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#DSGVO: Bundesverfassungsgericht zur Vorlagepflicht bei Klageabweisung wegen immateriellem Schadenersatz nach Art. 82

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Beschluss vom 14. Januar 2021 (Az.: 1 BvR 2853/19) einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben und dem Amtsgericht Goslar aufgegeben, eine unionsrechtlich nicht geklärte Frage zur Schadenersatzpflicht bei Datenschutzverstößen von Unternehmen nach Art. 82 DSGVO dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) zur klärenden Entscheidung vorzulegen. Indem das Amtsgericht über die entscheidungserhebliche Frage, ob die Schadenersatzpflicht nach Art. 82 DSGVO auch in Bagatellfällen besteht oder eine Erheblichkeitsschwelle als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung zu statuieren ist, selbst entschieden hat, ohne die Sache dem EUGH vorzulegen, hat das Amtsgericht das Grundrecht des Klägers auf seinen gesetzlichen Richter nach Art. 101 Grundgesetz (GG) verletzt. Eine solche Erheblichkeitsschwelle findet sich nämlich nicht in der DSGVO und ist auch nicht den Erwägungsgründen zu entnehmen. Deshalb war dann nach Erschöpfung des Rechtswegs die Verfassungsbeschwerde erfolgreich.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun dafür gesorgt, dass die praxisrelevante Frage nun endlich dem EUGH zur unionseinheitlichen Auslegung und klärenden Entscheidung vorgelegt wird. Der Amtsrichter hätte hier die noch nicht unionsrechtlich geklärte, hier aber entscheidungserhebliche Frage, ob ein Bagatellverstoß bestehend aus einer einzelnen Spam-E-Mail oder ähnliche Bagatellverstöße schadenersatzpflichtig nach Art. 82 DSGVO sind oder nicht, nach Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen müssen.
Den Hintergrund des Streits gut erklärt hat Rechtsanwalt Wybitul, der für seine internationalen Klienten mit seinem Team zunehmend mit der Abwehr von vielen Schadenersatzklagen bei der Kanzlei Latham & Watkins beschäftigt ist und dessen Mandanten ein hohes Interesse haben, Bagatellgrenzen, Rechtsmissbrauch und andere Argumente gegen die Schadenersatzklagen Betroffener bei Datenschutzverletzungen von großen Unternehmen zu Felde zu ziehen – hier https://www.cr-online.de/blog/

Hierbei muss ich sagen, dass es doch sehr erstaunlich ist, was die Richter in dem Bestreben, die Sache einfach arbeitssparend abzuweisen, alles als Bagatelle abtun… aber dazu an anderer Stelle…

Die Entscheidung wird aber noch weitere Folgen haben, nicht nur die Klärung der Frage zu der Erheblichkeitsschwelle: Im Zusammenhang mit den Schadenersatzklagen gibt es noch eine Reihe weiterer nicht geklärter Fragen zur Auslegung der DSGVO, insbesondere solche zur Auslegung der Auskunftsrechte des Betroffenen nach Art. 13-15 DSGVO. Sie sind weit gefasst und sollen es nach dem Erwägungsgründen dem Betroffenen ermöglichen, zu erfahren, wer auf welcher Grundlage personenbezogene Daten verarbeitet (Transparenzgebot) und deren Rechtmäßigkeit zu prüfen bzw. bei Datenschutzverstößen, die ihn geschädigt haben, wenigstens Schadenersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO effektiv durchsetzen zu können (Stichwort informationelle Selbstbestimmung als Schutzgut von Art. 8 Grundrechtecharta (GrCH) sowie der DSGVO). Während bisher die deutsche Richterschaft mehrheitlich dem alten Konzept von der Persönlichkeitsrechtsverletzung, die nur bei schweren Eingriffen ein Schmerzensgeld auslöste verhaftet bleibt, versucht die DSGVO unserer zunehmenden Digitalisierung gerecht zu werden. Daher ist der DSGVO richtigerweise nach meiner Einschätzung keine solche Erheblichkeitsgrenze zu entnehmen, sondern sind diese Fragen einfach bei der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zu berücksichtigen. Während im Einzelfall eine E-mail oder andere Bagatellverstöße nicht schwerwiegend sein mögen, zahlen sich die massenweise rechtswidrige Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten in einem Kontrollverlust für jeden Einzelnen bemerkbar, der es ohne eine effektive Rechtsdruchsetzung auch kleiner Verstöße nicht wirksam eingedämmt werden kann. Es ist daher zu erwarten, dass nunmehr infolge dieses Paukenschlags des BVerfG nun in einer Reihe weiterer Schadenersatzklagen die Gerichte ihre Vorlagepflicht besser prüfen werden und weitere umstrittene Zweifelsfragen zur Auslegung und Reichweite der Auskunftsansprüche der DSGVO nach Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorlegen müssen.

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Bank muss 1.000 Euro Schadenersatz + Anwaltskosten an Bewerber wegen Datenschutzverstoß zahlen

Zu diesem Beitrag gibt es ein update : Das OLG Frankfurt hat das Urteil nämlich teilweise wieder aufgehoben. Dazu siehe hier.
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Wie das Landgericht Darmstadt mit Urteil vom 26.05.2020, Az.: 13 O 244/19 entschied, muss eine Bank wegen Datenschutzverstößen nach versehentlicher Versendung von beruflichen personenbezogenen Daten mit Gehaltsverhandlungen im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens via XING an den falschen Empfänger und falschem Umgang mit dieser Datenpanne einen immateriellen Schadenersatz von 1.000 Euro nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zahlen.
Der betroffene Bewerber erfuhr hiervon, weil der unbeteiligte Dritte, der die Nachricht versehentlich erhielt, die Person des Bewerbers identifizieren konnte und ihn benachrichtigt hat. Obwohl der betroffene Bewerber die Bank hierauf umgehend noch am gleichen Tag des 23.10. ansprach, folgte eine Benachrichtigung des Dritten, dass er die Daten nicht weiter verarbeiten solle erst im Dezember des gleichen Jahres. Ferner habe man entgegen Art. 34 DSGVO den Bewerber nicht unverzüglich benachrichtigt, sondern umgekehrt musste er von Drtitter Seite davon erfahren.
Das Landgericht Darmstadt stellt in dem Urteil klar, dass nicht erst, wenn tatsächlich berufliche Nachteile verursacht werden und zu materiellen Einbußen führen, ein immaterieller Schaden verursacht wird, sondern bereits mit dem Kontrollverlust wegen Weiterleitung privater beruflicher Informationen an Dritte und der Befürchtung, dass hierdurch Nachteile entstehen, ein ersatzfähiger Schaden nach Art. 82 Abs.1 DSGVO begründet ist. Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung soll auch den Kontrollverlust bei illegitimer Verbreitung von persönlichen Daten schützen. Ein solcher Schaden ist daher nicht erst dann entstanden, wenn etwa tatsächlich der bisherige Arbeitgeber davon erfährt, dass ein Mitarbeiter sich anderweitig bewirbt, sondern auch dann, wenn solche Schäden aufgrund des Kontrollverlusts zu befürchten sind. Der Empfänger arbeitete in der gleichen Branche innerhalb der Unternehmensgruppe des bisherigen Arbeitgebers, daher war diese Befürchtung im Streitfall auch nicht abwegig. Wegen des hohen Stellenwerts der in Art. 8 der Grundrechtecharta geschützten informationellen Selbstbestimmung ist bereits der Kontrollverlust bei Weiterverbreitung privater beruflicher Informationen an unbeteiligte Dritte ein Schaden entstanden und nicht erst, wenn der Betroffene tatsächlich nachweisbare materielle Vermögenseinbussen erleidet.
Gleichfalls zu erstatten hatte die beklagte Bank auch die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Abmahnung, wobei die Beklagte nur eine auf Verbreiten der konkreten Nachricht bezogene strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Auch das war nach Ansicht des Landgerichts Darmstadt zu eng, daher wurde mangels Ausräumung der Wiederholungsgefahr die beklagte Bank auf Antrag des Klägers auch auf Unterlassung verurteilt, „…es künftig zu unterlassen, personenbezogene Daten über den Kläger, die im Zusammenhang mit seiner Bewerbung bei der Beklagten stehen, zu verarbeiten / verarbeiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Nachricht über das Portal XING an Herrn W am 23. Oktober 2018…“
Quelle zum Urteil und Volltext via Media Kanzlei – https://www.media-kanzlei.com/news/blog-artikel/media-kanzlei-erwirkt-erfolgreich-schmerzensgeld-nach-art-82-ds-gvo/?s=03