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#Online-Händler #Online-Dienstleister B2C: Impressum ergänzen

Online-Händler und Online-Dienstleister, die nicht ausschließlich im Großhandel tätig sind, sondern auch an Verbraucher liefern (B2C) sollten ab sofort ihr Impressum mit einem Hinweis auf die künftige ODR-Plattform der EU ergänzen (ODR= Online Dispute Regulation, zu Deutsch Online-Streitschlichtung). Die Plattform ist zwar noch nicht online, aber wird es voraussichtlich Mitte Feburar 2016 sein und nach einer am 9.1.2016 in Kraft getretenen sog. ODR-Verordnung der EU-Kommission müssen Online-Händler und Dienstleister, die über das Internet Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher leisten, in der EU auf diese außergerichtliche Streitbeilegungsmöglichkeit hinweisen.

Der Hinweis kann im ohnehin auf jeder kommerziellen Webseite erforderlichen Impressum untergebracht werden. Formulierungsv orschlag:

Die Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten der EU (sog. „OS-Plattform“) ist (voraussichtlich ab Mitte Februar 2016) unter dem folgendem Link erreichbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr Die OS-Plattform der EU-Kommission dient der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Online-Händlern bzw. Online-Dienstleistern und Verbrauchern in der Europäischen Union.

Der Volltext der einschlägigen EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten ist im Amtsblatt bereits 2013 veröffentlicht worden.

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#VRRL #Online-Shops #Fernabsatzrecht: Neuer Leitfaden der EU-Kommission veröffentlicht

Die europäische Kommission hat einen 79-seitigen Leitfaden „DG Guidance Document“ zur Auslegung des neuen Widerrufsrechts im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern – VRRL – und damit der Auslegung auch der neuen nationalen Verbraucherschutzgesetze veröffentlicht, die wegen des Gebots der EU-rechtlichen Vollharmonisierung bei Zweifelsfragen heranzuziehen sein wird. Bislang ist dieser Leitfaden nur in englisch verfügbar. Auch dieser Leitfaden wird wohl den Gerichten als Orientierungshilfe bei Streiten über die Auslegung der neuen Vorschriften im Fernabsatz dienen, selbst wenn der Leitfaden selbst nicht wie die EU-Richtlinie selbst europarechtlich verbindlich ist.

Unter anderem zur Frage der Telefonnnummerangabe stellt die Kommission auf S. 24 des Leitfadens damit klar, dass zu unterscheiden ist, ob vor Vertragsschluss für alle oder nach Vertragsschluss für den Kunden informiert wird. Jedenfalls vor Vertragsschluss, also auch noch bei der Bestellung vor Angebotsannahme ist in Impressum bei Händlern oder Dienstleistern, die Online-Portale, Shops auf Online-Portalen wie EBay usw. oder eigene Online-Shops betreiben, nicht zwingend zusätzlich zu e-mail oder Fax oder Online-Kontaktformular zusätzlich eine Telefonnummer angeben müssen, sondern vor Vertragsschluss die Veröffentlichung einer Telefonnummer nur auferlegt wird, soweit verfügbar. Kleinunternehmer oder andere Unternehmer, die aus Kostengründen keine Anrufe von Nicht-Kunden annehmen und bearbeiten möchten und daher keine Telefonnumer zur Verfügung stellen möchten, dürfen also weiterhin die Telefonnummer weglassen, Hauptsache der Interessenten haben vor dem Vertragsschluss eine Möglichkeit der schnellen elektronischen Kontaktaufnahme.  Nach Vertragsschluss ist allerdings nach der EU-Dienstleistungs-Richtlinie eine Telefonnummer, die keine zusätzlichen Kosten als die unmittelbaren Festnetzkosten veranlassen darf, für Widersprüche oder Beschwerden dem Verbraucher, die bereits Kunden sind, zur Verfügung zu stellen.

Zwar liest sich nach dem Wortlaut von Art. 246a EGBGB in der neuen seit 13.06.2014 geltenden Fassung die Vorschrift so, dass die Telefonnummer als Pflichtangabe vor Vertragsschluss also etwa in der Artikelbeschreibung oder im Impressum angegeben werden muss. Nunmehr stellt jedoch der Leitfaden der EU-Kommission klar, dass die Telefonnummer erst nach Vertragsschluss vorgeschrieben ist für Kunden, die sich telefonisch beschweren wollen oder einen Widerruf erklären möchten. Damit muß spätestens in der Bestellbestätigung bei Online-Shops oder mit Lieferung der Ware in der Widerrufsbelehrung die Telefonnummer für die Kunden, die Verbraucher sind, aufgenommen werden. Kunden, die gerade keinen Internetzugang haben, wahlweise dann den Verkäufer oder Dienstleister auch anrufen können, so heisst es sinngemäß in FN 16 auf Seite 24 der Erläuterungen und daher die Unterscheidung zwischen Informationspflicht vor Vertragsschluss und nach Vertragsschluss. Ob es für Händler je nach Shopsystem praktikabel ist, vor Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer und dann später  in der Bestellbestätigung oder mit der Lieferung eine geänderte Widerrufsbelehrung mit Telefonnummer zu generieren, ist eine andere Frage. Jedenfalls ist nun klargestellt, dass in den Gestaltungshinweisen mit Textbausteinen zu dem neuen amtlichen Widerrufsformular (Textbaustein 2 in Anlage 1 (zu Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 2) nunmehr die Angabe der Telefonnummer „soweit verfügbar“ so zu interpretieren ist, dass vor Vertragsschluss die Telefonnummer nicht zwingend angegeben werden muss, wenn der Unternehmer die Telefonnummer nur Kunden mitteilen will.

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Wettbewerbs- und Werberecht

Wichtige Änderungen des UWG verabschiedet

Der Bundestag hat am 26.06.2013 mit einem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken unter anderem wichtige Änderungen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Händlern und sonstigen Gewerbetätigen verabschiedet. Das Gesetz tritt aber erst in Kraft, wenn es amtlich verkündet wird.

Für die Praxis bedeutsam sind dabei vor allem folgende Änderungen des UWG:

  1. Bei mißbräuchlichen Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen i.S. des UWG hat der Abgemahnte künftig den Anspruch, seine eigenen Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe vom Abmahner erstattet zu bekommen. § 8 Abs. 4 UWG wurde entsprechend ergänzt. In der Praxis ist aber gerade die Frage, ob die Abmahnung mißbräuchlich ist, oft streitig. Die Umstände, aus denen auf einen Abmahnmißbrauch schließen lassen, sind nicht immer bzw. oft schwer für den Abgemahnten festzustellen.
  2. Abgemahnte Kleinunternehmen, die glaubhaft machen können, dass ihre wirtschaftliche Existenz durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem festgesetzten oder beantragten Streitwert bedroht wäre, können eine entsprechend der Wirtschaftslage angemessene Herabsetzung der von ihnen zu erstattenden Kosten beantragen; allerdings steht das ob und wie im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
    Eine Streitwertminderung für den Gegenstandswert der Abmahnung war zwar auch schon bisher nach § 12 Abs. 4 UWG vorgesehen, “
    wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.“ Aber nun stärkt das gesonderte Antragsrecht und die besondere Rücksichtnahme auf die besondere Belastung bis hin zur Existenzgefährung durch Abmahnungen bzw. Wettberbsstreitigkeiten für Kleinunternehmer deren Abwehrposition gegen Serienabmahner. Marktführer und sonstige Großunternehmen werden also künftig auf einem erheblichen Teil ihrer Abmahnkosten sitzen bleiben, sodaß die „Kleinen“ hier gestärkt werden. Rechtsverstöße werden also künftig eher nur dann abgemahnt, wenn sie wirklich dem Wettbewerber spürbar und erheblich beeinträchtigen, sodaß er diese Kosten in Kauf nehmen muss. Umgekehrt werden Startups, die ihrerseits von Rechtsverletzungen betroffen sind, weil die „Großen“ sie durch Rechtsverstöße unlauter behindern, der effektive Rechtsschutz erschwert – dies ist eine ungute Entwicklung und Gefahr, daß die Rechtstreue hierdurch eher abnehmen wird.
  3. (update: 29.06.): Entgegen dem ursprünglichen Regierungsentwurf wurde nach Anhörung im Rechtssausschuß der fliegende Gerichtsstand für UWG-Sachen nicht abgeschafft. Dies ist gut so, da sich aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes in der Praxis bei bestimmten Gerichten, nämlich Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln und München Verfahrenskonzentrationen in diesem Bereich gebildet haben, die zu Spezialkammern und -senaten an diesen Gerichten geführt haben und das dort aufgebaute besondere Wissen im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht damit auch den Parteien dient. Allerdings bleibt es somit bei dem Problem, dass ein unseriöser Antragsteller damit nicht gehindert ist, gezielt an einem im Wettbewerbsrecht unerfahrenen Gericht testweise eine einstweilige Verfügung zu beantragen und diese – falls sie erlassen wird – für Serienabmahnungen dann zur Einschüchterung der Abgemahnten dann zu verwenden. Hier hilft es daher nur, wenn der Abgemahnte sich seinerseits qualifizierten anwaltlichen Beistand holt.
  4. Das Bußgeld für unerlaubte Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Verbraucher wird von 50.000 € auf 300.000 € erhöht.
  5. Die Änderungen des Urhebergesetzes haben es auch in sich, dazu schreibe ich noch einen eigenen Beitrag in der Rubrik Urheberrecht.