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Blogroll Urheberrecht

#Filesharing #Verjährung: Zahlungsansprüche verjähren in 3 Jahren ab Providerauskunft

[Update: Dieser Beitrag zu diesem Urteil unten und die übrigen amtgerichtlichen Urteile zur Frage der Verjährung der Lizenzgebühr bei Filesahring-Fällen sind überholt, nachdem der BGH entschieden hat, dass auch bei Filesharing (Unerlaubtes Veröffentlichen von geschützten Werken in sog. Internettauschörsen) der Restschadenersatz (die fiktive Lizenzgebühr) noch nach 10 Jahren eingeklagt werden kann, da insoweit erst nach 10 Jahren diese Schadenersatzansprüche verjähren (vgl. BGH Urteil vom 12.5.2016 Sz. <i ZR 48/15).]

Vor 3 Jahren schrieb ich: Wer Anfang 2011 oder früher abgemahnt wurde und erst in 2014 verklagt wurde, dürfte wahrscheinlich mit Aussicht auf Erfolg sich auf Verjährung berufen, falls die Providerauskunft an die Rechteinhaber oder ihre Anwälte nicht erst Ende 2011 oder später erteilt wurde. Nach einem Urteil des AG Bielefeld vom 06.03.2014, Az. 42 C 368 verjähren Zahlungsansprüche bei Filesharing in 3 Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem die Abmahner Kenntnis von der Anschrift des Beklagten mit der Providerauskunft erhalten haben. Die insoweit von den Klägern angeführten §§ 102 S. 2 UrhG i.V.m. 852 BGB sei auf die Zahlungsansprüche wegen eines fiktiven Lizenzschadens nicht in Filesharingfällen anwendbar, da anders als im BGH-Fall wegen Lizenzschadens der GEMA in Filesharing-Fällen der angebliche Täter regelmäßig im bereicherrechtlichen Sinne nichts erlangt hat und daher die 10jährige bereicherungsrechtliche Verjährungsfrist nicht anwendbar ist. Etwas erlangtes kann nur Geld, ein geldwerter Vorteil oder die Ersparnis einer Lizenzgebühr sein, aber da es gar nicht möglich ist, für die weltweite Veröffentlichung in einem Peer-to-Peer-Netzwerk von den Rechteinhabern eine Lizenz zu erlangen, hat der Täter im Rechtssinne auch keine fiktive Lizenzgebühr erspart.
Das Urteil ist wohl noch nicht rechtskräftig, aber das Gericht hatte auch aus anderen Gründen die Filesharing-Klage über rund 3.500 Euro gegen einen Familienvater abgewiesen, sodass der Fall nicht geeignet sein dürfte, die Frage obergerichtlich zu klären. Die Frage der Verjährung in Filesharing-Fällen ist bislang obergerichtlich nicht geklärt. Die Abmahnkanzleien argumentieren regelmäßig mit der 10jährigen Verjährungsfrist.

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Filesharing-Klagen nach dem neuen UrhG – aktuelle Entwicklung

Nachdem am 9.10.2013 die Änderungen im Urheberrecht für Verbraucher in Kraft getreten sind und hiernach bei Klagen gegen Private wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet nach §§ 104a, 105 UrhG nur noch die Amtsgerichte oder Landgerichte am Wohnort des Beklagten zuständig sind, denen nach den jeweiligen Landesgesetze für Urheberrecht eine funktionelle Zuständigkeit zugewiesen wurde, testen die Abmahnkanzleien mit einigen neuen Klagen die neue Rechtslage bei diesen Gerichten ab. So wird neuerdings geklagt in Leipzig, Bielefeld, Bremen. Das heisst, für Hessen, die in den Landgerichtsbezirken  Darmstadt, Frankfurt a.M., Lahn-Gießen, Hanau, Limburg a.d. Lahn, Wiesbaden wohnen ist allein das AG Frankfurt bzw. Landgericht Frankfurt – je nach Streitwert – zuständig. Die jeweils für den Wohnort für das Urheberrecht zugewiesenen Sonderzuständigkeiten finden sich hier.

Dabei werden nunmehr anscheinend bevorzugt Anschlussinhaber verklagt, die bislang nicht oder nicht hinreichend geantwortet haben, warum Sie die Ansprüche zurückweisen und nicht entsprechend anwaltlich vertreten sind. Betroffene, die nicht geantwortet haben oder lediglich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben. Nun wird es spannend sein, ob die Richter bei umfangreichen Chartcontainern die Neuregelungen anwenden oder wieder wie bereits 2008 bei der Neuregelung des § 97a UrhG unter Hinweis auf den Umfang auch bei Kindern, Jugendlichen und sonstigen privaten Nutzern von einem „gewerblichen Ausmass“ ausgehen und damit die Neuregelungen zur Haftungsbegrenzung für Private nicht anwenden.

Desweiteren ist zu beobachten, dass die Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer, WSYC, Rasch, Sasse, Schulenberg & Schenk u.v.m. nunmehr zwar die geforderten Anwaltskostenerstattung reduzieren, aber die Schadenersatzbeträge erhöht haben. Auch hier wird sich daher zunehmend der Streit um die Bemessung der fiktiven Lizenzgebühren der Höhe nach verschärfen. Die Entwicklung bleibt daher spannend, wie die Gerichte hiermit nun umgehen werden.

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Änderungen im UrhG – Leistungsschutz, Gerichtsstand, Deckelung des Streitwerts bei abgemahnten Verbrauchern

update 20.09.2013: Der Bundesrat hat das Gesetz gegen unseriöse Gescäftsmethoden nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung ohne Änderungen verabschiedet und damit wird es in Kürze nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Kurz vor den Sommerferien bescherte uns der Bundestag mit dem „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ unter anderem einige Änderungen des Urheberrechts. Bevor es in Kraft-Tritt wird Nachdem der Entwurf ohne Änderungen am 20.09.2013 den Bundesrat passiert hat, wird das Gesetz also dem Entwurf  entsprechen.

Zudem sind die  unter 3. näher erläuterten Änderungen für Suchmaschinen in Kraft getreten, die nun bei Links mit Textausschnitten zu Inhalten von Presseverlagen unter Umständen die Zustimmung der Verlage benötigen  (sog. Leistungsschutzrecht für Presseverlage).

1. Deckelung der Erstattung von Anwaltskosten auf im Regelfall 124,50 €

Gerade mit Blick auf Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen versucht hier der Gesetzgeber erneut, die Belastung privater Abgemahnter abzumildern, indem nunmehr mit der Neuregelung in § 97a UrhG die Mindestanforderungen an Abmahnungen konkretisiert werden und die Höhe der Anwaltskostenerstattung erneut gedeckelt werden soll. Soweit das Gesetz dann nach Verkündung voraussichtlich im Herbst 2013 in Kraft tritt, gilt dann bei Abmahnungen in Urheberrechtssachen gegenüber Privatleuten (Verbrauchern), dass die erstattungsfähigen Kosten auf jene nach dem neuen RVG aus einem Wert von 1.000 € begrenzt werden sollen, wenn dies nicht nach den Umständen des Einzelfalls unbillig wäre. Damit wären dann im Regelfall nur noch 104 € bei 1,3 Geschäftsgebühren nach VV 2300 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zzgl. 20 € Auslagenpauschale gemäß VV 7002, mithin netto 124,50 € zu zahlen . Das Gesetz regelt jedoch auch hier wieder eine Rückausnahme, denn höhere Anwaltskosten sollen zu zahlen sein, wenn diese Deckelung nach Umfang oder Qualität der Rechtsverletzung „unbillig“ wäre.

Da bereits bei der in 2008 getroffenen Deckelung der Abmahnkosten für Bagatellfälle die Justiz diese Beschränkung der zu erstattenden Anwaltskosten für eine einfache Abmahnung gegenüber Verbrauchern im Urheberrecht auf damals 100 € generell in der Praxis nicht auf Filesharing-Fälle (Tauschbörsen) angewendet hat, werden wahrscheinlich hier wieder in vielen Fällen, Streitigkeiten hierüber entstehen und es wieder länger dauern, bis hier Klarheit herrscht, wann nun diese Deckelung in Filesharing-Fällen Anwendung findet und wann nicht. Bei 1 Tonaufnahme oder einem unbekannten oder alten Film wird dies aber wohl in jedem Fall nunmehr m.E. anerkannt werden. Das betrifft vor allem die leider häufig abgemahnten unbekannten Pornofilme.

2. Zuständig ist künftig nur noch das Gericht am Wohnsitz des Beklagten (§§ 104a, 105 UrhG)

Während bisher nach § 32 ZPO die meisten Gerichte auch ohne einen örtlichen Bezug sich in Urheberrechtsklagen bei Verletzungen über das Internet unter Hinweis auf die weltweite Abrufbarkeit zuständig ansahen, soll künftig der Wohnsitz des Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerhebung den Gerichtsstand begründen, wobei in den meisten Ländern dann spezielle Amts- und Landgerichte für Urheberrechtssachen spezialisiert und ausschließlich zuständig sind, z.B. in Hessen für Klagen bis 5.000 € Streitwert dann das AG Frankfurt/Main. Der mißbräuchlichen Wahl ferner Gerichte gerade bei Abmahnungen gegenüber Privaten soll damit ein Strich durch die Rechnung gemacht werden, damit Betroffenen die Rechtsverteidigung nicht unverhältnismäßig erschwert wird.

Wenn der Beklagte gerade umzieht oder umgezogen ist, kommt es auf den Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung an. Unklar ist derzeit noch, ob also kurz vor Inkrafttreten erhobene Klagen bei anderen Gerichten dann an das Gericht am Wohnsitz des Beklagten verwiesen werden müssen. Dafür spricht, dass es für Fragen der Zuständigkeit grundsätzlich nach allgemeinen Prozessregeln für den Zivilprozess auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt und somit die Worte „bei Klageerhebung“ nur für den Fall von Umzügen klären soll, wo der maßgebende ausschließliche Gerichtsstand für den Kläger zu suchen ist. Da in Filesharing-Sachen die Abmahner häufig erst einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen und nicht gleich eine Klage erheben, wird es hier mit Blick auf § 253 ZPO insoweit auf den Zeitpunkt der Anspruchsbegründung nach Widerspruch und Abgabe an das streitige Amtsgericht ankommen, sodaß mit dem Widerspruch auch die womöglich ferne Gerichtsstandswahl und Abgabe an das am Wohnsitz zuständige Gericht beantragt werden sollte. Aber auch diese Frage, werden dann die Gerichte klären müssen.

Die elektronische Vorabveröffentlichung des Bundestages des beschlossenen Anti-Abzock-Gesetzes, wie es von Verbraucherschützern schon genannt wird, ist hier abrufbar.

3. Die Presseverlage haben ferner das umstrittene Leistungsschutzrecht durchgesetzt, das zum 1.8.2013 in Kraft treten wird. Dies bedeutet für Suchmaschinen und sonstige Internetdienstleister, die auch Links zu externem sog. Content mit sog.  Snippets anbieten, dass diese nunmehr bei Content von Presseverlagen vorher eine Einwilligung bzw. Lizenz einholen müssen. Zustimmungsfrei sollen nach dem neuen § 87a UrhG dann nur „kleinste Textausschnitte“ bleiben, aber da in der Regel für die Suchmaschinen zumindest 1-3 Sätze üblich sind, werden die Gerichte klären müssen, ab wann diese nicht mehr „kleineste Textausschnitte“ sind. Im Zweifel sollten Informationsanbieter also lieber vorsichtig sein. Google hat jedenfalls aus Protest gegen das Leistungsschutzrecht seine Marktmacht gleich mal zum Kräftemessen eingesetzt und angekündigt, wegen dieser rechtlichen Unsicherheiten, alle Informationen von Presseverlagen, die nicht ausdrücklich der Veröffentlichung bei Google-Diensten zugestimmt haben, aus den Suchergebnislisten spätestens zum 1.8.2013 aus den Suchergebnislisten zu entfernen.