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#Domainrecht: LG Köln – Domainhändler muss bag.de für das Bundesarbeitsgericht freimachen

Wie das Landgericht Köln mit Urteil vom 26.08.2014 – Az. 33 O 56/14 nach einem Bericht der Kanzlei CMS Hasche Sigle entschieden hat, verletzt der Domainhändler, der die Domain bag.de zum Verkauf angeboten hatte, das Namensrecht des Bundesarbeitsgerichts, das seit 1955 die Abkürzung BAG für sich namensmäßig benutzt und wurde verurteilt, die Registrierung zu löschen. Der Domainhändler wurde vom Bundesarbeitsgericht abgemahnt und der Domainhändler berief sich zur Abwehr der Abmahnung zu Unrecht auf die generische Bedeutung von “bag” in der englischen Sprache für Tüte oder Tasche.

Die Bedeutung von bag für Tasche hat noch nicht Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden, daher werde bag.de im deutschen Sprachraum und damit in Deutschland kennzeichnend, also namensmäßig verstanden und nicht generisch.

Praxishinweis: Wer eine Domain registriert und später zum Verkauf anbietet, sollte besser eigene Namens- oder Kennzeichenrecht bzw. Markenrechte an der Domain haben. Dabei ist es unschädlich, wenn es mehrere Inhaber von Namens- oder Kennzeichenrechten gibt. Bei Verwendung von deutschen generischen Begriffen oder Abkürzungen besteht in der Regel kein Kennzeichenrecht Dritter. Bei englischen oder sonstigen fremdsprachlichen Begriffen gilt: Nur englische oder sonstige fremdsprachliche generische Begriffe, die (z.B. als Anglizismus) Eingang in die deutsche Sprache gefunden haben, wären demnach freihaltebedürftige Begriffe, mit denen Domainhändler Domains handeln dürfen.

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Neue Clearingstelle der ICANN: Schutz vor Domaingrabbern und Verletzern Ihrer Marke

Die Internet Corporation for Assigned Names und Numbers (ICANN) hat am 26. März eine neue Clearingstelle für Markeninhaber eröffnet (trademark-clearing-house.com), um Markeninhabern zu helfen beim Schutz vor Domaingrabbern und Verteidigung ihrer Marke. Dies wird aufgrund der vielen im Sommer 2013 startenden neuen gTLDs ratsam werden, da ein Run auf eine Vielzahl der neuen Domains erwartet wird.

Hierzu kann man in eine zentrale Datenbank seine registrierte Marke für den Service der Clearingstelle anmelden lassen, die in einer zentralen Datenbank hinterlegt wird, damit bei kollidierenden Neuanmeldungen identischer Domains mit noch nicht registrierten TLDs der ICANN sowohl der Anmelder darauf aufmerksam gemacht wird, dass hierzu eine Marke exisitiert. Der Neuanmelder muss dann gegenüber der ICANN bei der Anmeldung versichern, dass er die hinterlegte Marke nicht verletzt. Dies ist eine erhebliche Hürde für unaufmerksame Jungunternehmer oder Domaingrabber. Außerdem wird der Markeninhaber über die Neuanmeldung von der ICANN informiert und kann schneller proaktiv agieren, um eine markenverletzende Nutzung zu unterbinden. Alle Domainvergabestellen sind verpflichtet, die beim Clearing-house eingetragenen Marken bei neuen Domainanmeldungen zu berücksichtigen. Neben namhaften Domain-Registraren wie Keysystems, United domains AG und anderen übernehmen Rechtsanwälte für Domain- und Markenrecht die Anmeldung für diesen Service. Die Anmeldung sollte wegen der Sunrise-Phasen ab Sommer 2013 demnächst veranlasst werden.

Die Eintragung Ihrer Marken bei der Clearingstelle übernehme ich gerne für Sie und stehe für weitere Fragen in Sachen Domain- und Markenschutz gerne zur Verfügung.