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BGH: #Reisekosten grunds. auch bei weit entferntem Gericht erstattungsfähig #fliegender Gerichtsstand

Leider hat in 3 jetzt erst veröffentlichten Entscheidungen der Bundesgerichtshof bereits am 12.09.2013 entschieden, dass ein die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließender Rechtsmißbrauch nicht allein darin liegt, dass der im Ausland ansässige Kläger (wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing) das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten klagt, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort (BGH, Beschlüsse vom 12.09.2013 – I ZB 39/13, I ZB 40/13 und I ZB 42 13). Während das Landgericht München I in 2013 die Reisekosten des Kieler Klägeranwaltes für Flugreisen nach München für die Terminwahrnehmung als unverhältismäßige, nicht notwendige Kosten abgelehnt hatte, da hier diese Kosten mißbräuchlich veranlasst worden seien (z.B. hätte ja auch ein Münchener Terminvertreter unterbevollmächtigt werden können) und so diesem Forum-Shopping einiger Massenabmahner im Falle von beklagten Verbrauchern wenigstens bei Klagen gegenüber Privaten kostenmäßig in die Schranken verweisen wollte, indem zumindest die unverhältnismäßig hohen Reisekosten dann nicht als erstattungsfähig festgesetzt wurden, hat der BGH diese Entscheidungen also als rechtsfehlerhaft aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Ein Rechtsmißbrauch käme nur bei sachfremden Erwägungen der Gerichtsstandswahl in Betracht, für die das Beschwerdegericht bislang keine Feststellungen getroffen hatte.
Zwar betrifft diese Entscheidungen  im Falle von Filesharing-Klagen gegenüber Verbrauchern und sonstigen urheberrechtlichen Klagen gegenüber Privaten nur Altfälle, nachdem § 104a UrhG den fliegenden Gerichtsstand in diesem Bereich inzwischen abgeschafft hat. Aber in allen übrigen Fällen des fliegenden Gerichtsstandes nach § 32 ZPO wird damit erneut das Forum-Shopping der klagenden Rechteinhaber als legitim vom BGH verteidigt. Während das AG München und Landgericht München I in diesen Fällen in der weit entfernten Gerichtsstandswahl einen Rechtsmißbrauch sah (siehe Bericht), hat der BGH dem nun widersprochen und die Rechtsstreite zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen, da er meint, die optimale Interessenvertretung kann wegen einer für den Kläger günstigeren Rechtssprechung am gewählten Gericht nicht grundsätzlich ohne weitere besondere Gründe als mißbräuchlich angesehen werden. Anderes gelte nur, wenn die ferne Gerichtsstandswahl sachfremden Erwägungen zugrundeliegt und daher solle das Landgericht hierzu erneut Feststellungen treffen und erneut entscheiden.
Glücklicherweise ist diese für 3 Altfälle ergangene Entscheidung für urheberrechtliche Klagen gegenüber Verbrauchern inzwischen aufgrund der Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes bei urheberrechtlichen Klagen gegen Privatleute nach § 104a UrhG nicht mehr relevant. Merkwürdigerweise hat der Bundesgerichtshof die im September 2013 bereits vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftsmethoden, der die Neuregelung des § 104a UrhG enthält, als Argument gegen eine stärkere Beschränkung des Forum-Shoppings beim fliegenden Gerichtsstand gegenüber Privaten und Kleinunternehmern genommen, indem er dazu ausführt:

„…Ebenso ist es grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, sondern entspreicht seinem berechtigten Interesse an einer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung, wenn der Kläger aus prozesstaktischen Erwägungen einen Gerichtsstand wählt, an dem nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten für sein konkretes Begehren voraussichtlich die besten Erfolgsausichten bestehen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2007, 763, 764; Zöller/Vollkommer aaO § 35 Rn. 4). Dass auch der Gesetzgeber eine Gerichtsstandwahl bei dem für den Kläger günstigsten Gericht nicht bereits für sich genommen als rechtsmissbräuchlich ansieht, ergibt sich daraus, dass er – allein für urheberrechtliche Klagen gegen Verbraucher – plant, durch die Einführung eines § 104a UrhG den durch §§ 32, 25 ZPO eröffneten sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ abzuschaffen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BT-Drucks. 17/14216, Seite 9).
Da der nach diesen Gesichtspunkten vom Kläger ausgewählte Gerichtsstand naturgemäß auch ein Ort sein kann, der weder mit dem Gerichtsstand des Beklagten noch mit dem des Sitzes seines Prozessbevollmächtigten übereinstimmt, sondern unter Umständen weit von diesen entfernt liegt, ist dieser Umstand für sich allein nich geeignet, eine rechtsmißbräuchlich Ausübung des Wahlrechts gemäß § 35 ZPO anzunehmen. Es fehlt auch im Übrigen an Gesichtspunkten, die für einen Rechtsmißbrauch sprechen. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist regelmäßig davon auszugehen, dass die klagende Partei ihre Auswahlentscheidung emäß § 35 ZPO an ihren berechtigten Interessen ausrichtet. Die ausnahmsweise Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens bedarf der Feststellung von sachfremden Erwägungen, die nach allgemeinen Grundsätzen vom Prozessgegner konkret dargelegt werden müssen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 8 Rn. 4.2.5). Im Streitfall sind solche Umstände vom Beschwerdegericht nicht festgestellt worden.“

Da in den Fällen jeweils gerade Filesharing-Klagen und damit urheberrechliche Klagen gegen Verbraucher, für die als drängenstes Problem gerade der § 104a ZPO wegen der völlig unverhältnismäßigen Abmahn- und Klagepraxis, die es praktisch schwer bis gar nicht für Verbraucher möglich machte, sich gegen die Schadenersatz- und Kostenerstattungsansprüche der Rechteinhaber zu wehren, auch wenn sie nicht Täter waren, hat mit diesem Argumentationskniff der Senat leider gerade ins Umgekehrte gemünst und damit völlig ausgeblendet, dass es wegen der völlig unverhältnismäßigen Prozesskostenrisikos gerade die offensichtliche Absicht der ausländischen Pornohersteller und seines Prozessbevollmächtigten war, eine Rechtsverteidigung praktisch unmöglich zu machen.
Desweiteren hat der Senat leider gar nicht angesprochen, ob hier nicht wenigstens wegen der unverhältnismäßigen Kosten eine Einschaltung eines Terminvertreters in München geboten gewesen wäre. Dies hatte der Beklagte zumindest im Fall des I ZB 42/13 auch vorgetragen, denn dort war es so, dass der abgemahnte Vater vortrug, dass der Sohn eingeräumt hatte, ein Musikalbum über eine Tauschbörse veröffentlicht zu haben, jedoch der Pornofilm hier nicht erkennbar anscheinend dabei war und daher nicht bewusst heruntergeladen und über das dezentrale Netzwerk veröffentlicht hatte. Daraufhin hatte der Prozessbevollmächtigte erwidert, das könne sein, sei aber eine höchst unwahrscheinliche Schutzbehauptung und mahnte nun den minderjährigen Sohn ab und verkündete ihm den Streit. Diese Art der Prozessführung des Klägers und seines Anwalts hielt der Beklagte zu Recht für eine Art Nötigung und auch vor dem Hintergrund des Jugendschutzes für sehr bedenklich. Auch vermischt hier der BGH die Frage der zulässigkeit des fernen Gerichts nach § 32 ZPO für die Wahl des für den Kläger nach seiner bereits ergangenen Rechtssprechung günstigeste Gericht, sprich das Forum-Shopping als optimale Gerichtsstandswahl aus Sicht des Klägers, denn die Zulassung des fliegenden Gerichtsstandes auch in solchen Fällen nach dem vor Inkraftreten des neuen § 104a ZPO geltenden Rechtslage ist ja das eine, aber die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte aus Kiel dann für die erste mündliche Verhandlung unter diesen Umständen persönlich nach München reisen muß und dies als notwendige Kosten der Prozessführung erstattungsfähig sein muß, ist eine andere Frage. Die Art der Prozessführung mit Beweisangeboten, die ausschließlich ausländische Zeugen darstellen, Abmahnungen und Streitverkündigungen gegen den Jugendlichen, die gerade in den Filesharing-Fällen in Familien nach der Erfahrung häufig die arglosen Täter sind und gegenüber denen eine anwaltliche persönliche Abmahnung wohl ein zu scharfes Schwert ist, da sie nach dem Minderjährigenrecht (§§ 107, 108 BGB) gar keine wirksame strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben können, sprechen dafür, in diesen Fällen sachfremde Erwägungen anzunehmen. Aber hierzu wird nunmehr wohl das Landgericht als Beschwerdegericht erneut Feststellungen treffen und die Parteien dazu Gelegenheit haben, vorzutragen. Da die Beschlüsse erst in dieser Woche zugestellt wurden, werden die Beklagten in diesen Fällen daher nunmehr wohl nochmal vor dem Landgericht München I Gelegenheit zum Vortrag erhalten. Da die Latte für eine Annahme des Rechtsmißbrauch leider nun wieder vom BGH höher gelegt wurde und er die typisierende Betrachtung als maßgebend hervorhebt wird dies jedoch schwer werden.

 

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LG München I: Keine Erstattung von Reisekosten bei mißbräuchlich ferner Wahl des Gerichtsstandes bei einer Filesharing-Klage

update 27.03.2014: BGH hat diese Entscheidung leider am 12.09.2013 aufgehoben und die Beschlüsse nunmehr (nach 6 Monaten) im Volltext veröffentlicht und zugestellt – siehe Beitrag dazu.

Thema Filesharing und  Prozesskostenrisiken: (mein nichtamtlicher Leitsatz): LG München erteilt Absage an mißbräuchliches Forumshopping der Abmahnkanzleien in Sachen Filesharing und bestätigt damit die bereits in 2012 getroffene Entscheidung des Amtsgerichts München. Zwar wird der fliegende Gerichtsstand und die freie Anwaltswahl nicht angetastet, aber dem Gebot der Prozessökonomie Geltung verschafft. Richtig so, denn es ist für viele Betroffene echt frustrierend und einem fairen Gerichtsverfahren nicht würdig, wenn völlig unnötig ohne sachlichen Grund der Kläger die Prozessrisiken so hoch treiben kann, um den Beklagten zu einem Vergleich quasi zu “nötigen”.

Keine Erstattung von Reisekosten bei mißbräuchlicher Wahl des Gerichtsstands in Urheberrechtsverfahren (wegen Filesharing) – § 32 ZPO und § 91 ZPO

Das Landgericht München I hat die sofortige Beschwerde eines ausländischen Klägers wegen Nichtfestsetzung von Reisekosten seines Anwalts aus Kiel nach München zurückgewiesen (Beschluss vom 22.03.2013 (13 T 20183/12). Volltext unten.

Zuvor hatte das Gericht die Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer am Landgericht übertragen. Damit macht es kostenmäßig für die Abmahnkanzleien keinen Sinn mehr, ohne örtlichen Bezug in Sachen Filesharing einfach vor einem möglichst entfernten Gericht wie etwa dem beliebten Standort München zu klagen und eigene Anwälte der Kanzlei zur Wahrnehmung des Termins vor Ort zu senden, nur um den Betroffenen wegen unverhältnismäßig hoher Prozesskosten zu einem Vergleich zu nötigen. Wie die 13. Kammer des Landgerichts München I bestätigte, die mißbräuchlich ferne Wahl eines Gerichts ohne örtlichen Bezug in der Sache nicht mehr erstattungsfähige Mehrkosten sind.Landgericht München I, 13 T 20183/12

Anonymisierter Volltext des Urteils:

In Sachen

…….

Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt ……………Kiel

gegen

………………….

–       Beklagter und Beschwerdegegner –

–       Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff, Hugenottenstr. 94, 61381 Friedrichsdorf

wegen Forderung

Hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde

erläßt das Landgericht München I – 13. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. P, die Richterin am Landgericht Dr. S und die Richterin am Landgericht Dr. H am 22.03.2013 folgenden

Beschluss:

1.    Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.07.2012 (Az. 142 C 32827/11) wird zurückgewiesen.

2.    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 464,44 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der in Großbritannien ansässige Kläger macht vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, dessen Kanzlei in Kiel ansässig ist, gegen den Beklagten, der seinen Wohnsitz in 61273 Wehrheim im Bezirk des Amtsgerichts Bad Homburg [bei Frankfurt/Main]  hat, vor dem Amtsgericht München einen Anspruch auf Schadenersatz und Ersatz von Rechtsanwaltskosten wegen des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines erotischen Filmwerks in einem dezentralen Computernetzwerk geltend. Aufgrund des Vergleichs vom 29.2.2012 trägt der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 05.04.2012 macht der Kläger Fahrtkosten gem. 7003 VV RVG in Höhe von 54 € und gem. Nr. 7004 VV-RVG in Höhe von 11,00 € und 551,49 € geltend, Tagegeld gemäß 7005 VV-RVG in Höhe von 60 €, sowie sonstige Auslagen in Höhe von 20,17 € (Nr. 7006 VV-RVG).

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.07.2012 lehnte das Amtsgericht München die Festsetzung dieser Kosten ab. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Klägers half das Amtsgericht München nicht ab.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

  1. Übt der Kläger das ihm zustehende Recht zur Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten gemäß § 35 ZPO dahin aus, dass er nicht im eigenen Gerichtsstand klagt, sondern bei einem auswärtigem Gericht an einem dritten Ort, der auch nicht dem Gerichtsstand des Beklagten entspricht, dann sind die Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten anlässlich der Terminswahrnehmung an dem auswärtigen Gerichtsort zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig und eshalb nicht erstattungsfähig gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Satz 1 ZPO, weil der Kläger bei der Gerichtswahl seiner Pflicht zur kostengünstigen Prozessführung nicht nachgekommen ist (OLG Stuttgart, OLGR 2008, 768).

  2. Entgegen der Auffassung des OLG Köln (Beschluss vom 1.12.2008, 17 W 211/08; s. auch Schneider, AGS 2008, 625) steht die Annahme eines freien Wahlrechts unter verschiedenen Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO dieser Rechtsauffassung nicht entgegen. Denn die entgegenstehende Auffassung übersieht, dass jegliche Rechtsausübung durch das Verbot des Rechtsmißbrauchs begrenzt wird. So ist in der Rechtssprechung (s. OLG Hamm NJW 1987, 138) anerkannt, dass selbst die Wahl des Gerichtsstands nach § 35 ZPO allein aufgrund sachfremder Erwägungen mißbräuchlich oder treuwidrig sein kann. Dabei ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass Sinn der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung in § 32 ZPO ist, einen Gerichtsstand dort zu eröffnen, wo die sachliche Aufklärung und Beweiserhebung in der Regel am besten, sachlichsten und mit den geringsten Kosten erfolgen kann (BGH NJW 1977, 1590).  Wenn – wie hier – mehrere deliktische Gerichtsstände zur Verfügung stehen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Sachaufklärung bei allen Gerichtsständen in gleicher Weise geschehen kann. Dementsprechend verbleibt als Unterscheidungskriterium allein der Gesichtspunkt der – insbesondere im Verhältnis zum Streitgegenstand – kostengünstigen Geltendmachung. Diese ist bei Anhängigmachung eines Rechtsstreits bei einem Gericht , das sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch des Beklagten weit entfernt ist, nicht gegeben. Ein derartiges Vorgehen muss unter Kostengesichtspunkten als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Die vom Klägervertreter geschilderte Erwägung, die Rechtsprechung in München stütze die Ansprüche des Klägers „in besonderer Weise“, stellt lediglich eine strategische Erwägung dar („forum-shopping“), die nicht vom Schutzzweck der §§ 32 und 35 ZPO erfasst ist. Unberührt bleibt das Recht des Klägers, sich aus diesen strategischen Gründen für eine Klage in München zu entscheiden. Hinnehmen muß er jedoch, dass er dann die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht erstattet bekommt.

  3. Der hier angenommenen Lösung steht auch nicht entgegen, dass ggf. die Reisekosten des Klägers aus Großbritannien (zu ggfs. jedem beliebigen Gerichtsort in Deutschland) zu erstatten gewesen wären. Denn tatsächlich ist der Kläger selbst nicht angereist. Wenn er indes einen Rechtsanwalt in Kiel mit der Prozessführung beauftragt und nicht selbst anreist, besteht kein sachlicher Grund für die Prozessführung vor dem Amtsgericht München. Es ist auch nicht dem Argument des Klägervertreters zu folgen, es müßten jedenfalls Reisekosten bis zur Höhe der Kosten für eine Reise zwischen dem Wohnortgericht des Beklagten und Kiel ersetzt werden, da der Beklagte diese Reise hätte antreten müssen, wenn in Kiel geklagt worden wäre. Denn tatsächlich ist der Beklagte nicht nach München gereist, sondern hat sich durch einen Unterbevollmächtigten mit Sitz am Gerichtsort München vertreten lassen. Reisekosten sind insoweit nicht angefallen. Dass der Beklagte sich bei einer Klage in Kiel anders verhalten hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Reisekosten des Klägervertreters wären bei einer Klage in Kiel nicht angefallen.

  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war in Höhe von 2/3 der geltend gemachten Fahrtkosten festzusetzen (2/3 von 696,66 = 464,44 €).

  5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Rechtssprechung der Oberlandesgerichte und der Anzahl der Verfahren vor.