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Widerrufsrecht bei Handwerkerleistungen (Werklieferungsverträgen)

Handwerker können sich bei individuellem Einbau von Waren wie z.B. einem Treppenlift nicht auf den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB berufen, das hat der BGH entschieden. Privatkunden steht beim Kauf eines maßangefertigten Treppenlifts also ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu, so der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19.10.2021, Az. I ZR 96/20. Der Ausschluss des Widerrufsrechts ist nämlich nur bei Kaufverträgen anwendbar, so der BGH, und nicht bei Werklieferverträgen oder Werkverträgen. Das ist insofern überraschend als die individuelle Anpassung nach den individuellen Wünschen des Kunden ja den Vertrag immer zu einem Werkliefervertrag macht und somit eigentlich unklar ist, welchen Anwendungsbereich diese Ausnahme dann haben sollte und so hatte noch die Vorinstanz (das Oberlandesgericht Köln) das Widerrufsrecht als nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen. Jedoch sah der Bundesgerichtshof dies anders und hob das OLG Urteil auf.

Praxistipp: Handwerker, die Maschinen, Möbel oder sowas wie einen Treppenlift bei Privatkunden einbauen und hierzu nicht in ihrem eigenen Ladengeschäft, sondern vor Ort oder über das Internet beauftragt werden, müssen daran denken, dass der Kunde nach § 312g Abs. 1 BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht hat und darüber korrekt belehrt werden muss. 14 Tage abwarten bevor der Auftrag ausgeführt wird, hilft nicht, da die Widerrufsfrist da noch nicht beginnt. Ferner sollten sich bei Beauftragung neben der Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular ausdrücklich auch eine Bestätigung vom Kunden geben lassen, dass der Kunde für den Fall des Widerrufs verstanden hat, dass er dann nach § 357d BGB Wertersatz schuldet, wenn der Handwerker bei Erhalt der Widerrufserklärung bereits mit dem Werk angefangen oder dieses sogar fertiggestellt hat. Ferner sollte er zur Frage, wie sich der Wertersatz berechnet, eine möglichst klare und sinnvolle Regelung, die angemessen den Wert der Leistung und verwendeten Teile berechnen lässt, beifügen, damit über die Höhe des Wertersatzes möglichst keine Unklarheiten im Streitfall aufkommen.

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eCommerce: Die Lieferzeitangabe “i.d.R. 48 Stunden” im Online-Shop ist zulässig

Das OLG Hamm entschied in einem Verfahren über eine einstweilige Verfügung, dass die Lieferzeitangabe „i.d.R. 48 Stunden“ in einem Onlineshop zulässig ist (OLG Hamm, Urt. v. 19.8.2021 – 4 U 57/21). Dem typischen Verbraucher sei bekannt, dass die Lieferzeit wegen der manchmal divergierenden Postlaufzeiten nicht exakt angegeben werden kann. Die Abmahnung eines Wettbewerbers war damit unwirksam.

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#VRRL #Online-Shops #Fernabsatzrecht: Neuer Leitfaden der EU-Kommission veröffentlicht

Die europäische Kommission hat einen 79-seitigen Leitfaden “DG Guidance Document” zur Auslegung des neuen Widerrufsrechts im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern – VRRL – und damit der Auslegung auch der neuen nationalen Verbraucherschutzgesetze veröffentlicht, die wegen des Gebots der EU-rechtlichen Vollharmonisierung bei Zweifelsfragen heranzuziehen sein wird. Bislang ist dieser Leitfaden nur in englisch verfügbar. Auch dieser Leitfaden wird wohl den Gerichten als Orientierungshilfe bei Streiten über die Auslegung der neuen Vorschriften im Fernabsatz dienen, selbst wenn der Leitfaden selbst nicht wie die EU-Richtlinie selbst europarechtlich verbindlich ist.

Unter anderem zur Frage der Telefonnnummerangabe stellt die Kommission auf S. 24 des Leitfadens damit klar, dass zu unterscheiden ist, ob vor Vertragsschluss für alle oder nach Vertragsschluss für den Kunden informiert wird. Jedenfalls vor Vertragsschluss, also auch noch bei der Bestellung vor Angebotsannahme ist in Impressum bei Händlern oder Dienstleistern, die Online-Portale, Shops auf Online-Portalen wie EBay usw. oder eigene Online-Shops betreiben, nicht zwingend zusätzlich zu e-mail oder Fax oder Online-Kontaktformular zusätzlich eine Telefonnummer angeben müssen, sondern vor Vertragsschluss die Veröffentlichung einer Telefonnummer nur auferlegt wird, soweit verfügbar. Kleinunternehmer oder andere Unternehmer, die aus Kostengründen keine Anrufe von Nicht-Kunden annehmen und bearbeiten möchten und daher keine Telefonnumer zur Verfügung stellen möchten, dürfen also weiterhin die Telefonnummer weglassen, Hauptsache der Interessenten haben vor dem Vertragsschluss eine Möglichkeit der schnellen elektronischen Kontaktaufnahme.  Nach Vertragsschluss ist allerdings nach der EU-Dienstleistungs-Richtlinie eine Telefonnummer, die keine zusätzlichen Kosten als die unmittelbaren Festnetzkosten veranlassen darf, für Widersprüche oder Beschwerden dem Verbraucher, die bereits Kunden sind, zur Verfügung zu stellen.

Zwar liest sich nach dem Wortlaut von Art. 246a EGBGB in der neuen seit 13.06.2014 geltenden Fassung die Vorschrift so, dass die Telefonnummer als Pflichtangabe vor Vertragsschluss also etwa in der Artikelbeschreibung oder im Impressum angegeben werden muss. Nunmehr stellt jedoch der Leitfaden der EU-Kommission klar, dass die Telefonnummer erst nach Vertragsschluss vorgeschrieben ist für Kunden, die sich telefonisch beschweren wollen oder einen Widerruf erklären möchten. Damit muß spätestens in der Bestellbestätigung bei Online-Shops oder mit Lieferung der Ware in der Widerrufsbelehrung die Telefonnummer für die Kunden, die Verbraucher sind, aufgenommen werden. Kunden, die gerade keinen Internetzugang haben, wahlweise dann den Verkäufer oder Dienstleister auch anrufen können, so heisst es sinngemäß in FN 16 auf Seite 24 der Erläuterungen und daher die Unterscheidung zwischen Informationspflicht vor Vertragsschluss und nach Vertragsschluss. Ob es für Händler je nach Shopsystem praktikabel ist, vor Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer und dann später  in der Bestellbestätigung oder mit der Lieferung eine geänderte Widerrufsbelehrung mit Telefonnummer zu generieren, ist eine andere Frage. Jedenfalls ist nun klargestellt, dass in den Gestaltungshinweisen mit Textbausteinen zu dem neuen amtlichen Widerrufsformular (Textbaustein 2 in Anlage 1 (zu Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 2) nunmehr die Angabe der Telefonnummer “soweit verfügbar” so zu interpretieren ist, dass vor Vertragsschluss die Telefonnummer nicht zwingend angegeben werden muss, wenn der Unternehmer die Telefonnummer nur Kunden mitteilen will.

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Wichtige Änderungen des UWG verabschiedet

Der Bundestag hat am 26.06.2013 mit einem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken unter anderem wichtige Änderungen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Händlern und sonstigen Gewerbetätigen verabschiedet. Das Gesetz tritt aber erst in Kraft, wenn es amtlich verkündet wird.

Für die Praxis bedeutsam sind dabei vor allem folgende Änderungen des UWG:

  1. Bei mißbräuchlichen Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen i.S. des UWG hat der Abgemahnte künftig den Anspruch, seine eigenen Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe vom Abmahner erstattet zu bekommen. § 8 Abs. 4 UWG wurde entsprechend ergänzt. In der Praxis ist aber gerade die Frage, ob die Abmahnung mißbräuchlich ist, oft streitig. Die Umstände, aus denen auf einen Abmahnmißbrauch schließen lassen, sind nicht immer bzw. oft schwer für den Abgemahnten festzustellen.
  2. Abgemahnte Kleinunternehmen, die glaubhaft machen können, dass ihre wirtschaftliche Existenz durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem festgesetzten oder beantragten Streitwert bedroht wäre, können eine entsprechend der Wirtschaftslage angemessene Herabsetzung der von ihnen zu erstattenden Kosten beantragen; allerdings steht das ob und wie im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
    Eine Streitwertminderung für den Gegenstandswert der Abmahnung war zwar auch schon bisher nach § 12 Abs. 4 UWG vorgesehen, ”
    wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.” Aber nun stärkt das gesonderte Antragsrecht und die besondere Rücksichtnahme auf die besondere Belastung bis hin zur Existenzgefährung durch Abmahnungen bzw. Wettberbsstreitigkeiten für Kleinunternehmer deren Abwehrposition gegen Serienabmahner. Marktführer und sonstige Großunternehmen werden also künftig auf einem erheblichen Teil ihrer Abmahnkosten sitzen bleiben, sodaß die “Kleinen” hier gestärkt werden. Rechtsverstöße werden also künftig eher nur dann abgemahnt, wenn sie wirklich dem Wettbewerber spürbar und erheblich beeinträchtigen, sodaß er diese Kosten in Kauf nehmen muss. Umgekehrt werden Startups, die ihrerseits von Rechtsverletzungen betroffen sind, weil die “Großen” sie durch Rechtsverstöße unlauter behindern, der effektive Rechtsschutz erschwert – dies ist eine ungute Entwicklung und Gefahr, daß die Rechtstreue hierdurch eher abnehmen wird.
  3. (update: 29.06.): Entgegen dem ursprünglichen Regierungsentwurf wurde nach Anhörung im Rechtssausschuß der fliegende Gerichtsstand für UWG-Sachen nicht abgeschafft. Dies ist gut so, da sich aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes in der Praxis bei bestimmten Gerichten, nämlich Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln und München Verfahrenskonzentrationen in diesem Bereich gebildet haben, die zu Spezialkammern und -senaten an diesen Gerichten geführt haben und das dort aufgebaute besondere Wissen im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht damit auch den Parteien dient. Allerdings bleibt es somit bei dem Problem, dass ein unseriöser Antragsteller damit nicht gehindert ist, gezielt an einem im Wettbewerbsrecht unerfahrenen Gericht testweise eine einstweilige Verfügung zu beantragen und diese – falls sie erlassen wird – für Serienabmahnungen dann zur Einschüchterung der Abgemahnten dann zu verwenden. Hier hilft es daher nur, wenn der Abgemahnte sich seinerseits qualifizierten anwaltlichen Beistand holt.
  4. Das Bußgeld für unerlaubte Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Verbraucher wird von 50.000 € auf 300.000 € erhöht.
  5. Die Änderungen des Urhebergesetzes haben es auch in sich, dazu schreibe ich noch einen eigenen Beitrag in der Rubrik Urheberrecht.