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#E-Mail-Marketing #Recht: Werbung in einer Auto-Reply-E-Mail ist nicht immer unzulässig

Wie das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 04.02.2015 Az. 4 S 165/14 (noch nicht rechtskräftig) entschieden hat, darf in einer automatischen Eingangsbestätigung, die von einem Unternehmen bei Anfragen oder Eingaben von Nutzern per E-Mail versendet werden, auch Werbung enthalten sein und stellt dies keine unzulässige belästigende Werbung dar, wenn der Zweck, den Eingang automatisch zu bestätigen, erkennbar im Vordergrund steht.
Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof unter dem Az. VI ZR 134/15 noch geführt wird, aber die Begründung überzeugt und daher wird die Revision wahrscheinlich zu keinem anderen Ergebnis kommen.

Wesentliche Begründung für die Ablehnung der Unterlassungsklage war hier: Anders als bei klassischer Werbe-E-Mail war es hier eine automatische Eingangsbestätigung einer Versicherung, die der Empfänger üblicherweise für Beweiszwecke nicht löscht und die Tatsache, dass dort unter „übrigens….“ noch weitere Serviceleistungen beworben wurden, stellte keine erhebliche Belästigung dar, da der wesentliche Inhalt einer automatischen Bestätigung des Eingangs seiner Mitteilung nach der Gestaltung der E-Mail für den Verbraucher klar erkennbar war und im Interesse des Verbrauchers ist.
Also im Ergebnis überzeugend, hier keine erhebliche belästigende Werbung zu sehen.  Die Vorinstanz beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstadt hatte das noch anders gesehen.
Quelle: http://twomediabirds.com/2015/03/31/werbung-in-autoreply-e-mail-nicht-immer-unzulassig/

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Unterlassungsurteil Verbraucher gegen Abobetrüger: keine e-mails ohne verifizierte Zustimmung zu einem kostenpflichtigen Vertragsschluss

Bumerang gegen Abofalle: Neues Unterlassungsurteil des LG Frankfurt vom 10.12.2012


Bumerang gegen Kostenfalle im Internet:
Volltext des Urteils (Scan LG Frankfurt Urt vom 10-12-2012 Az 2-25 O 338_12):

Landgericht Frankfurt am Main Verkündet am: 10.12.2012
Aktenzeichen: 2-25 O 338/12
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
IContent GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Robert Adamca, Bockenheimer Landstraße 17-19, 60325 Frankfurt am Main
– Klägerin und Widerbeklagte –
– Prozessbevollmächtigte: ……………………Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 60325 Frankfurt am Main
gegen
A………..B………..
– Beklagter und Widerkläger
– – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff, Hugenottenstr. 94, 61381 Friedrichsdorf
hat das Landgericht Frankfurt am Main – 25. Zivilkammer –
durch Richterin …….. als Einzelrichterin
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2012
für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.05.2011 Az. 32 C 3093/10) wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, den mit Anwaltsschreiben vom 24.11.2010 geforderten Beitrag in Höhe von 132,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2010 zu zahlen.

Es wird ferner festgestellt, dass die Klägerin auch nicht verpflichtet ist, die durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts O……V……….,… …..Berlin…. entstandenen Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Kostenpauschale und gesetzlicher Umsatzsteuer zu tragen.

Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Klägerin, zu unterlassen, eine E-Mail Adresse des Beklagten – insbesondere die e-mail Adresse a…….b……..@t-online.de – ohne dessen Einwilligung zu nutzen, insbesondere es zu unterlassen an ihn Zahlungsaufforderungen per E-Mail wegen einer angeblichen Anmeldung bei outlets.de zu übersenden, ohne die Anmeldung verifiziert zu haben und hierbei im Falle der Nichtzahlung einen negativen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen.

Die Klägerin wird verurteilt, die durch die Inanspruchnahme von Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff, Hugenottenstr. 94, 61381 Friedrichsdorf entstandenen vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 311,18 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.10.2011 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 95 % und der Beklagte 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2010 machte der Beklagte Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend und forderte diese zur Zahlung bis zum 06.12.2010 auf. Dagegen wehrt sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 24.08.2010 erhielt der Beklagte von der Klägerin erstmals eine Zahlungsaufforderung (Bl. 64 d.A.) über 96,00 € für einen 12-Monatszugang bei http://www.outlets.de für den Zeitraum vom 25.07.2010 – 25.07.2011 an die E-Mail-Adresse „a……b…….@t-online.de“. Unstreitig ist zwischen den Parteien diesbezüglich, dass der Account nicht aktiviert wurde (vgl. Bl. 67 d.A.).
Der Beklagte versuchte sodann mehrfach einen Termin in den Geschäftsräumen der Klägerin zu erhalten. Am 25.08.2011 begab er sich zu den Geschäftsräumen der Klägerin. Dort erfuhr er, dass dort keine Büroräume der Klägerin vorhanden waren.
Am 07.09.2010 wies die Klägerin die Einwendungen des Beklagten zurück und forderte erneut zur Zahlung auf. Eine weitere Zahlungsaufforderung erfolgte am 29.09.2010. Am 04.10.2010 übersandte die Klägerin ein Protokoll mit einer IP-Adresse aus dem Raum Duisburg. Der Beklagte übersandte der Klägerin darauf seine Routerlogins. Mit E-Mail vom 15.10.2010 wies die Klägerin auf einen möglichen negativen Schufa-Eintrag im Falle eines gerichtlichen Verfahrens hin.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2011 mahnte der Beklagte die Klägerin zur Unterlassung.
Die Klage auf Zahlung mit umgekehrtem Rubrum vor dem Amtsgericht Seligenstadt (Az. 1 C 774/11) wurde im Hinblick auf das hiesige Verfahren am 13.04.2012 zurückgenommen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich auf http://www.outlets.de angemeldet. Er habe ferner eine E-Mail mit einem Aktivierungslink und den AGB erhalten.
Die Klägerin ist der Ansicht, für die behaupteten Ansprüche des Beklagten bestehe kein Rechtsgrund. Sie ist ferner der Ansicht, aufgrund der Anmeldedaten sei sie berechtigt ihre Ansprüche gegen den Beklagten weiter zu verfolgen, auch wenn dieser die Ansprüche bestreite. Daher stehe ihm der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.
Am 26.05.2011 erging Versäumnisurteil gegen die Klägerin. Die Klage wurde in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2012 übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt daher,
das Versäumnisurteil aufzuheben.
Die Klägerin beantragt ferner zuletzt,
I. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, den mit Anwaltsschreiben vom 24. November 2010 geforderten Betrag in Höhe von 132,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2010 zu zahlen.
II. Festzustellen, dass die Klägerin auch nicht verpflichtet ist, die durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts O………….V……………, ………………..Berlin, entstandenen Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 549,43 € nebst Kostenpauschale und gesetzlicher Umsatzsteuer zu tragen.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnnisurteil aufrechtzuerhalten.
Ferner beantragt der Beklagte widerklagend,

1. Die Klägerin zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Klägerin zu unterlassen, eine E-Mail Adresse des Beklagten – insbesondere die E-Mail Adresse a………b……….@t-online.de – ohne dessen Einwilligung zu nutzen, insbesondere es zu unterlassen, an ihn Zahlungsaufforderungen per E-Mail wegen einer angeblichen Anmeldung bei outlets.de zu übersenden, ohne die Anmeldung verifiziert haben und hierbei im Falle der Nichtzahlung einen negativen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen.
2. Die Widerbeklage zu verurteilen, die durch die Inanspruchnahme von Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff, Hugenottenstr. 94, 61381 Friedrichsdorf entstandenen vorgerichtlichen Kosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von mindestens 2.500,00 € zzgl. Auslagen und 19 % Mehrwertsteuer (mindestens 311,18 €) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.10.2011 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe sich zu keiner zeit auf der internetseite http://www.outlets.de angemeldet. Er habe ferner ein sicheres Passwort für seine Computer gewählt, so dass auszuschließen sei, dass Dritte sich Zugang zu seinem E-Mail-Account verschafft hätten.
Der Beklagte behauptet ferner, er habe für den 25.08.2010 um 16.00 Uhr eine Terminsbestätigung seitens der Klägerin erhalten. Es habe sich jedoch vor Ort herausgestellt, dass es sich um eine reine Briefkastenadresse gehandelt habe. Dadurch seien ihm Fahrtkosten in Höhe von 120,00 € entstanden. Er habe auch mehrfach versucht die Klägerin telefonisch zu erreichen. Dadurch seien ihm Hotline-Kosten in Höhe von 12,60 € entstanden.
Der Beklage ist der ansicht bei dem behaupteten Vertragsschluss bezogen auf http://www.outlets.de handelte es sich um eine Abofalle.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsaätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main folgt aus § 29 ZPO.
Ferner besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da die grundsätzlich vorrangige Leistungsklage vor dem Amtsgericht Seligenstadt zurückgenommen wurde.
Die Klage ist auch, sofern sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, begründet.
Dem Beklagten steht gegenüber der Klägerin kein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 132,60 € zu. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Schadenersatzanspruch dem Grunde nach überhaupt bestehen würde.
Hinsichtlich der Fahrtkosten in Höhe von 120,00 € ist schon kein Verschulden der Klägerin zu erkennen. Diese gab ausweislich der E-Mail (Bl. 111 d.A.) ausdrücklich an, dass sich ein Mitarbeiter per E-Mail melden werde. Daraus konnte der Beklagte noch nicht auf eine feste Terminvereinbarung mit der Klägerin schließen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um eine manuelle oder eine automatische E-Mail handelte. Der Inhalt ist eindeutig.
Hinsichtlich der Telefonkosten hat der Beklagte bereits nicht substantiiert dargelegt, dass ihm diese im Zusammenhang mit Anrufen bei der Klägerin entstanden. Er legt lediglich eine Rechnung der Telekom (Bl. 68, 69 d.A.) vor, auf der nur die ersten fünf Ziffern – 01805- genannt sind. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass er tatsächlich bei der Klägerin angerufen hat.
Mangels bestehenden Schadenersatzanspruchs des Beklagten kann dieser auch die mit der Geltendmachung dieses Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht ersetzt verlangen. Auch insofern ist die negative Feststellungsklage daher unbegründet.

Die Widerklage ist zulässig und begründet.

Dem Beklagten stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, §§ 4 Abs. 1, 4a, 9 i.V.m. Anlage 1 zu § 9 BDSG zu.
Das BDSG beinhaltet den Schutz der personenbezogenen Daten, somit auch der E-Mail Adresse des Beklagten, vor der unberechtigten Nutzung und ist daher als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen.
Zunächst hat die Klägerin es zu unterlassen, dem Beklagten Zahlungsaufforderungen wegen einer angeblichen Anmeldung auf http://www.oultets.de zu übersenden. Das Gericht ist von einem Vertragschluss zwischen den Parteien über die Nutzung des Internetportals http://www.outlets.de nicht überzeugt. Darlegungs- und beweisbelastet für den Abschluss eines Vertrages ist die Klägerin.
Zur Überzeugung des Gerichts ist allein die Eingabe der E-Mail-Adresse auf der genannten Internetseite nicht ausreichend für einen wirksamen Vertragssschluss. Diese kann von jeder Person eingegeben werden und trägt den Anforderungen des § 4 BDSG nicht Rechnung.
Sofern die Klägerin hier darüber hinaus noch die angeblich der Anmeldung zugrunde liegende IP-Adresse angab, vermag auch dies einen Anspruch nicht zu begründen. Es ist aus dieser IP-Adresse nicht ersichtlich, dass gerade der Beklagte sich auf der Internetseite angemeldet haben soll.
Auch aus einem weiteren Grund sieht das Gericht hier einen Vertragsschluss nicht als erwiesen an. Es wird auch aus der im Vergleich zu der dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.06.2010 (Az. 2- 03 O 556/09) geänderten Version der Internetseite http://www.outlets.de immer noch nicht hinreichend deutlich auf die Kostenpflicht hingewiesen. Selbst wenn man unterstellen würde, der Beklagte selbst hätte sich dort angemeldet, würde dies nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss führen.
Der Durchschnittsverbraucher geht nicht ohne weiteres davon aus, für das Internetangebot ein Entgelt entrichten zu müssen. Er ist es gewohnt, im Internet zahlreiche kostenlose Dienstleistungs- und Downloadangebote zu finden. Angesichts dieser Tatsache bedarf es eines deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit des Angebotes.
Eine hinreichend klare Angabe des Preises in diesem Sinne kommt nicht in Betracht durch eine Preisangabe in den AGB. Die AGB selbst sind nicht auf der Anmeldeseite abgedruckt. Sie müssen erst durch einen Link abgerufen werden. Da der Link keinen Hinweis darauf enthält, dass bei seiner Aktivierung ein Hinweis auf die Entgelte erfolgt, fehlt es an einer hinreichenden Zuordnung des Preises zum Angebot im Sinne von § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV (OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2001, 1696, 1697). Der Verbraucher erwartet im vorliegenden Fall nicht, hier über ein Entgelt informiert zu werden. Die Klausel ist daher überraschend nach § 305c BGB.
Auch die Angabe auf der Webseite selbst entspricht nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV. Es fehlt an der erforderlichen Zuordnung der Preisangabe zu dem Angebot. Angebot und Preis sind zunächst nicht räumlich zugeordnet.
Die angebotene Leistung wird zusammen mit der Möglichkeit zur Teilnahme an einem Gewinnspiel und einem Einkaufsgutschein aufgelistet. Darunter wird der Nutzer dann aufgefordert sich unter Eingabe seiner Daten anzumelden. Der Durchschnittsverbraucher braucht jedoch nicht aufgrund des Erfordernisses der Angabe seiner Daten davon ausgehen, dass es sich um eine entgeltliche Leistung handelt. Da mit der Anmeldung gleichzeitig eine Möglichkeit zur Gewinnspielteilnahme eröffnet wird, ist dies eine hinreichende Erklärung für die Notwendigkeit der Anmeldung (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2008 – 6 U 186/07) .
Die Angaben zu dem Preis sind auf der oberen Rechten Ecke der Webseite dargestellt. Diese sind räumlich von dem Anmeldeformular und somit auch von dem Anmeldeformular getrennt.
Die erforderliche Zuordnung wird auch nicht durch den „Sternchen-Hinweis“ hergestellt. Aus dem Sternchen-Hinweis geht nicht hervor, dass in diesem Hinweis Angaben über das Entgelt für das bereits zuvor unterbreitete Angebot enthalten sind.
Dies entspricht auch der aktuellen Gesetzeslage und der gesetzgeberischen Wertung zum Verbraucherschutz. Nach § 312g BGB muss nunmehr eine Zahlungspflicht bei Internetverträgen ausdrücklich von dem Verbraucher bestätigt werden, in dem zum Beispiel auf dem Anmeldebutton direkt auf die Zahlungspflicht bei Internetverträgen ausdrücklich von dem Verbraucher hingewiesen wird. Zwar trat diese Gesetz erst mit Wirkung zum 01.08.2012 in Kraft, die verbraucherrechtlichen Aspekte im Hinblick auf die eindeutige Zuordnung der Preisangabe zu dem Angebot nach § 1 Abs. 6 PAngV galten jedoch auch schon zuvor.
Mangels wirksamen Vertragschlusses ist die Klägerin daher nicht berechtigt, die e-mail Adresse des Beklagten zum Zwecke der Zusendung on Zahlungsaufforderungen zu nutzen.
Es besteht auch kein berechtigtes Interesse der Klägerin gemäß § 28 BDSG zur Nutzung, da der Account unstreitig nicht aktiviert wurde. Erst durch die Aktivierung hätte die Klägerin von einer Anmeldung ausgehen können.

Auch die weiteren Unterlassungsansprüche sind begründet. Da die Klägerin schon einen Vertragsschluss und eine Zahlungspflicht des Beklagten nicht darlegen konnte, hat sie es auch zu unterlassen, einen möglichen negativen Schufa-Eintrag für den Fall der Nichtzahlung in Aussicht zu stellen.
Die Klägerin hat es darüber hinaus auch allgemein zu unterlassen die E-Mail Adresse des Beklagten zu nutzen. Zwar mag zunächst in der Angabe seiner E-Mail Adresse im Rahmen der Klärung des Falles seine Zustimmung zur Nutzung seitens der Klägerin gesehen werden. Spätestens mit dem Abmahnschreiben hat der Beklagte diese Zustimmung jedoch widerrufen, so dass dies einer weiteren Nutzung durch die Klägerin entgegensteht.
Aus den zuvor genannten Gründen kann auch nicht von berechtigten Interessen der Beklagten gemäß § 28 Abs. 1 Ziff. 1 BDSG an der Nutzung der Daten ausgegangen werden. Mangels Aktivierung konnte sie nach der Reklamation des Beklagten nicht davon ausgehen, dass ein Vertrag geschlossen wurde. Der Anspruch war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr plausibel.

Der Beklagte war auch berechtigt, seinen Unterlassungsanspruch zunächst außergerichtlich mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen. Daher sind ihm auch die diesbezüglichen entstandenen Kosten zu ersetzen. Sofern die Prozessbevollmächtigte des Beklagten einen Betrag von „mindestens“ 311,18 Euro geltend macht, war dieser Antrag zu unbestimmt. Spätestens mit der erhöhten Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Frankfurt am Main durch Beschluss vom 30.08.2012 hätte diese den Antrag konkret formulieren können. Ferner ist auch nicht dargelegt, dass ein über den tenorierten Betrag hinausgehender Betrag von dem Beklagten gezahlt oder diesem in Rechnung gestellt wurde. Auch aus diesem Grund kann eine entsprechewnde Zahlungsklage keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a Abs. 1, S. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.
………..
(Name der Richterin)
Ausgefertigt
Frankfurt am Main, 11. Dezember 2012

……… Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der
Geschäftsstelle …………… …[ hier dann das SIEGEL des
Gerichts ]

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AG Frankfurt: Streitwert Untersagung von e-mail Stalking durch Abofalle 12.000 €

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 30.08.2012 – 32 C 3093/10 (41) – den vorläufigen Unterlassungsstreitwert der Widerklage eines Verbrauchers gegen einen Internetdienstleister, der als Abofalle mit der Seite outlets.de bekannt geworden ist, angehoben und an das Landgericht Frankfurt abgegeben. (update Das OLG Frankfurt hat später auf die Berufung der Klägerin in diesem Verfahren den Streitwert von 12.000 € wieder auf 3.000 € heruntergesetzt mit dem Hinweis, bei der Unterlassung der Zusendung von e-mails an einen Verbraucher sei dies der übliche Streitwert – siehe Urteil des OLG Frankfurt). Mit dem Unterlassungsantrag begehrte der beklagte Verbraucher widerklagend, der Klägerin (Betreiberin der Internetseite) zu untersagen, seine E-Mail-Adresse ohne seine Einwilligung zu nutzen, insbesondere ihm per e-mail Zahlungsaufforderungen zu übersenden, ohne eine vermeintliche Anmeldung und seine e-mail Adresse verifiziert zu haben und ihm hierbei einen negativen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen. Der Verbraucher hatte versichert, dass er sich nicht angemeldet hatte, auch passte die IP-Adresse nicht zu seinem Wohnort und auch nach Widerspruch blieb die Klägerin bei ihren Behauptungen einer vermeintlichen Forderung, obwohl die e-mail Adresse nicht verifiziert worden war. Er will dem datenschutzrechtlichen Grundsatz, dass die Nutzung einer e-mail vorher einer Einwilligung bedarf oder eben eine Internetbestellung nachweislich vom Inhaber der e-mail Adresse veranlasst sein muß, Geltung verschaffen. Dies war aber bei ihm nicht der Fall. Er wurde darüber getäuscht, dass tatsächlich kein Schufa-Eintrag drohte, weil für die bekannte Abofalle kein Rechtsanwalt und kein Inkassobüro einen negativen Schufa Eintrag veranlasssen kann. Einen solchen Eintrag können nur Schufa-Mitglieder, also deren Vertragspartner, veranlassen und die Schufa AG nimmt keine Mitglieder auf, die Inkasso für betrügerisch vorgehende Vertragsfallenbetreiber tätig sind. Daher kann unter keinen Umständen die Androhung, “bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen” einen negativen Schufa Eintrag vornehmen zu lassen, von berechtigten Interessen geleitet sein.

Nachdem der berüchtigte Internetdienstleister negative Feststellungsklage wegen vom Verbraucher geltend gemachter Schadenersatzkosten wie Hotline und Fahrtkosten geltend gemacht hat, wollte der Verbraucher den “Spiess umdrehen” und hat nach fruchtloser anwaltlicher Abmahnung wegen Unterlassung Widerklage erhoben auf Unterlassung und Kostenerstattung. Der Beschluß vom 11.4.2012, bei dem der Streitwert der Widerklage noch auf 4.000 € gesetzt wurde, ist damit nach Dezernatswechsel abgeändert worden. Wir sind gespannt, wie das Verfahren am Landgericht Frankfurt weitergeht.
Interessant ist hier, dass die Klägerin unbeirrt vortragen läßt, sie sei keine Abofalle, obwohl eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten den Betreibern klar gemacht haben müßte, dass die Anmeldeseite keinen klaren Kostenhinweis enthält und die Seite dennoch nicht geändert wurde. Auffällig ist auch, dass die Betreiber trotz Inkrafttreten des neuen § 612g Abs.3 BGB am 1.8.2012 immer noch keinen klaren Bestell-Button “kostenpflichtig bestellen” oder ähnlich auf seiner Anmeldeseite eingerichtet hat. Nachdem es anerkannt ist, dass ein Unterlassungsanspruch für unerlaubte e-mail Werbung gegeben ist, müsste erst recht ein solcher bei untergeschobenen Verträgen und Mahnungen mit solchen Forderungen, die der Absender selbst nicht für plausibel halten darf, per e-mail gelten. Wir sind also gespannt und für weiterhelfende Hinweise anderer “Leidensgenossen” von Abofallenstalking dankbar.