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OLG Frankfurt: Wahre Warnhinweise können rechtwidrig sein, es ist konkret abzuwägen…

OLG Frankfurt: Der wahre Warnhinweis gegenüber Werbepartnern über einen verurteilten Betrüger, er sei ein Betrüger kann rechtswidrig sein, wenn die Tat über 7 Jahre zurückliegt und keine aktuellen Verfehlungen ähnlicher Art hinzugetreten sind
Wenn es sich um Äußerungen mit ehrrührigen Meinungen oder Aussagen mit wahrem Tatsachenkern über ehemalige Geschäftspartner, handelnde Personen von Unternehmen oder Freunde handelt, dann können die Streitigkeiten schnell sehr hoch eskalieren. Die Frage, ob die Äußerung rechtswidrig war, erfordert dann aber neben einem Informationsinteresse des Erklärungsempfängers oder bei öffentlichen Posts dann eben der Öffentlichkeit – je nach Kontext der Äußerungen – nach ständiger Rechtsprechung eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte und Interessen. Konkrete Beispielsfälle und wie die Richter das beurteilen helfen hier allen weiter. Es kommt nicht selten zwischen ehemaligen Kunden, Mitarbeitern oder Ehepartnern, Freunden oder auch mit Angehörigen zu sehr heftigen Streitigkeiten, die für alle Seiten sehr belastend sind und auch fachanwaltlicher Betreuung und Beratung und Prozessvertretung bedürfen, um den Schaden zu begrenzen. Die Rechtsprechung ist hier von starkem Interesse, weil hier die Sach- und Rechtslage oft kompliziert zu beurteilen ist und leider viele Entscheidungen nicht veröffentlicht werden.
Nur etwa 1 % deutscher Urteile werden veröffentlicht und viele Rechtsstreitigkeiten enden auch durch außergerichtlichen oder gerichtlichen Prozessvergleich, sodass der größte Teil der Streitigkeiten und der gerichtlichen Einschätzung oder Entscheidungen gar nicht veröffentlicht wird siehe Bericht in LTO vom 02.07.2021 nach einer Studie – Details siehe https://www.lto.de/recht/justiz/j/studie-veroeffentlichung-gerichtsentscheidungen-deutschland-transparenz-justiz/ Das ist leider eigentlich rechtsstaatswidrig wie eine aktuelle Studie laut Beitrag bei der lto.de auch mit Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wichtigkeit der Transparenz von gerichtlichen Entscheidungen Dr. Dr. Hanjo Hamann aktuell am 2.7.2021 berichtet hat in der Legal Tribune Online, jedoch tägliche Praxis, wobei hier negativ einige Gerichte mit nur äußerst wenigen Veröffentlichungen besonders auffallen wie etwa z.B. das Landgericht Gießen. Das war auch hier in einem Beispielfall, in dem immerhin aufgrund einer Berufung das Oberlandesgericht in einem ausführlich begründeten Prozesskostenhilfebeschluss die Sach- und Rechtslage ausführlich ausgeführt hat, das ursprüngliche Streitgericht. Leider kann wegen der identifizierenden Angaben der Beschluss nicht im Volltext veröffentlicht werden, aber:
Ich habe mir vorgenommen, Entscheidungen, die mir aus meiner Praxis vorliegen in hinreichend anonymisierter Form zu veröffentlichen, soweit nicht Interessen meiner Mandanten entgegenstehen.
Daher kann ich zumindest auszugsweise zwei Aussagen aus einem Prozesskostenhilfebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 07.05.2021 Az. 19 U 251/20 wiedergeben, die von allgemeinem Interesse sein dürften, und auf ihre Kernaussagen zusammenfassen:
1. Einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann nicht allein deswegen ein Mangel an Ernstlichkeit abgesprochen werden, weil sie nicht sofort nach Abmahnung und auch in der Mündlichen Verhandlung nach Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung ergeht. Auch noch in der Berufung kann die Wiederholungsgefahr auch durch eine arme Partei ausgeräumt werden. Auch eine arme Partei, die Prozesskostenhilfe benötigt, kann bei einer Unterlassungsklage wegen einer rechtwidrigen Äußerung den Schaden durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung begrenzen, so dass keine Verurteilung zur Unterlassung mehr begründet ist. Nur weil die arme prozesskostenhilfebedürftige Partei erkennbar keine Vertragsstrafe, zu der sie sich in der strafbewehrten Unterlassungserklärung nach ständiger Rechtsprechung verpflichten muss, derzeit nicht leisten kann, fehlt es nicht an der Ernstlichkeit. Es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass die arme Partei weitere Schulden machen möchte. Für die Anschlussberufung ist der Berufungsführerin und Verfügungsbeklagte daher im Streitfall Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
2. Insolvenz einer Person oder andere negative Tatsachen können Menschen in ihrem weiteren Lebensweg sehr stark beeinträchtigen und daher müssen mit dem Ziel, die Betroffenen nach einer längeren Wohlverhaltensphase wieder zu resozialisieren und ihnen eine neue Chance zu ermöglichen, negative Tatsachen, auch dann wenn sie wahr sind, geheim bleiben. Die wahre ehrrührige Aussage gegenüber Werbepartnern, dass der Kläger ein Betrüger sei, war in o.g. Beispielfall daher vom Oberlandesgericht vorläufig im Prozesskostenhilfebeschluss für die Beklagte als rechtswidrig eingestuft worden, weil die strafrechtliche Verurteilung bereits über 7 Jahre zurücklag und das Resozialisierungsinteresse des betroffenen Verfügungsklägers in der zu treffenden Abwägungsentscheidung insoweit überwiegt. Anders liegt der Fall allerdings, wenn die Verfehlungen aktuell andauern.

Wörtlich Zitat aus dem oben genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 07.05.2021 Az. 19 U 251/20::“

…Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 gewährleistete Interesse des Verfügungsklägers… auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen.

Dabei hängt zwar die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einerseits und der Meinungsfreiheit bei Tatsachenberichten auch vom Wahrheitsgehalt ab, und zwar in der Weise, dass wahre Aussagen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BVerfG NJW 1999, 1322; NJW 2012, 1500).

So liegen die Dinge hier. Die Verurteilung des Verfügungsklägers lag im Zeitpunkt der Äußerung sieben Jahre zurück. Unter diesen Umständen wiegt das Interesse des Verfügungsklägers schwer, nicht als ehemaliger Straftäter identifiziert zu werden, weil durch diese negative Qualifizierung seine Resozialisierung bedroht ist (vgl. MüKoBGB/Rixecker, 8. Aufl. 2018, Anh. § 12 Rn. 214). Ein berechtigtes Interesse kann die Verfügungsbeklagte demgegenüber nicht geltend machen. Dass man mit ihm allein wegen seiner Vergangenheit besser keine Geschäfte machen solle, ist kein Gesichtspunkt, den man dem berechtigten Resozialisierungsinteresse des Verfügungsklägers legitimer weise entgegensetzen kann. Es liegt auch kein Fall vor, dass einschlägige Verfehlungen Anlass gäben, die Vorstrafen des Verfügungsklägers in Erinnerung zu rufen…..“

Fazit: Wenn auch aktuell weitere Verfehlungen ähnlicher Art begangen wurden, wäre die Beurteilung anders ausgefallen. Darüber und weiterer Streitpunkte des Falles wollten die Parteien nicht weiter streiten und so kam es auf Anraten des Gerichts zu einem gütlichen Vergleich, der auch die Rücknahme der Schadenersatzklage umfasste. Die Parteien hier waren vorgerichtlich nicht anwaltlich beraten, daher konnten wir Anwälte die Sache nur gerichtlich vertreten und im Ergebnis mit einer für beide Seiten fairen Regelung nach Anraten des Gerichts in einem umfassenden Vergleich gütlich beilegen.

Wenn Sie fachanwaltliche Beratung in einer äußerungsrechtlichen Streitigkeit benötigen, berate ich Sie gerne mit allen Facetten, die so etwas umfasst!

Anmerkungen: die Parteien haben sich in dem äußerungsrechtlichen Verfahren sowie in der Schadenersatzklage zur Hauptsache gütlich geeinigt. Es gibt daher kein Urteil.

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Blogroll Wettbewerbs- und Werberecht

Werberecht: Werbung mit „Prof.“ unzulässig, wenn der Titel eigentlich „Profesor invitado“ – verliehen von Uni in Spanien – ist

Das Landgericht Frankfurt hat auf Antrag in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit mit einstweiliger Verfügung vom 11.09.2013 einem deutschen Unternehmer, der im medizinischen Bereich gewerblich tätig ist, untersagt, mit „Prof.“ zu werben, wenn er nur über einen von einer spanischen Universität verliehenen Titel „Profesore invitado (Prof.)“   verfügt, weil er dort Lehrtätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter wahrnimmt. Strenggenommen ist „Professor“ zwar kein Titel, sondern eine Hochschultätigkeitsbezeichnung, aber diese wird rechtlich und in der Praxis entsprechend behandelt (vgl. z.B. § 69 Abs. 4 des Hochschulgesetzes aus NRW). Es ist für Wettbewerber daher immer wieder ärgerlich, wenn irreführenderweise Titel ohne Habilitation und ohne vergleichbare Anforderungen an eine Professur wie in Deutschland – jedenfalls im medizinischen Bereich – im Ausland verliehen werden und dann irreführend abgekürzt von den betreffenden Ärzten oder Gewerbetreibenden dann für die Werbung mit einem  „Prof.“-Titel oder „Professor“ verwendet werden. Denn so erwecken diese zu Unrecht den Anschein von herausragenden Leistungen in Forschung und/oder Lehre, ohne tatsächlich Leistungen im Sinne eines echten Professors erbracht zu haben und erwecken so im Rechtsverkehr den irreführenden Eindruck, zu einem ordentlichen Professor aufgrund einer Habilitation berufen worden zu sein.

Behördliche Untersagungsverfahren der zuständigen Wissenschaftsministerien gibt es in diesem Bereich, aber nicht allzu häufig, da diese unter Einschaltung der beteiligten Ministerien und Stellen sehr aufwendig sind. Gleichwohl müssen Wettbewerber sich dies nicht gefallen lassen und können hiergegen vorgehen wie auch diese einstweilige Verfügung zeigt. So hat auf Antrag meiner Mandantin als Wettbewerberin des Antragsgegners die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt mit Beschluss vom 11.09.2013 bestätigt (Az. 3-08 O 114/13, dass solche Werbung irreführend und daher unzulässig ist (diese wurde Übrigens von der Gegenseite auch rechtlich in der folge nicht angegriffen, sondern mit Abschlussschreiben anerkannt). Dort  heisst es dazu (wie in einstweiligen Verfügungsverfahren üblich mit knapper Begründung):

….Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

1. mit der Angabe „Prof……“ für das …………………. in Deutschland zu werben oder werben zu lassen, wie geschehen in Anlagen VK………und

2……….

Gründe

………

Die Schutzschrift vom ….. lag bei Beschlussfassung vor, gibt jedoch keinen Anlass mündlich zu verhandeln.

Die Anträge sind auch unter Berücksichtigung der Schutzschrift begründet.

Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 HG des Landes Nordrhein-Westfalen zu, weil der Antragsgegner zu 1 den Hochschultitel „Prof.“ im Zusammenhang mit der Werbung für die Antragsgegnerin zu 2 führt. Denn ein von einer Universität der Europäischen Union verliehener Hochschultitel darf nur in der verliehenen Form geführt werden. Die Universität S. hat dem Antragsgegner zu 1 den Hochschultitel „Profesor Invitado (Prof.).“ verliehen, so dass der Antragsggegner zu 1 den ihm verliehenen Hochschultitel in dieser Form führen muss und die Führung des Hochschultitels „Prof. in Alleinstellung gegen das HG verstößt.

Der Antragsgegner ist zwar nach § 69 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 HG auch berechtigt, den ihm verliehenen Hochschultitel in der in Spanien zugelassenen und nachweislich allgemein üblichen Abkürzung zu verwenden. Dies ist jedoch nicht Prof., sondern Prof.Inv.

Die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 UWG ist auch nicht aufgrund der Abmahnung vom …Juni 2013 widerlegt, weil es in dieser um eine Markenverletzung geht und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Antragstellerin schon zu diesem Zeitpunkt wusste, dass der Antragsgegener zu 1 die Hochschulbezeichnung Prof. zu Unrecht führte.

…….“

Ausländische Hochschulen, die zum Zwecke der Einsparung von Ausgaben für Honorare die Titel verleihen, ohne dass die betreffenden Personen die aufgrund internationaler Abkommen im Bildungswesen anerkannten Voraussetzungen erfüllen, gefährden auch den Hochschulstatus, der in der Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) veröffentlicht wird. Zudem heißt es in den insoweit einheitlichen deutschen Hochschulgesetzen, dass Hochschultitel, die durch Titelkauf erworben werden, nicht zum Führen des Titels berechtigen. Zuwiderhandlungen sind übrigens auch bei zumindest bedingtem Vorsatz nach § 132a StGB strafbar.

Auch die Verwaltungsgerichte in Köln und Düsseldorf hatten sich vor kurzem mit solchen Fällen befasst und behördliche Untersagungen bestätigt – vgl. dazu für Gastprofessoren aus Ungarn (VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2012 – Az. 15 L 1145/12)  oder Rumänien (VG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2012 – Az. 7 K 3060/11 „visiting professor“).