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Abmahnungen wegen Marken mit Gattungsbezeichnungen

Die Registrierung einer Marke mit Gattungsbezeichnung, d.h. mit Begriffen, die für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen nur beschreibend sind, kommt immer wieder vor, obwohl das eigentlich nach dem Markengesetz nicht vorgesehen ist und das Amt bei der Anmeldung das Bestehen absoluter Schutzhindernisse dieser Art prüfen soll. Mitunter wird aus der Marke aber auch erst nach der Eintragung mit der Zeit durch Änderungen im Sprachgebrauch eine Gattungsbezeichnung. Spätestens aber wenn der Markeninhaber die Marke gar nicht markenmäßig, sondern ebenso wie viele andere nur rein beschreibend benutzt und sich der Begriff zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt, ist klar, daß die Schutzrechtsverlängerung und Abmahnung bösgläubig erfolgt z.B. um über die eingesammelten “Vergleichsgebühren” und Schadenersatzbeträge nicht anwaltlich beratener Opfer seines Vorgehens Einnahmen zu erzielen oder gezielt Wettbewerber zu behindern. Das kann für den Markeninhaber und Abmahner am Ende aber teuer werden oder anders ausgedrückt “nach hinten losgehen”.

Ärgerlich ist es zwar zunächst für die Abgemahnten, die sich – ggfs. mit anwaltlichem Rat – zur Wehr setzen müssen, um sich erfolgreich zur Wehr zu setzen und nicht vom Regen in die Traufe zu kommen. Aber als Abgemahnter hat man die Möglichkeit, einen Löschungsantrag beim Markenamt zu stellen, der zu begründen ist. Wenn andere das bereits gemacht haben, wird das auch nach ca. 1 Monat im Markenregister veröffentlicht. Für den Antrag verlangt das DPMA zwar Gebühren (400 Euro bei Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse und 100 Euro bei Verfall nach § 49 MarkenG), aber in begründeten Fällen wird das Markenamt nach § 63 Abs. 1 MarkenG in Fällen der bösgläubigen Markenanmeldung bzw. gezielter Behinderung des Wettbewerbs mit mißbräuchlich zu Unrecht eingetragener Marken dem Markeninhaber die Kosten des Verfahrens auferlegen d.h. dem Antragsteller werden dann die Kosten erstattet.

Ferner kommen auch Schadenersatzansprüche wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB gegen den Abmahner in Betracht.

All dies scheint aber in Zeiten von Corona die Inhaberin eines Biergartens nicht gestört zu haben, die die Wortmarke „Bierpass“ beim Deutschen Marken- und Patentamt zum Aktenzeichen 3020100247495 seit 15.06.2010 für sich hat eintragen und so für „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ schützen lassen. Der Begriff Bierpass ist Besuchern von Bierfestivals und Festen aber bekannt als Begriff für Verzehrkarten, also Gutscheine für Getränke, insbesondere eben Bier. Google spuckt bei Eingabe des Begriffs Bierpass entsprechend tausende von Ergebnissen der Veranstalter von solchen Festen und anderen Werbetreibenden zu diesem Kontext aus. Dennoch hat die Inhaberin der Marke “Bierpass” einen meiner Mandanten und offenbar auch weitere Werbetreibende in diesem Bereich markenrechtlich abgemahnt, d.h. eine Markenverletzung wegen der Verwendung des Wortes „Bierpass“ auf eben solchen Papierwaren für entsprechende Verzehrkarten in Anspruch genommen. Betroffene haben daraufhin auch bereits am 29.06.2020 Löschungsantrag wegen Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse beim DPMA gestellt. Es bleibt zu hoffen, daß das Markenamt dem Antrag nachkommt und der Inhaberin die Kosten auferlegt, damit solche unseriösen Vorgehensweisen nicht Schule machen.

Leider ist die Abmahnung mit „Bierpass“ kein Einzelfall für solches mißbräuchliches Vorgehen aus zu Unrecht registrierten Marken mit Gattungsbezeichnungen. Im Juni 2020 soll es angeblich (so derzeit ein kursierendes Gerücht) auch Abmahnungen des Inhabers der Wortmarke „Webinar“ gegeben haben, die seit 2003 registriert ist zum Aktenzeichen 303160438 für „Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet; Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereitstellung von Portalen im Internet; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“. Ob der Inhaber Herr Mark Keller aus Kuala Lumpur, MY, tatsächlich gegen Webinaranbieter rechtlich vorgegangen ist und Abmahnungen versendet hat bzw. über seine anwaltlichen Vertreter hat verschicken lassen, ist noch nicht bestätigt, aber jedenfalls soweit Online-Kursanbieter das Wort „Webinar“ rein beschreibend verwenden, ist ohnehin nicht von einer markenmäßigen Nutzung und damit Markenverletzung auszugehen, weil der Begriff Webinar inzwischen rein beschreibend für Online-Seminare per Video und damit auch „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“ im Internet sein dürfte. Gerade in Zeiten der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen haben Webinare als Instrumente der Fortbildung stark zugenommen. Ein Antrag auf teilweise Löschung beim DPMA scheint damit also für Betroffene Abgemahnte das Mittel der Wahl zu sein.

Das Löschungs- und Nichtigkeitsverfahren im Fall des Bestehens von absoluten Schutzhindernissen ist jedoch nach § 50 Abs. 2 MarkenG erschwert, wenn eine Löschung erst nach Ablauf von 10 Jahren beantragt wird, also mit der Begründung dass der Begriff für die eingetragenen Dienstleistungen oder Waren rein beschreibend ist und das auch schon bei der Eintragung so war. Aber die Löschung kommt immer noch in Betracht kommt, wenn die Registrierung bösgläubig erfolgt oder wegen Verfall. Der liegt vor, wenn die Marke vom Markeninhaber in den letzten 5 Jahren nicht markenmäßig benutzt wird oder wenn wegen Untätigkeit des Markeninhabers der  Begriff zu einer Gattungsbezeichnung wurde. Beides dürfte jedoch für den Beispielfall, dass die Bierpass-Abmahnerin auch andere Biergärten oder Veranstalter von Festen wegen der Verwendung von Bierpässen als Verzehrkarten und der Werbung hiermit abmahnen sollte, vermutlich mit Aussicht auf Erfolg gut begründbar sein. Die Ausgabe von Verzehrkarten mit der Aufschrift “Bierpass” ist hier meiner Meinung nach wegen der inzwischen rein beschreibenden Angabe keine markenmäßigige Benutzung. Im Fall Webinar liegen mir keine gesicherten Informationen vor – hier handelt es sich möglicherweise nur um ein Gerücht, dass der Markeninhaber solche Abmahnungen gegen Webinaranbieter hat versenden lassen. Falls ja, sollten die Abgemahnten keine Angst haben und keine selbst formulierten Unterlassungserklärungen abgeben, sondern sich zur Wehr setzen.

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Online-Seminare und das Fernunterrichtsgesetz

(Update 09.2.2022): Online-Seminare boomen. Doch der Paragrafendschungel in Deutschland ist für die Anbieter dicht. Es gibt hier einige Hürden und rechtliche Risiken, wenn es sich um Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (kurz FernUSG) handelt und sich an deutsche Privatkunden als Teilnehmer richtet. Das ist bei Live-Webinaren oder Online-Seminaren ohne Lernerfolgskontrolle, also ohne Abschluss oder Zertifikat für Absolventen nicht der Fall, aber für die anderen in der Regel schon. Wenn es ein Fernunterrichtsvertrag ist, dann muss der Lehrgang nach § 12 FernUSG von der ZFU zugelassen werden und in Textform von Seiten des Teilnehmers abgeschlossen werden. Die ZFU ist die deutsche “Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht”, die die Qualität der Seminare zum Schutze der Teilnehmer in dem Zulassungsverfahren überprüfen soll bzw. überprüft. Wird ein Fernunterrichtsvertrag ohne ZFU-Zulassung angeboten,  ist er nach dem Fernunterrichtsgesetz nichtig und kann der Teilnehmer etwaige Anzahlungen zurückverlangen. Zudem muß die Anmeldung des Teilnehmers nach § 3 Absatz 1 FernUSG Textform also elektronisch z.B. mit Bestätigung per E-mail erfolgen, darf nach dem FernUSG die Haftung nicht eingeschränkt und der Gerichtsstand am Wohnsitz des Teilnehmers nicht abgeändert werden. Es handelt sich also um ein sehr stark reguliertes Gebiet, bei dem Anbieter einiges beachten müssen, um diese Herausforderungen erfolgreich zu meistern. Nicht zuletzt sind Anbieter, die diese Vorgaben nicht einhalten, in Gefahr, von Wettbewerbern wegen unerlaubtem Wettbewerb oder nach dem Unterlassungsklagegesetz von Verbraucherschutz-Vereinen auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

update: Gesetzgeber hat die Anforderung “Schriftform” glücklicherweise in 2021 in § 3 Abs. 1 FernUSG in “Textform” geändert, d.h. der Vertragsschluss über eine Plattform mit Bestätigung per E-mail reicht aus, wenn der Kunde den Vertrag z.B. mit Inhalt per E-mail hat. Ob die Schriftform der Anmeldung und Gerichtsstand am Wohnort des Teilnehmers noch zeitgemäß sind,  gerade wenn ein Lehrgang und Training fachspezifisch online stattfindet und grenzüberschreitend in mehreren Ländern oder sogar weltweit angeboten werden soll, ist zweifelhaft. Fraglich ist die Zulassungspflicht aber auch deshalb, weil somit bei einem in Deutschland sitzenden Anbieter auch Auslandskunden nach § 26 FernUSG dann im Heimatland klagen könnte und müßte. Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1976!, einer Zeit, als die Post noch zuverlässig funktionierte und es noch kein Internet gab. Inzwischen ist es wohl fragwürdig, weil dies in Zeiten des Internets teilweise den Effekt hat, daß die Anbieter im fernen außereuropäischen Ausland erleichterte Bedingungen haben und dies wohl kaum dem Zweck des Gesetzes entspricht, die Teilehmer vor untauglichen Lehrgangsanbietern zu schützen.

Deutschen Teilnehmern ist auf jeden Fall zu raten, darauf zu achten, wo der Anbieter seinen Sitz hat und ob ein Online-Seminar-Anbieter, der eine Lernerfolgskontrolle und Zertifikat nach erfolgreichem Abschluß verspricht, tatsächlich für das Seminar eine ZFU-Zulassung hat. Auch wenn der Anbieter seinen Sitz im europäischen Ausland hat, kann er nicht wirksam mit einer Rechtswahlklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingendes Verbraucherschutzrecht seines deutschen Kunden ausschließen und so die Vorgaben umgehen. Zwingendes Verbraucherschutzrecht am Wohnsitz des Privatkunden geht nämlich nach Artikel 6 der Rom-I-EU-Verordnung auch bei grenzüberschreitenden Verträgen in der EU vor.