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BGH: Schriftformklausel für Kündigung bei Online-Dating-Platform unwirksam

Der Ausschluss der E-Mail-Kündigung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Online-Dating-Platform ist rechtswidrig und damit unwirksam – das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.07.2016 bestätigt.
Eine Online-Plattform, die die Möglichkeit des Kunden, das Vertragsverhältnis per E-Mail zu beenden, ausschließt, handelt rechtswidrig (BGH, Urt. v. 14.07.2016 – Az.: III ZR 387/15).

Die unwirksame Klausel im Streitfall lautete:
Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Da es bei Online geschlossene Verträgen, gerade auch für Privatleute, ein großes Erschwernis ist, die Kündigung rechtzeitig und nachweislich schriftlich der Platform zukommen zu lassen und den Zugang zu beweisen, bevor eine oft bei diesen Portalen vereinbarte automatische Verlängerung des Vertrages in Kraft tritt, hat der Senat zu Recht entschieden, dass dies eine unangemessene Benachteiligung des Kunden ist und damit nach § 307 BGB unwirksam. Man brauch sich von solchen Versuchen, den Kunden daran zu hindern, rechtzeitig wieder aus dem Vertrag herauszukommen, nicht einschüchtern zu lassen.

Nach der ab 1.10.2016 geltenden Fassung wird es ohnehin dann für alle Unternehmen gelten, dass keine strengere Form als die Textform (z.B. elektronische Nachrichten) für Erklärungen des Verbrauchers in den AGB vorgeschrieben werden dürfen, also nicht nur bei Online geschlossenen Verträgen. Nach der ab dem 1. Oktober 2016  für von  diesem Zeitpunkt  an  ge-schlossene Verträge  geltenden Fassung [vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 2016  – BGBl. I,  S. 233 wird nämlich ausdrücklich in § 310 Nr. 13 BGB eine jeglich Schriftformklausel gegenüber Verbrauchern verboten. Wenn nicht wie im Streitfall bei dieser Dating-Plattform ausdrücklich die E-mails in den AGB ausgeschlossen wurden, konnte zwar auch schon nach derzeitigem Recht im Rahmen von privaten Online-Verträgen davon ausgegangen werden, dass nach der Auslegungsregel des § 127 BGB auch E-mails und andere Textnachrichten ausreichend für die “Schriftform” waren, aber das war weithin bei Betroffenen unbekannt und hat bei vielen zu Unsicherheiten geführt.

Praxishinweis: Kündigungen per E-mail oder bei Kündigung auf der Plattform per Online-Formular sollte sich der Kunde immer die automatische Antwort oder eine Eingangsbestätigung sichern, damit er bei weiteren Rechnungen und Mahnungen die rechtzeitige Kündigung und Eingang beim Dating-Portal belegen kann.

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LG Hamburg: Telefonprovider darf bei Komplettverträgen nicht Teilkündigungen einzelner Flatrateoptionen vornehmen

Aktuelle Rechtssprechung zum Telekommunikationsvertragsrecht

LG Hamburg, Urteil vom 26.03.2013 – 312 O 170/12: Auf die Unterlassungsklage des VZBV hat das Landgericht Hamburg einen Telefonprivder, hier Telefonica O2, sinngemäß verurteilt, es zu unterlassen, AGB-Klauseln zu verwenden, die es ihm bei einem Komplettvertrag über die Flatrate für Telefon, Mobiltelefonate Inland und Ausland erlaubt, einzelne Vertragsbestandteile wie etwa die Flatrate für Auslandsverbindungen mit einer Frist von 4 Wochen isoliert zu kündigen. Wie das Landgericht Hamburg im Wesentlichen ausführt, schließt der Verbraucher einen Komplettvertrag, bei dem eine Kündigung einzelner Leistungen und Änderung des Preisleistungsverhältnisses durch den Provider einer Änderungskündigung des gesamten Pakets gleichkomme, daher darf der Kunde sofort den gesamten Vertrag kündigen, wenn er mit der Änderung des Vertrages nicht einverstanden ist. Aufgrund zahlreicher Beschwerden betroffener Kunden stellte sich heraus, dass Telefonica O2 nach Kündigung einzelner Vertragsbestandteile wie der Auslandsflatrate für Mobiltelefone die vorzeitige Kündigung des Kunden in Bezug auf den gesamten Vertrag nicht akzeptierte. Die zugrundeliegende AGB-Klausel auf die sich Telefonica O2 berief, ist aber rechtswidrig, da isolierte Kündigungsrechte einzelner Preis-Leistungsbestandteile das Preisleistungsverhältnis des Komplettvertrages im ganzen berührt und hier daher ein Kündigungsrecht beschränkt auf einen Bestandteil daher den Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Quelle: BZBV http://www.vzhh.de/telekommunikation/301764/blaues-wunder-mit-flatrate.aspx