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Widerrufsrecht bei Handwerkerleistungen (Werklieferungsverträgen)

Handwerker können sich bei individuellem Einbau von Waren wie z.B. einem Treppenlift nicht auf den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB berufen, das hat der BGH entschieden. Privatkunden steht beim Kauf eines maßangefertigten Treppenlifts also ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu, so der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19.10.2021, Az. I ZR 96/20. Der Ausschluss des Widerrufsrechts ist nämlich nur bei Kaufverträgen anwendbar, so der BGH, und nicht bei Werklieferverträgen oder Werkverträgen. Das ist insofern überraschend als die individuelle Anpassung nach den individuellen Wünschen des Kunden ja den Vertrag immer zu einem Werkliefervertrag macht und somit eigentlich unklar ist, welchen Anwendungsbereich diese Ausnahme dann haben sollte und so hatte noch die Vorinstanz (das Oberlandesgericht Köln) das Widerrufsrecht als nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen. Jedoch sah der Bundesgerichtshof dies anders und hob das OLG Urteil auf.

Praxistipp: Handwerker, die Maschinen, Möbel oder sowas wie einen Treppenlift bei Privatkunden einbauen und hierzu nicht in ihrem eigenen Ladengeschäft, sondern vor Ort oder über das Internet beauftragt werden, müssen daran denken, dass der Kunde nach § 312g Abs. 1 BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht hat und darüber korrekt belehrt werden muss. 14 Tage abwarten bevor der Auftrag ausgeführt wird, hilft nicht, da die Widerrufsfrist da noch nicht beginnt. Ferner sollten sich bei Beauftragung neben der Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular ausdrücklich auch eine Bestätigung vom Kunden geben lassen, dass der Kunde für den Fall des Widerrufs verstanden hat, dass er dann nach § 357d BGB Wertersatz schuldet, wenn der Handwerker bei Erhalt der Widerrufserklärung bereits mit dem Werk angefangen oder dieses sogar fertiggestellt hat. Ferner sollte er zur Frage, wie sich der Wertersatz berechnet, eine möglichst klare und sinnvolle Regelung, die angemessen den Wert der Leistung und verwendeten Teile berechnen lässt, beifügen, damit über die Höhe des Wertersatzes möglichst keine Unklarheiten im Streitfall aufkommen.

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#Widerrufsrecht bei Verträgen über individuelle Abzüge mit Luftbildaufnahmen

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat am 14.11.2017 entschieden, daß Verträge mit Privatleuten, die außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters über Abzüge von Luftbildaufnahmen ihres Hauses zustandegekommen waren, ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB haben. Werden sie dazu falsch über ihr Widerrufsrecht belehrt, wird die 14 Tagesfrist nicht in Gang gesetzt, sondern ist der Vertrag 1 Jahr und 2 Wochen lang ab Erhalt der Ware widerruflich. Der Anbieter war der Meinung, das Widerrufsrecht sei hier nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB  ausgeschlossen und hatte Widerrufserklärungen der in ihrem Hause überrumpelten Hausbesitzer nicht akzeptiert. Dagegen ging eine Verbraucherzentrale mit Abmahnung und Unterlassungsklage vor. Das Oberlandesgericht hat darauf hingewiesen, daß die Luftbildaufnahmen der Häuser der Käufer ja gerade bereits vorher gefertigt und die nach Art und Gestaltung bestellten Abzüge der Käufer nur als unwesentliche Nebenleistung erscheine, die keinen besonderen Schutz des Anbieters gegenüber dem Verbraucher rechtfertige wie etwa ein Verkäufer, der eine Ware extra nach individuellen Wünschen für den Käufer anfertige.

Das Urteil Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. November 2017 – 6 U 12/16 – ist noch nicht rechtskräftig, da ein Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig ist (BGH: VIII ZR 277/17).

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#Fernabsatzrecht – BGH: Keine Maklercourtage für Makler, der nicht richtig belehrt hat

money-168025_640 Zwei Maklerinnen, die bei Fernabsatzgeschäften nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hatten, scheiterten nunmehr vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit ihren Klagen auf Zahlung der Maklercourtage. Wie der BGH entschied, haben sie nach erfolgtem Widerruf, der übrigens inzwischen nach neuem Recht auch bis zu 1 Jahr und 2 Wochen nach Zustandekommen des Maklervertrages wirksam erklärt werden kann, keinen Wertersatzanspruch für die erbrachten Dienstleistungen (siehe Pressemitteilung des BGH, Urteile vom 7. Juli 2016 – I ZR 30/15 und I ZR 68/15). Seitdem nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz die Maklercourtage in der Regel nicht mehr vom Mieter zu zahlen ist, sondern vom Eigentümer der Immobilie (Bestellerprinzip), ist dies ein weiterer schwerer Schlag für Immobilienmakler.
Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass ein per E-Mail oder telefonisch geschlossener Grundstücksmaklervertrag ein Fernabsatzgeschäft ist und vom Maklerkunden innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen werden kann. Die Fernabsatzvorschriften gelten für alle Dienstleister, also auch Makler für Immobilienverkäufe, die den Vertrag nicht in ihren eigenen Geschäftsräumen mit dem Kunden abschliessen. Da Makler in der Regel die Verträge Online und per E-Mail bzw. Telefon anbahnen und vor Ort abschließen, sind davon viele Maklerverträge betroffen.
Nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF steht einem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB aF zu. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Maklerverträge, die Gegenstand der beiden Revisionsverfahren sind, Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF sind, bei denen ein Widerrufsrecht besteht.
Die jeweiligen Beklagten konnten die Maklerverträge noch im Prozess widerrufen, weil sie nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden waren. Nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB erlischt das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Dienstleistungsverträgen bei fehlender Belehrung mit Ablauf des 27. Juni 2015. Der Widerruf ist in beiden Verfahren vor diesem Datum erklärt worden.
Das Widerrufsrecht der jeweiligen Beklagten war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen noch nicht gemäß § 312d Abs. 3 BGB aF erloschen. Den Maklern steht in beiden Fällen wegen der erbachten Maklerleistungen kein Anspruch auf Wertersatz zu. Nach § 312e Abs. 2 BGB aF hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. In beiden Fällen hatte es an einer entsprechenden Belehrung der Maklerkunden und damit erst recht ausdrücklicher Zustimmung in dieser Hinsicht gefehlt.

Wenn Sie Fragen zum Widerrufsrecht in Ihrem Fall haben, kontaktieren Sie mich gerne und machen eine unverbindliche Anfrage zur anwaltlichen Prüfung. Ihre Daten werden nur zur Bearbeitung Ihrer Anfrage von mir gespeichert und genutzt. Näheres finden Sie in den Nutzungsbedingungen mit Datenschutzerklärung.

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#Handyvertrag #Widerrufsrecht: Vodafone nimmt Schadenersatzklage über rund 2.000 € zurück

Die anfallenden Kosten langfristiger Mobilfunkverträge werden nicht oder nicht in allen Vertriebskanälen immer mit der erforderlichen Klarheit und Transparenz kommuniziert. Das führt bei den Kunden natürlich mitunter zu Ärger, der nicht immer außergerichtlich gütlich geklärt werden kann.

In einem aktuellen Fall stritten Vodafone und eine Verbraucherin bei einem Mobilfunkvertrag mit Handykauf im Ladengeschäft über den abgeschlossenen Tarif. Lastschriften wegen der aus Sicht der Kundin überhöhten Rechnungen gingen zurück und schließlich kündigte der Provider fristlos wegen des (angeblichen) Verzugs und machte Schadenersatz in Höhe von rund 2.000 € für den von Vodafne berechneten Businesstarif mit Restlaufzeit von 15 Monaten geltend. Nachdem ich die verklagte Verbraucherin gegen die Schadenersatzklage von Vodafone in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. vertreten habe, fielen der Klägerin dann mehrere schlechte Nachrichten “auf die Füsse”: Nicht nur, dass die ehemalige Kundin einen schriftlich von der Verkäuferin im Vodafone-Shop ausgefüllten “Tarifcheck” vorlegen konnte, der den Basistarifpreis von 29,99 € monatlichen Kosten bestätgte und die Klägerin spätestens jetzt erfahren mußte, dass die Beklagte ohne Einkommen und Vermögen ist. Auch daß sie nun eine Rechtsanwältin im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet bekam, die hilfsweise auch den Wideruf des Vertrages in der mündlichen Verhandlung erklärte, senkte die Erfolgsaussichten der Klage ganz erheblich.

Widerrufsrecht bei Handy mit Vertrag als Finanzierungshilfe. Denn wird über die monatlichen Kosten bei 2 Jahre Laufzeit auch der Handykauf finanziert, dürfte es sich aufgrund der in die monatlichen Kosten eingepreisten Finanzierungshilfe um einen verbundenen gemischten Dienstleistungs-, Verbraucherdarlehens- und Kaufvertrag handeln, bei dem der Verbraucher nach §§ 499 Abs. 2, 506, 495, 355 BGB ein Widerrufsrecht hat. Dies ist immer noch wenig bekannt, wurde aber ebenso bereits in 2010 vom AG Dortmund, Urteil vom 13.10.2010, Az. 417 C 3787/10 und vom Landgericht Lüneburg, mit Hinweisbeschluss vom 13.01.2011 Az. 2 S 86/10; AG Münster, 26.05.2014 – 140 C 1740/13

so entschieden (nach alter Fassung des Gesetzes war das Widerrufsrecht sogar fast grenzenlos, wenn nicht richtig belehrt wurde). Bei Widerruf des Vertrages wird dabei der Vertrag rückwirkend aufgelöst mit der Folge, dass auch von den bezahlten Vergütungsanteilen sich der Anbieter dasjenige anrechnen lassen muss, was er bei Gültigkeit des Vertrages verdient hätte und nur die nackten Kosten (eine Nutzungsentschädigung) für die Zeit bis zur Erklärung des Widerrufs. Das wollte die Klägerin wohl nicht riskieren und hat daher lieber die Klage “aus prozessökonomischen Gründen” zurückgenommen.

Merke:
1. Bei Streit im Zusammenhang mit Handykauf mit Mobilfunkvertrag als Kunde prüfen lassen, ob vielleicht einfach ein Widerruf des Vertrages das Problem löst.

2. Vor Gericht besser nicht ohne Anwalt. Denn: Richter dürfen aus Gründen der Unparteilichkeit eine Partei auf Möglichkeiten wie Einrede der Verjährung oder Gestaltungsrechte wie ein Widerrufsrecht nicht hinweisen. Andernfalls könnte der Gegner sofort mittels Befangenheitsantrag gegen den Richter vorgehen. Wäre also die persönlich geladene Beklagte hier alleine ohne anwaltlichen Beistand erschienen, wäre es so gelaufen, wie der Richter es eingangs vorschlug und wie es meistens vor Gericht läuft: mit einem Vergleich und dann hätte die mittellose Beklagte einige hundert Euro nachzahlen müssen, obwohl sie den Laden doch nur betreten hatte in der Absicht, einen Basismobilfunkvertrag mit Handy zu bekommen zu einem möglichst kleinen Basistarif für Wenigtelefonierer.

3. Schriftel ist giftel. Lassen Sie sich wichtige Vertragsangaben wie die einmaligen und monatlichen Kosten immer schriftlich, notfalls eben in einem unterzeichneten “Tarifcheck” klar und deutlich geben, bevor sie kaufen oder bestellen, denn die Verträge der Anbieter sind leider nicht immer so klar wie es an sich vorgeschrieben ist und sie sind nur dann auf der sicheren Seite. Telekommunikationsanbieter, Banken und Versorgungsanbieter für Strom, Wasser, Gas fügen teilweise ihren Verträgen keine klaren Preisangaben bei, sondern verweisen auf versteckte Preisaushänge und AGB im Laden oder Internet. Hier sollte man sich als Kunde den individuellen “Tarif” eben schriftlich bestätigen lassen.

Fazit: Mobilfunkverträge mit Vertrag dürften wahrscheinlich auch dann 2 Wochen lang für den Verbraucher widerruflich sein, wenn Handy und Mobilfunkvertrag im Ladengeschäft abgeschlossen wurden. Allerdings fehlt noch höchstrichterliche Rechtssprechung dazu. Kein Wunder, wenn die Anbieter die Klage zurücknehmen. Wenn wie im vorliegenden Fall nicht über das Widerrufsrecht belehrt wird oder wenn nicht richtig belehrt wird, dann besteht nach neuer Rechtslage seit 13.6.2013 das Widerrufsrecht über 1 Jahr und 2 Wochen ab Vertragsschluss fort. Für die Beklagte ist es nochmal gut ausgegangen, da sie einen schriftlichen Tarifcheck vorlegen konnte und sich gerade noch rechtzeitig qualifizierter anwaltlicher Hilfe bedient hat. Sonst wäre das teuer für sie geworden, da Vodafone ihr einen teuren Businesstarif berechnete, den sie gar nicht haben wollte und schließlich doch noch eine Schadenersatzklage über 2.000 Euro abgewendet werden konnte.

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#VRRL #Online-Shops #Fernabsatzrecht: Neuer Leitfaden der EU-Kommission veröffentlicht

Die europäische Kommission hat einen 79-seitigen Leitfaden “DG Guidance Document” zur Auslegung des neuen Widerrufsrechts im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern – VRRL – und damit der Auslegung auch der neuen nationalen Verbraucherschutzgesetze veröffentlicht, die wegen des Gebots der EU-rechtlichen Vollharmonisierung bei Zweifelsfragen heranzuziehen sein wird. Bislang ist dieser Leitfaden nur in englisch verfügbar. Auch dieser Leitfaden wird wohl den Gerichten als Orientierungshilfe bei Streiten über die Auslegung der neuen Vorschriften im Fernabsatz dienen, selbst wenn der Leitfaden selbst nicht wie die EU-Richtlinie selbst europarechtlich verbindlich ist.

Unter anderem zur Frage der Telefonnnummerangabe stellt die Kommission auf S. 24 des Leitfadens damit klar, dass zu unterscheiden ist, ob vor Vertragsschluss für alle oder nach Vertragsschluss für den Kunden informiert wird. Jedenfalls vor Vertragsschluss, also auch noch bei der Bestellung vor Angebotsannahme ist in Impressum bei Händlern oder Dienstleistern, die Online-Portale, Shops auf Online-Portalen wie EBay usw. oder eigene Online-Shops betreiben, nicht zwingend zusätzlich zu e-mail oder Fax oder Online-Kontaktformular zusätzlich eine Telefonnummer angeben müssen, sondern vor Vertragsschluss die Veröffentlichung einer Telefonnummer nur auferlegt wird, soweit verfügbar. Kleinunternehmer oder andere Unternehmer, die aus Kostengründen keine Anrufe von Nicht-Kunden annehmen und bearbeiten möchten und daher keine Telefonnumer zur Verfügung stellen möchten, dürfen also weiterhin die Telefonnummer weglassen, Hauptsache der Interessenten haben vor dem Vertragsschluss eine Möglichkeit der schnellen elektronischen Kontaktaufnahme.  Nach Vertragsschluss ist allerdings nach der EU-Dienstleistungs-Richtlinie eine Telefonnummer, die keine zusätzlichen Kosten als die unmittelbaren Festnetzkosten veranlassen darf, für Widersprüche oder Beschwerden dem Verbraucher, die bereits Kunden sind, zur Verfügung zu stellen.

Zwar liest sich nach dem Wortlaut von Art. 246a EGBGB in der neuen seit 13.06.2014 geltenden Fassung die Vorschrift so, dass die Telefonnummer als Pflichtangabe vor Vertragsschluss also etwa in der Artikelbeschreibung oder im Impressum angegeben werden muss. Nunmehr stellt jedoch der Leitfaden der EU-Kommission klar, dass die Telefonnummer erst nach Vertragsschluss vorgeschrieben ist für Kunden, die sich telefonisch beschweren wollen oder einen Widerruf erklären möchten. Damit muß spätestens in der Bestellbestätigung bei Online-Shops oder mit Lieferung der Ware in der Widerrufsbelehrung die Telefonnummer für die Kunden, die Verbraucher sind, aufgenommen werden. Kunden, die gerade keinen Internetzugang haben, wahlweise dann den Verkäufer oder Dienstleister auch anrufen können, so heisst es sinngemäß in FN 16 auf Seite 24 der Erläuterungen und daher die Unterscheidung zwischen Informationspflicht vor Vertragsschluss und nach Vertragsschluss. Ob es für Händler je nach Shopsystem praktikabel ist, vor Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer und dann später  in der Bestellbestätigung oder mit der Lieferung eine geänderte Widerrufsbelehrung mit Telefonnummer zu generieren, ist eine andere Frage. Jedenfalls ist nun klargestellt, dass in den Gestaltungshinweisen mit Textbausteinen zu dem neuen amtlichen Widerrufsformular (Textbaustein 2 in Anlage 1 (zu Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 2) nunmehr die Angabe der Telefonnummer “soweit verfügbar” so zu interpretieren ist, dass vor Vertragsschluss die Telefonnummer nicht zwingend angegeben werden muss, wenn der Unternehmer die Telefonnummer nur Kunden mitteilen will.