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Filesharing: Aktueller Stand am Beispiel AG Frankfurt und die Rolle des Wahlkampfs zur Bundestagswahl am 22.9.2013

Der Trend in die richtige Richtung und die Auswirkungen des neuen  Gesetzes gegen unseriöse Geschäftsmethoden zeigen uns aktuelle Entscheidungen der Amtsgerichte aus Berlin, Hamburg, Frankfurt, Köln (siehe aktuell Bericht von RA Gerth) und München (dazu auch Bericht RA Röttger), die sich mit Filesharing-Klagen befassen (Abmahnungen und Klagen wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße in Tauschbörsen). (update 08.10.2013: Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftsmethoden ist inzwischen rückwirkend zum 1.10.2013 in Kraft getreten – siehe Verkündung im Bundesgesetzblatt).

Wohlgemerkt verlangen die Rechteinhaber immer auch Schadenersatz und behandeln den Abgemahnten als Täter, obwohl bekannt ist, daß häufig ein anderer aus Familie oder Nachbarschaft den Internetanschluss heimlich zum Filesharing mißbraucht hat oder sogar falsche Providerauskünfte vorkommen. Die Abgabe von Unterlassungserklärungen, werden dennoch laut RASCH Rechtsanwälte auch dann, wenn diese ausdrücklich ohne Anerkenntnis einer Schuld und lediglich zur gütlichen Einigung, aber gleichwohl rechtsverbindlich abgegeben werden (sog. modizierte Unterlassungserklärungen), faktisch von manchen Richtern und den Abmahnkanzleien nach ihrem Vortrag als Schuldeingeständnis gewertet. Erst recht, wenn Abgemahnte den Fehler machen, bei den Abmahnkanzleien anzurufen, um die Sache “vom Tisch zu kriegen”. Zahlreiche Klagen belegen, dass das nach hinten losgehen kann und die Rechteinhaber dann Klageauftrag erteilen. Aber glücklicherweise ist derzeit eine Trendwende in Gang gekommen zugunsten der Betroffenen Abgemahnten (häufig Familien oder Alleinstehende mit geringem Einkommen).

So ist auch ein mir vorliegender aktueller Hinweisbeschluss bei einer Filesharing-Schadenersatzklage wegen 1 aktuellem Musikalbum aus dem Repertoire der Universal Music GmbH (vertreten durch die Kanzlei RASCH Rechtsanwälte aus Hamburg) ergangen, den ich dazu wiedergebe (Hinweisbeschluss des Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.04.2013 – Az. 29 C 818/13 (21): Zitat:

„…I.      Das Gericht weist darauf hin, dass eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main nicht ersichtlich ist.

  1. Der Beklagte hat seinen allgemeinen Gerichtsstand nach § 12ff. ZPO nicht im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Einzig in Betracht kommende Norm, die eine Zuständigkeit begründen könnte, ist § 32 ZPO. Das Gericht folgt der Rechtsauffassung, wonach alleine eine Abrufbarkeit eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO begründet, nicht. Dieses würde dem Bild des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) widersprechen. Denn das Willkürverbot und das Gebot der Einhaltung des gesetzlichen Richters im Sinne des Artikel 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz gebieten, dass keine willkürliche Gerichtsstandswahl erfolgt, sondern ein örtlicher Gerichtsstand des Begehungsorts der unerlaubten Handlung nur dort gegeben sein kann, wo sich der behauptete Rechtsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat (OLG Celle, Urteil vom 17.10.2010, Az. 4 AR 81/02 – juris; LG Potsdam, MMR 2001, 833; LG Bremen, ZUM 2001, 257). Damit ergibt sich eine Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO (nur) an den Orten, in denen sich die behauptete unerlaubte Handlung im konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat, mithin zum einen am Wohnort des Beklagten, weil davon auszugehen ist, dass hier das angeblich urheberrechtswidrige Angebot in das Internet eingestellt worden ist, zum anderen aber auch am Wohnort des Klägers, da er dort das Angebot des Beklagten bestimmungsgemäß aus dem Internet abgerufen und sich demgemäß auch dort in seinem Urheberrecht verletzt gesehen hat (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Die Klägerin hat ihren Sitz in Berlin. Die Klägervertreter haben ihren Sitz in Hamburg. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Regensburg. Die Wahl des Amtsgerichts Frankfurt am Main als zuständigen Gerichts ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
  2. Selbst wenn man eine Wahlmöglichkeit der Klägerin über den „fliegenden Gerichtsstand“ als grundsätzlich für möglich erachten würde, so wäre die Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main trotzdem unzulässig, denn die Klägerin wäre dann zumindest verpflichtet, ihre Wahl nach Treu und Glauben auszuüben. Dies hat die Klägerin offensichtlich nicht getan.

II.         Ungeachtet der Frage der örtlichen Zuständigkeit weist das Gericht darauf hin, dass die zur Schätzung der Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens gem. § 287 ZPO notwendigen Anknüpfungstatsachen derzeit nicht vollständig vorgetragen sind. Das Gericht wird sich nach derzeitiger Sach- und Rechtslage bei seiner Entscheidung an dem bis 31.12.2011 geltenden Gema-Tarif VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und der für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten von einer Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff auf den einzelnen Titel ausgeht, orientieren (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012, I-6 U 67/11 – juris).

Auf dieser Grundlage obliegt es der Klägerin darzulegen, (i) welcher Betrag für den einzelnen Zugriff zu Grunde zu legen ist und (ii) vorzutragen, wie viele Zugriffe auf den Rechner der Beklagten zum Zweck des Downloads der streitgegenständlichen Titel erfolgt sind oder zumindest, in welcher Größenordnung nach ihren Ermittlungen bei Titeln der in Rede stehenden Art Upload-Angebote avon an der Tauschbörse Beteiligten erfolgen bzw., wie sich diese Zahlen im fragelichen Zeitraum entwickelt haben.

III. Es wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.379,80 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht schlüssig dargetan ist.

1.    Der Schadenersatzanspruch folgt dem Schaden, welcher der Klägerin tatsächlich entstanden ist. Insoweit bedarf es einer substantiierten Darlegung, welche Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten für entsprechende außergerichtliche Abmahnungen getroffen wurde. Dass eine Abrechnung nach dem RVG unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr vereinbart wurde, erscheint äußerst fraglich. Die Klägerin hat außergerichtlich eine vergleichsweise Beilegung gegen Zahlung von EUR 1.200,00 € für Abmahnkosten und Schadenersatzansprüche angeboten und verfährt gerichtsbekannt entsprechend in einer Vielzahl von Fällen. Wäre der Klägerin tatsächlich ein Schaden hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.379,80 € entstanden, so würde die Klägerin ein erhebliches Verlustgeschäft betreiben, was als fernliegend anzusehen ist.

Gerichtsbekannt wird bei entsprechenden Massenfällen in aller Regel vielmehr eine Pauschalvergütung zwischen Mandant und Bevollmächtigten getroffen. Ausgehend von der Vermutung, dass die Klägerin mit ihren Anwälten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen hat, wird aufgegeben, diese zur Akte zu reichen.

2.    Hinsichtlich des angesetzten Streitwerts für einen auf Unterlassung des Angebots urheberrechtlich geschützter Werke in sog. Tauschbörsen gerichteten Antrag beim Angebot eines aktuellen ganzen Musikalbums hält das Gericht einen Streitwert von maximal 10.000,00 EUR für angemessen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14.3.2011, 6 W 44/11 – juris; Beschluss vom 17.11.2011, 6 W 234/11 – juris).

……“

Das bedeutet:

Der Druck auf die Musikindustrie und Ihre Anwälte steigt endlich die tatsächlichen Kosten und Schäden näher zu belegen, denn inzwischen sind sich die Amtsrichter weitgehend in Hamburg, Berlin, Frankfurt, Köln und München einig, dass astronomische Streitwerte und überhöhte Anforderungen an die Darlegungs- bzw. Beweislast für abgemahnte private Internetanschlussinhaber zu einer mißbräuchlichen Abmahnmaschinerie im Bereich der Filesharing-Abmahnungen geführt haben und das so nicht richtig sein kann. Der Streitwert für 1 aktuelles Musikalbum liegt nach inzwischen einigermaßen gefestigter Rechtssprechung bei 10.000 € und nicht mehr wie in den letzten Jahren noch von der Musikindustrie und ihren Abmahnkanzleien angenommen, bei 100.000 € und außerdem wird ein „fliegender Gerichtsstand“ an weit entfernte Gerichte möglichst weit weg vom Wohnort des Beklagten in Frankfurt, Köln und nun auch München nicht mehr akzeptiert.

Fazit im Hinblick auf die Bundestagswahl:

Bitte nicht FDP wählen, sonst wird das Gesetz gegen unseriöse Geschäftsmethoden wahrscheinlich wieder kippen und nicht in Kraft treten. Das Gesetz hat schon vor Inkrafttreten Wirkung gezeigt und ist daher wichtig; denn es hat zu einem Umdenken bei den Amtsrichtern geführt, die nunmehr zugunsten der betroffenen privaten Abgemahnten und z.T. häufig wegen der freien Gerichtsstandswahl nach alter Lesart am liebsten nach der Taktik der Abmahnkanzleien nur in München, Köln oder Frankfurt verklagten Verbrauchern, das sog. Forum-Shopping (=mißbräuchlich ferne Gerichtsstandswahl ohne örtlichen Bezug zum Streitgegenstand, um Gegner Rechtsverteidigung zu erschweren) nicht mehr mitmachen und Belege für die Vergütungsvereinbarungen zwischen den Musiklabels und ihren Anwälten vorgelegt haben möchten. Nach meinen Informationen haben die entsprechenden Kanzleien (hier Kanzlei RASCH aus Hamburg) dies bisher nicht getan, obwohl das Gericht die Vorlage der Vergütungsvereinbarungen mit den Auftraggebern (hier Universal Music) aufgegeben hat. Ebensowenig gibt es nachvollziehbare Darlegungen zur Höhe des geforderten Schadens (Universal Music verlangt hier „mindestens“ 2.500 € Schadenersatz für 1 Musikalbum).

Das Signal des Gesetzgebers zum Gesetz gegen unseriöse Geschäftsmethoden zeigt also schon Wirkung, obwohl der Bundesrat dem Gesetz erst noch zustimmen muß und damit das Inkraftreten noch gar nicht feststeht. Es ist also wichtig, dass nicht nach der Bundestagswahl das Gesetz wieder gekippt wird und dann erneute Rechtsunsicherheit zu Lasten der Verbraucher entsteht.