kein Streit darüber, dass auf dem Radius-Server der Beklagten lediglich die jeweilige Kennung sowie das hinterlegte Passwort der einzelnen Teilnehmer und die der einzelnen Internetverbindung zugeordnete IP-Adresse gespeichert wird. Die Abrechnung erfolgt nicht etwa über den Radius-Server, der nicht einmal das von dem jeweiligen Teilnehmer gewählte Tarifmodell kennt. Zur Vorbereitung einer Abrechnung überträgt der Radius-Server der Beklagten deshalb die jeweiligen IP-Adressen und die diesen jeweils zugeordneten Session-Daten, nämlich unter anderem den verwendeten Zugangsweg und den Beginn und das Ende der Nutzung, in automatisierten Vorgängen und intervallmäßig auf eine sogenannte „OC-Plattform“, wo die Daten – und zwar ohne dass Dritte eine Zugriffsmöglichkeit hätten – für das dezentrale Abrechnungssystem aufbereitet werden müssen. Erst danach werden die Daten an das dezentrale Abrechnungssystem übergeben……..
c.) Der Kläger verkennt überdies, dass ihm nach §§ 44 I, 96 I, 97 III TKG – wenn überhaupt – allenfalls ein Anspruch auf „ unverzügliche “ Löschung und nicht etwa auf „ sofortige “ Löschung zustehen könnte…..
4.) Darüber, dass sich eine Berechtigung der Beklagten zur automatisierten Speicherung von IP-Adressen für sieben Tage nach der Beendigung der Internetverbindung nicht aus § 96 I 3 TKG in Verbindung mit § 100 III TKG (in der ab dem 24.02.2007 gültigen Fassung) ergibt, besteht zwischen den Parteien zu Recht kein Streit……
5.) Demgegenüber sind auch die Voraussetzungen des in §§ 96 I 3, 100 I TKG geregelten Erlaubnistatbestandes gegeben.
132
Danach darf der Diensteanbieter Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden, soweit dies „zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern der Telekommunikationsanlagen“ „erforderlich“ ist.
133
a.) Auf Grund der plausiblen und im Wesentlichen unstreitig gebliebenen Darlegungen der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass es der Beklagten bei einer „sofortigen“ Löschung der IP-Adressen derzeit praktisch unmöglich wäre, einen relevanten Teil von Störungen und Fehler an Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen oder zu beseitigen.
Demnach wurde in diesem Verfahren darüber keine Beweisaufnahme durchgeführt bzw. ist zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Zeitraum Jahre zurückliegt und somit die Frage der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der IP-Adressen über weitere 7 Tage nach Ende der Internetverbindung hinaus, sich aufgrund technischen Änderungen nunmehr zu verneinen sein könnte.
Kategorien
Blogroll

BGH stärkt Verbraucherschutz bei Telefonrechnungen: Provider hat Warnpflicht bei drohenden Schockrechnungen

Der BGH hat mit Urteil vom 19. Juli 2012 – III ZR 71/12 – klargestellt, dass der Telefonprovider bei ungewöhnlich teurem Nutzerverhalten eine Hinweispflicht hat, wenn hierdurch eine astronomische Rechnung droht. Der Telekommunikationsanbieter muss dann den Kunden unverzüglich warnen. Im entschiedenen Fall hatte ein Router sich analog ständig erneut ins Internet eingewählt und mangels Internetflatrate auf diese Weise ungewöhnlich hohe Kosten verursacht. Der Kunde erfuhr hiervon erst nach Erhalt der Rechnung. Der BGH bestätigte, dass in diesem Fall der Provider den Kunden vorher hätte informieren müssen und daher der Kunde den Schaden nicht zahlen muss. Er hätte nach Information durch seinen Provider über plötzliche Explosion der Kosten sich um den Router kümmern können.
Wenn jedoch nach Erhalt einer Rechnung mit ungewollten Gebühren der Kunde sich nicht um das Problem kümmert, darf der Provider davon ausgehen, dass der Kunde dies billigt und kann sich dann später der Kunde nicht mehr auf eine Verletzung der Warnpflichten berufen.