Kategorien
Blogroll e-Learning Fernunterricht Internetrecht Uncategorized Verbraucherschutz Vertragsrecht Werberecht Wettbewerbs- und Werberecht Wettbewerbsrecht

Abmahnungen der Wettbewerbszentrale gegen Anbieter von Online-Kursen

Derzeit geht die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (wettbewerbszentrale.de) gegen Anbieter von Online-Kursen wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße vor. Gerügt werden etwa fehlendes und unzureichendes Impressum sowie die fehlenden Angaben zu einer Zulassung bei der ZFU als Fernunterricht nach § 12 FernUSG. Wer nicht zulassungspflichtig ist, obwohl es auf den ersten Blick so aussieht, sollte sich darauf vorbereiten und das anhand seiner Werbung und Teilnehmer-Verträgen belegen können. Bei falschen oder fehlenden Angaben der Betreiber, die oft derzeit im Ausland sitzen, wie etwa in Dubai, Österreich oder Luxemburg, nimmt die Wettbewerbszentrale dabei zunächst den Domaininhaber in Anspruch. Dessen Kontaktdaten erhält sie nach dem Telemediengesetz über die zuständige Registrierungsstelle, d.h. bei einer .de Adresse über die Denic.

Die Wettbewerbszentrale wird z.B. tätig, wenn sich Betroffene Teilnehmer oder Wettbewerber bei ihr über Anbieter von Fernlehrgängen beschweren. Die Wettbewerbszentrale gehört zu den abmahnberechtigten beim Bundesamt für Justiz nach dem UWG eingetragenen Verbänden und ist bekannt dafür, auch gerichtlich die gerügten Verstöße zu verfolgen. Anbieter von Online-Seminaren, die Zertifikate vergeben oder mit ähnlichen Bescheinigungen eine erfolgreiche Teilnahme ihren Teilnehmern versprechen, sollten daher nicht nur auf Post von der ZFU, sondern auch auf unangenehme Post von der Wettbewerbszentrale mit Abmahnungen vorbereitet sein. Domaininhaber und Betreiber der Webseite werden aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Nach § 12 FernUSG sind Fernlernkurse wie es Online-Seminare mit Zertifikaten oder ähnlichen Bescheinigungen dann zulassungspflichtig, wenn es sich um Fernunterricht im Sinne des Gesetzes handelt. Dies muss jeder Anbieter im e-Learning-Bereich wissen und rechtssicher klären.

Gerne helfe ich hierbei bei Fertigung des korrekten Impressums ebenso wie bei der Anpassung von AGB, Verträgen, Geschäftsmodell, Werbung und Vertrieb, um hier Fallstricke zu vermeiden. Es drohen nicht nur Abmahnungen der Wettbewerbszentrale aufgrund von Beschwerden betroffener Teilnehmer, sondern auch Bußgelder bis zu 10.000 Euro bei fehlender Zulassung, die die ZFU mit Sitz in Köln nach dem FernUSG verhängen kann, wenn Anbieter irrig annehmen, sie seien aufgrund ihrer konkreten Gestaltung zulassungsfrei.

Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich gerne an mich telefonisch oder über das Kontaktformular hier. Sie erhalten von mir eine Antwort auf Ihr Anfrage werktags innerhalb von 24 Stunden. Nähere Informationen zum Thema finden Sie auch in meinem Blogbeitrag Online-Seminare und das Fernunterrichtsgesetz

Kategorien
Blogroll e-Learning Fernunterricht Internetrecht Verbraucherschutz Vertragsrecht

Online-Seminare und das Fernunterrichtsgesetz

(Update 09.2.2022): Online-Seminare boomen. Doch der Paragrafendschungel in Deutschland ist für die Anbieter dicht. Es gibt hier einige Hürden und rechtliche Risiken, wenn es sich um Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (kurz FernUSG) handelt und sich an deutsche Privatkunden als Teilnehmer richtet. Das ist bei Live-Webinaren oder Online-Seminaren ohne Lernerfolgskontrolle, also ohne Abschluss oder Zertifikat für Absolventen nicht der Fall, aber für die anderen in der Regel schon. Wenn es ein Fernunterrichtsvertrag ist, dann muss der Lehrgang nach § 12 FernUSG von der ZFU zugelassen werden und in Textform von Seiten des Teilnehmers abgeschlossen werden. Die ZFU ist die deutsche “Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht”, die die Qualität der Seminare zum Schutze der Teilnehmer in dem Zulassungsverfahren überprüfen soll bzw. überprüft. Wird ein Fernunterrichtsvertrag ohne ZFU-Zulassung angeboten,  ist er nach dem Fernunterrichtsgesetz nichtig und kann der Teilnehmer etwaige Anzahlungen zurückverlangen. Zudem muß die Anmeldung des Teilnehmers nach § 3 Absatz 1 FernUSG Textform also elektronisch z.B. mit Bestätigung per E-mail erfolgen, darf nach dem FernUSG die Haftung nicht eingeschränkt und der Gerichtsstand am Wohnsitz des Teilnehmers nicht abgeändert werden. Es handelt sich also um ein sehr stark reguliertes Gebiet, bei dem Anbieter einiges beachten müssen, um diese Herausforderungen erfolgreich zu meistern. Nicht zuletzt sind Anbieter, die diese Vorgaben nicht einhalten, in Gefahr, von Wettbewerbern wegen unerlaubtem Wettbewerb oder nach dem Unterlassungsklagegesetz von Verbraucherschutz-Vereinen auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

update: Gesetzgeber hat die Anforderung “Schriftform” glücklicherweise in 2021 in § 3 Abs. 1 FernUSG in “Textform” geändert, d.h. der Vertragsschluss über eine Plattform mit Bestätigung per E-mail reicht aus, wenn der Kunde den Vertrag z.B. mit Inhalt per E-mail hat. Ob die Schriftform der Anmeldung und Gerichtsstand am Wohnort des Teilnehmers noch zeitgemäß sind,  gerade wenn ein Lehrgang und Training fachspezifisch online stattfindet und grenzüberschreitend in mehreren Ländern oder sogar weltweit angeboten werden soll, ist zweifelhaft. Fraglich ist die Zulassungspflicht aber auch deshalb, weil somit bei einem in Deutschland sitzenden Anbieter auch Auslandskunden nach § 26 FernUSG dann im Heimatland klagen könnte und müßte. Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1976!, einer Zeit, als die Post noch zuverlässig funktionierte und es noch kein Internet gab. Inzwischen ist es wohl fragwürdig, weil dies in Zeiten des Internets teilweise den Effekt hat, daß die Anbieter im fernen außereuropäischen Ausland erleichterte Bedingungen haben und dies wohl kaum dem Zweck des Gesetzes entspricht, die Teilehmer vor untauglichen Lehrgangsanbietern zu schützen.

Deutschen Teilnehmern ist auf jeden Fall zu raten, darauf zu achten, wo der Anbieter seinen Sitz hat und ob ein Online-Seminar-Anbieter, der eine Lernerfolgskontrolle und Zertifikat nach erfolgreichem Abschluß verspricht, tatsächlich für das Seminar eine ZFU-Zulassung hat. Auch wenn der Anbieter seinen Sitz im europäischen Ausland hat, kann er nicht wirksam mit einer Rechtswahlklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingendes Verbraucherschutzrecht seines deutschen Kunden ausschließen und so die Vorgaben umgehen. Zwingendes Verbraucherschutzrecht am Wohnsitz des Privatkunden geht nämlich nach Artikel 6 der Rom-I-EU-Verordnung auch bei grenzüberschreitenden Verträgen in der EU vor.