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#Medienrecht #Bewertungen im Internet – hier: Google

Ein Gasthaus erhielt auf Google Maps eine schlechte 1-Sterne Bewertung – ohne Begründung des Nutzers. Das Gasthaus beschwerte sich erfolglos bei Google. Nun hat auf Klage des Gasthauses das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 12.01.2018 dem Gasthaus Recht gegeben und Google verurteilt, es zu unterlassen, diese Bewertung zu verbreiten (sprich: Google muss die Bewertung des Gasthauses entfernen). Grund hierfür sei, dass die negative Bewertung ohne Begleittext keinerlei tatsächliche Anknpfungspunkte habe und der Suchmaschinendienst daher spätestens bei der Meldung des Gasthauses mit der URL der beanstandeten Bewertung seine Prüfpflichten verletzt hat. Ohne tatsächliche Anhaltspunkte, dass es ein Kunde des Gasthauses war, der hier bewertet und ohne Begründung ist die Veröffentlichung nicht gerechtfertigt, da nur Kunden des Gasthauses, die aufgrund einer eigenen Kundenerfahrung bewerten, sich auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG berufen können. Das Gasthaus und sein guter Ruf wird daher ohne eine Begründung verletzt. Google darf die negative Bewertung nicht ohne eine Begründung zulassen und hätte das sofort erkennen müssen. Die Bewertung hatte keinen Begleittext und war daher ohne weiteres für Google-Mitarbeiter als rechtswidrig erkennbar. Google und Facebook sollten sich also überlegen, ob es überhaupt zulässig ist, 1-6 Sterne Bewertungen über Unternehmen zu ermöglichen – ohne eine Begründung. Die Frage wird wohl zu verneinen sein und Entscheidungen wie diese werden hoffentlich kurz über lang dazu führen, daß die Anbieter Ihre Dienste anpassen, um solchen Mißbrauch auszuschließen oder zumindest nach Meldung umgehend tätig werden.

Wenn Sie ebenfalls Probleme mit einer negativen Bewertung haben, die nicht irgendwie nachvollziehbar begründet ist oder offensichtlich von keinem Kunden stammt (Fake-Bewertungen), unterstütze ich Sie als Fachanwältin für IT-Recht gerne. Kontakt Kanzlei Hagendorff hier.

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BGH-Mitteilung vom 01.07.2014 zu #Bewertungsportalen: Portalbetreiber darf Daten von Nutzern nur an Strafverfolgungsbehörde herausgeben

Laut Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 01.07.2014 – Az. VI ZR 345/13)  hat der Senat heute zugunsten eines Bewertungsportals und gegen den klagenden Arzt entschieden, dass ein Portalbetreiber bei Streit über negativer Bewertung in Form von  Schmähkritik oder auch bei strittigen negativen Tatsachenbehauptungen eines Nutzers nur gegenüber ermittelnden Strafverfolgungsbehörden Name, Anschrift oder sonstige persönliche Daten des Nutzers herausgeben darf, nicht aber dem geschädigten Arzt, der möglicherweise durch unwahre Behauptungen und Schmähkritik verletzt wird. Dieser kann nur die Unterlassung der weiteren Veröffentlichungen unter bestimmten Voraussetzungen durchsetzen und Strafanzeige erstatten und dann je nach Ergebnis der Ermittlungen später gegen den Urheber der negativen Äußerungen vorgehen.

Nach dem für Auskunftsersuchen gegenüber Privaten Dritten bei Online-Dienstleistern einschlägigen § 12 Telemediengesetz (TMG) sei hierfür eine gesetzliche Erlaubnisvorschrift erforderlich und diese habe der Gesetzgeber bewußt nicht geschaffen, um die anonyme Nutzung von Online-Diensten und den Meinungsaustausch der Nutzer zu schützen. Betroffene von negativen Bewertungen müssen also bei Vorliegen einer Verunflimpfung oder übler Nachrede Strafanzeige erstatten und können nur vom Portalbetreiber verlangen, dass er die weitere Veröffentlichung des streitigen negativen Beitrags unterläßt. Geben die Umstände Anlass für den Verdacht einer Straftat, ermitteln die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, denen die Portalbetreiber ggfs. die Daten des Nutzers übermitteln müssen.

Die Verteidigung des guten Rufs und die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen Urheber von falschen oder ungerechtfertigten negativen Bewertungen bleibt also ein aufwendiges Unterfangen.