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#Vertragsfallen #Versteckte Preiserhöhung unwirksam (OLG Frankfurt Urteil vom 19.10.2017)

Das OLG Frankfurt untersagt WinSim (Drillisch Online AG) aus Maintal eine Praxis, mit der Kunden im Anhang an eine E-Mail /SMS eine versteckte Preiserhöhung erhielten, der lediglich einen betitelt war mit „Neue Informationen in Ihrem WinSim-Online-Postfach“.

Anbieter versuchen teilweise mit unlauteren Mitteln Preiserhöhungen oder Vertragsverlängerungen gegenüber ihren Kunden durchzusetzen. So hat aktuell das Oberlandesgericht Frankfurt einem Unterlassungsantrag gegen Winsim stattgegeben. Winsim –eine Marke der Drillisch Online GmbH im Verbund von Telefonica – hatte versucht eine Preiserhöhung durchzusetzen, indem sie per E-Mail und SMS lediglich auf „Neue Informationen in Ihrem Postfach“ hingewiesen hatten und aufgefordert diese im Online-Bereich abzurufen. Tatsächlich verbarg sich dahinter eine versteckte Preiserhöung für die Mobilfunktleistungen, die dann nach den AGB von WinSIm wirksam werden sollte, wenn nicht innerhalb einer kurzen Frist der Kunde widerspricht. Da dies aber keine wirksame „Mitteilung“ der Preiserhöhung ist, so bescheinigten auch die Richter des Oberlandesgerichts, war sie nicht wirksam und die gleichwohl berechneten höheren Entgelte irreführende unlautere geschäftliche Handlungen.

Natürlich setzte WinSim darauf, dass die meisten Kunden die auf diese Weise versteckte Preiserhöhung übersehen oder sich jedenfalls nicht wehren.

Hauptleistungspflichten wie der Preis dürfen aber nicht in AGB versteckt werden, sonst handelt es sich nicht um eine überraschende und damit unwirksame Regelung.

Betroffene Kunden können daher die Gutschrift der zuviel abgebuchten Beträge verlangen. Das Urteil des OLG Frankfurt vom 19.10.2017 – 6 U 110/17 ist rechtskräftig und unlautere Methoden dieser Art sollten sich die Kunden nicht gefallen lassen. Leider sind Fälle dieser Art kein Einzelfall.

Wenn Sie anwaltliche Hilfe in Fällen dieser Art benötigen, kontaktieren Sie mich.

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Vertragsrecht

LG Hamburg: Telefonprovider darf bei Komplettverträgen nicht Teilkündigungen einzelner Flatrateoptionen vornehmen

Aktuelle Rechtssprechung zum Telekommunikationsvertragsrecht

LG Hamburg, Urteil vom 26.03.2013 – 312 O 170/12: Auf die Unterlassungsklage des VZBV hat das Landgericht Hamburg einen Telefonprivder, hier Telefonica O2, sinngemäß verurteilt, es zu unterlassen, AGB-Klauseln zu verwenden, die es ihm bei einem Komplettvertrag über die Flatrate für Telefon, Mobiltelefonate Inland und Ausland erlaubt, einzelne Vertragsbestandteile wie etwa die Flatrate für Auslandsverbindungen mit einer Frist von 4 Wochen isoliert zu kündigen. Wie das Landgericht Hamburg im Wesentlichen ausführt, schließt der Verbraucher einen Komplettvertrag, bei dem eine Kündigung einzelner Leistungen und Änderung des Preisleistungsverhältnisses durch den Provider einer Änderungskündigung des gesamten Pakets gleichkomme, daher darf der Kunde sofort den gesamten Vertrag kündigen, wenn er mit der Änderung des Vertrages nicht einverstanden ist. Aufgrund zahlreicher Beschwerden betroffener Kunden stellte sich heraus, dass Telefonica O2 nach Kündigung einzelner Vertragsbestandteile wie der Auslandsflatrate für Mobiltelefone die vorzeitige Kündigung des Kunden in Bezug auf den gesamten Vertrag nicht akzeptierte. Die zugrundeliegende AGB-Klausel auf die sich Telefonica O2 berief, ist aber rechtswidrig, da isolierte Kündigungsrechte einzelner Preis-Leistungsbestandteile das Preisleistungsverhältnis des Komplettvertrages im ganzen berührt und hier daher ein Kündigungsrecht beschränkt auf einen Bestandteil daher den Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Quelle: BZBV http://www.vzhh.de/telekommunikation/301764/blaues-wunder-mit-flatrate.aspx