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Blogroll Wettbewerbs- und Werberecht

eCommerce: Die Lieferzeitangabe „i.d.R. 48 Stunden“ im Online-Shop ist zulässig

Das OLG Hamm entschied in einem Verfahren über eine einstweilige Verfügung, dass die Lieferzeitangabe „i.d.R. 48 Stunden“ in einem Onlineshop zulässig ist (OLG Hamm, Urt. v. 19.8.2021 – 4 U 57/21). Dem typischen Verbraucher sei bekannt, dass die Lieferzeit wegen der manchmal divergierenden Postlaufzeiten nicht exakt angegeben werden kann. Die Abmahnung eines Wettbewerbers war damit unwirksam.