Wie das Landgericht Köln mit Urteil vom 26.08.2014 – Az. 33 O 56/14 nach einem Bericht der Kanzlei CMS Hasche Sigle entschieden hat, verletzt der Domainhändler, der die Domain bag.de zum Verkauf angeboten hatte, das Namensrecht des Bundesarbeitsgerichts, das seit 1955 die Abkürzung BAG für sich namensmäßig benutzt und wurde verurteilt, die Registrierung zu löschen. Der Domainhändler wurde vom Bundesarbeitsgericht abgemahnt und der Domainhändler berief sich zur Abwehr der Abmahnung zu Unrecht auf die generische Bedeutung von “bag” in der englischen Sprache für Tüte oder Tasche.
Die Bedeutung von bag für Tasche hat noch nicht Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden, daher werde bag.de im deutschen Sprachraum und damit in Deutschland kennzeichnend, also namensmäßig verstanden und nicht generisch.
Praxishinweis: Wer eine Domain registriert und später zum Verkauf anbietet, sollte besser eigene Namens- oder Kennzeichenrecht bzw. Markenrechte an der Domain haben. Dabei ist es unschädlich, wenn es mehrere Inhaber von Namens- oder Kennzeichenrechten gibt. Bei Verwendung von deutschen generischen Begriffen oder Abkürzungen besteht in der Regel kein Kennzeichenrecht Dritter. Bei englischen oder sonstigen fremdsprachlichen Begriffen gilt: Nur englische oder sonstige fremdsprachliche generische Begriffe, die (z.B. als Anglizismus) Eingang in die deutsche Sprache gefunden haben, wären demnach freihaltebedürftige Begriffe, mit denen Domainhändler Domains handeln dürfen.