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#Haftung Dritter bei illegalem #Filesharing geschützter Werke von Angehörigen

BGH: Kind muß namentlich benannt werden, wenn Vater/Mutter Name des Täters bekannt wird.
Nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes hat er heute am 30.03.2017 entschieden, daß der abgemahnte Anschlussinhaber, der wegen unerlaubter Veröffentlichung von geschützten Werken in einer Internettauschbörse (also P2P-Netzwerk, bittorrent-Netzwerk u.ä.) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, bei einem Familienanschluss mit mehreren möglichen Angehörigen als Täter (hier Familie mit drei Kindern), dann den Namen des Kindes angeben muss, wenn er im Rahmen zumutbarer Nachforschungen den Namen des Täters erfahren hat (BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud).
Meine Meinung: Das Urteil ist verfassungswidrig. Es widerspricht dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag der Familie (Art. 6 GG), weil nach dieser Entscheidung zugunsten der besseren Durchsetzbarkeit von Schadenersatzansprüchen der Rechteinhaber die Eltern ihr Kind wegen einer Straftat denunzieren sollen und es hoher Schadenersatzforderungen der Rechteinhaber aussetzen würden. Wie schon das Landgericht Frankfurt und LG Potsdam richtig entschieden haben, geht das zu weit und würde das Vertrauensverhältnis in der Familie nachhaltig untergraben werden, wenn Kinder (und ihre Eltern) dafür bestraft werden, dass sie ehrlich zu ihren Eltern sind. Eltern möchten ihre Kinder zur Ehrlichkeit erziehen. Gute Erziehung funktioniert nur mit Vertrauen, aber in dieses Erziehungsrecht würde das Gericht nachhaltig eingreifen, wenn dieses Urteil bestandskräftig würde.

Zur Reichweite der prozessualen Wahrheitspflicht des Abgemahnten und der Frage, ob er es unterlassen darf, wenn er zwischenzeitlich Kenntnis erlangt hat, wer der Täter ist, wenn es sich hierbei um einen Familienangehörigen handelt (§§ 138, 383, 384 ZPO) hatten nämlich mit ausführlicher Begründung bereits LG Potsdam und LG Frankfurt Stellung genommen:
Insoweit muß zur Verteidigung gegen eine Schadenersatzklage wegen Urheberrechtsverletzung der Abgemahnte nicht den Ehepartner oder Kinder namentlich als Täter benennen (vgl. ausführlich LG Potsdam Urteil vom 08.01.2015 Az. 2 O 252/14. Hierzu verweise ich auch auf LG Frankfut (2-3 O 152/12):

„Die Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO der Partei endet dort, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (vgl. BVerfGE 56, 37, juris-Rn. 19; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 138 ZPO Rn. 24; Thomas/Putzo/Reichhold § 138 ZPO Rn. 7). Hier hätte sich der Beklagte, dem im einstweiligen Verfügungsverfahren das öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Musiktitel vorgeworfen wurde, bei dem von der Klägerin gewünschten aufklärenden Vortrag der Gefahr einer strafrechlichen Verfolgung nach §§ 106 Abs. 1, 15 Abs. 2, 19a UrhG ausgesetzt. Eine entsprechende Wahrheitspflicht bestand daher nicht“ Entsprechendes dürfte im Hinblick auf die Schutzpflicht des Staates für die Familie gem. Art 6 GG und aufgrund der Rechtsgedanken in §§ 383, 384 ZPO auch für den Fall gelten, dass der Beklagte im Nachhinein Kenntnis erlangt hat, dass ein Familienangehöriger die tat begangen hat und hier eben dürfte daher seine Wahrheitspflicht nicht so weitreichen, dass er diesen Familienangehörigen einer Straftat bezichtigen muß, um sich selbst als Beklagten zu verteidigen.

Fazit: Nachdem leider aber nun der BGH als höheres Gericht anders entschieden hat, gilt: Soweit der Name des Täters dem Beklagten bekannt wird, muß der Beklagte/die Beklagte ihn bekanntgeben, auch wenn es das eigene Kind oder ein sonstiger naher Angehöriger ist, der sich in der Familie anvertraut hat.

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#Filesharing: Neue Urteile zu Anforderungen an das Verteidigungsvorbringen des Beklagten

Wenn ein Anschlussinhaber eine Abmahnung oder gar Klage wegen Unterlassung und/oder Schadenersatz wegen illegalem Filesharing erhält, trifft es oft nicht denjenigen, der das jeweilige Werk in einer Tauschbörse heruntergeladen und damit unerlaubt veröffentlicht hat. Nun sind wieder in aktuellen Entscheidungen die z.T. sehr unterschiedlichen Anforderungen deutlich geworden, die Richter an einen erfolgreichen Verteidigungsvortrag stellen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die täterschaftliche Vermutung gegen den Anschlussinhaber erschüttert, wenn der Beklagte darlegen und beweisen kann, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein anderer den Anschluss zur Tatzeit genutzt hat und die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung heimlich begangen hat (vgl. BGH GUR 2014, 657 – BearShare). Dabei ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet, wenn er über eine Abmahnung Kenntnis erhält, dass eine solche Urheberrechtsverletzung zu einem bestimmten Zeitpunkt über seinen Anschluss ermittelt wurde (BGH – Bearshare)

In einem Münchener Fall hat ein Familienvater sich nach Ansicht der Richter nicht ausreichend detailliert in der 1. Instanz dazu eingelassen, wer konkret Täter gewesen sei, da auch die Familienmitglieder nach dem Vortrag des Vaters die Tat nicht begangen haben. Auch als dann in der Berufung vor dem Landgericht München der Vortrag zu dem inzwischen dann 5 Jahre zurückliegenden Tatzeitpunkt detailreicher wurde, reichte das dem Landgericht nicht und wies das Gericht die Berufung nach einem Bericht von Waldorf Frommer Rechtsanwälte zurück. Den Volltext des Urteils des Landgericht München I Az. 21 S 19026/14 hat die Kanzlei Waldorf Frommer nun natürlich veröffentlicht, da diese Rechtssprechung ihrem Abmahngeschäft in diesem Bereich zugute kommt. Die Entscheidung kritisiert aber Rechtsanwalt Petrings als eine fehlerhafte Überspannung der Anforderungen an die Darlegungslast des Beklagten, die ja wie der BGH richtigerweise betont hatte, sich im Rahmen des zumubaren halten muss. Es ist zudem unlogisch, wenn zunächst in der ersten Instanz angeblich der Beklagte nicht hinreichend substantiiert genug erklärt hat, welche Nachforschungen der Beklagte konkret nach Erhalt der Abmahnung angestrengt hat und mit welchem Ergebnis und dann bei sehr detailreichen Ergänzungen in der 2. Instanz das nun als unglaubwürdig abgetan wird. Es überspannt den vom BGH zu Recht gesetzten Rahmen des Zumutbaren und führt dann praktisch zu einer Beweislastumkehr.

Auch vor dem AG Frankfurt (Az. 32 C 1672/14 (84) hat nach einem Bericht des dortigen Prozessbevollmächtigten RA Solmecke zunächst der Beklagte verloren, obwohl er darlegen konnte, dass in der Zeit im Jahre 2009, in der die Tat begangen wurde, mehrere Familienmitglieder den Anschluss mitnutzten, darunter neben seiner Ehefrau zwei 19 Jahre alte Söhne und ein 12-jähriges Kind, das aber vor Überlassung des Computers eingehend darüber belehrt worden war, dass keine Filme, Musik oder Computerspiele in einer Tauschbörse heruntergeladen werden dürften. Es sei verboten, da dies regelmäßig ohne Zustimmung der Rechteinhaber dort angeboten werde. Begründet hat das Amtsgericht seine Verurteilung des Vaters zum Schadenersatz damit, dass der Beklagte in einer persönlichen informatorischen Anhörung versichert habe, dass auch die Kinder in keiner Tauschbörse gewesen seien. Damit sei die Möglichkeit, dass nicht er sondern eines der Kinder Täter gewesen seien, gar nicht gegeben. Die täterschaftliche Vermutung sei daher gar nicht erfolgreich von ihm erschüttert worden.

Die Entscheidung hob das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 13.08.2015 (Az. 2-03 S 5/15 Volltext via wbs-law.de) nunmehr auf und wies darauf hin, dass hier das Amtsgericht überhöhte Anforderungen an die Darlegungslast des Beklagten gestellt hatte. Die täterschaftliche Vermutung sei erschüttert, weil der Vortrag ergibt, dass ernsthaft die Möglichkeit sich ergibt, dass ein anderes Familienmitglied heimlich die Tat begangen hat. Die Klägerin ist also für seine Täterschaft beweisfällig geblieben.

Wäre es so, dass die täterschaftliche Vermutung erst dann erschüttert wäre, wenn der Beklagte einen anderen Nutzer als Täter benennt, würde dies auf eine Beweislastumkehr hinauslaufen, da es dem Beklagten nicht unbedingt möglich ist, dies aufzuklären, soweit nicht ein Familienmitglied die Tat einräumt. Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 13.08.2015 Az. 2-03 S 5/15) führt dazu u.a. aus:

„…Den Äußerungen des Beklagten kann nicht entnommen werden, dass niemand seiner Familienmitglieder als Täter in Betracht kommt. Vielmehr hatten zumindest drei Familienmitglieder – außer dem Beklagten – Zugriff auf den streitgegenständlichen Internetanschluss. Die Ehefrau des Beklagten und der Sohn …. haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Behauptungen der Klägerin gemäß Beweisbeschluss des Amtsgerichts vom 16.10.2014 (Bl. 112 d.A.) sind durch die Anhörung des Beklagten und der Vernehmung des Zeugen …. nicht bestätigt worden…..

Der Beklagte hat auch ausreichende Nachforschungen angestellt, nachdem ihm die Abmahnung der Klägerin vom 31.05.2010 erst über fünf Monate nach dem angeblichen Tatzeitpunkt zugegangen war. Zu weitergehenden Nachforschungen war er nicht verpflichtet.

Der BGH hat im „BearShare“-Urteil (GRUR 2014, 657) deutlich dargestellt, welche Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu stellen sind: Der Anspruchsgegner muss lediglich die Möglichkeit darlegen, dass ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat und „in diesem Umfang“ Nachforschungen anstellen. Es obliegt ihm daher die Nachforschung (und entsprechender Vortrag) ausschließlich zur Klärung, ob Dritte die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen haben (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss v. 02.02.2015 – 5 W 47/13). Dem ist der Beklagte hier nachgekommen. Damit lag die volle Beweislast der Täterschaft des Beklagten bei der Klägerin. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt…..“

Auch eine Haftung wegen der Verletzung von Prüfpflichten sah das Landgericht nicht als begründet an. Das minderjährige Kind hatte der Beklagte darüber belehrt, dass keine Filme in einer Internettauschbörse im Wege des Filesharing heruntergeladen werden dürfen und daher schied eine Haftung nach § 832 BGB aus. Auch die Absicherung des WLANS mit einer WPA2-Verschlüsselung war pflichtgemäß. Insoweit hat sich bereits in früheren Entscheidung die Erkenntnis durchgesetzt, dass aufgrund der technischen Entwicklung das vom Hersteller voreingestelle, aber zufällig gewählte Router-Passwort mit 16 Stellen – gemischt aus Buchstaben und Zahlen oder nur Zahlen – hinreichend sicher ist und nicht mehr wie früher ein eigenes individuelles Passwort gesetzt werden muß (vgl. Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 22.1.2015 – 2-03 S 4/14; AG Hamburg 9.1.2015 – 36a C 40/14; ebenso schon AG Frankfurt/Main 14.6.2013 – 30 C 3078/12 (75), MMR 2013, 605).

Fazit: Es bleibt eine schwierige Abwehr in Filesharing-Fällen, auch wenn Familienanschlüsse mit mehreren Nutzern betroffen sind. Teilweise werden von den Richtern die Anforderungen unzumutbar überspannt.

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BGH Urteil im Fall “Morpheus”: Eltern haften nicht für 13jährigen Sohn, der heimlich illegal Musik über Tauschbörsen lädt

….. jedenfalls dann nicht, wenn sie das Kind pflichtgemäß vorher über die Gefahren im Internet belehrt haben und dabei auch das Verbot ausgesprochen haben, kommerzielle Filme oder Musik in Tauschbörsen “kostenlos” herunterzuladen und darauf hingewiesen haben, dass solche Tauschbörsen so funktionieren, dass automatisch offensichtlich ohne Zustimmung der Rechteinhaber Dritte das Werk laden können und damit eine rechtswidrige Veröffentlichung begangen wird, die teure Abmahnungen zur Folge haben kann. Damit hat der BGH ein Machtwort gesprochen gegenüber dem Landgericht Köln, das Eltern eines 13jährigen verurteilt hatte zur Zahlung von rund 5.000 € und darüber hinaus zur Zahlung der Prozesskosten.

Als Begründung hatten die Richter in Köln angeführt, die Eltern hätten das Kind überwachen müssen. Das war zu weitgehend und dies hat nun der I. Senat des BGH laut Pressemitteilung mit Urteil am 15.11.2012 klargestellt. Eine effektive Kontrolle ist weder praktisch in den Familien möglich und greift zu sehr in das Erziehungsrecht der Eltern ein. Diese Entscheidung sorgt nun für viel Wirbel, weil viele Familien in Deutschland hiervon betroffen sind und zum Teil eine existenzielle Bedrohung wegen hoher Forderungen ausgesetzt waren und die Abmahnkanzleien auch mit der Rückendeckung der Gerichte leider oft kurze Fristen gesetzt haben.

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet wegen Veröffentlichung von Filmen, Musikalben usw. im Internet war es bislang so, dass die Kläger sich die Gerichte ausgesucht haben, die viel zu weitgehende Anforderungen an die Eltern gestellt haben, damit ist jetzt endlich Schluss.

Leider liegt aber das Urteil noch nicht vor, sondern nur die Pressemitteilung des BGH, sodass viele Einzelfragen noch nicht entschieden sind.
Die Pressemeldung ist aber schon mal sehr erfreulich:
BGH Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – Morpheus e

Wir dürfen uns also merken, es ist nun entschieden, dass Eltern nicht zur Überwachung ihres 13jährigen Sohns verpflichtet sind und daher nicht haften, wenn dieser heimlich eine Software herunterlädt und Musik oder Filme damit über eine Tauschbörse für Dritte veröffentlicht. Sie als Eltern müssen und sollten aber beweissicher die Kinder vorher belehren. Weitergehende Maßnahmen im Hinblick auf andere Gefahren aus dem Internet für die Kinder sind zwar sinnvoll und für Eltern zum Schutze der kinder sinnvoll, können aber nicht von der Musik- und Filmindustrie oder sogar Pornoindustrie dazu pervertiert werden, deren kommerzielle Interessen in einem unzumutbaren Ausmass auf dem Rücken und auf Kosten der Familien auszutragen.

Für jene die es genauer wissen wollen:

Eine Überwachungspflicht besteht nicht, weil diese zu sehr in das Vertrauensverhältnis die Erziehung der Kinder eingreift. Aufgrund der technischen Möglichkeiten ist es ohnehin für Eltern praktisch nicht möglich, die Kinder ohne eine unzumutbare völlige Kontrolle zu überwachen, daher besteht keine Haftung, wenn die Eltern das Kind über die Gefahren belehrt haben und von den heimlichen Verletzungen des Verbots noch nichts gemerkt haben und auch sonst nicht darauf aufmerksam werden mussten.

Sicherlich ist es im Rahmen der Erziehung wichtig, zu schauen, was die Kinder im Internet machen und mit ihnen darüber zu sprechen und so auf eine sinnvolle, legale Nutzung einzuwirken, aber eine totale Kontrolle kann von den Musiklabels und der Filmindustrie nicht gefordert werden, da dies zu sehr in die Belange der Familie und Erziehung der Eltern eingreift und zudem die Haftungsgefahren für Eltern und Kinder untragbar macht – zumal die Nutzung des Internets und neuer Medien durch Kinder wichtig ist für die Aus- und Fortbildung und Teilnahme an gesellschaftlichen Aktivitäten. Eine Überwachungspflicht ist lebensfern, da der Umgang mit dem Internet von den Kindern erlernt werden muß und eine Überwachung zu sehr in die Erziehung und in das Vertrauensverhältnis mit dem Kind eingreift, zumal eine effektive Kontrolle ohnehin nicht möglich und zumutbar ist auf der anderen Seite aber gerade die Internetnutzung zur Teilnahme an der Infomationsgesellschaft wichtig ist.

Zu empfehlen ist auch, den Kindern legale Alternativen zum Musikhören im Internet aufzuzeigen. Eine gute, aber nicht erschöpfende Übersicht gibt es jetzt z.B. bei techfacts.de

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, sodass noch viele Detailfragen offen sind, aber das Urteil gibt ein wichtiges Signal in die richtige Richtung.
Weiter wünschenswert wäre die Klärung, dass die Abmahnkanzleien nicht als nächstes die Kinder abmahnen können, nach dem Motto, ein Urteil oder sonstiger Titel wie ein Vollstreckungsbescheid sind dann ja 30 Jahre gültig. Leider gab es aber die ersten Abmahnungen gegenüber Kindern und Jugendlichen, nachdem sich Vater oder Mutter unter Hinweis auf fehlende Überwachungspflichten verteidigt hatten. Grundsätzlich ist zwar nach § 828 BGB eine Verantwortlichkeit auch von Jugendlichen vorgesehen. Eine solche Vorgehensweise der Musik- und Filmindustrie gegenüber Kindern und Jugendlichen wäre jedoch nicht tragbar. Das BGB aus dem 19. Jahrhundert hat diese Problematik noch nicht geregelt, also hoffen wir mal, auch die Amtsrichter in München, wo alle Abmahnkanzleien am liebsten bisher nach § 32 ZPO klagten, erkennen das Signal aus Karlsruhe. Jedenfalls werden die Richter in München sich nach dem BGH-Urteil umstellen müssen.

Wenn also in künftigen Fällen Kinder und Jugendliche abgemahnt werden, sollten Sie Ihre Kinder schützen und sollte hiergegen vorgegangen werden und müssen eben notfalls obergerichtlich oder durch den Gesetzgeber die Haftungsgrundsätze vernünftig festgelegt werden, denn sicherlich kann es nicht sein, dass Schüler wegen Urhberrechtsverletzungen, deren Ausmass sie altersgemäß regelmäßig nicht verstehen, dann Schulden von mehreren Tausend Euro haben, bevor sie überhaupt einen Job haben. Dies ist zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzung eben nicht erforderlich, da gäbe es nach dem Warnschussmodell andere Wege.
Die Entscheidung des BGH erkämpft hat der Kollege Rechtsanwalt Solmecke aus Köln, der dankenswerter Weise hierüber berichtet.