BGH: strafbewehrte Unterlassungserklärung ist kein Schuldanerkenntnis

Ein häufig vor allem von einigen Abmahnkanzleien und manchen Richtern fälschlicherweise vorgebrachtes Argument in Wettbewerbs- oder Filesharing-Sachen ist es, in der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ohne weiteres eine Art Schuldeingeständnis für die in der Abmahnung geltend gemachten Rechtsverletzungen zu sehen. Der Bundesgerichtshof hat erneut mit Urteil vom 24.09.2013 (Az. I ZR 219/12) in einem wettbewerbsrechtlichen Fall bekräftigt, dass dies ein Irrtum ist, wenn nicht aus sonstigen Erklärungen oder den Umständen darauf zu schließen ist, dass der Abgemahnte die Verantwortlichkeit einräumt. Da eine Entscheidung über die Abgabe einer solchen Erklärung von der abmahnenden Kanzlei im Auftrag des Verletzten regelmäßig sehr kurzfristig verlangt wird und andernfalls der Antrag auf eine einstweilige Verfügung droht, sind fundierte Prüfungen der Sach- und Rechtslage oft nicht möglich. Im Streitfall hat sich eine wettbewerbliche Abmahnung erst in der Berufungsentscheidung als unberechtigt erwiesen und hatte im Ergebnis daher auch zu Recht die Zahlung der Abmahnkosten verweigert.

Allein die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Vermeidung eines Rechtsstreits und des regelmäßig viel höheren Prozesskostenrisikos im Falle von Unterlassungsstreitigkeiten ist kein Schuldeingeständnis, weil vernünftige Gründe dafür sprechen immer dann, wenn in tatsächlicher und /oder rechtlicher Sicht ein nicht unerhebliches Risiko für den Abgemahnten besteht, vor Gericht ganz oder teilweise zu unterliegen, dem aufwendigen Rechtsstreit hierüber aus dem Weg zu gehen, oder zumindest den Streit auf die Fragen der Kostenerstattung und Schadenersatzleistung zu reduzieren.

Praxistipp: Als Abgemahnter niemals ein Schuldanerkenntnis unterzeichnen und strafbewehrte Unterlassungserklärungen bei Zweifeln lieber vorher anwaltlich überprüfen lassen und dann ggfs. nur in modifizierter d.h. abgeänderter Formulierung, insbesondere ausdrücklich nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtlage, jedoch rechtsverbindlich abgeben, um teure einstweilige Verfügungen oder Unterlassungsklagen zu vermeiden. Wie der BGH zwar betont, hat ein solcher Zusatz “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht….aber rechtsverbindlich” lediglich klarstellende Funktion, aber auch ohne einen solchen Zusatz ist ohne weitere Erklärungen oder Umstände nicht ohne weiteres von einem Schuldanerkenntnis auszugehen, daher bestand auch keine Zahlungspflicht aus Vertrag.

OLG Frankfurt Urt. vom 30.09.2013: Abmahnung gegen Internetdienstleister, der unbefugt per e-mail mahnt, ist rechtskräftig

Update 26.11.2013: Das erfreuliche Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 30.09.2013 Az. 1 U 314/12 entschieden, dass die IContent GmbH als damalige Betreiberin der Abofalle outlets.de (inzwischen Webtains GmbH) bei einem untergeschobenen Vertrag verpflichtet ist, es zu unterlassen, einen vermeintlichen Kunden per e-mail zu kontaktieren, insbesondere ihn zu mahnen und einen negativen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen, ohne den Vertragsschluss verifiziert zu haben. Damit hat der betroffene Verbraucher mit seiner Widerklage schließlich Erfolg gehabt. Ein Gegenangriff ist in solchen Fällen also die beste Verteidigung! Lassen Sie Unternehmer abmahnen, wenn Sie die Bestellung bzw. „Anmeldung“ nicht zu verantworten haben und trotzdem per e-mail mit untergeschobenen Verträgen und Zahlungsaufforderungen belästigt werden! Wehren Sie sich so, dass Sie den Spiess umdrehen und lassen Sie anwaltlich das Unternehmen abmahnen, wenn es seine Pflichten nicht erfüllt und Ihnen unzulässigerweise Stress macht!

Die Unternehmen dürfen Verbraucher oder andere Gewerbetreibende nicht mit Rechnungen und Mahnungen oder sogar der Inaussichtstellung eines negativen Schufa-Eintrags belästigen und bedrohen, wenn die Online-Bestellung nicht verifiziert ist oder wenigstens der Aktivierungslink in der automatischen Mail für die Bestätigung der Bestellung nicht betätigt wurde. Hierbei enstehen nach anwaltlicher Abmahnung dem Unternehmen, das trotzdem Rechnungen versendet dann allein aufgrund der anwaltlichen Abmahnung bereits Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus einem Unterlassungsstreitwert von 3.000 €! (Bei neuen Aufträgen nach dem 1.8.2013 sind das inzwischen nach der neuen Rechtsanwaltsvergütungsverordnung dann 334,75 €).

Das interessante Urteil ist hier im Volltext verfügbar: OLG Frankfurt Urteil vom 30-09-2013 Unterlassung e-mails Mehr von diesem Beitrag lesen

Werberecht: Werbung mit “Prof.” unzulässig, wenn der Titel eigentlich “Profesor invitado” - verliehen von Uni in Spanien - ist

Das Landgericht Frankfurt hat auf Antrag in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit mit einstweiliger Verfügung vom 11.09.2013 einem deutschen Unternehmer, der im medizinischen Bereich gewerblich tätig ist, untersagt, mit “Prof.” zu werben, wenn er nur über einen von einer spanischen Universität verliehenen Titel “Profesore invitado (Prof.)” verfügt, weil er dort Lehrtätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter wahrnimmt. Strenggenommen ist “Professor” zwar kein Titel, sondern eine Hochschultätigkeitsbezeichnung, aber diese wird rechtlich und in der Praxis entsprechend behandelt (vgl. z.B. § 69 Abs. 4 des Hochschulgesetzes aus NRW). Es ist für Wettbewerber daher immer wieder ärgerlich, wenn irreführenderweise Titel ohne Habilitation und ohne vergleichbare Anforderungen an eine Professur wie in Deutschland - jedenfalls im medinzinischen Bereich - im Ausland verliehen werden und dann irreführend abgekürzt von den betreffenden Ärzten und Gewerbetreibenden dann für die Werbung mit einem “Prof.”-Titel oder “Professor” verwendet werden. Denn so erwecken diese zu Unrecht den Anschein von herausragenden Leistungen in Forschung und/oder Lehre, ohne tatsächlich Leistungen im Sinne eines echten Professors erbracht zu haben und erwecken so im Rechtsverkehr den irreführenden Eindruck, zu einem ordentlichen Professor aufgrund einer Habilitation berufen worden zu sein.

Behördliche Untersagungsverfahren der zuständigen Wissenschaftsministerien gibt es in diesem Bereich, aber nicht allzu häufig, da diese unter Einschaltung der beteiligten Ministerien und Stellen sehr aufwendig sind. Gleichwohl müssen Wettbewerber sich dies nicht gefallen lassen und können hiergegen vorgehen wie auch diese einstweilige Verfügung zeigt. So hat nun die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt mit Beschluss vom 11.09.2013 bestätigt (Az. 3-08 O 114/13 (n.rk.), dass solche Werbung irreführend und daher unzulässig ist. Dort heisst es dazu (wie in einstweiligen Verfügungsverfahren üblich mit knapper Begründung):

….Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

1. mit der Angabe “Prof……” für das …………………. in Deutschland zu werben oder werben zu lassen, wie geschehen in Anlagen VK………und

2……….

Gründe

………

Die Schutzschrift vom ….. lag bei Beschlussfassung vor, gibt jedoch keinen Anlass mündlich zu verhandeln.

Die Anträge sind auch unter Berücksichtigung der Schutzschrift begründet.

Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 HG des Landes Nordrhein-Westfalen zu, weil der Antragsgegner zu 1 den Hochschultitel “Prof.” im Zusammenhang mit der Werbung für die Antragsgegnerin zu 2 führt. Denn ein von einer Universität der Europäischen Union verliehener Hochschultitel darf nur in der verliehenen Form geführt werden. Die Universität S. hat dem Antragsgegner zu 1 den Hochschultitel “Profesor Invitado (Prof.).” verliehen, so dass der Antragsggegner zu 1 den ihm verliehenen Hochschultitel in dieser Form führen muss und die Führung des Hochschultitels “Prof. in Alleinstellung gegen das HG verstößt.

Der Antragsgegner ist zwar nach § 69 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 HG auch berechtigt, den ihm verliehenen Hochschultitel in der in Spanien zugelassenen und nachweislich allgemein üblichen Abkürzung zu verwenden. Dies ist jedoch nicht Prof., sondern Prof.Inv.

Die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 UWG ist auch nicht aufgrund der Abmahnung vom …Juni 2013 widerlegt, weil es in dieser um eine Markenverletzung geht und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Antragstellerin schon zu diesem Zeitpunkt wusste, dass der Antragsgegener zu 1 die Hochschulbezeichnung Prof. zu Unrecht führte.

…….”

Ausländische Hochschulen, die zum Zwecke der Einsparung von Ausgaben für Honorare die Titel verleihen, ohne dass die betreffenden Personen die aufgrund internationaler Abkommen im Bildungswesen anerkannten Voraussetzungen erfüllen, gefährden auch den Hochschulstatus, der in der Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) veröffentlicht wird. Zudem heißt es in den insoweit einheitlichen deutschen Hochschulgesetzen, dass Hochschultitel, die durch Titelkauf erworben werden, nicht zum Führen des Titels berechtigen. Zuwiderhandlungen sind übrigens auch bei zumindest bedingtem Vorsatz nach § 132a StGB strafbar.

Auch die Verwaltungsgerichte in Köln und Düsseldorf hatten sich vor kurzem mit solchen Fällen befasst und behördliche Untersagungen bestätigt - vgl. dazu für Gastprofessoren aus Ungarn (VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2012 - Az. 15 L 1145/12) oder Rumänien (VG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2012 - Az. 7 K 3060/11 “visiting professor”).

BGH: Bekannter Markenname als Keyword für Google Adwords Anzeige eines Wettbewerbers ist Markenverletzung

Markennamen als Key Words für Google Adwords Anzeigen sind ein häufiges Streitthema, das nun auch wieder den BGH beschäftigt hat. Das höchste deutsche Zivilgericht hat dazu entschieden, dass das Verwenden bekannter Marken als Keyword für Google Adwords Anzeigen eine Markenverletzung sein kann und insofern seine Rechtssprechung weiterentwickelt.

Für die Praxis der Google Adwords Werbung von Unternehmen kann daher nur angeraten werden, sehr bekannte Marken von Wettbewerbern lieber nicht als Keywords in der Google Adwords Werbung zu schalten.

Wenn die Klägermarke „Beate Uhse“ wie vorgetragen die bekannteste Marke ist (wahrscheinlich ja), dann kommt ausnahmsweise es in Betracht, dass ein Wettbewerber allein durch die Verwendung dieser Marke als Key Word bereits die Marke „Beate Uhse“ verletzt. Dies hat der BGH unter Hinweis auf die Bedeutung bekannter Marken und das EU-Recht (hier

GMV Art. 9 Abs. 1 Buchst. c ) entschieden, aber zur Feststellung der Tatfrage, ob hier tatsächlich Beate Uhse für den konkreten Geltungsbereich des Wettbewerbsverhältnis bekannteste Marke Deutschlands ist, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die Tatsacheninstanz hierzu zunächst noch verhandelt.

Die amtlichen Leitsätze des BGH zu dieser Entscheidung vom 20.02.2013 (Urteil vom 20.02.2013 – I ZR 172/11) lauten:

a) Die Auswahl einer bekannten Marke als Schlüsselwort einer Adwords- Anzeige durch einen Mitbewerber des Markeninhabers kann eine Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV sein.

b) Eine Verletzung der bekannten Marke im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Werbende Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marke anbietet oder die mit der bekannten Marke versehenen Waren in einem negativen Licht darstellt. Wird dagegen eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen, ohne Funktionen der Marke zu beeinträchtigen, ist davon auszugehen, dass eine solche Benutzung grundsätzlich nicht „ohne rechtfertigenden Grund“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV erfolgt (im Anschluss an EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 90 f. Interflora).

Die Vorinstanz - OLG Frankfurt am Main - hatte noch auf Grundlage der bisherigen Rechtssprechung eine Markenverletzung verneint, weil allein durch die Verwendung der Marke als Keyword noch keine Verletzung der Werbe- und der Herkunftsfunktion der Marke vorliege, wenn die Anzeige wie hier erkennbar von einem anderen Erotikshop komme. Nun hat aber der BGH das angegriffene Urteil aufgehoben und meinte nun, es kommt darauf an, dass geklärt wird, ob Beate Uhse tatsächlich sehr bekannt ist und hat dazu zur Entscheidung den Rechtsstreit wieder an das OLG Frankfurt zurückverwiesen.

Für die Praxis der Google Adwords Werbung von Unternehmen kann daher nur angeraten werden, sehr bekannte Marken lieber nicht als Keywords in der Google Adwords Werbung zu schalten.

Filesharing: Aktueller Stand am Beispiel AG Frankfurt und die Rolle des Wahlkampfs zur Bundestagswahl am 22.9.2013

Der Trend in die richtige Richtung und die Auswirkungen des neuen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftsmethoden zeigen uns aktuelle Entscheidungen der Amtsgerichte aus Berlin, Hamburg, Frankfurt, Köln (siehe aktuell Bericht von RA Gerth) und München (dazu auch Bericht RA Röttger), die sich mit Filesharing-Klagen befassen (Abmahnungen und Klagen wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße in Tauschbörsen). (update 08.10.2013: Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftsmethoden ist inzwischen rückwirkend zum 1.10.2013 in Kraft getreten - siehe Verkündung im Bundesgesetzblatt).

Wohlgemerkt verlangen die Rechteinhaber immer auch Schadenersatz und behandeln den Abgemahnten als Täter, obwohl bekannt ist, daß häufig ein anderer aus Familie oder Nachbarschaft den Internetanschluss heimlich zum Filesharing mißbraucht hat oder sogar falsche Providerauskünfte vorkommen. Die Abgabe von Unterlassungserklärungen, werden dennoch laut RASCH Rechtsanwälte auch dann, wenn diese ausdrücklich ohne Anerkenntnis einer Schuld und lediglich zur gütlichen Einigung, aber gleichwohl rechtsverbindlich abgegeben werden (sog. modizierte Unterlassungserklärungen), faktisch von manchen Richtern und den Abmahnkanzleien nach ihrem Vortrag als Schuldeingeständnis gewertet. Erst recht, wenn Abgemahnte den Fehler machen, bei den Abmahnkanzleien anzurufen, um die Sache “vom Tisch zu kriegen”. Zahlreiche Klagen belegen, dass das nach hinten losgehen kann und die Rechteinhaber dann Klageauftrag erteilen. Aber glücklicherweise ist derzeit eine Trendwende in Gang gekommen zugunsten der Betroffenen Abgemahnten (häufig Familien oder Alleinstehende mit geringem Einkommen).

So ist auch ein mir vorliegender aktueller Hinweisbeschluss bei einer Filesharing-Schadenersatzklage wegen 1 aktuellem Musikalbum aus dem Repertoire der Universal Music GmbH (vertreten durch die Kanzlei RASCH Rechtsanwälte aus Hamburg) ergangen, den ich dazu wiedergebe (Hinweisbeschluss des Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.04.2013 – Az. 29 C 818/13 (21): Zitat:

„…I. Das Gericht weist darauf hin, dass eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main nicht ersichtlich ist.

  1. Der Beklagte hat seinen allgemeinen Gerichtsstand nach § 12ff. ZPO nicht im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Einzig in Betracht kommende Norm, die eine Zuständigkeit begründen könnte, ist § 32 ZPO. Das Gericht folgt der Rechtsauffassung, wonach alleine eine Abrufbarkeit eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO begründet, nicht. Dieses würde dem Bild des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) widersprechen. Denn das Willkürverbot und das Gebot der Einhaltung des gesetzlichen Richters im Sinne des Artikel 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz gebieten, dass keine willkürliche Gerichtsstandswahl erfolgt, sondern ein örtlicher Gerichtsstand des Begehungsorts der unerlaubten Handlung nur dort gegeben sein kann, wo sich der behauptete Rechtsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat (OLG Celle, Urteil vom 17.10.2010, Az. 4 AR 81/02 – juris; LG Potsdam, MMR 2001, 833; LG Bremen, ZUM 2001, 257). Damit ergibt sich eine Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO (nur) an den Orten, in denen sich die behauptete unerlaubte Handlung im konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat, mithin zum einen am Wohnort des Beklagten, weil davon auszugehen ist, dass hier das angeblich urheberrechtswidrige Angebot in das Internet eingestellt worden ist, zum anderen aber auch am Wohnort des Klägers, da er dort das Angebot des Beklagten bestimmungsgemäß aus dem Internet abgerufen und sich demgemäß auch dort in seinem Urheberrecht verletzt gesehen hat (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Die Klägerin hat ihren Sitz in Berlin. Die Klägervertreter haben ihren Sitz in Hamburg. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Regensburg. Die Wahl des Amtsgerichts Frankfurt am Main als zuständigen Gerichts ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
  2. Selbst wenn man eine Wahlmöglichkeit der Klägerin über den „fliegenden Gerichtsstand“ als grundsätzlich für möglich erachten würde, so wäre die Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main trotzdem unzulässig, denn die Klägerin wäre dann zumindest verpflichtet, ihre Wahl nach Treu und Glauben auszuüben. Dies hat die Klägerin offensichtlich nicht getan.

II. Ungeachtet der Frage der örtlichen Zuständigkeit weist das Gericht darauf hin, dass die zur Schätzung der Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens gem. § 287 ZPO notwendigen Anknüpfungstatsachen derzeit nicht vollständig vorgetragen sind. Das Gericht wird sich nach derzeitiger Sach- und Rechtslage bei seiner Entscheidung an dem bis 31.12.2011 geltenden Gema-Tarif VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und der für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten von einer Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff auf den einzelnen Titel ausgeht, orientieren (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012, I-6 U 67/11 – juris).

Auf dieser Grundlage obliegt es der Klägerin darzulegen, (i) welcher Betrag für den einzelnen Zugriff zu Grunde zu legen ist und (ii) vorzutragen, wie viele Zugriffe auf den Rechner der Beklagten zum Zweck des Downloads der streitgegenständlichen Titel erfolgt sind oder zumindest, in welcher Größenordnung nach ihren Ermittlungen bei Titeln der in Rede stehenden Art Upload-Angebote avon an der Tauschbörse Beteiligten erfolgen bzw., wie sich diese Zahlen im fragelichen Zeitraum entwickelt haben.

III. Es wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.379,80 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht schlüssig dargetan ist.

1. Der Schadenersatzanspruch folgt dem Schaden, welcher der Klägerin tatsächlich entstanden ist. Insoweit bedarf es einer substantiierten Darlegung, welche Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten für entsprechende außergerichtliche Abmahnungen getroffen wurde. Dass eine Abrechnung nach dem RVG unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr vereinbart wurde, erscheint äußerst fraglich. Die Klägerin hat außergerichtlich eine vergleichsweise Beilegung gegen Zahlung von EUR 1.200,00 € für Abmahnkosten und Schadenersatzansprüche angeboten und verfährt gerichtsbekannt entsprechend in einer Vielzahl von Fällen. Wäre der Klägerin tatsächlich ein Schaden hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.379,80 € entstanden, so würde die Klägerin ein erhebliches Verlustgeschäft betreiben, was als fernliegend anzusehen ist.

Gerichtsbekannt wird bei entsprechenden Massenfällen in aller Regel vielmehr eine Pauschalvergütung zwischen Mandant und Bevollmächtigten getroffen. Ausgehend von der Vermutung, dass die Klägerin mit ihren Anwälten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen hat, wird aufgegeben, diese zur Akte zu reichen.

2. Hinsichtlich des angesetzten Streitwerts für einen auf Unterlassung des Angebots urheberrechtlich geschützter Werke in sog. Tauschbörsen gerichteten Antrag beim Angebot eines aktuellen ganzen Musikalbums hält das Gericht einen Streitwert von maximal 10.000,00 EUR für angemessen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14.3.2011, 6 W 44/11 – juris; Beschluss vom 17.11.2011, 6 W 234/11 – juris).

……“

Das bedeutet:

Der Druck auf die Musikindustrie und Ihre Anwälte steigt endlich die tatsächlichen Kosten und Schäden näher zu belegen, denn inzwischen sind sich die Amtsrichter weitgehend in Hamburg, Berlin, Frankfurt, Köln und München einig, dass astronomische Streitwerte und überhöhte Anforderungen an die Darlegungs- bzw. Beweislast für abgemahnte private Internetanschlussinhaber zu einer mißbräuchlichen Abmahnmaschinerie im Bereich der Filesharing-Abmahnungen geführt haben und das so nicht richtig sein kann. Der Streitwert für 1 aktuelles Musikalbum liegt nach inzwischen einigermaßen gefestigter Rechtssprechung bei 10.000 € und nicht mehr wie in den letzten Jahren noch von der Musikindustrie und ihren Abmahnkanzleien angenommen, bei 100.000 € und außerdem wird ein „fliegender Gerichtsstand“ an weit entfernte Gerichte möglichst weit weg vom Wohnort des Beklagten in Frankfurt, Köln und nun auch München nicht mehr akzeptiert.

Fazit im Hinblick auf die Bundestagswahl:

Bitte nicht FDP wählen, sonst wird das Gesetz gegen unseriöse Geschäftsmethoden wahrscheinlich wieder kippen und nicht in Kraft treten. Das Gesetz hat schon vor Inkrafttreten Wirkung gezeigt und ist daher wichtig; denn es hat zu einem Umdenken bei den Amtsrichtern geführt, die nunmehr zugunsten der betroffenen privaten Abgemahnten und z.T. häufig wegen der freien Gerichtsstandswahl nach alter Lesart am liebsten nach der Taktik der Abmahnkanzleien nur in München, Köln oder Frankfurt verklagten Verbrauchern, das sog. Forum-Shopping (=mißbräuchlich ferne Gerichtsstandswahl ohne örtlichen Bezug zum Streitgegenstand, um Gegner Rechtsverteidigung zu erschweren) nicht mehr mitmachen und Belege für die Vergütungsvereinbarungen zwischen den Musiklabels und ihren Anwälten vorgelegt haben möchten. Nach meinen Informationen haben die entsprechenden Kanzleien (hier Kanzlei RASCH aus Hamburg) dies bisher nicht getan, obwohl das Gericht die Vorlage der Vergütungsvereinbarungen mit den Auftraggebern (hier Universal Music) aufgegeben hat. Ebensowenig gibt es nachvollziehbare Darlegungen zur Höhe des geforderten Schadens (Universal Music verlangt hier „mindestens“ 2.500 € Schadenersatz für 1 Musikalbum).

Das Signal des Gesetzgebers zum Gesetz gegen unseriöse Geschäftsmethoden zeigt also schon Wirkung, obwohl der Bundesrat dem Gesetz erst noch zustimmen muß und damit das Inkraftreten noch gar nicht feststeht. Es ist also wichtig, dass nicht nach der Bundestagswahl das Gesetz wieder gekippt wird und dann erneute Rechtsunsicherheit zu Lasten der Verbraucher entsteht.

Filesharing-Abmahnungen: AG Hamburg setzt Gegenstandswert der Abmahnung bei einer Filesharing-Klage runter auf 1.000 €

Zwar ist das vor kurzem beschlossene Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das u.a. auch den Streitwert in Urheberrechtssachen teilweise auf 1.000 € begrenzt, noch nicht in Kraft. Nun wird aber bekannt, dass einzelne Gerichte sich trotzdem bereits daran orientieren. Laut Bericht von RA Schenk vom 07.08.2013 hat in einer Filesharing-Sache das Amtsgericht Hamburg in einer Verfügung vom 27.07.2013, Az.: 31 a C 108/13, den Streitwert bezogen auf ein Filmwerk auf 1000 Euro für den Unterlassungsanspruch begrenzt und dem Kläger geraten, die Klage hinsichtlich der geforderten Anwaltskosten, die ausgehend von den vorher üblichen höheren Streitwerten überhöht waren, insoweit zurückzunehmen, weil sie dann nicht erstattungsfähig waren.
Das Amtsgericht Hamburg beruft sich dabei auf das neue Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das zwar verabschiedet, aber noch nicht verkündet ist (und damit noch nicht in Kraft getreten ist). Trotzdem orientiert sich das Gericht richtigerweise bereits an dem in Kürze geltenden Gesetz, und hat argumentiert, dass angesichts des neuen Gesetzes der Streitwert von 1.000 Euro bei Verletzungshandlungen privater Personen (die also nicht gewerblich oder im Rahmen selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit handeln) angemessen ist.

Ob nun auch die Gerichte in Frankfurt, Köln oder München dem folgen, ist zwar nach meinen Informationen noch nicht sicher, aber wird dadurch in vielen Fällen wahrscheinlicher. Aber ich gehe davon aus, dass wie immer die Gerichte keine schematische Behandlung vornehmen werden, sondern immer noch zu beachten sein wird, dass Besonderheiten zur Schwere der Verletzung im Einzelfall bei umfangreichen Dateien oder hochaktuellen Werken dazu führen wird, dass dann dieser Streitwert weiter als unbillig gering angesehen wird. Insgesamt ist aber zu erwarten, daß auch weitere Gerichte sich bereits an dem Gesetz orientieren werden und die Streitwerte bei Filesharing-Klagen aufgrund des neuen Gesetzes auch schon vor Inkrafttreten gegenüber den Entscheidungen der vergangenen Jahre deutlich absenken werden. Allerdings ist die Streitwertfestsetzung noch nicht rechtskräftig.

Änderungen im UrhG - Leistungsschutz, Gerichtsstand, Deckelung des Streitwerts bei abgemahnten Verbrauchern

update 20.09.2013: Der Bundesrat hat das Gesetz gegen unseriöse Gescäftsmethoden nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung ohne Änderungen verabschiedet und damit wird es in Kürze nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Kurz vor den Sommerferien bescherte uns der Bundestag mit dem “Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken” unter anderem einige Änderungen des Urheberrechts. Bevor es in Kraft-Tritt wird Nachdem der Entwurf ohne Änderungen am 20.09.2013 den Bundesrat passiert hat, wird das Gesetz also dem Entwurf entsprechen.

Zudem sind die unter 3. näher erläuterten Änderungen für Suchmaschinen in Kraft getreten, die nun bei Links mit Textausschnitten zu Inhalten von Presseverlagen unter Umständen die Zustimmung der Verlage benötigen (sog. Leistungsschutzrecht für Presseverlage).

1. Deckelung der Erstattung von Anwaltskosten auf im Regelfall 124,50 €

Gerade mit Blick auf Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen versucht hier der Gesetzgeber erneut, die Belastung privater Abgemahnter abzumildern, indem nunmehr mit der Neuregelung in § 97a UrhG die Mindestanforderungen an Abmahnungen konkretisiert werden und die Höhe der Anwaltskostenerstattung erneut gedeckelt werden soll. Soweit das Gesetz dann nach Verkündung voraussichtlich im Herbst 2013 in Kraft tritt, gilt dann bei Abmahnungen in Urheberrechtssachen gegenüber Privatleuten (Verbrauchern), dass die erstattungsfähigen Kosten auf jene nach dem neuen RVG aus einem Wert von 1.000 € begrenzt werden sollen, wenn dies nicht nach den Umständen des Einzelfalls unbillig wäre. Damit wären dann im Regelfall nur noch 104 € bei 1,3 Geschäftsgebühren nach VV 2300 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zzgl. 20 € Auslagenpauschale gemäß VV 7002, mithin netto 124,50 € zu zahlen . Das Gesetz regelt jedoch auch hier wieder eine Rückausnahme, denn höhere Anwaltskosten sollen zu zahlen sein, wenn diese Deckelung nach Umfang oder Qualität der Rechtsverletzung “unbillig” wäre.

Da bereits bei der in 2008 getroffenen Deckelung der Abmahnkosten für Bagatellfälle die Justiz diese Beschränkung der zu erstattenden Anwaltskosten für eine einfache Abmahnung gegenüber Verbrauchern im Urheberrecht auf damals 100 € generell in der Praxis nicht auf Filesharing-Fälle (Tauschbörsen) angewendet hat, werden wahrscheinlich hier wieder in vielen Fällen, Streitigkeiten hierüber entstehen und es wieder länger dauern, bis hier Klarheit herrscht, wann nun diese Deckelung in Filesharing-Fällen Anwendung findet und wann nicht. Bei 1 Tonaufnahme oder einem unbekannten oder alten Film wird dies aber wohl in jedem Fall nunmehr m.E. anerkannt werden. Das betrifft vor allem die leider häufig abgemahnten unbekannten Pornofilme.

2. Zuständig ist künftig nur noch das Gericht am Wohnsitz des Beklagten (§§ 104a, 105 UrhG)

Während bisher nach § 32 ZPO die meisten Gerichte auch ohne einen örtlichen Bezug sich in Urheberrechtsklagen bei Verletzungen über das Internet unter Hinweis auf die weltweite Abrufbarkeit zuständig ansahen, soll künftig der Wohnsitz des Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerhebung den Gerichtsstand begründen, wobei in den meisten Ländern dann spezielle Amts- und Landgerichte für Urheberrechtssachen spezialisiert und ausschließlich zuständig sind, z.B. in Hessen für Klagen bis 5.000 € Streitwert dann das AG Frankfurt/Main. Der mißbräuchlichen Wahl ferner Gerichte gerade bei Abmahnungen gegenüber Privaten soll damit ein Strich durch die Rechnung gemacht werden, damit Betroffenen die Rechtsverteidigung nicht unverhältnismäßig erschwert wird.

Wenn der Beklagte gerade umzieht oder umgezogen ist, kommt es auf den Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung an. Unklar ist derzeit noch, ob also kurz vor Inkrafttreten erhobene Klagen bei anderen Gerichten dann an das Gericht am Wohnsitz des Beklagten verwiesen werden müssen. Dafür spricht, dass es für Fragen der Zuständigkeit grundsätzlich nach allgemeinen Prozessregeln für den Zivilprozess auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt und somit die Worte “bei Klageerhebung” nur für den Fall von Umzügen klären soll, wo der maßgebende ausschließliche Gerichtsstand für den Kläger zu suchen ist. Da in Filesharing-Sachen die Abmahner häufig erst einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen und nicht gleich eine Klage erheben, wird es hier mit Blick auf § 253 ZPO insoweit auf den Zeitpunkt der Anspruchsbegründung nach Widerspruch und Abgabe an das streitige Amtsgericht ankommen, sodaß mit dem Widerspruch auch die womöglich ferne Gerichtsstandswahl und Abgabe an das am Wohnsitz zuständige Gericht beantragt werden sollte. Aber auch diese Frage, werden dann die Gerichte klären müssen.

Die elektronische Vorabveröffentlichung des Bundestages des beschlossenen Anti-Abzock-Gesetzes, wie es von Verbraucherschützern schon genannt wird, ist hier abrufbar.

3. Die Presseverlage haben ferner das umstrittene Leistungsschutzrecht durchgesetzt, das zum 1.8.2013 in Kraft treten wird. Dies bedeutet für Suchmaschinen und sonstige Internetdienstleister, die auch Links zu externem sog. Content mit sog. Snippets anbieten, dass diese nunmehr bei Content von Presseverlagen vorher eine Einwilligung bzw. Lizenz einholen müssen. Zustimmungsfrei sollen nach dem neuen § 87a UrhG dann nur “kleinste Textausschnitte” bleiben, aber da in der Regel für die Suchmaschinen zumindest 1-3 Sätze üblich sind, werden die Gerichte klären müssen, ab wann diese nicht mehr “kleineste Textausschnitte” sind. Im Zweifel sollten Informationsanbieter also lieber vorsichtig sein. Google hat jedenfalls aus Protest gegen das Leistungsschutzrecht seine Marktmacht gleich mal zum Kräftemessen eingesetzt und angekündigt, wegen dieser rechtlichen Unsicherheiten, alle Informationen von Presseverlagen, die nicht ausdrücklich der Veröffentlichung bei Google-Diensten zugestimmt haben, aus den Suchergebnislisten spätestens zum 1.8.2013 aus den Suchergebnislisten zu entfernen.

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