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#DSGVO: Bundesverfassungsgericht zur Vorlagepflicht bei Klageabweisung wegen immateriellem Schadenersatz nach Art. 82

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Beschluss vom 14. Januar 2021 (Az.: 1 BvR 2853/19) einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben und dem Amtsgericht Goslar aufgegeben, eine unionsrechtlich nicht geklärte Frage zur Schadenersatzpflicht bei Datenschutzverstößen von Unternehmen nach Art. 82 DSGVO dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) zur klärenden Entscheidung vorzulegen. Indem das Amtsgericht über die entscheidungserhebliche Frage, ob die Schadenersatzpflicht nach Art. 82 DSGVO auch in Bagatellfällen besteht oder eine Erheblichkeitsschwelle als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung zu statuieren ist, selbst entschieden hat, ohne die Sache dem EUGH vorzulegen, hat das Amtsgericht das Grundrecht des Klägers auf seinen gesetzlichen Richter nach Art. 101 Grundgesetz (GG) verletzt. Eine solche Erheblichkeitsschwelle findet sich nämlich nicht in der DSGVO und ist auch nicht den Erwägungsgründen zu entnehmen. Deshalb war dann nach Erschöpfung des Rechtswegs die Verfassungsbeschwerde erfolgreich.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun dafür gesorgt, dass die praxisrelevante Frage nun endlich dem EUGH zur unionseinheitlichen Auslegung und klärenden Entscheidung vorgelegt wird. Der Amtsrichter hätte hier die noch nicht unionsrechtlich geklärte, hier aber entscheidungserhebliche Frage, ob ein Bagatellverstoß bestehend aus einer einzelnen Spam-E-Mail oder ähnliche Bagatellverstöße schadenersatzpflichtig nach Art. 82 DSGVO sind oder nicht, nach Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen müssen.
Den Hintergrund des Streits gut erklärt hat Rechtsanwalt Wybitul, der für seine internationalen Klienten mit seinem Team zunehmend mit der Abwehr von vielen Schadenersatzklagen bei der Kanzlei Latham & Watkins beschäftigt ist und dessen Mandanten ein hohes Interesse haben, Bagatellgrenzen, Rechtsmissbrauch und andere Argumente gegen die Schadenersatzklagen Betroffener bei Datenschutzverletzungen von großen Unternehmen zu Felde zu ziehen – hier https://www.cr-online.de/blog/

Hierbei muss ich sagen, dass es doch sehr erstaunlich ist, was die Richter in dem Bestreben, die Sache einfach arbeitssparend abzuweisen, alles als Bagatelle abtun… aber dazu an anderer Stelle…

Die Entscheidung wird aber noch weitere Folgen haben, nicht nur die Klärung der Frage zu der Erheblichkeitsschwelle: Im Zusammenhang mit den Schadenersatzklagen gibt es noch eine Reihe weiterer nicht geklärter Fragen zur Auslegung der DSGVO, insbesondere solche zur Auslegung der Auskunftsrechte des Betroffenen nach Art. 13-15 DSGVO. Sie sind weit gefasst und sollen es nach dem Erwägungsgründen dem Betroffenen ermöglichen, zu erfahren, wer auf welcher Grundlage personenbezogene Daten verarbeitet (Transparenzgebot) und deren Rechtmäßigkeit zu prüfen bzw. bei Datenschutzverstößen, die ihn geschädigt haben, wenigstens Schadenersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO effektiv durchsetzen zu können (Stichwort informationelle Selbstbestimmung als Schutzgut von Art. 8 Grundrechtecharta (GrCH) sowie der DSGVO). Während bisher die deutsche Richterschaft mehrheitlich dem alten Konzept von der Persönlichkeitsrechtsverletzung, die nur bei schweren Eingriffen ein Schmerzensgeld auslöste verhaftet bleibt, versucht die DSGVO unserer zunehmenden Digitalisierung gerecht zu werden. Daher ist der DSGVO richtigerweise nach meiner Einschätzung keine solche Erheblichkeitsgrenze zu entnehmen, sondern sind diese Fragen einfach bei der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zu berücksichtigen. Während im Einzelfall eine E-mail oder andere Bagatellverstöße nicht schwerwiegend sein mögen, zahlen sich die massenweise rechtswidrige Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten in einem Kontrollverlust für jeden Einzelnen bemerkbar, der es ohne eine effektive Rechtsdruchsetzung auch kleiner Verstöße nicht wirksam eingedämmt werden kann. Es ist daher zu erwarten, dass nunmehr infolge dieses Paukenschlags des BVerfG nun in einer Reihe weiterer Schadenersatzklagen die Gerichte ihre Vorlagepflicht besser prüfen werden und weitere umstrittene Zweifelsfragen zur Auslegung und Reichweite der Auskunftsansprüche der DSGVO nach Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorlegen müssen.

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DSGVO-Schadenersatzklagen nach Datenpanne gegen Verantwortliche nicht rechtsmissbräuchlich

update 24.11.2022: In dem hier berichteten Verfahren ist weiterhin ein Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt anhängig und haben wir zusätzlich auch die Auftragsverarbeiter mitverklagt. Da es ungewöhnlich (aber mangels korrekter identifizierender Auskunft über die Namen der Serviceprovider nicht von uns verschuldet ist), dass jetzt erst die Auftragsverarbeiter in Berufung mit verklagt wurden, hat die Gegenseite sich vor allem erst mal auf Zulässigkeitsfragen und Fragen der Darlegungs- und Beweislast berufen. Es gab noch keine Entscheidung. Ich habe Förderung des Verfahrens angemahnt im Juni und nunmehr am 5.11.2022 die Verzögerungsrüge nach § 198 GVG erheben müssen, damit das Land notfalls haftet, weil leider das Gericht das Verfahren verzögert. Ich hoffe, das Verfahren wird nun endlich vom Gericht pflichtgemäß betrieben und werde bei Neuigkeiten von allgemeinem Interesse berichten. #Die Mühlen der Justiz mahlen langsam aber meistens gründlich.

Ich schrieb Ende 2020: Ich habe am 19.11.2020 mit meinem Mandanten einen Termin vor dem Landgericht Frankfurt wahrgenommen, in dem es um eine Klage wegen unzureichender Auskunft nach Art. 15 DSGVO und Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen die Mastercard Europe SA (mit Sitz in Waterloo, Belgien) ging, die im Sommer 2019 im Rahmen ihres Bonusprogramms Mastercard Priceless Specials eine Datenpanne erlitt. Der Kläger wirft der Beklagten vor, die Pflicht zur Auskunft über die Empfänger nicht konkret erfüllt zu haben, denn nach den bisherigen Informationen war Ursache des Hacks ein leicht zu erratendes Standardpasswort eines Administrators der Plattform für das Bonusprogramm. Das bedeutet, dass pflichtgemäße Penetration Tests, die nach den branchentypischen Sicherheitsstandards (Payment Card Industry Data Security Standards -PCI DSS v.3.2.1 vom Mai 2018) alle 6 Monate hätten stattfinden müssen, die Datenpanne höchstwahrscheinlich verhindert hätten. Die Beklagte hat diese jedoch nicht konkret dargelegt und unter Beweis gestellt. Auch bleibt unklar, wer eigentlich die Vertragspartner und Betreiber des Bonusprogramms waren. Wenn die Muttergesellschaft aus den USA den Dienstleister ausgesucht und unzureichend kontrolliert hat, wäre dies ebenfalls eine Schadensursache, die auf DSGVO Verstößen beruht, weil die DSGVO sowohl die Auslagerung auf eine US-amerikanische Mutter unter dem Vorbehalt einer Rechtsgrundlage und geeigneter Garantien für dieses Outsourcing unterwirft und nach Art. 28 DSGVO der Dienstleister, der personenbezogene Daten verarbeitet, hinreichend schriftlich verpflichtet und kontrolliert wurde.
Die Beklagte hat sich hier u.a. damit verteidigt, die Klage sei rechtsmißbräuchlich, man müsse die Auftragsverarbeiter nicht konkret benennen, und nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln habe der Kläger zu beweisen, durch welche Pflichtverstöße konkret die Schäden verursacht seien. Der Artikel 82 Abs. 3 DSGVO sei nicht so wörtlich zu nehmen, wenn dort stehe, dass der Verantwortliche nur von einer Haftung frei kommt, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Schaden verantwortlich ist. Ferner seien die Schäden wie der Kontrollverlust über die Risiken für den Kläger nach Meldung der Datenpanne und Veröffentlichung in einer großen Datenbank, die Besorgnis über Identitätsdiebstahl, Profilbildung zum Nachteil des Betroffenen, die Spamnachrichten und Spamanrufe kein ersatzfähiger Schaden. Demgegenüber hatte der Kläger argumentiert: Bei der Produkthaftung oder in Filesharing-Fällen hat die Rechtsprechung ebenfalls die Anforderungen an die Darlegung und Beweislast zu Lasten desjenigen, der die Gefahrenquelle beherrscht, verschoben, daher ist das nicht systemwidrig, sondern erforderlich, um dem Datenschutz wirksam zur Geltung zu verhelfen und die DSGVO normiert klar, dass die Betroffenenrechte wie Auskunft und Schadenersatz wirksam sein müssen und hierbei auch ein immaterieller Schadenersatz z.B. für den Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten bei einer Datenpanne vorsieht.
Den Argumenten der Verteidigung stimmte die erkennende Richterin nach Anhörung des Klägers zu den Spamanrufen und Diskussion in einigen Punkten ausdrücklich nicht zu. Zum einen sei es für sie ganz klar nicht rechtsmißbräuchlich, wenn Betroffene nach einer Datenpanne und Veröffentlichung von Kundendatenbanken ihre Rechte auf Auskunft und Schadenersatz gegen die Verantwortlichen nach der DSGVO geltend machen und sie verstehe nicht, warum denn nicht die Mastercard Europe SA wenigstens pauschal ein Friedensangebot in Höhe von z.B. 150 Euro Entschädigung gemacht habe. Belästigende Spamanrufe, die unmittelbar nach der Veröffentlichung einsetzten und erst vor ca. 3 Monaten wieder aufhörten, scheinen doch recht klar im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Kundendatenbanken aus dem streitgegenständlichen Mastercard Priceless Specials Programm zu stehen und die Beklagte war für die Sicherheit des Bonusprogramms verantwortlich. Ob auch die beantragte Enschädigung für die 950 Coins, die der Kläger ebenfalls in Höhe von 1 Euro je Coin geltend macht, weil inzwischen im Gegensatz zu den Angeboten bekannter Marken vor der Datenpanne nur noch recht wertlose Einlösemöglichkeiten von unbekannten Anbietern angeboten werden, ist noch ungewiss. Wie genau das Gericht entscheiden wird, wird spannend.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist am 18.01.2021.

Update 03.02.2021: Das Landgericht hat in dieser Sache die Klage – wie ich finde zu Unrecht – abgewiesen, der Beklagte beabsichtigt dagegen Berufung einzulegen. Volltext des Urteils siehe hier.

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Bank muss 1.000 Euro Schadenersatz + Anwaltskosten an Bewerber wegen Datenschutzverstoß zahlen

Zu diesem Beitrag gibt es ein update : Das OLG Frankfurt hat das Urteil nämlich teilweise wieder aufgehoben. Dazu siehe hier.
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Wie das Landgericht Darmstadt mit Urteil vom 26.05.2020, Az.: 13 O 244/19 entschied, muss eine Bank wegen Datenschutzverstößen nach versehentlicher Versendung von beruflichen personenbezogenen Daten mit Gehaltsverhandlungen im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens via XING an den falschen Empfänger und falschem Umgang mit dieser Datenpanne einen immateriellen Schadenersatz von 1.000 Euro nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zahlen.
Der betroffene Bewerber erfuhr hiervon, weil der unbeteiligte Dritte, der die Nachricht versehentlich erhielt, die Person des Bewerbers identifizieren konnte und ihn benachrichtigt hat. Obwohl der betroffene Bewerber die Bank hierauf umgehend noch am gleichen Tag des 23.10. ansprach, folgte eine Benachrichtigung des Dritten, dass er die Daten nicht weiter verarbeiten solle erst im Dezember des gleichen Jahres. Ferner habe man entgegen Art. 34 DSGVO den Bewerber nicht unverzüglich benachrichtigt, sondern umgekehrt musste er von Drtitter Seite davon erfahren.
Das Landgericht Darmstadt stellt in dem Urteil klar, dass nicht erst, wenn tatsächlich berufliche Nachteile verursacht werden und zu materiellen Einbußen führen, ein immaterieller Schaden verursacht wird, sondern bereits mit dem Kontrollverlust wegen Weiterleitung privater beruflicher Informationen an Dritte und der Befürchtung, dass hierdurch Nachteile entstehen, ein ersatzfähiger Schaden nach Art. 82 Abs.1 DSGVO begründet ist. Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung soll auch den Kontrollverlust bei illegitimer Verbreitung von persönlichen Daten schützen. Ein solcher Schaden ist daher nicht erst dann entstanden, wenn etwa tatsächlich der bisherige Arbeitgeber davon erfährt, dass ein Mitarbeiter sich anderweitig bewirbt, sondern auch dann, wenn solche Schäden aufgrund des Kontrollverlusts zu befürchten sind. Der Empfänger arbeitete in der gleichen Branche innerhalb der Unternehmensgruppe des bisherigen Arbeitgebers, daher war diese Befürchtung im Streitfall auch nicht abwegig. Wegen des hohen Stellenwerts der in Art. 8 der Grundrechtecharta geschützten informationellen Selbstbestimmung ist bereits der Kontrollverlust bei Weiterverbreitung privater beruflicher Informationen an unbeteiligte Dritte ein Schaden entstanden und nicht erst, wenn der Betroffene tatsächlich nachweisbare materielle Vermögenseinbussen erleidet.
Gleichfalls zu erstatten hatte die beklagte Bank auch die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Abmahnung, wobei die Beklagte nur eine auf Verbreiten der konkreten Nachricht bezogene strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Auch das war nach Ansicht des Landgerichts Darmstadt zu eng, daher wurde mangels Ausräumung der Wiederholungsgefahr die beklagte Bank auf Antrag des Klägers auch auf Unterlassung verurteilt, „…es künftig zu unterlassen, personenbezogene Daten über den Kläger, die im Zusammenhang mit seiner Bewerbung bei der Beklagten stehen, zu verarbeiten / verarbeiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Nachricht über das Portal XING an Herrn W am 23. Oktober 2018…“
Quelle zum Urteil und Volltext via Media Kanzlei – https://www.media-kanzlei.com/news/blog-artikel/media-kanzlei-erwirkt-erfolgreich-schmerzensgeld-nach-art-82-ds-gvo/?s=03