Kategorien
Datenschutzrecht Internetrecht Uncategorized Werberecht

#E-Mail-Marketing #Recht: Werbung in einer Auto-Reply-E-Mail ist nicht immer unzulässig

Wie das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 04.02.2015 Az. 4 S 165/14 (noch nicht rechtskräftig) entschieden hat, darf in einer automatischen Eingangsbestätigung, die von einem Unternehmen bei Anfragen oder Eingaben von Nutzern per E-Mail versendet werden, auch Werbung enthalten sein und stellt dies keine unzulässige belästigende Werbung dar, wenn der Zweck, den Eingang automatisch zu bestätigen, erkennbar im Vordergrund steht.
Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof unter dem Az. VI ZR 134/15 noch geführt wird, aber die Begründung überzeugt und daher wird die Revision wahrscheinlich zu keinem anderen Ergebnis kommen.

Wesentliche Begründung für die Ablehnung der Unterlassungsklage war hier: Anders als bei klassischer Werbe-E-Mail war es hier eine automatische Eingangsbestätigung einer Versicherung, die der Empfänger üblicherweise für Beweiszwecke nicht löscht und die Tatsache, dass dort unter „übrigens….“ noch weitere Serviceleistungen beworben wurden, stellte keine erhebliche Belästigung dar, da der wesentliche Inhalt einer automatischen Bestätigung des Eingangs seiner Mitteilung nach der Gestaltung der E-Mail für den Verbraucher klar erkennbar war und im Interesse des Verbrauchers ist.
Also im Ergebnis überzeugend, hier keine erhebliche belästigende Werbung zu sehen.  Die Vorinstanz beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstadt hatte das noch anders gesehen.
Quelle: http://twomediabirds.com/2015/03/31/werbung-in-autoreply-e-mail-nicht-immer-unzulassig/

Kategorien
Blogroll Internetrecht Online-Handel Uncategorized Verbraucherschutz

#Wettbewerbsrecht #E-Commerce LG Bochum: auch Kleinternehmer dürfen abmahnen

Wie aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Bochum (Urteil vom 06.08.2014, I-13 O 102/14) hervorgeht, das die Kanzlei Dopatka aus Köln veröffentlicht, dürfen auch Kleinunternehmer ihre Wettbewerber abmahnen lassen, wenn diese z.B. durch Verstoß gegen Informationspflichten in der Widerrufsbelehrung (hier fehlende Telefonnummerangabe) nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr.11 UWG einen Wettbewerbsverstoß begehen und daher zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Im vorliegenden Fall hatte nur 6 Tage nach Inkrafttreten des neuen Fernabsatzrechts einen Wettbewerber, der mit Nahrungsergänzungmittel handelte, wegen fehlender Angabe der Telefonnmmer in der Widerrufsbelehrung auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Der abgemahnte Wettbewerber wollte keine Telefonnumer in der Widerrufsbelehrung angeben und fand, das sei ohnehin, falls es ein Verstoß sei, eine Bagatelle und die Abmahnung durch den Antragsteller (ein Kleinunternehmer) sei rechtsmissbräuchlich und gab die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab. Daraufhin erliess das LG Bochum auf Antrag des Kleinunternehmers die einstweilige Verfügung gegen seinen Wettbewerber.

Nach Erhebung des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung nachte er vergeblich u.a. geltend, dass der Antragsteller in 2012 lediglich eine Jahresbilanz von 12.000 € ausgewiesen habe. Wie das Gericht entschied, war die einstweilige Verfügung begründet. Die Abmahnung und Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei nicht gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, also  rechtsmissbräuchlich, da auch Kleinunternehmern ein Unterlassungsanspruch gegen unlauteren Wettbewerb zustehe und ferner die Angabe der Telefonnummer zu den Kernpunkten des neuen Fernabsatzrechts gehöre, das am 13.06.2014 in Kraft getreten ist. Wie auch aus dem Leitfaden der Kommission erkennbar ist, soll die Telefonnumer sowie auch Fax angegeben werden, soweit verfügbar, damit der Verbraucher auch telefonisch oder per Fax fristgerecht einen Online-Kauf widerrufen kann, wenn er z.B. gerade kein Internet zur Verfügung hat.

Es ist ein häufiger Irrglaube, dass nur die großen Unternehmen und Abmahnvereine abmahnen dürfen. Es ist nur so, dass bei größeren Unternehmen das Unterlassungsinteresse größer ist und damit die Anwalts- und Prozesskosten.

Praxishinweis: Die Telefonnummer sollten alle Gewerbetreibenden, die dem Fernabsatz- und Direktvertriebsrecht unterliegen,  lieber in der Widerrufsbelehrung angegeben, um teure Abmahnungen zu vermeiden. Falls Unternehmer aus irgendwelchen Gründen keinen Telefonservice anbieten möchten, können sie einfach kostengrünstig eine Weiterleitung auf die Voicebox oder automailer einrichten, die inzwischen fast jeder Provider kostenlos anbietet, um telefonische Widersprüche auf diese Weise dem Verbraucher ermöglichen zu können. Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist und die Frage obergerichtlich noch nicht geklärt ist, sieht es danach aus, dass es nicht in ihr Belieben gestellt ist, ob sie die Telefonnummer anbieten.

Kategorien
Blogroll Internetrecht Online-Handel

LG Frankfurt: Mehrwertdienstenummer in Impressum nicht zulässig (§ 5 TMG)

Achtung Abmahnungen drohen den Webseitenbetreibern bei kostenpflichtiger Telefonnummer im Impressum

Das Landgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 02. Oktober 2013, Az. 2-03 O 445/12) hat auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Konkurrenten und Klage bestätigt, dass eine kostenpflichtige Telefonnummer die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG im Impressum der Webseite nicht erfüllt . Die Angabe der kostenpflichtigen Telefonnummer verstößt gegen § 5 Absatz 1 Nr. 2 TMG sieht vor, dass der Verbraucher eine einfache schnelle Möglichkeit der Kontaktaufnahme haben muss. Allein die e-mail reicht nicht neben einer kostenpflichtigen Telefonnummer.  Das Gericht argumentiert damit, dass diese aufgrund der mit einem Anruf verbundenen hohen Kosten viele Kunden von der Kontaktaufnahme abhalten kann. Dies sollte nach dem Zweck der Pflichtangaben durch die Vorschrift des TMG, welche im Einklang mit einer europäischen Richtlinie geschaffen wurde, gerade verhindert werden. Das Landgericht stellte ausdrücklich klar, dass die Angabe einer Telefonnummer im Impressum nicht dazu verwendet werden soll, um zusätzlichen Gewinn in Form der Anrufkosten zu erzielen. Ein Verstoß gegen die Angabenverpflichtung des TMG war daher gegeben.

Quelle: Rechtsanwalt Sören Siebert

http://www.e-recht24.de/news/haftunginhalte/7844-kostenpflichtige-telefonnummer-im-impressum.html

Kategorien
Internetrecht Uncategorized Wettbewerbs- und Werberecht

Medien und Recht: Zusatz “Sponsored by” für gekaufte Beiträge reicht nicht

Wie der EuGH nun mit Urteil vom 17.10.2013 – Az. C-391/13 auf Vorlage des BGH in einem Rechtsstreit zwischen Zeitungsverlagen entschieden hat, ist das strenge deutsche Presserecht, soweit es in einzelnen Länderpressegesetzen die Anzeigenwerbung strenger reguliert mit der europäischen Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken vereinbar und damit müssen in deutschlandweit veröffentlichte gesponserte Beiträge in Prinmedien mit dem Begriff “Anzeige” als solche deutlich gekennzeichnet werden und genügen nicht Zusätze wie “sponsored by”. Denn dies ist dann so wie im Streitfall ein Verstoß gegen § 10 BadWürttPresseG.

Die einschlägige Vorschrift im PresseG BW für Baden-Württemberg lautet nämlich:

§ 10

Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort “Anzeige” zu bezeichnen.

Das Pressegesetz für Hessen ist da weniger streng, denn dort lautet die einschlägige Vorschrift:

§ 8 HessPresseG

Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt gefordert, sich versprechen lassen oder erhalten, so hat er diese Veröffentlichung innerhalb des Druckwerks in der üblichen Weise als Anzeige kenntlich zu machen.

Da in Baden-Württemberg der Wortlaut insoweit eindeutig ist und hiermit kein Auslegungsspielraum wie bei § 8 Hess PressG bestand, hat der Senat des BGH daraus geschlossen, dass  “Sponsored by” keine ausreichende Kennzeichnung nach dem für die Streitparteien massgeblichen Landespressegesetz ist. Damit lag eine unlautere, verbotene Geschäftspraktik des Sponsors und des verantwortlichen Verlags vor. In Hessen wäre dies vermutllich anders.

Kategorien
Blogroll Internetrecht Online-Handel Uncategorized Wettbewerbsrecht

BGH: strafbewehrte Unterlassungserklärung ist kein Schuldanerkenntnis

Ein häufig vor allem von einigen Abmahnkanzleien und manchen Richtern fälschlicherweise vorgebrachtes Argument in Wettbewerbs- oder Filesharing-Sachen ist es, in der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ohne weiteres eine Art Schuldeingeständnis für die in der Abmahnung geltend gemachten Rechtsverletzungen zu sehen. Der Bundesgerichtshof hat erneut mit Urteil vom 24.09.2013 (Az. I ZR 219/12) in einem wettbewerbsrechtlichen Fall bekräftigt, dass dies ein Irrtum ist, wenn nicht aus sonstigen Erklärungen oder den Umständen darauf zu schließen ist, dass der Abgemahnte die Verantwortlichkeit einräumt. Da eine Entscheidung über die Abgabe einer solchen Erklärung von der abmahnenden Kanzlei im Auftrag des Verletzten regelmäßig sehr kurzfristig verlangt wird und andernfalls der Antrag auf eine einstweilige Verfügung droht, sind fundierte Prüfungen der Sach- und Rechtslage oft nicht möglich. Im Streitfall hat sich eine wettbewerbliche Abmahnung erst in der Berufungsentscheidung als unberechtigt erwiesen und hatte im Ergebnis daher auch zu Recht die Zahlung der Abmahnkosten verweigert.

Allein die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Vermeidung eines Rechtsstreits und des regelmäßig viel höheren Prozesskostenrisikos im Falle von Unterlassungsstreitigkeiten ist kein Schuldeingeständnis, weil vernünftige Gründe dafür sprechen immer dann, wenn in tatsächlicher und /oder rechtlicher Sicht ein nicht unerhebliches Risiko für den Abgemahnten besteht, vor Gericht ganz oder teilweise zu unterliegen, dem aufwendigen Rechtsstreit hierüber aus dem Weg zu gehen, oder zumindest den Streit auf die Fragen der Kostenerstattung und Schadenersatzleistung zu reduzieren.

Praxistipp: Als Abgemahnter niemals ein Schuldanerkenntnis unterzeichnen und strafbewehrte Unterlassungserklärungen bei Zweifeln lieber vorher anwaltlich überprüfen lassen und dann ggfs. nur in modifizierter d.h. abgeänderter Formulierung, insbesondere ausdrücklich nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtlage, jedoch rechtsverbindlich abgeben, um teure einstweilige Verfügungen oder Unterlassungsklagen zu vermeiden. Wie der BGH zwar betont, hat ein solcher Zusatz “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht….aber rechtsverbindlich” lediglich klarstellende Funktion, aber auch ohne einen solchen Zusatz ist ohne weitere Erklärungen oder Umstände nicht ohne weiteres von einem Schuldanerkenntnis auszugehen, daher bestand auch keine Zahlungspflicht aus Vertrag.

Kategorien
Blogroll Internetrecht Online-Handel Uncategorized Wettbewerbs- und Werberecht

Werberecht: Werbung mit “Prof.” unzulässig, wenn der Titel eigentlich “Profesor invitado” – verliehen von Uni in Spanien – ist

Das Landgericht Frankfurt hat auf Antrag in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit mit einstweiliger Verfügung vom 11.09.2013 einem deutschen Unternehmer, der im medizinischen Bereich gewerblich tätig ist, untersagt, mit “Prof.” zu werben, wenn er nur über einen von einer spanischen Universität verliehenen Titel “Profesore invitado (Prof.)”   verfügt, weil er dort Lehrtätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter wahrnimmt. Strenggenommen ist “Professor” zwar kein Titel, sondern eine Hochschultätigkeitsbezeichnung, aber diese wird rechtlich und in der Praxis entsprechend behandelt (vgl. z.B. § 69 Abs. 4 des Hochschulgesetzes aus NRW). Es ist für Wettbewerber daher immer wieder ärgerlich, wenn irreführenderweise Titel ohne Habilitation und ohne vergleichbare Anforderungen an eine Professur wie in Deutschland – jedenfalls im medizinischen Bereich – im Ausland verliehen werden und dann irreführend abgekürzt von den betreffenden Ärzten oder Gewerbetreibenden dann für die Werbung mit einem  “Prof.”-Titel oder “Professor” verwendet werden. Denn so erwecken diese zu Unrecht den Anschein von herausragenden Leistungen in Forschung und/oder Lehre, ohne tatsächlich Leistungen im Sinne eines echten Professors erbracht zu haben und erwecken so im Rechtsverkehr den irreführenden Eindruck, zu einem ordentlichen Professor aufgrund einer Habilitation berufen worden zu sein.

Behördliche Untersagungsverfahren der zuständigen Wissenschaftsministerien gibt es in diesem Bereich, aber nicht allzu häufig, da diese unter Einschaltung der beteiligten Ministerien und Stellen sehr aufwendig sind. Gleichwohl müssen Wettbewerber sich dies nicht gefallen lassen und können hiergegen vorgehen wie auch diese einstweilige Verfügung zeigt. So hat auf Antrag meiner Mandantin als Wettbewerberin des Antragsgegners die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt mit Beschluss vom 11.09.2013 bestätigt (Az. 3-08 O 114/13, dass solche Werbung irreführend und daher unzulässig ist (diese wurde Übrigens von der Gegenseite auch rechtlich in der folge nicht angegriffen, sondern mit Abschlussschreiben anerkannt). Dort  heisst es dazu (wie in einstweiligen Verfügungsverfahren üblich mit knapper Begründung):

….Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

1. mit der Angabe “Prof……” für das …………………. in Deutschland zu werben oder werben zu lassen, wie geschehen in Anlagen VK………und

2……….

Gründe

………

Die Schutzschrift vom ….. lag bei Beschlussfassung vor, gibt jedoch keinen Anlass mündlich zu verhandeln.

Die Anträge sind auch unter Berücksichtigung der Schutzschrift begründet.

Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 HG des Landes Nordrhein-Westfalen zu, weil der Antragsgegner zu 1 den Hochschultitel “Prof.” im Zusammenhang mit der Werbung für die Antragsgegnerin zu 2 führt. Denn ein von einer Universität der Europäischen Union verliehener Hochschultitel darf nur in der verliehenen Form geführt werden. Die Universität S. hat dem Antragsgegner zu 1 den Hochschultitel “Profesor Invitado (Prof.).” verliehen, so dass der Antragsggegner zu 1 den ihm verliehenen Hochschultitel in dieser Form führen muss und die Führung des Hochschultitels “Prof. in Alleinstellung gegen das HG verstößt.

Der Antragsgegner ist zwar nach § 69 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 HG auch berechtigt, den ihm verliehenen Hochschultitel in der in Spanien zugelassenen und nachweislich allgemein üblichen Abkürzung zu verwenden. Dies ist jedoch nicht Prof., sondern Prof.Inv.

Die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 UWG ist auch nicht aufgrund der Abmahnung vom …Juni 2013 widerlegt, weil es in dieser um eine Markenverletzung geht und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Antragstellerin schon zu diesem Zeitpunkt wusste, dass der Antragsgegener zu 1 die Hochschulbezeichnung Prof. zu Unrecht führte.

…….”

Ausländische Hochschulen, die zum Zwecke der Einsparung von Ausgaben für Honorare die Titel verleihen, ohne dass die betreffenden Personen die aufgrund internationaler Abkommen im Bildungswesen anerkannten Voraussetzungen erfüllen, gefährden auch den Hochschulstatus, der in der Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) veröffentlicht wird. Zudem heißt es in den insoweit einheitlichen deutschen Hochschulgesetzen, dass Hochschultitel, die durch Titelkauf erworben werden, nicht zum Führen des Titels berechtigen. Zuwiderhandlungen sind übrigens auch bei zumindest bedingtem Vorsatz nach § 132a StGB strafbar.

Auch die Verwaltungsgerichte in Köln und Düsseldorf hatten sich vor kurzem mit solchen Fällen befasst und behördliche Untersagungen bestätigt – vgl. dazu für Gastprofessoren aus Ungarn (VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2012 – Az. 15 L 1145/12)  oder Rumänien (VG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2012 – Az. 7 K 3060/11 “visiting professor”).