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Jameda muß Arztprofil löschen – BGH Urteil vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17

Der BGH hat laut Mitteilung der Pressestelle heute ein weitreichendes Urteil für Bewertungsportale und Werbung im Internet gefällt: Das Arztsuche- und Bewertungsportal muß alle Daten der Ärzte, die nicht gelistet werden wollen, löschen. Warum? Nach den bisherigen Informationen ist die wesentliche Begründung, dass Jameda die Neutralität bei der Listung der Bewertung verlassen habe und könne sich für diese Bevorzugung nicht mehr auf die Meinungsfreiheit ihrer User berufen. Denn Jameda bevorzugt(e) jene Ärzte, die für die Werbung auf Jameda bezahlen in einer Gestaltungsweise, die nicht für den User hinreichend als Werbeanzeige erkennbar ist. Ähnliche Probleme bestehen auch mit anderen Bewertungsportalen und Plattformen im Internet, die Bewertungen anonymer User zulassen, sodaß vermutlich nunmehr auch Hotels, Gastronomie, Handwerker, Anwälte und andere betroffene Berufsgruppen gegen Portalbetreiber vorgehen könnten.

Im einzelnen heißt es laut Pressemitteilung 34/18:

„…Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall.

Der Senat hat mit Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 (BGHZ 202, 242) für das von der Beklagten betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit eine Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig ist.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt. Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.

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#Werbevideos und #Vertragsfallen

Das Internet ist voller engagierter Experten, die uns euphorisch erklären, wie wir angeblich kinderleicht von zuhause ein erfolgreiches Online-Business aufziehen können. Auf tollen Events mit sympathischen, dynamischen Referenten wird den Interessenten rhetorisch perfekt und überzeugend vermittelt, sie könnten von dem erfolgreichen Jungunternehmern lernen, wie man „ganz einfach“ ebenfalls ein erfolreiches Online-Business aufbaut – ohne Vorkenntnisse. Man müsse nur die vielen Videos, Webinare und Anleitungen durcharbeiten und das umsetzen, dann sei das kinderleicht. Wenn man nicht zurechtkomme, helfe auch noch ein Online-Support-Team. In den Videos und telefonisch per Videotelefonie oder Messenger versprechen die freundlichen Mitarbeiter des Referenten auch, dass man 30 Tage oder 5 Wochen eine Zufriedenheitsgarantie bekomme. „Du erhälst garantiert dein Geld zurück, wenn Du nicht zufrieden bist und kannst den Vertrag widerrufen.“, sagen sie dir. Leider hast Du aber keinen schriftlichen Vertrag, hast aber ganz euphoisch schon mal die erste Rate gezahlt, um endlich starten zu können. Nachdem du gezahlt hast, ist das Video weg. E-mails enthalten keine echten Daten, die die Identität der Vertragspartner verschleiern. Webseiten kannst Du auch nicht mehr finden. Spätestens jetzt ist recht klar: Du bist in eine Vertragsfalle geraten. Du hast keinen Vertrag, in dem die Widerrufsfrist und Zufriedenheits-Geld-Zurück-Garantie geregelt und die Identität des anderen verifiziert wäre. Solche und ähnliche Maschen sind leider bei geschäftlich unerfahrenen Menschen erfolgreich, weil diese mit einem zu geringen Einkommen leben müssen und durch die geschickt gemachten Videos und Webinare Hoffnung schöpfen, einen Weg zu finden, sich „online“ ein „Business“ aufzubauen. Tatsächlich ist es natürlich nicht so einfach und fehlen klare Verträge, um die Zufriedenheitsgarantie bei Widerruf durchzusetzen und das Geld zurückzubekommen.

Tipps für Betroffene:

  1. Wem das passiert ist und Zahlungen geleistet hat, sollte umgehend ein Widerrufsschreiben an den Anbieter senden und hilfsweise wegen Täuschung anfechten und das Geld zurückverlangen – auch wenn das oft nicht erfolgreich ist, weil die Durchsetzung davon abhängt, ob Betroffene es schaffen, die Zusagen und Frist der „Zufriedenheitsgarantie“ irgendwie zu belegen.
  2. Es gibt manchmal noch die Chance, über den Käuferschutz bei dem Bezahldienst z.B. bei Paypal innerhalb von 180 Tagen das Geld zurückzuerhalten. Dazu muß man sich an den Bezahldienst wenden, über den man die Zahlung geleistet hat. Bei Paypal sind die AGB und die Käuferschutzrichtlinien zu beachten. Es kommt darauf an, ob der Käuferschutz nach den Paypal-Käuferrichtlinie im konkreten Fall ausgeschlossen ist und dies hängt von den Umständen des konkreten Falls ab. Beispielsweise ist er bei Ratenzahlungen oft ausgeschlossen. Betrugsopfer, die Zahlungen in der Zeit 2004 bis 19.1.2017 (nicht später) über Western Union geleistet haben, bietet Western Union Erstattung an. Nähere Informationen finden Betroffene bei Western Union hier.
  3. Die Angebote der genannten Anbieter dieser tollen Vertriebsprodukte enthalten meist keine klaren Verträge. Belege muß man sich daher indirekt beschaffen, wenn man Geld zurückbekommen möchte. Man muß aber nicht kampflos aufgeben, wenn man taktisch und konsequent vorgeht. Die Zusagen dürften sinngemäß auf einen Handelsvertretervertrag im Sinne der §§ 84 folgende Handelsgesetzbuch hinauslaufen. Das Wort „Vertrag“ oder „Handelsvertreter“ nimmt der Speaker allerdings niemals in den Mund. Juristisches und „Papierkram“ wird von ihm vermieden. Dabei hat man als „Käufer“ eines solchen digitalen Vertriebsprodukts Anspruch auf eine Vertragsurkunde nach § 85 HGB. Will der Anbieter mit seinem Vertriebssystem weitermachen, wird er vielleicht auf Sie eingehen, wenn Sie so auf ihn Druck ausüben.
  4. An Strafanträge wegen gewerblichen Betrugs ist auch rechtzeitig zu denken. Sie sind bei Antragsdelikten innerhalb von 90 Tagen beim Staatsanwalt einzureichen, sonst verfolgen die Strafverfolgungsbehörden nur bei „öffentlichem Interesse“. Die Frist sollten Sie beachten. Strafanträge dürfen aber nicht leichtfertig gestellt werden, sonst droht am Ende eine Kostenpflicht des Anzeigenden nach § 469 Strafprozessordnung – StPO.
    Wenn Sie anwaltliche Beratung wünschen, kontaktieren Sie mich hier für einen Termin oder fordern Sie eine Online-Erstberatung an.

 

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Datenschutzrecht

#E-Mail-Marketing #Recht: Werbung in einer Auto-Reply-E-Mail ist nicht immer unzulässig

Wie das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 04.02.2015 Az. 4 S 165/14 (noch nicht rechtskräftig) entschieden hat, darf in einer automatischen Eingangsbestätigung, die von einem Unternehmen bei Anfragen oder Eingaben von Nutzern per E-Mail versendet werden, auch Werbung enthalten sein und stellt dies keine unzulässige belästigende Werbung dar, wenn der Zweck, den Eingang automatisch zu bestätigen, erkennbar im Vordergrund steht.
Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof unter dem Az. VI ZR 134/15 noch geführt wird, aber die Begründung überzeugt und daher wird die Revision wahrscheinlich zu keinem anderen Ergebnis kommen.

Wesentliche Begründung für die Ablehnung der Unterlassungsklage war hier: Anders als bei klassischer Werbe-E-Mail war es hier eine automatische Eingangsbestätigung einer Versicherung, die der Empfänger üblicherweise für Beweiszwecke nicht löscht und die Tatsache, dass dort unter „übrigens….“ noch weitere Serviceleistungen beworben wurden, stellte keine erhebliche Belästigung dar, da der wesentliche Inhalt einer automatischen Bestätigung des Eingangs seiner Mitteilung nach der Gestaltung der E-Mail für den Verbraucher klar erkennbar war und im Interesse des Verbrauchers ist.
Also im Ergebnis überzeugend, hier keine erhebliche belästigende Werbung zu sehen.  Die Vorinstanz beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstadt hatte das noch anders gesehen.
Quelle: http://twomediabirds.com/2015/03/31/werbung-in-autoreply-e-mail-nicht-immer-unzulassig/

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Markenrecht

BGH: Bekannter Markenname als Keyword für Google Adwords Anzeige eines Wettbewerbers ist Markenverletzung

Markennamen als Key Words für Google Adwords Anzeigen sind ein häufiges Streitthema, das nun auch wieder den BGH beschäftigt hat. Das höchste deutsche Zivilgericht hat dazu entschieden, dass das Verwenden bekannter Marken als Keyword für Google Adwords Anzeigen eine Markenverletzung sein kann und insofern seine Rechtssprechung weiterentwickelt.

Für die Praxis der Google Adwords Werbung von Unternehmen kann daher nur angeraten werden, sehr bekannte Marken von Wettbewerbern lieber nicht als Keywords in der Google Adwords Werbung zu schalten.

Wenn die Klägermarke „Beate Uhse“ wie vorgetragen die bekannteste Marke ist (wahrscheinlich ja), dann kommt ausnahmsweise es in Betracht, dass ein Wettbewerber allein durch die Verwendung dieser Marke als Key Word bereits die Marke „Beate Uhse“ verletzt. Dies hat der BGH unter Hinweis auf die Bedeutung bekannter Marken und das EU-Recht (hier

GMV Art. 9 Abs. 1 Buchst. c ) entschieden, aber zur Feststellung der Tatfrage, ob hier tatsächlich Beate Uhse für den konkreten Geltungsbereich des Wettbewerbsverhältnis bekannteste Marke Deutschlands ist, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die Tatsacheninstanz hierzu zunächst noch verhandelt.

Die amtlichen Leitsätze des BGH zu dieser Entscheidung vom 20.02.2013 (Urteil vom 20.02.2013 – I ZR 172/11)  lauten:

a)    Die Auswahl einer bekannten Marke als Schlüsselwort einer Adwords- Anzeige durch einen Mitbewerber des Markeninhabers kann eine Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV sein.

b)     Eine Verletzung der bekannten Marke im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Werbende Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marke anbietet oder die mit der bekannten Marke versehenen Waren in einem negativen Licht darstellt. Wird dagegen eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen, ohne Funktionen der Marke zu beeinträchtigen, ist davon auszugehen, dass eine solche Benutzung grundsätzlich nicht „ohne rechtfertigenden Grund“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV erfolgt (im Anschluss an EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 90 f. Interflora).

Die Vorinstanz – OLG Frankfurt am Main –  hatte noch auf Grundlage der bisherigen Rechtssprechung eine Markenverletzung verneint, weil allein durch die Verwendung der Marke als Keyword noch keine Verletzung der Werbe- und der Herkunftsfunktion der Marke vorliege, wenn die Anzeige wie hier erkennbar von einem anderen Erotikshop komme. Nun hat aber der BGH das angegriffene Urteil aufgehoben und meinte nun, es kommt darauf an, dass geklärt wird, ob Beate Uhse tatsächlich sehr bekannt ist und hat dazu zur Entscheidung den Rechtsstreit wieder an das OLG Frankfurt zurückverwiesen.

Für die Praxis der Google Adwords Werbung von Unternehmen kann daher nur angeraten werden, sehr bekannte Marken lieber nicht als Keywords in der Google Adwords Werbung zu schalten.