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#Filesharing-Klagen: Zwei verschiedene IP-Adressen gleichzeitig?!

Update 14.12.2015: Die Klägervertreter haben die Sache inzwischen erklärt: Während der Loggings war die Umstellung von mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) auf Winterzeit (MEZ) und das erste Logging daher in der MESZ auch nach der Umstellung fortgemessen und angegeben. Daher sei es tatsächlich keine Überschneidung, sodass die verschiedenen IP-Adressen bei einem privaten DSL-Anschluss mit dynamischer Adressvergabe durchaus aufgetreten sein können. Das hätte die Klägerseite aber in der Klagebegründung ruhig mal gleich erläutern können!

Ich schrieb letzte Woche: In einem aktuellen mir vorliegenden Waldorf Frommer Klageverfahren, das andauert, ist die Beweisermittlung offensichtlich fehlerhaft, da für die gleiche Benutzerkennung, also der gleiche Internetanschluss, zwei verschiedene IP-Adressen vorgetragen werden und sich die Logging-Zeiträume teilweise über 20 Minuten zum Tatzeitpunkt überschneiden. Auf Nachfrage haben Techniker der Telekom mitgeteilt, dass es nicht möglich ist, dass der (private) Anschluss des Beklagten zwei verschiedene öffentliche IP-Adressen hat. Es bestehen daher ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung, weil nur die öffentliche IP-Adresse können die Ermittler der Klägerin ermittelt haben. Da die Frist zur Stellungnahme auf Antrag von Waldorf Frommer verlängert worden ist, steht die Stellungnahme und Reaktion zu der Klageerwiderung noch aus und wird natürlich mit Spannung von meinem Mandanten, der die Richtigkeit der Ermittlung bestreitet, und mir erwartet. Bislang kam aber nur der Antrag auf Fristverlängerung, den das Gericht Waldorf Frommer gewährt hat.

Da üblicherweise die Abmahnkanzleien viele Inhaber von Internetanschlüssen und ihre Anwälte gerne in der Weihnachtszeit und zwischen den Jahren mit Klageandrohungen und Mahnbescheiden viel Arbeit und Stress machen, ist zu hoffen, dass dort mehr Sorgfalt aufgewendet ist, damit nicht Unbeteiligte mit offensichtlich unberechtigte Klagen überzogen werden. Wie das zustande gekommen ist, wird die Klägerin mit Ihren Ermittlern zu klären haben, aber jedenfalls ist es erstaunlich, wie selten vor Gericht tatsächlich über die Richtigkeit der Ermittlungen Beweis erhoben wird.

Es wird in Sachen Beweisermittlungen im Internet vermehrten Expertenbedarf in 2016 geben, da die Gerichte in der Vergangenheit Beweiserhebungen zu der Richtigkeit der IP-Ermittlungen sowie des unerlaubten Angebots von bestimmten Dateien wenn nur irgendwie möglich vermieden haben, aber solche Fälle zeigen, dass diese – auch bei den von Waldorf Frommer eingeschalteten Ermittlern – offensichtlich teilweise fehlerbehaftet sind und damit auch falsche Beklagte vor Gericht gezerrt werden! Sobald hier eine Entscheidung in dieser interessanten Sache ergangen ist, werde ich berichten!

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#Filesharing: Neue Urteile zu Anforderungen an das Verteidigungsvorbringen des Beklagten

Wenn ein Anschlussinhaber eine Abmahnung oder gar Klage wegen Unterlassung und/oder Schadenersatz wegen illegalem Filesharing erhält, trifft es oft nicht denjenigen, der das jeweilige Werk in einer Tauschbörse heruntergeladen und damit unerlaubt veröffentlicht hat. Nun sind wieder in aktuellen Entscheidungen die z.T. sehr unterschiedlichen Anforderungen deutlich geworden, die Richter an einen erfolgreichen Verteidigungsvortrag stellen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die täterschaftliche Vermutung gegen den Anschlussinhaber erschüttert, wenn der Beklagte darlegen und beweisen kann, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein anderer den Anschluss zur Tatzeit genutzt hat und die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung heimlich begangen hat (vgl. BGH GUR 2014, 657 – BearShare). Dabei ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet, wenn er über eine Abmahnung Kenntnis erhält, dass eine solche Urheberrechtsverletzung zu einem bestimmten Zeitpunkt über seinen Anschluss ermittelt wurde (BGH – Bearshare)

In einem Münchener Fall hat ein Familienvater sich nach Ansicht der Richter nicht ausreichend detailliert in der 1. Instanz dazu eingelassen, wer konkret Täter gewesen sei, da auch die Familienmitglieder nach dem Vortrag des Vaters die Tat nicht begangen haben. Auch als dann in der Berufung vor dem Landgericht München der Vortrag zu dem inzwischen dann 5 Jahre zurückliegenden Tatzeitpunkt detailreicher wurde, reichte das dem Landgericht nicht und wies das Gericht die Berufung nach einem Bericht von Waldorf Frommer Rechtsanwälte zurück. Den Volltext des Urteils des Landgericht München I Az. 21 S 19026/14 hat die Kanzlei Waldorf Frommer nun natürlich veröffentlicht, da diese Rechtssprechung ihrem Abmahngeschäft in diesem Bereich zugute kommt. Die Entscheidung kritisiert aber Rechtsanwalt Petrings als eine fehlerhafte Überspannung der Anforderungen an die Darlegungslast des Beklagten, die ja wie der BGH richtigerweise betont hatte, sich im Rahmen des zumubaren halten muss. Es ist zudem unlogisch, wenn zunächst in der ersten Instanz angeblich der Beklagte nicht hinreichend substantiiert genug erklärt hat, welche Nachforschungen der Beklagte konkret nach Erhalt der Abmahnung angestrengt hat und mit welchem Ergebnis und dann bei sehr detailreichen Ergänzungen in der 2. Instanz das nun als unglaubwürdig abgetan wird. Es überspannt den vom BGH zu Recht gesetzten Rahmen des Zumutbaren und führt dann praktisch zu einer Beweislastumkehr.

Auch vor dem AG Frankfurt (Az. 32 C 1672/14 (84) hat nach einem Bericht des dortigen Prozessbevollmächtigten RA Solmecke zunächst der Beklagte verloren, obwohl er darlegen konnte, dass in der Zeit im Jahre 2009, in der die Tat begangen wurde, mehrere Familienmitglieder den Anschluss mitnutzten, darunter neben seiner Ehefrau zwei 19 Jahre alte Söhne und ein 12-jähriges Kind, das aber vor Überlassung des Computers eingehend darüber belehrt worden war, dass keine Filme, Musik oder Computerspiele in einer Tauschbörse heruntergeladen werden dürften. Es sei verboten, da dies regelmäßig ohne Zustimmung der Rechteinhaber dort angeboten werde. Begründet hat das Amtsgericht seine Verurteilung des Vaters zum Schadenersatz damit, dass der Beklagte in einer persönlichen informatorischen Anhörung versichert habe, dass auch die Kinder in keiner Tauschbörse gewesen seien. Damit sei die Möglichkeit, dass nicht er sondern eines der Kinder Täter gewesen seien, gar nicht gegeben. Die täterschaftliche Vermutung sei daher gar nicht erfolgreich von ihm erschüttert worden.

Die Entscheidung hob das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 13.08.2015 (Az. 2-03 S 5/15 Volltext via wbs-law.de) nunmehr auf und wies darauf hin, dass hier das Amtsgericht überhöhte Anforderungen an die Darlegungslast des Beklagten gestellt hatte. Die täterschaftliche Vermutung sei erschüttert, weil der Vortrag ergibt, dass ernsthaft die Möglichkeit sich ergibt, dass ein anderes Familienmitglied heimlich die Tat begangen hat. Die Klägerin ist also für seine Täterschaft beweisfällig geblieben.

Wäre es so, dass die täterschaftliche Vermutung erst dann erschüttert wäre, wenn der Beklagte einen anderen Nutzer als Täter benennt, würde dies auf eine Beweislastumkehr hinauslaufen, da es dem Beklagten nicht unbedingt möglich ist, dies aufzuklären, soweit nicht ein Familienmitglied die Tat einräumt. Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 13.08.2015 Az. 2-03 S 5/15) führt dazu u.a. aus:

„…Den Äußerungen des Beklagten kann nicht entnommen werden, dass niemand seiner Familienmitglieder als Täter in Betracht kommt. Vielmehr hatten zumindest drei Familienmitglieder – außer dem Beklagten – Zugriff auf den streitgegenständlichen Internetanschluss. Die Ehefrau des Beklagten und der Sohn …. haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Behauptungen der Klägerin gemäß Beweisbeschluss des Amtsgerichts vom 16.10.2014 (Bl. 112 d.A.) sind durch die Anhörung des Beklagten und der Vernehmung des Zeugen …. nicht bestätigt worden…..

Der Beklagte hat auch ausreichende Nachforschungen angestellt, nachdem ihm die Abmahnung der Klägerin vom 31.05.2010 erst über fünf Monate nach dem angeblichen Tatzeitpunkt zugegangen war. Zu weitergehenden Nachforschungen war er nicht verpflichtet.

Der BGH hat im „BearShare“-Urteil (GRUR 2014, 657) deutlich dargestellt, welche Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu stellen sind: Der Anspruchsgegner muss lediglich die Möglichkeit darlegen, dass ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat und „in diesem Umfang“ Nachforschungen anstellen. Es obliegt ihm daher die Nachforschung (und entsprechender Vortrag) ausschließlich zur Klärung, ob Dritte die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen haben (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss v. 02.02.2015 – 5 W 47/13). Dem ist der Beklagte hier nachgekommen. Damit lag die volle Beweislast der Täterschaft des Beklagten bei der Klägerin. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt…..“

Auch eine Haftung wegen der Verletzung von Prüfpflichten sah das Landgericht nicht als begründet an. Das minderjährige Kind hatte der Beklagte darüber belehrt, dass keine Filme in einer Internettauschbörse im Wege des Filesharing heruntergeladen werden dürfen und daher schied eine Haftung nach § 832 BGB aus. Auch die Absicherung des WLANS mit einer WPA2-Verschlüsselung war pflichtgemäß. Insoweit hat sich bereits in früheren Entscheidung die Erkenntnis durchgesetzt, dass aufgrund der technischen Entwicklung das vom Hersteller voreingestelle, aber zufällig gewählte Router-Passwort mit 16 Stellen – gemischt aus Buchstaben und Zahlen oder nur Zahlen – hinreichend sicher ist und nicht mehr wie früher ein eigenes individuelles Passwort gesetzt werden muß (vgl. Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 22.1.2015 – 2-03 S 4/14; AG Hamburg 9.1.2015 – 36a C 40/14; ebenso schon AG Frankfurt/Main 14.6.2013 – 30 C 3078/12 (75), MMR 2013, 605).

Fazit: Es bleibt eine schwierige Abwehr in Filesharing-Fällen, auch wenn Familienanschlüsse mit mehreren Nutzern betroffen sind. Teilweise werden von den Richtern die Anforderungen unzumutbar überspannt.

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OLG Frankfurt: Beweisangebot Parteivernehmung muß notfalls bei Filesharing-Fällen nachgegangen werden

Mit einer Enscheidung vom 20.9.2011 hat das OLG Frankfurt olg-ffm-beschl-vom-20-sep-2011-11-u-53-11.pdf nun mit Rücksicht auf die typische Beweisnot des Anschlußinhabers entschieden, daß bei erheblichen Einwendungen des Verbrauchers, die eine Täterschaft ausschließen notfalls Parteivernehmung vorgenommen werden muß. Dies ist in Fällen typischer Beweisnot aufgrund des Gebot des fairen Verfahrens z.B. im Arbeitsrecht bei Zwei-Augen-Gesprächen zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetztem anerkannt, jedoch bisher in Filesharing-Fällen soweit mir bekannt nicht angewendet worden. Nun hat in diesem etwas antiquierten Filesharing-Fall (Tatzeit September 2006!),  das Oberlandesgericht Frankfurt auf Berufung gegen eine Verurteilung als Täter ohne Beweisaufnahme dem Anschlußinhaber Recht gegeben. Wenn der Anschlußinhaber erhebliche Einwendungen vorträgt, wie z.B. daß der Computer ausgeschaltet war und keine Zeugen hat, weil er alleine lebte, muß  er als Partei vernommen werden. Dies betrifft auch den Vortrag, er habe ein WLAN Router laut Lieferschein vom November 2005 damals nur mit WEP verschlüsselt, da dieser damals noch neben der WPA2-Verschlüsselung empfohlen wurde, eine WPA2 Verschlüsselung auch zusätzliche Kosten für einen USB-Stick erfordert hätte und er habe ein eigenes, individuelles geheimes Passwort gesetzt. Grund für die typische Beweisnot ist, daß nach Erhalt einer Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung eines urheberrechtliche geschützten Werkes aus technischen Gründen nicht mehr sicher feststellbar ist, ob der Computer zur Tatzeit ausgeschaltet war oder ob die streitgegenständlichen Dateien bzw. Filesharing-Software darauf installiert bzw. gespeichert war. Der Anschlußinhaber hatte sich standhaft bis in die Berufungsinstanz geweigert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und versichert, er habe die Verletzung nicht begangen, er sei zur Tatzeit auch nicht zuhause gewesen (wofür er Zeugen hatte)  und sein Computer sei bei seiner Abwesenheit auch ausgeschaltet gewesen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Folgerung für die Praxis: Allen Indizien ist nachzugehen und jeder Fall genau zu prüfen, ob im Einzelfall die Urheberrechtsverletzung durch Dritte verursacht wurde oder durch den Anschlußinhaber selbst oder gar ein Ermittlungsfehler vorliegt. Nach dem Urteil des BGH vom 12.05.2010 (“Sommer unseres Lebens”)  muß der Anschlußinhaber im Falle eines Unterlassungsstreits wegen des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im Internet darlegen und beweisen, daß er selbst nicht Täter war, da sonst eine Anscheinsvermutung für seine Täterschaft spricht. Mit der Überwachung und Absicherung ihres Anschlusses sind jedoch viele Verbraucher überfordert oder können dies typischerweise im nachhinein nicht sicher nachweisen.

Desweiteren muß auch dann, wenn der Abgemahnte nicht persönlich verantwortlich ist, gründlich geprüft werden, ob und wie er den Internetanschluß hinreichend vor dem unbefugten Zugriff Dritter abgesichert hat oder Prüfpflichten gegenüber weiteren Nutzern wie etwa Familienmitgliedern oder Gästen verletzt hat. Nachdem nunmehr auch die Parteivernehmung für Fragen wie etwa die Verschlüsselung und das Passwort ausdrücklich zugelassen wurde, sind die Waffen vor Gericht wieder etwas fairer verteilt. Denn der Internetanschlußinhaber, der selbst nicht Täter war, hat häufig keine oder nur geringe Möglichkeiten, den Sachverhalt abschließend aufzuklären, weil der Computer als Beweismittel nicht mehr taugt, sobald der Täter Kenntnis von der Abmahnung erhalten hat. Dies war aber seit langem nicht mehr so tragbar, da in einer unbekannten Vielzahl von Fällen Ermittlungsfehler oder Fehler bei der Providerauskunft aufgetreten sind und dies dann nur teilweise zufällig zutage kam.

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LG Frankfurt: Darlegungs- und Beweisfragen beim Filesharing

Nachdem der BGH mit Urteil vom 12.05.2010 – Az. I 124/08 – erstmalig im Falle von Urheberrechtsstreitigkeiten wegen Filesharings zu der Darlegungs- und Beweislast bei einem unzureichend abgesicherten WLAN entschieden hatte, daß der Anschlußinhaber als Störer haftet, ist in einem ähnlichen Fall nunmehr erneut vor dem Landgericht Frankfurt verhandelt und am LG Frankfurt, Urteil vom 29.03.2011 – Az. 2-18 O 248/08 entschieden worden. Im vorliegenden Fall hatte ebenfalls der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und versichert, daß er das Computerspiel “Call of Juarez” nicht wie behauptet in einer Tauschbörse veröffentlicht habe. Er trug hierzu vor, daß er jeweils an den beiden streitgegenständlichen Tatzeitpunkten im September 2006 nicht zuhause war und bot hierfür auch Zeugen an. Auch hier war damals nur mit WEP verschlüsselt worden, aber trug der Beklagte ein eigenes Passwort vor und beantragte Parteivernehmung, da er dies nicht anders beweisen könne.

Anders als im BGH Fall handelte es sich aber nicht um mehrere Wochen Urlaubsabwesenheit, sondern jeweils nur Tätigkeiten außer Haus, für die Zeugen benannt werden konnten. Während im BGH Fall noch unstreitig gestellt wurde, daß der Beklagte wohl nicht Täter sei, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Rechtsanwalt Schutt  hier bei dem Vorwurf täterschaftlicher Verantwortlichkeit des Beklagten und bestritt auch daß der Beklagte jeweils nicht zuhause war.

Nach dem Urteil des Landgerichts vom 29.03.2011 kam die Kammer hiernach überraschend zu dem Ergebnis, daß es dahinstehen könne, ob der Beklagte jeweils zuhause war und verurteilte den Beklagten als Täter zur Unterlassung und Zahlung von 150,00 €.

Anders als noch in der mündlichen Verhandlung stellte das Gericht darauf ab, daß auch ohne körperliche Anwesenheit des Beklagten sein Computer angeschaltet gewesen sein könne und es daher nicht ausreiche, darzulegen, zur Tatzeit nicht zuhause gewesen zu sein. Soweit der Beklagte vorgetragen hatte, es sei keine Filesharing-Software auf dem Computer des Beklagten gewesen,  sei er mangels Beweisangebot hierfür beweisfällig gewesen. Dies ist bemerkenswert, weil in vorliegendem Fall die Tatzeit Jahre zurückliegt, die Staatsanwaltschaft keine registermäßige Erfassung der Ermittlungen und insbesondere auch nicht der Providerauskunft vorgenommen hatte, und ferner weil der Beklagte erst über ein Jahr nach der Tatzeit abgemahnt worden war. DieKlage wurde erst  1 1/2 Jahre nach dem Tatzeitpunkt im Sommer 2008 erhoben. Es ist also offensichtlich für einen unschuldigen Anschlußinhaber gar nicht möglich, die gerichtlichen Beweisanforderungen zu erbringen. Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sein Motto – es kann doch nicht sein, daß die Staatsanwaltschaft keine Ermittlungen erfaßt und daher keine Möglichkeit besteht, einen Fehler bei den Ermittlungen oder der Providerauskunft aufzudecken. Auffällig ist, daß die Abmahnkanzleien aus diesen Beweisgründen regelmäßig erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist klagen, sodaß Betroffene, die keine Beweissicherung gemacht haben, erhebliche Risiken haben, wenn es bei dieser Rechtssprechung bleibt und noch nicht einmal eine Parteivernehmung trotz typischer Beweisnot vorgenommen wird.

Das Berufungsverfahren vor dem OLG wird unter dem Az. 11 U 53/11 geführt. Der Beklagte hat ein Privatgutachten vorgelegt, in dem der IT-Sachverständige beschreibt, warum ein Computer nach Erhalt der Abmahnung und erst recht nach längerer Zeit weiterer Nutzung nicht mehr zur Aufklärung der Beweisfragen in Betracht kommt. Die von der Rechtssprechung aufgestellten Darlegungs- und Beweisanforderungen gegenüber Anschlußinhabern in den Tauschbörsenfaällen sind daher rechtsstaatlich bedenklich, weil sie – jedenfalls für abgemahnte private Verbraucher – nicht erfüllbar sind. Wir werden über das Ergebnis des Berufungsverfahrens berichten.

Nachdem in dem kürzlich vom Landgericht Stuttgart entschiedenen Fall (LG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2011 Az. 17 O 39/11) eine Schadenersatzklage von Universal Music, Warner, Sony und EMI Music – die von der Kanzlei RASCH vertretenen großen Labels der Musikindustrie – abgewiesen worden war, weil die abgemahnte Familie den Anscheinsweis erfolgreich erschüttert hatte, sind diese Beweisanforderungen spannend. In dem Stuttgarter Fall war dies den Anschlußinhbern nur aufgrund von Glück im Unglück gelungen, weil die Staatsanwaltschaft die Computer des Anschlußinhabers erfolglos durchsucht hatte. Hierzu kommt es bekanntlich normalerweise nicht, sondern das Beweismittel Computer wird durch die Abmahnung untauglich gemacht. Wir haben für den Fall Call of Juraez daher den Frankfurter Richtern der I. Instanz vorgeworfen, daß es nicht dem Zufall überlassen werden darf, daß ungewöhnlicherweise einmal dem Anschlußinhaber der Beweis seiner Unschuld gelingt. Beweisanforderungen, die so überzogen sind, dürften dazu führen, daß weiter von einer hohen Zahl unschuldiger Abgemahnter ausgegangen werden muß. Dies ist wie ich denke, rechtsstaatlich nicht vertretbar.