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#Urheberrechtsverletzung wegen #Filesharing: Erneut Klage abgewiesen; hier Verjährung

[Update 23.01.2017: Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig geworden, da nach Berufung von Baumgarten Brandt die Kammer beim Landgericht Frankfurt den Hinweis erteilte, daß für den Restschadenersatzanspruch ihrer Meinung nach die 10jährige Verjährung gilt und insoweit eine Beweisaufnahme in dem Fall hätte erfolgen müssen. Die 10jährige Verjährung für den Restschadenersatzanspruch nach §§ 102 S. 2 UrhG i.V.m. 852 BGB
auch für die Fälle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing (Veröffentlichung von geschützten Werken in sog. Internettauschbörsen) ist der Bundesgerichtshof mittlerweile leider auch gefolgt (vgl. BGH Urteil vom 12.5.2016, Az.: I ZR 48/15) . Die Beweisaufnahme wurde dann aber nicht mehr durchgeführt, da die Parteien sich dann in der Berufung vergleichsweise geeinigt haben, um den Rechtsstreit zu beenden. Update Ende]

Ich schrieb vor 2 Jahren: „Einmal muß Schluss sein!“ sagte die Richterin in der mündlichen Verhandlung gerichtet an den Klägervertreter und erläuterte, dass die Voraussetzungen wie der Lauf der Verjährung gehemmt werden kann, streng auszulegen sind, damit Rechtssicherheit herrschen kann. Der Betroffene, der einen Mahnbescheid erhält, muß eindeutig erkennen können, um welchen Sachverhalt es geht und dieser muß klar und verständlich konkretisiert sein (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dies ist nicht der Fall, wenn nur auf ein Abmahnschreiben für Schadenersatzansprüche Bezug genommen wird, das der Beklagte nicht erhalten hat.

Erneut wurde damit eine Schadenersatzklage wegen angeblichem Filesharing d.h. Veröffentlichen eines kommerziellen Films über ein Bittorrent-Netzwerk im Internet abgewiesen, diesmal vom Amtsgericht Frankfurt-Höchst (Urteil vom 06.05.2015 Az. 386 C 1813/14 (80), noch nicht rechtskräftig und update 06.07.2015: die Klägerin hat Berufung eingelegt zum Landgericht Frankfurt/Main). Geklagt hatte die Europool GmbH, vertreten durch die BaumgartenBrandt Rechtsanwälte aus Berlin, gegen einen privaten Internetanschlussinhaber wegen angeblichem Filesharing in November 2009, dem erfolglos ein sog. Abmahnschreiben in 2010 zugesendet worden war.

Der Beklagte behauptete, das Abmahnschreiben nicht erhalten zu haben und machte dies auch aufgrund näherer Umstände glaubhaft. Aus diesem Grunde war der Mahnbescheid als verjährungshemmende Maßnahme nicht geeignet, denn er nahm für die Bezeichnung der Ansprüche auf das Abmahnschreiben Bezug. Da nach inzwischen überwiegender Ansicht der deutschen Amtsgerichte (z.B. AG München, Urteil vom 26.03.2015 Az. 243 C 19271/14, LG Bielefeld, Beschl. vom 06.02.2015, 20 S 65/14; AG Frankfurt (Urteil vom 30.10.2014 – Az. 32 C 2305/14 (84) siehe Bericht von RA Karsten Gulden u.v.m. die Schadenersatzansprüche wegen Filesharing nach §§ 195, 102 S. 1 UrhG in 3 Jahren ab Kenntnis, also spätestens ab der Providerauskunft an die Rechteinhaber oder ihre Anwälte verjähren, wurde die Klage gegen meinen Mandanten daher abgewiesen.

Die Klägerin hat sich hier erfolglos gegen die Beweislast für den Zugang des Abmahnschreibens gewehrt. Es mag zwar sein, dass der Bundesgerichtshof für die Durchsetzung der Unterlassungsansprüche aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes entschieden hat, dass die Abmahner nur die Absendung des Abmahnschreibens beweisen müssen. Anders liegt die prozessuale Situation aber wegen § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wenn nur die Schadenersatz- und Rechtsanwaltskosten via gerichtlichem Mahnbescheid vor Gericht beantragt werden und die Rechteinhaber damit erst kurz vor Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist versuchen, die Verjährung zu unterbrechen. Hier verbleibt es bei der Beweislast der Kläger für alle Voraussetzungen des ordnungsgemäßen Mahnbescheids.

Einen Auszug aus dem Urteil mit Tatbestand und Gründen finden Sie hier:

Amtsgericht Frankfurt am Main
Außenstelle Höchst

Aktenzeichen: 386 C 1813/14 (80)

verkündet laut Protokoll am 6.5.2015“ (Anmerkung von mir: in der mit Berichtigungsanordnung vom 26.6.2015 gültigen Fassung)….
Urteil

In dem Rechtsstreit

E. GmbH, ……………..80331 München
Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte…………10117 Berlin

gegen
X.Y.,…….65795 Hattersheim
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff, Hugenottenstr. 94, 61381 Friedrichsdorf

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst
durch Richterin am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2015 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent…..

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten wegen des unerlaubten Anbietens des zu ihren Gunsten urheberrechtlich geschützten Filmwerks „Niko – Ein Rentier hebt ab“ im Internet (sogenanntes „Filesharing“) Schadenersatz nach der Lizenzanalogie sowie Ersatz der durch die Abmahnung vom 19.03.2010 entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe das Filmwerk ……, das auf seinem DVD-Cover einen C-Vermerk zugunsten der Klägerin trage und dessen Coproduzentin sie sei, am 29.11.2009 um 3:50 Uhr unter der IP-Adresse 91…………zum Download im Internet im Wege des Tausches im Peer-to-Peer Netzwerk angeboten. An diesem Filmwerk habe die Klägerin, vom Beklagten ebenfalls mit Nichtwissen bestritten, die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für den deutschsprachigen Raum von der U… GmbH erworben.

Mit Schreiben vom 19.03.2010 (Bl. 47-51 d.A.) forderte der Klägervertreter den Beklagten zur Unterlaassung auf und unterbreitete den Vorschlag, zur Erledigung sämtlicher in Frage stehender Schadenersatzansprüche einen Pauschalbetrag in Höhe von 850,00 € zu zahlen.

Mit Schreiben vom 10.02.2010 hat die Klägerin von der Deutschen Telekom den Namen des Beklagten erhalten.

Unter dem 27.12.2013 hat die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides beantragt. Der Mahnbescheid ist am 02.01.2014 erlassen worden und dem Beklagten am 08.01.2014 zugestellt worden. Im Mahnbescheid ist die Hauptforderung bezeichnet mit: „Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gemäß Abmahnung K 0052-……..vom 19.03.2010 “ und 2. Schadenersatz aus Lizenzanalogie (Abmahnung vom 19.3.2010 Az. K 0052-..“

Mit Klagebegründungsschriftsatz vom 09.09.2014, zugestellt am 24.09.2014, hat die Klägerin die Klage begründet.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 € betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2014 zu zahlen.

2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 555,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe die Abmahnung vom 19.3.2010 nicht erhalten. Er habe zu der genannten Zeit keinen Zugriff auf seinen Computer gehabt, weil er diesen zur Reparatur gegeben habe. Die Reparatur sei nicht durchgeführt; vielmehr sei der Computer einbehalten worden und ihm sei der Kaufpreis zurückgezahlt worden. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob der Klägerin Schadenersatzansprüche und ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen der Abmahnung vom 19.3.2010 zustehen. Der Beklagte ist jedenfalls berechtigt, die Leistung zu verweigern. Eventuelle Ansprüche der Klägerin sind verjährt. Die Schadenersatzansprüche nach der Lizenzanalogie und der Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach § 97 Abs. 2 Urhebergesetz unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Die 10-jährige Verjährungsfrist gemäß §§ 102 Satz 2 Urhebergesetz, 852 BGB ist nicht einschlägig. Der Beklagte hat auch nach dem Vortrag der Klägerin nichts auf Kosten der Klägerin erlangt. Es bestand keine Möglichkeit für den Beklagten, mit der Klägerin einen Lizenzvertrag abzuschließen. Der Beklagte hat deshalb auch nicht als Nutzer einer Internettauschbörse eine Lizenzgebühr erspart. Es liegt keine Bereicherung auf Seiten des Beklagten, auch nach dem Vortrag der Klägerin vor. Es handelt sich vielmehr um deliktische Schadenersatzansprüche.

Die 3-jährige Verjährungsfrist war am 24.09.2014 „…(Anmerkung von mir: also zum Zeitpunkt der Zustellung der Klagebegründung)“… abgelaufen. Sie begann spätestens am 01.01.2011, da die Klägerin im Jahre 2010 Kenntnis vom Namen des Beklagten erhalten hatte. Der Lauf der Verjährung ist nicht durch die Zustellung des Mahnbescheides gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Der geltend gemachte Anspruch ist nicht individualisierbar bezeichnet. Der Beklagte konnte nicht erkennen, welcher Anspruch ihm gegenüber geltend gemacht wird, da im Mahnbescheidsantrag sowohl für die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als auch für die geltend gemachte Lizenzgebühr auf das Abmahnschreiben der Klägervertreter vom 19.03.2010 Bezug genommen wird. Eine weitere Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnbescheid liegt nicht vor. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass dem Beklagten das Abmahnschreiben zugegangen ist. Der Beklagte war mithin nicht in der Lage zu erkennen, welche Ansprüche konkret gegen ihn von der Klägerin geltend gemacht werden. Dies war dem Beklagten erst mit Zugang der Klagebegründung am 24.09.2014 möglich, die Verjährungsfrist war bereits am 31.12.2013 abgelaufen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung übe die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

W…..

Richterin am Amtsgericht

beglaubigt……….Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, 29. Juni 2015″

Friedrichsdorf, Deutschland

Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

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