Die anfallenden Kosten langfristiger Mobilfunkverträge werden nicht oder nicht in allen Vertriebskanälen immer mit der erforderlichen Klarheit und Transparenz kommuniziert. Das führt bei den Kunden natürlich mitunter zu Ärger, der nicht immer außergerichtlich gütlich geklärt werden kann.
In einem aktuellen Fall stritten Vodafone und eine Verbraucherin bei einem Mobilfunkvertrag mit Handykauf im Ladengeschäft über den abgeschlossenen Tarif. Lastschriften wegen der aus Sicht der Kundin überhöhten Rechnungen gingen zurück und schließlich kündigte der Provider fristlos wegen des (angeblichen) Verzugs und machte Schadenersatz in Höhe von rund 2.000 € für den von Vodafne berechneten Businesstarif mit Restlaufzeit von 15 Monaten geltend. Nachdem ich die verklagte Verbraucherin gegen die Schadenersatzklage von Vodafone in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. vertreten habe, fielen der Klägerin dann mehrere schlechte Nachrichten “auf die Füsse”: Nicht nur, dass die ehemalige Kundin einen schriftlich von der Verkäuferin im Vodafone-Shop ausgefüllten “Tarifcheck” vorlegen konnte, der den Basistarifpreis von 29,99 € monatlichen Kosten bestätgte und die Klägerin spätestens jetzt erfahren mußte, dass die Beklagte ohne Einkommen und Vermögen ist. Auch daß sie nun eine Rechtsanwältin im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet bekam, die hilfsweise auch den Wideruf des Vertrages in der mündlichen Verhandlung erklärte, senkte die Erfolgsaussichten der Klage ganz erheblich.
Widerrufsrecht bei Handy mit Vertrag als Finanzierungshilfe. Denn wird über die monatlichen Kosten bei 2 Jahre Laufzeit auch der Handykauf finanziert, dürfte es sich aufgrund der in die monatlichen Kosten eingepreisten Finanzierungshilfe um einen verbundenen gemischten Dienstleistungs-, Verbraucherdarlehens- und Kaufvertrag handeln, bei dem der Verbraucher nach §§ 499 Abs. 2, 506, 495, 355 BGB ein Widerrufsrecht hat. Dies ist immer noch wenig bekannt, wurde aber ebenso bereits in 2010 vom AG Dortmund, Urteil vom 13.10.2010, Az. 417 C 3787/10 und vom Landgericht Lüneburg, mit Hinweisbeschluss vom 13.01.2011 Az. 2 S 86/10; AG Münster, 26.05.2014 – 140 C 1740/13
so entschieden (nach alter Fassung des Gesetzes war das Widerrufsrecht sogar fast grenzenlos, wenn nicht richtig belehrt wurde). Bei Widerruf des Vertrages wird dabei der Vertrag rückwirkend aufgelöst mit der Folge, dass auch von den bezahlten Vergütungsanteilen sich der Anbieter dasjenige anrechnen lassen muss, was er bei Gültigkeit des Vertrages verdient hätte und nur die nackten Kosten (eine Nutzungsentschädigung) für die Zeit bis zur Erklärung des Widerrufs. Das wollte die Klägerin wohl nicht riskieren und hat daher lieber die Klage “aus prozessökonomischen Gründen” zurückgenommen.
Merke:
1. Bei Streit im Zusammenhang mit Handykauf mit Mobilfunkvertrag als Kunde prüfen lassen, ob vielleicht einfach ein Widerruf des Vertrages das Problem löst.
2. Vor Gericht besser nicht ohne Anwalt. Denn: Richter dürfen aus Gründen der Unparteilichkeit eine Partei auf Möglichkeiten wie Einrede der Verjährung oder Gestaltungsrechte wie ein Widerrufsrecht nicht hinweisen. Andernfalls könnte der Gegner sofort mittels Befangenheitsantrag gegen den Richter vorgehen. Wäre also die persönlich geladene Beklagte hier alleine ohne anwaltlichen Beistand erschienen, wäre es so gelaufen, wie der Richter es eingangs vorschlug und wie es meistens vor Gericht läuft: mit einem Vergleich und dann hätte die mittellose Beklagte einige hundert Euro nachzahlen müssen, obwohl sie den Laden doch nur betreten hatte in der Absicht, einen Basismobilfunkvertrag mit Handy zu bekommen zu einem möglichst kleinen Basistarif für Wenigtelefonierer.
3. Schriftel ist giftel. Lassen Sie sich wichtige Vertragsangaben wie die einmaligen und monatlichen Kosten immer schriftlich, notfalls eben in einem unterzeichneten “Tarifcheck” klar und deutlich geben, bevor sie kaufen oder bestellen, denn die Verträge der Anbieter sind leider nicht immer so klar wie es an sich vorgeschrieben ist und sie sind nur dann auf der sicheren Seite. Telekommunikationsanbieter, Banken und Versorgungsanbieter für Strom, Wasser, Gas fügen teilweise ihren Verträgen keine klaren Preisangaben bei, sondern verweisen auf versteckte Preisaushänge und AGB im Laden oder Internet. Hier sollte man sich als Kunde den individuellen “Tarif” eben schriftlich bestätigen lassen.
Fazit: Mobilfunkverträge mit Vertrag dürften wahrscheinlich auch dann 2 Wochen lang für den Verbraucher widerruflich sein, wenn Handy und Mobilfunkvertrag im Ladengeschäft abgeschlossen wurden. Allerdings fehlt noch höchstrichterliche Rechtssprechung dazu. Kein Wunder, wenn die Anbieter die Klage zurücknehmen. Wenn wie im vorliegenden Fall nicht über das Widerrufsrecht belehrt wird oder wenn nicht richtig belehrt wird, dann besteht nach neuer Rechtslage seit 13.6.2013 das Widerrufsrecht über 1 Jahr und 2 Wochen ab Vertragsschluss fort. Für die Beklagte ist es nochmal gut ausgegangen, da sie einen schriftlichen Tarifcheck vorlegen konnte und sich gerade noch rechtzeitig qualifizierter anwaltlicher Hilfe bedient hat. Sonst wäre das teuer für sie geworden, da Vodafone ihr einen teuren Businesstarif berechnete, den sie gar nicht haben wollte und schließlich doch noch eine Schadenersatzklage über 2.000 Euro abgewendet werden konnte.
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