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Fragebogen für die rechtliche Prüfung eines Coaching-Business mit Zielgruppe in Deutschland

Unten finden Sie einen Fragenkatalog für Coaching oder sonstige E-Learning Anbieter (Due Diligence) (Jetzt ausfüllen und als Datei mitsenden für Ihre Angebotsanfrage).

Angebotsanfrage kostenlos & unverbindlich

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    Zum Fragebogen für ein Online-Kurs zur rechtlichen Prüfung:

    Sind Sie ein eingetragenes Unternehmen in Deutschland oder wenn nicht, wo sitzt es dann und wo ist es registriert?
    Ist der Firmenname und Produktname einschließlich der Social Media Accounts und Domains markenrechtlich für Ihr Unternehmen geschützt und verletzt keine Rechte Dritter? Haben Sie eine registrierte Marke für die genutzten Namen und Domains mit Schutzrechtserstreckung auf Deutschland z.B. EU-Marke, IR-Marke oder DE-Marke beim Deutschen Marken- und Patentamt?
    Haben Sie deutsche Kunden (das Fernunterrichtsschutzgesetz erlaubt keine Umgehungen, wenn die Teilnehmer ihren Wohnsitz in Deutschland haben, § 8-10 FernUSG)?
    Wie hoch ist die Vergütung und welche Zahlungsbedingungen (z.B. Ratenzahlung)?
    Sind Ihre Kunden
    a) private Kunden, die ihr Einkommen als Arbeitnehmer, Studenten über Stipendien / Zuschüsse oder als Rentner bestreiten (B2C), und/oder
    b) Existenzgründer und/oder
    c) Unternehmer mit Mitarbeitern?
    Falls es Existenzgründer sind und der Kurs sich auf die Gründung eines Gewerbes richtet, liegt der Kaufpreis unter 75.000 € (§ 513 BGB)?
    Welche Art von Online-Kursen bieten Sie an? Beziehen sich diese nur auf den Freizeitbereich oder berufliche Fähigkeiten und Lerninhalte?
    Haben Sie alle Lizenzen für die genutzten Daten zum Betrieb Ihrer Online-Kurse von den Lieferanten und dem verwendeten Content?
    Zur Frage, ob Sie eine Zulassung benötigen, sind viele Fragen zu prüfen. Haben Sie eine Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (zfu.de) nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) oder gehen Sie nicht von einer Zulassungspflicht aus z.B. bei Hobbykursen oder überwiegend individueller Beratungsleistungen?
    Haben Sie spezifische AGB für Ihr Business und weitere Maßnahmen implementiert, damit Ihre Online-Kurse / Dienstleistungen / digitalen Produkte den weiteren geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechen und die Risiken einer Haftung/Gewährleistung minimiert werden?
    Handelt es sich
    a) überwiegend um individuelle Beratungs- und Coaching-Leistungen (persönliche Gespräche z.B. Live Calls, Webinare, sonstige Möglichkeiten individuell auf Fragen des Teilnehmers unmittelbar einzugehen wie etwa bei Chatsupport)
    oder lernen die Teilnehmer
    b) überwiegend an abrufbaren Inhalten wie abrufbare Videos, Hörbücher, Texten und (virtueller) Trainingsumgebung?

    Verfügen Sie über eine Datenschutzrichtlinie und halten Sie sich an die geltenden Datenschutzgesetze? Haben Sie ein Datenschutzmanagementsystem und sorgt Ihr Management dafür, dass ein Dokumentenmanagement vorhanden ist, und die verantwortlichen im Unternehmen die Umsetzung überwachen und dokumentieren? Werden die Mitarbeiter regelmäßig und adäquat geschult? Wie behandeln Sie personenbezogene Daten Ihrer Kunden und Teilnehmer?
    Sind die nötigen Lizenzen für die verwendeten Texte und Daten vorhanden?
    Wie gehen Sie mit Urheberrechtsverletzungen in Ihren digitalen Produkten und Online-Kursen um?
    Bieten Sie eine Rückerstattung oder Garantie für Ihr Bildungsangebot an? Wenn ja, welche Bedingungen gelten dafür?
    Haben Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Ihr Business? Wenn ja, welche Bedingungen enthalten sie?
    Welche Preise und Zahlungsbedingungen bieten Sie an und welche Leistungsbeschreibung stellen Sie zur Verfügung?
    Umgang mit Beschwerden: Wie gehen Sie mit Beschwerden und Streitigkeiten von Kunden um?

    Hintergrund des Fragenkatalogs: Coaching-Anbieter oder sonstige E-Learning-Anbieter für berufliche Weiterbildungsangebote oder Zertifikatskurse für berufliche Qualifikationen sollten eine rechtliche Prüfung (Due-Diligence) und ggfs. Anpassung ihres Geschäftsmodells anwaltlich durchführen lassen. Das schließt die wichtigen Verträge unter den Gesellschaftern als auch mit Kunden und Geschäftspartnern ein. Ferner insbesondere auch, die Frage:
    Ist die Bewerbung die Werbung rechtskonform oder durch eine wettbewerbliche Abmahnung angreifbar, werden behördliche Zulassungen und Lizenzen benötigt oder sind andere Gestaltungen nach den einschlägigen Compliancevorgaben zu beachten. Haben Sie ein Hinweisgeberschutzsystem? Denn es kann sonst darin enden, dass die Kunden oder Teilnehmer erfolgreich den Vertrag auflösen, Behörden auf den Plan rufen und das Geld zurück verlangen und/oder Abmahnungen durch Verbraucher- oder Wettbewerbsverbände wie die Wettbewerbszentrale drohen, die den Geschäftsbetrieb lahmlegen und den Ruf in der Presse schädigen.

    Gerne helfe ich Ihnen weiter. Stellen Sie eine Anfrage mit Antworten zu Ihrem Fall und was ich für Sie tun kann.

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    Blogroll Vertragsrecht

    BGH: Schriftformklausel für Kündigung bei Online-Dating-Platform unwirksam

    Der Ausschluss der E-Mail-Kündigung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Online-Dating-Platform ist rechtswidrig und damit unwirksam - das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.07.2016 bestätigt.
    Eine Online-Plattform, die die Möglichkeit des Kunden, das Vertragsverhältnis per E-Mail zu beenden, ausschließt, handelt rechtswidrig (BGH, Urt. v. 14.07.2016 - Az.: III ZR 387/15).

    Die unwirksame Klausel im Streitfall lautete:
    Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

    Da es bei Online geschlossene Verträgen, gerade auch für Privatleute, ein großes Erschwernis ist, die Kündigung rechtzeitig und nachweislich schriftlich der Platform zukommen zu lassen und den Zugang zu beweisen, bevor eine oft bei diesen Portalen vereinbarte automatische Verlängerung des Vertrages in Kraft tritt, hat der Senat zu Recht entschieden, dass dies eine unangemessene Benachteiligung des Kunden ist und damit nach § 307 BGB unwirksam. Man brauch sich von solchen Versuchen, den Kunden daran zu hindern, rechtzeitig wieder aus dem Vertrag herauszukommen, nicht einschüchtern zu lassen.

    Nach der ab 1.10.2016 geltenden Fassung wird es ohnehin dann für alle Unternehmen gelten, dass keine strengere Form als die Textform (z.B. elektronische Nachrichten) für Erklärungen des Verbrauchers in den AGB vorgeschrieben werden dürfen, also nicht nur bei Online geschlossenen Verträgen. Nach der ab dem 1. Oktober 2016 für von diesem Zeitpunkt an ge-schlossene Verträge geltenden Fassung [vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 2016 - BGBl. I, S. 233 wird nämlich ausdrücklich in § 310 Nr. 13 BGB eine jeglich Schriftformklausel gegenüber Verbrauchern verboten. Wenn nicht wie im Streitfall bei dieser Dating-Plattform ausdrücklich die E-mails in den AGB ausgeschlossen wurden, konnte zwar auch schon nach derzeitigem Recht im Rahmen von privaten Online-Verträgen davon ausgegangen werden, dass nach der Auslegungsregel des § 127 BGB auch E-mails und andere Textnachrichten ausreichend für die „Schriftform“ waren, aber das war weithin bei Betroffenen unbekannt und hat bei vielen zu Unsicherheiten geführt.

    Praxishinweis: Kündigungen per E-mail oder bei Kündigung auf der Plattform per Online-Formular sollte sich der Kunde immer die automatische Antwort oder eine Eingangsbestätigung sichern, damit er bei weiteren Rechnungen und Mahnungen die rechtzeitige Kündigung und Eingang beim Dating-Portal belegen kann.

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    Vertragsrecht

    LG Hamburg: Telefonprovider darf bei Komplettverträgen nicht Teilkündigungen einzelner Flatrateoptionen vornehmen

    Aktuelle Rechtssprechung zum Telekommunikationsvertragsrecht

    LG Hamburg, Urteil vom 26.03.2013 – 312 O 170/12: Auf die Unterlassungsklage des VZBV hat das Landgericht Hamburg einen Telefonprivder, hier Telefonica O2, sinngemäß verurteilt, es zu unterlassen, AGB-Klauseln zu verwenden, die es ihm bei einem Komplettvertrag über die Flatrate für Telefon, Mobiltelefonate Inland und Ausland erlaubt, einzelne Vertragsbestandteile wie etwa die Flatrate für Auslandsverbindungen mit einer Frist von 4 Wochen isoliert zu kündigen. Wie das Landgericht Hamburg im Wesentlichen ausführt, schließt der Verbraucher einen Komplettvertrag, bei dem eine Kündigung einzelner Leistungen und Änderung des Preisleistungsverhältnisses durch den Provider einer Änderungskündigung des gesamten Pakets gleichkomme, daher darf der Kunde sofort den gesamten Vertrag kündigen, wenn er mit der Änderung des Vertrages nicht einverstanden ist. Aufgrund zahlreicher Beschwerden betroffener Kunden stellte sich heraus, dass Telefonica O2 nach Kündigung einzelner Vertragsbestandteile wie der Auslandsflatrate für Mobiltelefone die vorzeitige Kündigung des Kunden in Bezug auf den gesamten Vertrag nicht akzeptierte. Die zugrundeliegende AGB-Klausel auf die sich Telefonica O2 berief, ist aber rechtswidrig, da isolierte Kündigungsrechte einzelner Preis-Leistungsbestandteile das Preisleistungsverhältnis des Komplettvertrages im ganzen berührt und hier daher ein Kündigungsrecht beschränkt auf einen Bestandteil daher den Verbraucher unangemessen benachteiligt.

    Quelle: BZBV http://www.vzhh.de/telekommunikation/301764/blaues-wunder-mit-flatrate.aspx