Kategorien
Blogroll Datenschutzrecht Medienrecht

OLG Frankfurt: Wahre Warnhinweise können rechtwidrig sein, es ist konkret abzuwägen…

OLG Frankfurt: Der wahre Warnhinweis gegenüber Werbepartnern über einen verurteilten Betrüger, er sei ein Betrüger kann rechtswidrig sein, wenn die Tat über 7 Jahre zurückliegt und keine aktuellen Verfehlungen ähnlicher Art hinzugetreten sind
Wenn es sich um Äußerungen mit ehrrührigen Meinungen oder Aussagen mit wahrem Tatsachenkern über ehemalige Geschäftspartner, handelnde Personen von Unternehmen oder Freunde handelt, dann können die Streitigkeiten schnell sehr hoch eskalieren. Die Frage, ob die Äußerung rechtswidrig war, erfordert dann aber neben einem Informationsinteresse des Erklärungsempfängers oder bei öffentlichen Posts dann eben der Öffentlichkeit – je nach Kontext der Äußerungen – nach ständiger Rechtsprechung eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte und Interessen. Konkrete Beispielsfälle und wie die Richter das beurteilen helfen hier allen weiter. Es kommt nicht selten zwischen ehemaligen Kunden, Mitarbeitern oder Ehepartnern, Freunden oder auch mit Angehörigen zu sehr heftigen Streitigkeiten, die für alle Seiten sehr belastend sind und auch fachanwaltlicher Betreuung und Beratung und Prozessvertretung bedürfen, um den Schaden zu begrenzen. Die Rechtsprechung ist hier von starkem Interesse, weil hier die Sach- und Rechtslage oft kompliziert zu beurteilen ist und leider viele Entscheidungen nicht veröffentlicht werden.
Nur etwa 1 % deutscher Urteile werden veröffentlicht und viele Rechtsstreitigkeiten enden auch durch außergerichtlichen oder gerichtlichen Prozessvergleich, sodass der größte Teil der Streitigkeiten und der gerichtlichen Einschätzung oder Entscheidungen gar nicht veröffentlicht wird siehe Bericht in LTO vom 02.07.2021 nach einer Studie – Details siehe https://www.lto.de/recht/justiz/j/studie-veroeffentlichung-gerichtsentscheidungen-deutschland-transparenz-justiz/ Das ist leider eigentlich rechtsstaatswidrig wie eine aktuelle Studie laut Beitrag bei der lto.de auch mit Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wichtigkeit der Transparenz von gerichtlichen Entscheidungen Dr. Dr. Hanjo Hamann aktuell am 2.7.2021 berichtet hat in der Legal Tribune Online, jedoch tägliche Praxis, wobei hier negativ einige Gerichte mit nur äußerst wenigen Veröffentlichungen besonders auffallen wie etwa z.B. das Landgericht Gießen. Das war auch hier in einem Beispielfall, in dem immerhin aufgrund einer Berufung das Oberlandesgericht in einem ausführlich begründeten Prozesskostenhilfebeschluss die Sach- und Rechtslage ausführlich ausgeführt hat, das ursprüngliche Streitgericht. Leider kann wegen der identifizierenden Angaben der Beschluss nicht im Volltext veröffentlicht werden, aber:
Ich habe mir vorgenommen, Entscheidungen, die mir aus meiner Praxis vorliegen in hinreichend anonymisierter Form zu veröffentlichen, soweit nicht Interessen meiner Mandanten entgegenstehen.
Daher kann ich zumindest auszugsweise zwei Aussagen aus einem Prozesskostenhilfebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 07.05.2021 Az. 19 U 251/20 wiedergeben, die von allgemeinem Interesse sein dürften, und auf ihre Kernaussagen zusammenfassen:
1. Einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann nicht allein deswegen ein Mangel an Ernstlichkeit abgesprochen werden, weil sie nicht sofort nach Abmahnung und auch in der Mündlichen Verhandlung nach Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung ergeht. Auch noch in der Berufung kann die Wiederholungsgefahr auch durch eine arme Partei ausgeräumt werden. Auch eine arme Partei, die Prozesskostenhilfe benötigt, kann bei einer Unterlassungsklage wegen einer rechtwidrigen Äußerung den Schaden durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung begrenzen, so dass keine Verurteilung zur Unterlassung mehr begründet ist. Nur weil die arme prozesskostenhilfebedürftige Partei erkennbar keine Vertragsstrafe, zu der sie sich in der strafbewehrten Unterlassungserklärung nach ständiger Rechtsprechung verpflichten muss, derzeit nicht leisten kann, fehlt es nicht an der Ernstlichkeit. Es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass die arme Partei weitere Schulden machen möchte. Für die Anschlussberufung ist der Berufungsführerin und Verfügungsbeklagte daher im Streitfall Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
2. Insolvenz einer Person oder andere negative Tatsachen können Menschen in ihrem weiteren Lebensweg sehr stark beeinträchtigen und daher müssen mit dem Ziel, die Betroffenen nach einer längeren Wohlverhaltensphase wieder zu resozialisieren und ihnen eine neue Chance zu ermöglichen, negative Tatsachen, auch dann wenn sie wahr sind, geheim bleiben. Die wahre ehrrührige Aussage gegenüber Werbepartnern, dass der Kläger ein Betrüger sei, war in o.g. Beispielfall daher vom Oberlandesgericht vorläufig im Prozesskostenhilfebeschluss für die Beklagte als rechtswidrig eingestuft worden, weil die strafrechtliche Verurteilung bereits über 7 Jahre zurücklag und das Resozialisierungsinteresse des betroffenen Verfügungsklägers in der zu treffenden Abwägungsentscheidung insoweit überwiegt. Anders liegt der Fall allerdings, wenn die Verfehlungen aktuell andauern.

Wörtlich Zitat aus dem oben genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 07.05.2021 Az. 19 U 251/20::“

…Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 gewährleistete Interesse des Verfügungsklägers… auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen.

Dabei hängt zwar die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einerseits und der Meinungsfreiheit bei Tatsachenberichten auch vom Wahrheitsgehalt ab, und zwar in der Weise, dass wahre Aussagen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BVerfG NJW 1999, 1322; NJW 2012, 1500).

So liegen die Dinge hier. Die Verurteilung des Verfügungsklägers lag im Zeitpunkt der Äußerung sieben Jahre zurück. Unter diesen Umständen wiegt das Interesse des Verfügungsklägers schwer, nicht als ehemaliger Straftäter identifiziert zu werden, weil durch diese negative Qualifizierung seine Resozialisierung bedroht ist (vgl. MüKoBGB/Rixecker, 8. Aufl. 2018, Anh. § 12 Rn. 214). Ein berechtigtes Interesse kann die Verfügungsbeklagte demgegenüber nicht geltend machen. Dass man mit ihm allein wegen seiner Vergangenheit besser keine Geschäfte machen solle, ist kein Gesichtspunkt, den man dem berechtigten Resozialisierungsinteresse des Verfügungsklägers legitimer weise entgegensetzen kann. Es liegt auch kein Fall vor, dass einschlägige Verfehlungen Anlass gäben, die Vorstrafen des Verfügungsklägers in Erinnerung zu rufen…..“

Fazit: Wenn auch aktuell weitere Verfehlungen ähnlicher Art begangen wurden, wäre die Beurteilung anders ausgefallen. Darüber und weiterer Streitpunkte des Falles wollten die Parteien nicht weiter streiten und so kam es auf Anraten des Gerichts zu einem gütlichen Vergleich, der auch die Rücknahme der Schadenersatzklage umfasste. Die Parteien hier waren vorgerichtlich nicht anwaltlich beraten, daher konnten wir Anwälte die Sache nur gerichtlich vertreten und im Ergebnis mit einer für beide Seiten fairen Regelung nach Anraten des Gerichts in einem umfassenden Vergleich gütlich beilegen.

Wenn Sie fachanwaltliche Beratung in einer äußerungsrechtlichen Streitigkeit benötigen, berate ich Sie gerne mit allen Facetten, die so etwas umfasst!

Anmerkungen: die Parteien haben sich in dem äußerungsrechtlichen Verfahren sowie in der Schadenersatzklage zur Hauptsache gütlich geeinigt. Es gibt daher kein Urteil.

Kategorien
Blogroll

#Online-Handel #Versandkosten: Kammergericht: Versandkosten für EU-Ausland müssen angegeben werden

Beliebt auf eBay oder sonstigen Online-Plattformen für kleinere Händler ist es, die Ware zwar auch für EU-Länder oder sogar weltweit anzubieten, jedoch bei den Versandkosten „nur auf Anfrage“ diese anzugeben. Das ist wie nunmehr das Kammergericht Berlin entschieden hat, unzulässig und kann abgemahnt werden.

Die Entscheidung KG Berlin, Beschluss vom 02.10.2015, Az. 5 W 196/15 mit Gründen hat Dr. Damm & Partner veröffentlicht.

Kategorien
Blogroll

#Urheberrecht #Filesharing-Urteile: Keine Unterlassungsansprüche bei nur einfacher Lizenz

Wer eine Abmahnung ignoriert, dem droht nach Ablauf der gesetzten Frist für die strafbewehrte Unterlassungserklärung mitunter ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren. Hier hatte aber der abgemahnte Antragsgegner Glück im Unglück. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Die Kosten aus dem Streitwert von 30.000 € (Unterlassungsstreitwert für die streitgegenständliche Software) hat daher die Antragstellerin zu tragen.

Wie das LG Mannheim nunmehr bekanntgab (LG Mannheim Beschluß vom 18.5.2015, 7 O 81/15), kann es an der erforderlichen Rechteinhaberschaft fehlen, wenn nicht eine exklusive Lizenz des Antragstellers an der Software vorliegt. In einem dortigen Fall hatte die Antragstellerin nicht die exklusiven digitalen Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte an dem Werk. Das Gericht entschied daher, dass es an der für einen Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung erforderlichen Glaubhaftmachung einer ausreichenden Rechteinhaberschaft („Aktivlegitimation“) der Antragstellerin fehlt und wies den Antrag zurück.

Denn nach den Darlegungen im Antrag hatte die deutsche Klägerin von der ausländischen Produktionsgesellschaft nur hinsichtlich der verkörperten Datenträger eine exklusive Lizenz zum Veröffentlichen und Verwerten des Werks in Deutschland und hinsichtlich der digitalen Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte nur eine einfache Lizenz. Im englischsprachigen Lizenzvertrag hieß es dazu laut Beschluss des LG Mannheim vom 18.5.2015 Az. 7 O 81/15:

„….Ziffer 4 des Vertrages (Anlage Ast.1) lautet auszugsweise wie folgt:

„Publisher (d.i. die Antragstellerin) acquires the exclusive right to distribute the „physical product“ (in Boxed versions) for Germany, Austria and Switzerland (German language version). The „physical product“ excludes OEM, bundling, remote „burn on demand“ and digital distribution or distribution or exploitation in any manner or any ancillary or related product or materials. (…)“

Ziffer 5 des Vertrages bestimmt weiter:

„Publisher shall also have non exclusive rights to digitally distribute The Products using Stram codes via its website […].com and subsidiary websites of Publisher. (…)“

Fazit aus Sicht des Abgemahnten: Abmahnungen sollten Sie von einem urheberrechtlich versierten Anwalt prüfen lassen, da die Rechtsfragen oft zu kompliziert für einen Laien sind und eine falsche Reaktion sehr teuer werden kann. Selbst Juristen tun sich hier mitunter schwer, wie der Fall zeigt, denn die Antragsteller waren anwaltlich vertreten, denn Anträge vor dem Landgericht können wirksam nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden.

 

 

Kategorien
Blogroll

#Wettbewerbsrecht #E-Commerce LG Bochum: auch Kleinternehmer dürfen abmahnen

Wie aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Bochum (Urteil vom 06.08.2014, I-13 O 102/14) hervorgeht, das die Kanzlei Dopatka aus Köln veröffentlicht, dürfen auch Kleinunternehmer ihre Wettbewerber abmahnen lassen, wenn diese z.B. durch Verstoß gegen Informationspflichten in der Widerrufsbelehrung (hier fehlende Telefonnummerangabe) nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr.11 UWG einen Wettbewerbsverstoß begehen und daher zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Im vorliegenden Fall hatte nur 6 Tage nach Inkrafttreten des neuen Fernabsatzrechts einen Wettbewerber, der mit Nahrungsergänzungmittel handelte, wegen fehlender Angabe der Telefonnmmer in der Widerrufsbelehrung auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Der abgemahnte Wettbewerber wollte keine Telefonnumer in der Widerrufsbelehrung angeben und fand, das sei ohnehin, falls es ein Verstoß sei, eine Bagatelle und die Abmahnung durch den Antragsteller (ein Kleinunternehmer) sei rechtsmissbräuchlich und gab die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab. Daraufhin erliess das LG Bochum auf Antrag des Kleinunternehmers die einstweilige Verfügung gegen seinen Wettbewerber.

Nach Erhebung des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung nachte er vergeblich u.a. geltend, dass der Antragsteller in 2012 lediglich eine Jahresbilanz von 12.000 € ausgewiesen habe. Wie das Gericht entschied, war die einstweilige Verfügung begründet. Die Abmahnung und Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei nicht gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, also  rechtsmissbräuchlich, da auch Kleinunternehmern ein Unterlassungsanspruch gegen unlauteren Wettbewerb zustehe und ferner die Angabe der Telefonnummer zu den Kernpunkten des neuen Fernabsatzrechts gehöre, das am 13.06.2014 in Kraft getreten ist. Wie auch aus dem Leitfaden der Kommission erkennbar ist, soll die Telefonnumer sowie auch Fax angegeben werden, soweit verfügbar, damit der Verbraucher auch telefonisch oder per Fax fristgerecht einen Online-Kauf widerrufen kann, wenn er z.B. gerade kein Internet zur Verfügung hat.

Es ist ein häufiger Irrglaube, dass nur die großen Unternehmen und Abmahnvereine abmahnen dürfen. Es ist nur so, dass bei größeren Unternehmen das Unterlassungsinteresse größer ist und damit die Anwalts- und Prozesskosten.

Praxishinweis: Die Telefonnummer sollten alle Gewerbetreibenden, die dem Fernabsatz- und Direktvertriebsrecht unterliegen,  lieber in der Widerrufsbelehrung angegeben, um teure Abmahnungen zu vermeiden. Falls Unternehmer aus irgendwelchen Gründen keinen Telefonservice anbieten möchten, können sie einfach kostengrünstig eine Weiterleitung auf die Voicebox oder automailer einrichten, die inzwischen fast jeder Provider kostenlos anbietet, um telefonische Widersprüche auf diese Weise dem Verbraucher ermöglichen zu können. Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist und die Frage obergerichtlich noch nicht geklärt ist, sieht es danach aus, dass es nicht in ihr Belieben gestellt ist, ob sie die Telefonnummer anbieten.