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BGH: Keine urheberrechtliche Veröffentlichung eines Fotos bei URL mit 70 Zeichen

BGH Urteil vom 27.05.2021, Az. I ZR 119/20 #Fotorecht #Urheberrecht #Bildrechte #Abmahnungen- Keine urheberrechtliche Veröffentlichung bei URL mit 70 Zeichen und daher auch keine Vertragsstrafe
Bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen kommt es immer wieder zum Streit, ob dagegen verstoßen worden ist und eine Vertragsstrafe verwirkt wurde. Der BGH hat dies nun in einem Streitfall verneint, bei dem die URL, über die das Foto noch abrufbar war, 70 Zeichen lang war und nicht über die Bildersuche bei Google abrufbar war.
Wenn das Bild wie hier nur über eine solche URL abrufbar ist, die nicht über die Bildersuche bei Google oder anderen Suchmaschinen abrufbar ist, sondern nur für denjenigen, der diese spezielle URL mit 70 Zeichen hat, dann ist das Bild nicht öffentlich und liegt kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor (so sinngemäß der BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 – I ZR 119/20).

In dem Fall war die Internetadresse mit 70 Zeichen so lang, dass praktisch niemand sie abgerufen haben dürfte, so der BGH. Dies führt dazu, dass das Foto unter der URL nicht als öffentlich zugänglich gilt. Das Merkmal „recht viele Personen“ ist nicht gegeben, wenn nur theoretisch abrufbar bei so einer langen URL.

Dennoch sollten bei Abgabe einer Unterlassungserklärungen rechtsverletzende Fotos inklusive weiterer Versionen vom Server gelöscht werden.

Ferner sollte der Index der Webseiten bei Suchmaschinen wie google gemeldet werden, damit Google diese neu indexiert ohne die beanstandeten Fotos.
Idealerweise sollte der Datei robots.txt der Webseite untersagt werden, Bildverzeichnisse zu indexieren. Denn ein Foto, das über Google gefunden wird, ist öffentlich zugänglich.

Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

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