Handwerker können sich bei individuellem Einbau von Waren wie z.B. einem Treppenlift nicht auf den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB berufen, das hat der BGH entschieden. Privatkunden steht beim Kauf eines maßangefertigten Treppenlifts also ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu, so der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19.10.2021, Az. I ZR 96/20. Der Ausschluss des Widerrufsrechts ist nämlich nur bei Kaufverträgen anwendbar, so der BGH, und nicht bei Werklieferverträgen oder Werkverträgen. Das ist insofern überraschend als die individuelle Anpassung nach den individuellen Wünschen des Kunden ja den Vertrag immer zu einem Werkliefervertrag macht und somit eigentlich unklar ist, welchen Anwendungsbereich diese Ausnahme dann haben sollte und so hatte noch die Vorinstanz (das Oberlandesgericht Köln) das Widerrufsrecht als nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen. Jedoch sah der Bundesgerichtshof dies anders und hob das OLG Urteil auf.
Praxistipp: Handwerker, die Maschinen, Möbel oder sowas wie einen Treppenlift bei Privatkunden einbauen und hierzu nicht in ihrem eigenen Ladengeschäft, sondern vor Ort oder über das Internet beauftragt werden, müssen daran denken, dass der Kunde nach § 312g Abs. 1 BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht hat und darüber korrekt belehrt werden muss. 14 Tage abwarten bevor der Auftrag ausgeführt wird, hilft nicht, da die Widerrufsfrist da noch nicht beginnt. Ferner sollten sich bei Beauftragung neben der Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular ausdrücklich auch eine Bestätigung vom Kunden geben lassen, dass der Kunde für den Fall des Widerrufs verstanden hat, dass er dann nach § 357d BGB Wertersatz schuldet, wenn der Handwerker bei Erhalt der Widerrufserklärung bereits mit dem Werk angefangen oder dieses sogar fertiggestellt hat. Ferner sollte er zur Frage, wie sich der Wertersatz berechnet, eine möglichst klare und sinnvolle Regelung, die angemessen den Wert der Leistung und verwendeten Teile berechnen lässt, beifügen, damit über die Höhe des Wertersatzes möglichst keine Unklarheiten im Streitfall aufkommen.