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OLG Frankfurt Urt. vom 30.09.2013: Abmahnung gegen Internetdienstleister, der unbefugt per e-mail mahnt, ist rechtskräftig

   

Update 26.11.2013: Das erfreuliche Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 30.09.2013 Az. 1 U 314/12 entschieden, dass die IContent GmbH als  damalige Betreiberin der Abofalle outlets.de (inzwischen Webtains GmbH) bei einem  untergeschobenen Vertrag verpflichtet ist, es zu unterlassen, einen vermeintlichen Kunden per e-mail zu kontaktieren, insbesondere ihn zu mahnen und einen negativen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen, ohne den Vertragsschluss verifiziert zu haben. Damit hat der betroffene Verbraucher mit seiner Widerklage  schließlich Erfolg gehabt.  Ein Gegenangriff ist in solchen Fällen also die beste Verteidigung! Lassen Sie Unternehmer abmahnen, wenn Sie die Bestellung bzw. „Anmeldung“ nicht zu verantworten haben und trotzdem per e-mail mit untergeschobenen Verträgen und Zahlungsaufforderungen belästigt werden! Wehren Sie sich so, dass Sie den Spiess umdrehen und lassen Sie anwaltlich das Unternehmen abmahnen, wenn es seine Pflichten nicht erfüllt und Ihnen unzulässigerweise Stress macht!

Die Unternehmen dürfen Verbraucher oder andere Gewerbetreibende nicht mit Rechnungen und Mahnungen oder sogar der Inaussichtstellung eines negativen Schufa-Eintrags belästigen und bedrohen, wenn die Online-Bestellung nicht verifiziert ist oder wenigstens der Aktivierungslink in der automatischen Mail für die Bestätigung der Bestellung nicht betätigt wurde. Hierbei enstehen nach anwaltlicher Abmahnung dem Unternehmen, das trotzdem Rechnungen versendet dann allein aufgrund der anwaltlichen  Abmahnung bereits Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus einem Unterlassungsstreitwert von 3.000 €! (Bei neuen Aufträgen nach dem 1.8.2013 sind das inzwischen nach der neuen Rechtsanwaltsvergütungsverordnung dann 334,75 €).

Das interessante Urteil ist hier im Volltext verfügbar: OLG Frankfurt Urteil vom 30-09-2013 Unterlassung e-mails

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AG Frankfurt: Streitwert Untersagung von e-mail Stalking durch Abofalle 12.000 €

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 30.08.2012 – 32 C 3093/10 (41) – den vorläufigen Unterlassungsstreitwert der Widerklage eines Verbrauchers gegen einen Internetdienstleister, der als Abofalle mit der Seite outlets.de bekannt geworden ist, angehoben und an das Landgericht Frankfurt abgegeben. (update Das OLG Frankfurt hat später auf die Berufung der Klägerin in diesem Verfahren den Streitwert von 12.000 € wieder auf 3.000 € heruntergesetzt mit dem Hinweis, bei der Unterlassung der Zusendung von e-mails an einen Verbraucher sei dies der übliche Streitwert – siehe Urteil des OLG Frankfurt). Mit dem Unterlassungsantrag begehrte der beklagte Verbraucher widerklagend, der Klägerin (Betreiberin der Internetseite) zu untersagen, seine E-Mail-Adresse ohne seine Einwilligung zu nutzen, insbesondere ihm per e-mail Zahlungsaufforderungen zu übersenden, ohne eine vermeintliche Anmeldung und seine e-mail Adresse verifiziert zu haben und ihm hierbei einen negativen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen. Der Verbraucher hatte versichert, dass er sich nicht angemeldet hatte, auch passte die IP-Adresse nicht zu seinem Wohnort und auch nach Widerspruch blieb die Klägerin bei ihren Behauptungen einer vermeintlichen Forderung, obwohl die e-mail Adresse nicht verifiziert worden war. Er will dem datenschutzrechtlichen Grundsatz, dass die Nutzung einer e-mail vorher einer Einwilligung bedarf oder eben eine Internetbestellung nachweislich vom Inhaber der e-mail Adresse veranlasst sein muß, Geltung verschaffen. Dies war aber bei ihm nicht der Fall. Er wurde darüber getäuscht, dass tatsächlich kein Schufa-Eintrag drohte, weil für die bekannte Abofalle kein Rechtsanwalt und kein Inkassobüro einen negativen Schufa Eintrag veranlasssen kann. Einen solchen Eintrag können nur Schufa-Mitglieder, also deren Vertragspartner, veranlassen und die Schufa AG nimmt keine Mitglieder auf, die Inkasso für betrügerisch vorgehende Vertragsfallenbetreiber tätig sind. Daher kann unter keinen Umständen die Androhung, “bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen” einen negativen Schufa Eintrag vornehmen zu lassen, von berechtigten Interessen geleitet sein.

Nachdem der berüchtigte Internetdienstleister negative Feststellungsklage wegen vom Verbraucher geltend gemachter Schadenersatzkosten wie Hotline und Fahrtkosten geltend gemacht hat, wollte der Verbraucher den “Spiess umdrehen” und hat nach fruchtloser anwaltlicher Abmahnung wegen Unterlassung Widerklage erhoben auf Unterlassung und Kostenerstattung. Der Beschluß vom 11.4.2012, bei dem der Streitwert der Widerklage noch auf 4.000 € gesetzt wurde, ist damit nach Dezernatswechsel abgeändert worden. Wir sind gespannt, wie das Verfahren am Landgericht Frankfurt weitergeht.
Interessant ist hier, dass die Klägerin unbeirrt vortragen läßt, sie sei keine Abofalle, obwohl eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten den Betreibern klar gemacht haben müßte, dass die Anmeldeseite keinen klaren Kostenhinweis enthält und die Seite dennoch nicht geändert wurde. Auffällig ist auch, dass die Betreiber trotz Inkrafttreten des neuen § 612g Abs.3 BGB am 1.8.2012 immer noch keinen klaren Bestell-Button “kostenpflichtig bestellen” oder ähnlich auf seiner Anmeldeseite eingerichtet hat. Nachdem es anerkannt ist, dass ein Unterlassungsanspruch für unerlaubte e-mail Werbung gegeben ist, müsste erst recht ein solcher bei untergeschobenen Verträgen und Mahnungen mit solchen Forderungen, die der Absender selbst nicht für plausibel halten darf, per e-mail gelten. Wir sind also gespannt und für weiterhelfende Hinweise anderer “Leidensgenossen” von Abofallenstalking dankbar.