Abmahnende Rechteinhaber und ihre Rechtsvertreter versuchen immer wieder, Kostenerstattung zu erwirken, auch dann wenn sich vor Gericht herausgestellt hat, dass der Anspruch nicht besteht. Populärer Vorwurf und Rechtsirrtum ist hier, der Abgemahnte habe außergerichtlich nicht reagiert und hätte den Irrtum des Abmahners vor der Klage aufklären müssen. Die fehlende Verantwortlichkeit des abgemahnten Anschlussinhabers wegen Filesharing bei mehreren weiteren volljährigen Nutzern etwa, die als Täter ernsthaft in Betracht kamen, hätten die Abmahner vorher ja mangels einer Antwort nicht erkennen können. Komisch ist ohnehin, warum so viele Abmahner glauben, dass die Welt aus lauter Singles besteht, aber das ist ohnehin ein anderes Thema….
Es gibt nämlich keine juristische Antwortpflicht des zu unrecht Abgemahnten, auch wenn die Abmahnung nach den Ermittlungen des Abmahners scheinbar begründet ist – dies ist mehrfach bereits gerichtlich – auch vom BGH – entschieden worden (OLG Hamburg Beschl. v. 24.11.2008 – Az.: 5 W 117/08 via RA Dr. Bahr; LG Münster LG Münster, Urt. v. 26.06.2013 – Az.: 26 O 76/12). Es mag zwar auch im Interesse des Abgemahnten sein, den anderen auf den Grund der Verweigerung hinzuweisen, um ihn von einem aufwendigen Gerichtsverfahren abzuhalten.
Aber weder aus § 269 ZPO noch aus § 91ff. ZPO oder sonstigen Vorschriften des deutschen Rechts ergibt sich, dass trotz Unterliegen die Kosten der anderen obsiegenden Partei auferlegt werden könnten. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass derjenige die Kosten trägt, der die Klage veranlasst hat (der Kläger) und verliert (der Kläger bei Klagerücknahme oder Klageabweisung eben). Umgekehrt haben auch die Abgemahnten sich jahrelang anhören müssen, dass es eben ein allgemeines Lebensrisiko ist, wenn man Kosten dadurch hat, dass man sich gegen eine unbegründete Abmahnung verteidigen muss.
Das OLG Hamburg a.a.O. führte dazu aus:
“…Die Antragstellerin übersieht, dass es nach nach herrschender Auffassung (vgl. BGH WRP 1995, 300 ff. — Kosten bei unbegründeter Abmahnung; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rn. 1.63 m.w.N.; Harte/Henning/Brüning, UWG, § 12 Rn. 69; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rn. 55 ff.; Ahrens / Spätgens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 4 Rn. 12 ff.) eine derartige “Antwortpflicht” des zu Unrecht Abgemahnten nicht gibt, da es an einer begangenen oder drohenden wettbewerbswidrigen Handlung mangelt….”
Zwar hat in einer alten Entscheidung der BGH grundsätzlich eine Antwortpflicht des Abgemahnten bei einer wettbewerblichen Angelegenheit bejaht (BGH – I ZR 63/88 – Urt. v. 19.10.1989 – OLG Hamm – Antwortpflicht des Abgemahnten), aber dort hatte der Abgemahnte sich nach Einreichung der Unterlassungsklage doch noch zur Abgabe der Unterlassungserklärung entschlossen und somit war davon ausgegangen worden, dass diese begründet war. Es handelte sich also wohl nicht um einen zu unrecht Abgemahnten, denn er hatte sich auch nicht verteidigt. Wenn nun also vermeintliche Schadenersatzansprüche sich vor Gericht als nicht begründet erweisen, muß es damit dabei bleiben, dass derjenige die Kosten tragen muß, der den Rechtsstreit veranlasst und die Ansprüche geltend gemacht hat. Wir hoffen also, die Amtsrichter lassen sich nicht in die Irre führen. In der geschätzten Mehrzahl der Fälle antworten die Abgemahnten und kommt es hiernach gar nicht zu Gerichtsverfahren, sodass kein Grund besteht, zugunsten der Film- und Musikindustrie von diesen Rechtsgrundsätzen abzuweichen.
Praxistipp: Nehmen Sie eine Abmahnung (= Rüge eines Rechtsverstosses durch Rechteinhaber oder deren Rechtsanwälte) immer ernst und holen Sie sich anwaltlichen Rat, ob und wie Sie sich verteidigen sollten. Wenn Sie auf ein Abmahnschreiben nicht antworten, steigt das Risiko eines gerichtlichen Verfahrens erheblich. Juristisch gibt es dennoch nur eine Antwortpflicht (und damit Kostenerstattungspflicht), wenn sich die Abmahnung vor Gericht als berechtigt erweist oder Sie sich jedenfalls nicht fristgerecht vor Gericht verteidigen.