Kategorien
Blogroll

#Filesharing: Neue Urteile zu Anforderungen an das Verteidigungsvorbringen des Beklagten

Wenn ein Anschlussinhaber eine Abmahnung oder gar Klage wegen Unterlassung und/oder Schadenersatz wegen illegalem Filesharing erhält, trifft es oft nicht denjenigen, der das jeweilige Werk in einer Tauschbörse heruntergeladen und damit unerlaubt veröffentlicht hat. Nun sind wieder in aktuellen Entscheidungen die z.T. sehr unterschiedlichen Anforderungen deutlich geworden, die Richter an einen erfolgreichen Verteidigungsvortrag stellen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die täterschaftliche Vermutung gegen den Anschlussinhaber erschüttert, wenn der Beklagte darlegen und beweisen kann, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein anderer den Anschluss zur Tatzeit genutzt hat und die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung heimlich begangen hat (vgl. BGH GUR 2014, 657 – BearShare). Dabei ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet, wenn er über eine Abmahnung Kenntnis erhält, dass eine solche Urheberrechtsverletzung zu einem bestimmten Zeitpunkt über seinen Anschluss ermittelt wurde (BGH – Bearshare)

In einem Münchener Fall hat ein Familienvater sich nach Ansicht der Richter nicht ausreichend detailliert in der 1. Instanz dazu eingelassen, wer konkret Täter gewesen sei, da auch die Familienmitglieder nach dem Vortrag des Vaters die Tat nicht begangen haben. Auch als dann in der Berufung vor dem Landgericht München der Vortrag zu dem inzwischen dann 5 Jahre zurückliegenden Tatzeitpunkt detailreicher wurde, reichte das dem Landgericht nicht und wies das Gericht die Berufung nach einem Bericht von Waldorf Frommer Rechtsanwälte zurück. Den Volltext des Urteils des Landgericht München I Az. 21 S 19026/14 hat die Kanzlei Waldorf Frommer nun natürlich veröffentlicht, da diese Rechtssprechung ihrem Abmahngeschäft in diesem Bereich zugute kommt. Die Entscheidung kritisiert aber Rechtsanwalt Petrings als eine fehlerhafte Überspannung der Anforderungen an die Darlegungslast des Beklagten, die ja wie der BGH richtigerweise betont hatte, sich im Rahmen des zumubaren halten muss. Es ist zudem unlogisch, wenn zunächst in der ersten Instanz angeblich der Beklagte nicht hinreichend substantiiert genug erklärt hat, welche Nachforschungen der Beklagte konkret nach Erhalt der Abmahnung angestrengt hat und mit welchem Ergebnis und dann bei sehr detailreichen Ergänzungen in der 2. Instanz das nun als unglaubwürdig abgetan wird. Es überspannt den vom BGH zu Recht gesetzten Rahmen des Zumutbaren und führt dann praktisch zu einer Beweislastumkehr.

Auch vor dem AG Frankfurt (Az. 32 C 1672/14 (84) hat nach einem Bericht des dortigen Prozessbevollmächtigten RA Solmecke zunächst der Beklagte verloren, obwohl er darlegen konnte, dass in der Zeit im Jahre 2009, in der die Tat begangen wurde, mehrere Familienmitglieder den Anschluss mitnutzten, darunter neben seiner Ehefrau zwei 19 Jahre alte Söhne und ein 12-jähriges Kind, das aber vor Überlassung des Computers eingehend darüber belehrt worden war, dass keine Filme, Musik oder Computerspiele in einer Tauschbörse heruntergeladen werden dürften. Es sei verboten, da dies regelmäßig ohne Zustimmung der Rechteinhaber dort angeboten werde. Begründet hat das Amtsgericht seine Verurteilung des Vaters zum Schadenersatz damit, dass der Beklagte in einer persönlichen informatorischen Anhörung versichert habe, dass auch die Kinder in keiner Tauschbörse gewesen seien. Damit sei die Möglichkeit, dass nicht er sondern eines der Kinder Täter gewesen seien, gar nicht gegeben. Die täterschaftliche Vermutung sei daher gar nicht erfolgreich von ihm erschüttert worden.

Die Entscheidung hob das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 13.08.2015 (Az. 2-03 S 5/15 Volltext via wbs-law.de) nunmehr auf und wies darauf hin, dass hier das Amtsgericht überhöhte Anforderungen an die Darlegungslast des Beklagten gestellt hatte. Die täterschaftliche Vermutung sei erschüttert, weil der Vortrag ergibt, dass ernsthaft die Möglichkeit sich ergibt, dass ein anderes Familienmitglied heimlich die Tat begangen hat. Die Klägerin ist also für seine Täterschaft beweisfällig geblieben.

Wäre es so, dass die täterschaftliche Vermutung erst dann erschüttert wäre, wenn der Beklagte einen anderen Nutzer als Täter benennt, würde dies auf eine Beweislastumkehr hinauslaufen, da es dem Beklagten nicht unbedingt möglich ist, dies aufzuklären, soweit nicht ein Familienmitglied die Tat einräumt. Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 13.08.2015 Az. 2-03 S 5/15) führt dazu u.a. aus:

„…Den Äußerungen des Beklagten kann nicht entnommen werden, dass niemand seiner Familienmitglieder als Täter in Betracht kommt. Vielmehr hatten zumindest drei Familienmitglieder – außer dem Beklagten – Zugriff auf den streitgegenständlichen Internetanschluss. Die Ehefrau des Beklagten und der Sohn …. haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Behauptungen der Klägerin gemäß Beweisbeschluss des Amtsgerichts vom 16.10.2014 (Bl. 112 d.A.) sind durch die Anhörung des Beklagten und der Vernehmung des Zeugen …. nicht bestätigt worden…..

Der Beklagte hat auch ausreichende Nachforschungen angestellt, nachdem ihm die Abmahnung der Klägerin vom 31.05.2010 erst über fünf Monate nach dem angeblichen Tatzeitpunkt zugegangen war. Zu weitergehenden Nachforschungen war er nicht verpflichtet.

Der BGH hat im „BearShare“-Urteil (GRUR 2014, 657) deutlich dargestellt, welche Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu stellen sind: Der Anspruchsgegner muss lediglich die Möglichkeit darlegen, dass ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat und „in diesem Umfang“ Nachforschungen anstellen. Es obliegt ihm daher die Nachforschung (und entsprechender Vortrag) ausschließlich zur Klärung, ob Dritte die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen haben (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss v. 02.02.2015 – 5 W 47/13). Dem ist der Beklagte hier nachgekommen. Damit lag die volle Beweislast der Täterschaft des Beklagten bei der Klägerin. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt…..“

Auch eine Haftung wegen der Verletzung von Prüfpflichten sah das Landgericht nicht als begründet an. Das minderjährige Kind hatte der Beklagte darüber belehrt, dass keine Filme in einer Internettauschbörse im Wege des Filesharing heruntergeladen werden dürfen und daher schied eine Haftung nach § 832 BGB aus. Auch die Absicherung des WLANS mit einer WPA2-Verschlüsselung war pflichtgemäß. Insoweit hat sich bereits in früheren Entscheidung die Erkenntnis durchgesetzt, dass aufgrund der technischen Entwicklung das vom Hersteller voreingestelle, aber zufällig gewählte Router-Passwort mit 16 Stellen – gemischt aus Buchstaben und Zahlen oder nur Zahlen – hinreichend sicher ist und nicht mehr wie früher ein eigenes individuelles Passwort gesetzt werden muß (vgl. Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 22.1.2015 – 2-03 S 4/14; AG Hamburg 9.1.2015 – 36a C 40/14; ebenso schon AG Frankfurt/Main 14.6.2013 – 30 C 3078/12 (75), MMR 2013, 605).

Fazit: Es bleibt eine schwierige Abwehr in Filesharing-Fällen, auch wenn Familienanschlüsse mit mehreren Nutzern betroffen sind. Teilweise werden von den Richtern die Anforderungen unzumutbar überspannt.

Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

Kommentar verfassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.