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#E-Mail-Marketing #Recht: Werbung in einer Auto-Reply-E-Mail ist nicht immer unzulässig

Wie das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 04.02.2015 Az. 4 S 165/14 (noch nicht rechtskräftig) entschieden hat, darf in einer automatischen Eingangsbestätigung, die von einem Unternehmen bei Anfragen oder Eingaben von Nutzern per E-Mail versendet werden, auch Werbung enthalten sein und stellt dies keine unzulässige belästigende Werbung dar, wenn der Zweck, den Eingang automatisch zu bestätigen, erkennbar im Vordergrund steht.
Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof unter dem Az. VI ZR 134/15 noch geführt wird, aber die Begründung überzeugt und daher wird die Revision wahrscheinlich zu keinem anderen Ergebnis kommen.

Wesentliche Begründung für die Ablehnung der Unterlassungsklage war hier: Anders als bei klassischer Werbe-E-Mail war es hier eine automatische Eingangsbestätigung einer Versicherung, die der Empfänger üblicherweise für Beweiszwecke nicht löscht und die Tatsache, dass dort unter „übrigens….“ noch weitere Serviceleistungen beworben wurden, stellte keine erhebliche Belästigung dar, da der wesentliche Inhalt einer automatischen Bestätigung des Eingangs seiner Mitteilung nach der Gestaltung der E-Mail für den Verbraucher klar erkennbar war und im Interesse des Verbrauchers ist.
Also im Ergebnis überzeugend, hier keine erhebliche belästigende Werbung zu sehen.  Die Vorinstanz beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstadt hatte das noch anders gesehen.
Quelle: http://twomediabirds.com/2015/03/31/werbung-in-autoreply-e-mail-nicht-immer-unzulassig/

Von Stefanie Hagendorff - IT-Fachanwältin - Compliance, Data Privacy and Cyberlawyer in Germany

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwalt für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

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