Kategorien
Blogroll Internetrecht Online-Handel Uncategorized

Neue Informationspflicht für Unternehmen (auch Gründer) nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern oder Kleinunternehmer, die erst 2017 oder später gründen und nicht lediglich Geschäftskunden haben, müssen neuerdings nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSG) in ihrem Impressum und – sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen vorhanden sind – auch im Impressum auf der Webseite oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie gegebenenfalls Social Media Accounts folgende Angaben ergänzen:

  1. mitteilen, inwieweit das Unternehmen bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Nach § 36 Abs. 2 VSG müssen die Infos auf der Webseite des Unternehmers (also am besten im Impressum) erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
und zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

Eine Pflicht zur alternativen Streitbeilegung gibt es nur, wo Unternehmen sich entsprechend selbst verpflichtet haben, z.B. Mitgliedsunternehmen des Versicherungsombudsmann e. V. Da für die meisten Unternehmen und Branchen die alternative Streitbeilegung damit freiwillig ist, haben prompt viele Unternehmen wie Online-Shops und Telekommunikationsprovider wie etwa Unitymedia den Hinweis ins Impressum auf ihrer Webseite aufgenommen, daß sie nicht an den alternativen Verbraucherstreitbeilegungs- bzw. Schlichtungsverfahren teilnehmen. Ob hiermit also ein Mehrwert für die Kunden erreicht wurde, darf also bezweifelt werden. Wenn Kunden ein solches Verfahren anstrengen möchten, sollten sie also vorher die Teilnahme mit dem Unternehmen klären, um sich den Aufwand zu sparen und nicht den Frust zu erhöhen, wenn das Unternehmen nach der Einleitung eines solchen Verfahrens vor einer zuständigen Schlichtungsstelle dann gar nicht antwortet.

abgerufen am 08.02.2017
abgerufen am 08.02.2017

Jedenfalls sollten die betroffenen Unternehmen (also alle, die am Stichtag 31.12.2016 mehr als 10 Mitarbeiter hatten oder Gründer) dieser Informationspflicht unbedingt nachkommen, da bereits für den Hinweis auf die ODR-Streitschlichtungsplattform der EU Abmahnungen ausgesprochen wurden und inzwischen Gerichte entschieden haben, daß Wettbewerber oder nach dem Unterlassungsklagegesetz berechtigte Abmahnvereine Verstöße hiergegen abmahnen dürfen. So hat das OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017 – 9 W 426/16, entschieden, daß die Regelung, die seit dem 9. Januar 2016 in Kraft ist, und Online-Händlern in der EU die Hinweis- und Verlinkungspflicht auf die europäische Schlichtungsplattform auferlegt, kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Der Hinweis auf die OS-Schlichtungsplattform gilt nach Auffassung des OLG Koblenz auch für eBay-Händler und nicht nur Unternehmen, die einen Online-Shop unter einer eigenen Domain betreiben. Es ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG, die auch dem Schutze der Verbraucher diene, so die Gerichte.

Bei der Verpflichtung zur Bereitstellung eines OS-Links nach Artikel 14 der ODR-Verordnung handele es sich, so das Oberlandesgericht, um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG, die dem Interesse auch anderer Marktteilnehmer dient. Der Verstoß gegen die Verlinkung sei daher abmahnfähig (OLG München, Urteil v. 22.9.2016, 29 U 2498/169).

Die Tatsache, daß Kleinunternehmen nicht ausgenommen sind, wenn sie erst 2017 oder später gegründet werden, mutet merkwürdig an, ist aber die logische Konsequenz aus der Formulierung des Gesetzgebers: In § 36 Abs. 3 VSG heißt es nämlich: “Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.” Neugründer sind also nicht ausgenommen, sondern die betrifft das auch!

Kategorien
Blogroll Internetrecht Online-Handel Uncategorized Verbraucherschutz

#Wettbewerbsrecht #E-Commerce LG Bochum: auch Kleinternehmer dürfen abmahnen

Wie aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Bochum (Urteil vom 06.08.2014, I-13 O 102/14) hervorgeht, das die Kanzlei Dopatka aus Köln veröffentlicht, dürfen auch Kleinunternehmer ihre Wettbewerber abmahnen lassen, wenn diese z.B. durch Verstoß gegen Informationspflichten in der Widerrufsbelehrung (hier fehlende Telefonnummerangabe) nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr.11 UWG einen Wettbewerbsverstoß begehen und daher zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Im vorliegenden Fall hatte nur 6 Tage nach Inkrafttreten des neuen Fernabsatzrechts einen Wettbewerber, der mit Nahrungsergänzungmittel handelte, wegen fehlender Angabe der Telefonnmmer in der Widerrufsbelehrung auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Der abgemahnte Wettbewerber wollte keine Telefonnumer in der Widerrufsbelehrung angeben und fand, das sei ohnehin, falls es ein Verstoß sei, eine Bagatelle und die Abmahnung durch den Antragsteller (ein Kleinunternehmer) sei rechtsmissbräuchlich und gab die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab. Daraufhin erliess das LG Bochum auf Antrag des Kleinunternehmers die einstweilige Verfügung gegen seinen Wettbewerber.

Nach Erhebung des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung nachte er vergeblich u.a. geltend, dass der Antragsteller in 2012 lediglich eine Jahresbilanz von 12.000 € ausgewiesen habe. Wie das Gericht entschied, war die einstweilige Verfügung begründet. Die Abmahnung und Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei nicht gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, also  rechtsmissbräuchlich, da auch Kleinunternehmern ein Unterlassungsanspruch gegen unlauteren Wettbewerb zustehe und ferner die Angabe der Telefonnummer zu den Kernpunkten des neuen Fernabsatzrechts gehöre, das am 13.06.2014 in Kraft getreten ist. Wie auch aus dem Leitfaden der Kommission erkennbar ist, soll die Telefonnumer sowie auch Fax angegeben werden, soweit verfügbar, damit der Verbraucher auch telefonisch oder per Fax fristgerecht einen Online-Kauf widerrufen kann, wenn er z.B. gerade kein Internet zur Verfügung hat.

Es ist ein häufiger Irrglaube, dass nur die großen Unternehmen und Abmahnvereine abmahnen dürfen. Es ist nur so, dass bei größeren Unternehmen das Unterlassungsinteresse größer ist und damit die Anwalts- und Prozesskosten.

Praxishinweis: Die Telefonnummer sollten alle Gewerbetreibenden, die dem Fernabsatz- und Direktvertriebsrecht unterliegen,  lieber in der Widerrufsbelehrung angegeben, um teure Abmahnungen zu vermeiden. Falls Unternehmer aus irgendwelchen Gründen keinen Telefonservice anbieten möchten, können sie einfach kostengrünstig eine Weiterleitung auf die Voicebox oder automailer einrichten, die inzwischen fast jeder Provider kostenlos anbietet, um telefonische Widersprüche auf diese Weise dem Verbraucher ermöglichen zu können. Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist und die Frage obergerichtlich noch nicht geklärt ist, sieht es danach aus, dass es nicht in ihr Belieben gestellt ist, ob sie die Telefonnummer anbieten.