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Blogroll e-Learning | Fernunterricht Vertragsrecht

Online-Seminare und das Fernunterrichtsgesetz

Inhalt zur Entwicklung und Eckpunkte Zulassungspflicht auch für B2B und ausländische Anbieter (update Jan. 2024 meines Beitrags aus 2017)
Online-Seminare boomen seit Jahren. Doch der Paragrafendschungel in Deutschland ist für die Anbieter seit Jahren dicht und hier ist zu beachten, dass Online-Seminare mit einer Lernerfolgskontrolle des Lehrenden unter Umständen zulassungspflichtig sein können. Und zwar nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bei der Zentralstelle für Fernunterricht in Köln (zfu.de). Auch für ausländische Anbieter mit deutscher Zielgruppe. Auch für B2B. Die Regelung dieses Gesetzes aus den 70er Jahren haben einen sperrigen Wortlaut, der nach dem Willen des Gesetzgebers wenig verändert fortgilt, und eben zeitgemäß nach dem Zweck der Regelung ausgelegt werden muss. Immerhin gibt es dazu zunehmend Urteile, weil es immer wieder ein Streitpunkt ist, ob und wie die Zulassung zu vermeiden ist oder wenn nicht, der Vertrag nichtig ist und Teilnehmer das Geld zurückverlangen können. Zwar gab es endlich in 2023 einige neue Urteile, die wichtige Fragen zur Zulassungspflicht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zum Gegenstand hatten, aber die Gerichte sind sich immer noch nicht in allen Punkten einig (dazu habe ich auch hier im Blog zu einigen Aspekten berichtet z.B. die Anwendung im B2B Bereich Anmerkung zum OLG Celle Urteil vom 1.3.2023 – ZFU-Zulassung auch beim B2B-Geschäft nötig). Anbieter sollten sich vorher gut beraten lassen, damit sie Rechtssicherheit haben und nicht hinterher das böse Erwachen und der Streit kommt, wenn es wegen rechtlich nicht korrekten Angeboten z.B. mangels Zulassung, nichtiger Verträge oder sonstigen Leistungsstörungen zum Rechtsstreit kommt. Bei Bekanntwerden in den Medien bleibt es dann auch nicht beim Einzelfall. Hier scheint es aber oftmals viele Irrtümer zu geben, da Fachanwälte für IT-Recht nicht häufig sind.

Zur Zulassungspflicht von „Fernunterrichtsverträgen“ 
Denn neben den Regelungen des Fernabsatzrechts für Verbraucher, gibt es auch sowohl für Anbieter von beruflichen als auch private Teilnehmern eine eventuelle Zulassungspflicht nach dem  Fernunterrichtsschutzgesetz zu beachten (kurz nach § 12 FernUSG). Denn ohne diese ist der Vertrag nichtig und können Teilnehmer das Geld zurückverlangen, ohne dass es auf einen Widerruf ankommt. Allerdings trifft das nur auf Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG zu, das bedeutet nicht auf Live-Webinaren oder Online-Seminaren ohne Lernerfolgskontrolle. Wann ein solches „live“ gegeben ist und ob nur bei einem Zertifikat für Absolventen nicht der Fall, aber für die anderen in der Regel schon. Wenn es ein Fernunterrichtsvertrag ist, dann muss der Lehrgang nach § 12 FernUSG von der ZFU zugelassen werden und in Textform von Seiten des Teilnehmers abgeschlossen werden.

Ermittlungen der ZFU
Die ZFU ist die deutsche „Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht“, die die Qualität der Seminare zum Schutze der Teilnehmer in dem Zulassungsverfahren überprüfen soll bzw. überprüft. Wird ein Fernunterrichtsvertrag ohne ZFU-Zulassung angeboten,  ist er nach dem Fernunterrichtsgesetz nichtig und kann der Teilnehmer etwaige Anzahlungen zurückverlangen. Die Behörde prüft auch (teilweise verdeckt), ob Anbieter diese Vorgaben einhalten und kann Unterlassungsanordnungen verhängen und Bussgelder. Das schlimmste ist aber die Gefahr des Rufschadens, der zu einer Welle von Rückforderungen der Gelder von Teilnehmern führen kann, wenn die fehlende Zulassung in den Medien unter den interessierten Kreisen bekannt wird. Diese Forderungen verjähren erst 3 Jahre nach Ablauf des Jahres der Kenntnis des Teilnehmer, § 199 BGB. Zudem muß die Anmeldung des Teilnehmers nach § 3 Absatz 1 FernUSG in Textform (also elektronisch) erfolgen,  z.B. mit Bestätigung per E-mail. Diese Textform darf nach dem FernUSG die Haftung nicht eingeschränkt und der Gerichtsstand am Wohnsitz des Teilnehmers nicht abgeändert werden, sonst ist der Vertrag allein deshalb formunwirksam. Unseriöse Anbieter haben aber oft versucht oder versuchen es noch, die Verträge mündlich per Telefon abzuschließen und animieren Teilnehmer den Vertrag über eine Anzahlung zu bestätigen. Es ist jeweils genau zu prüfen, ob eine solche Zulassungspflicht besteht und das ist nicht einfach, da das aus 1976 stammende Gesetz einen sehr veralteten Wortlaut hat und trotzdem der Gesetzgeber auch nach Änderungen in 2022 hier wenig geändert hat, außer die Schriftform immerhin in eine Textform zu ändern, damit die Verträge unschwer mit Online-Formularen abgeschlossen werden können oder per E-mail (allerdings nicht immer, nämlich ggfs. nach § 513 BGB nicht mit Existenzgründern bei Verträgen bis 75.000 Euro Gegenstand).

Keine Zulassungspflicht bei Coaching ohne Lernerfolgskontrolle
Wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln (näher in meinem Beitrag dazu hier) klargestellt hat, ist jedoch ein Coaching-Kurs, der keine individuelle Lernerfolgskontrolle des Lehrenden beinhaltet, je nach genauem Inhalt der vertraglichen Zusagen und Werbeaussagen kein Fernunterricht – den Begriff „Lernerfolgskontrolle“ hatte in 2009 noch der BGH viel teilnehmerfreundlicher und damit weiter gesehen. Denn es gibt weitere Formvorschriften, etwa bei Verträgen mit Existenzgründern, die eine Unternehmensberatung- oder Coaching mit einer Finanzierungshilfe zum Aufbau ihrer Unternehmung in Anspruch nehmen, nach § 513 BGB. In diesem Bereich sollten Sie im Zweifel besser anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da dies erhebliche Risiken beinhaltet für Anbieter oder Existenzgründer.

Haftungsrisiken auch durch Wettbewerbszentrale oder Verbrauchervereine
Es handelt sich also um ein sehr stark reguliertes Gebiet, bei dem Anbieter einiges beachten müssen, um diese Herausforderungen erfolgreich zu meistern. Nicht zuletzt sind Anbieter, die diese Vorgaben nicht einhalten, in Gefahr, von Wettbewerbern wegen unerlaubtem Wettbewerb oder nach dem Unterlassungsklagegesetz von Verbraucherschutz-Vereinen auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Anwendbarkeit auch für ausländische Anbieter mit deutscher Zielgruppe
Auch ausländische Anbieter müssen sich daran halten, wenn sie in deutsche Teilnehmer als Kunden haben, dies ergibt sich aus dem Verbot nach § 26 FernUSG, die Gestaltung mit anderweitigen vertraglichen Regelungen zu umgehen. Deutschen Teilnehmern ist auf jeden Fall zu raten, darauf zu achten, wo der Anbieter seinen Sitz hat und ob ein Online-Seminar-Anbieter, der eine Lernerfolgskontrolle und Zertifikat nach erfolgreichem Abschluß verspricht, tatsächlich für das Seminar eine ZFU-Zulassung hat. Auch wenn der Anbieter seinen Sitz im europäischen Ausland hat, darf er nicht wirksam mit einer Rechtswahlklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingendes Verbraucherschutzrecht seines deutschen Kunden ausschließen und so die Vorgaben umgehen. Zwingendes Verbraucherschutzrecht am Wohnsitz des Privatkunden geht nämlich nach Artikel 6 der Rom-I-EU-Verordnung auch bei grenzüberschreitenden Verträgen in der EU vor.

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    Keine Zulassungspflicht bei Online-Business-Coaching als Videokurs ohne Lernerfolgskontrolle

    In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hat der 2. Senat die beklagte Werbeagentur verurteilt, an die klagende Anbieter-GmbH eines Online-Business-Coachings mit standardisierten Materialien die vereinbarte Vergütung von rund 42.000 € zu zahlen. Problem der Werbeagentur war zunächst, dass der Vertrag nur mündlich geschlossen wurde – im Beisein von 3 Mitarbeitern mit dem Vertriebsmann der Coaching & Business Consulting Firma. Der Vertrag wurde nicht schriftlich oder in Textform abgeschlossen oder wenigstens bestätigt (sollte man nie so machen, immer wenigstens Bestätigungsschreiben mit Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts) und die Anbieterin hat wohl erst spät nach Entstehen der Streitigkeit den Inhalt in Form einer Video- oder Audioaufzeichnung vorgelegt, deren Echtheit auch nicht bestritten wurde. Daraus ging hervor, dass eigentlich nur ein Coaching-Programm aus acht Modulen mit standardisierten Videos, Worksheets, Templates und Skripten, eine Betreuung in einer WhatsApp Gruppe mit sogenannten „Live-Calls“ in einer größeren Runde und eine Facebook-Gruppe zum Erfahrungsaustausch Gegenstand des 12-monatigen Coaching-Programms war und daneben fünf Tickets für die Teilnahme jeweils einer Person an einer Veranstaltung namens „Coaching Consulting Day“. Demnach waren weder individuelle Unternehmensberatungsleistungen zur Optimierung von Marketing und Vertrieb des Unternehmens vereinbart noch eine individuelle Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter.

    Verträge über digitale Produkte wie Coaching-Videokurse hier formlos wirksam

    Der Senat kam entsprechend zum Ergebnis, dass der mündlich geschlossene Vertrag formlos wirksam war. Die Werbeagentur war keine Existenzgründerin. Die Geschäftsleitung machte auch zu spät geltend, sie hätte den Vertrag gar nicht abgeschlossen, wenn sie verstanden hätte, dass für das Entgelt von 12 x 4.165 € über die Laufzeit von zwölf Monaten im Wesentlichen nur der Zugriff auf eine Videoplattform mit einem Videokurs und standardisierten Empfehlungen für die Bereiche Marketing und Vertrieb mit Gedankenaustausch in größeren Gruppen auf Veranstaltungen oder Whatsapp Gegenstand der versprochenen Leistungen waren und keine individuelle Unternehmensberatung vereinbart war.

    Anfechtung nicht innerhalb der Jahresfrist erklärt

    Ob hier etwas anderes mündlich vereinbart war, blieb strittig, da das Gericht den Behauptungen der Klägerin insoweit mangels qualifiziertem Gegenbeweisangebot Glauben schenkte. Über Monate blieben die Leistungen insoweit ungerügt, obwohl die Mitarbeiter, die bei Vertragsschluss dabei waren, bei Leistungsmängeln dies zeitnah hätten rügen müssen. Jedenfalls hätte eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 124 BGB innerhalb der Jahresfrist erklärt werden müssen, aber auf die Täuschung haben sich die Werbeagenturinhaber erst nach einem anwaltlichen Schriftwechsel und Vorlage der Gesprächsaufzeichnung berufen und damit zu spät. Die Kenntnis der bei dem mündlichen Vertragsschluss anwesenden Mitarbeiter – so der Senat – haben die Frist zur Anfechtung in Gang gesetzt, nicht erst die spätere Vorlage der Aufzeichnung.

    Kein Sonderkündigungsrecht, da kein Consultant, Unternehmensberater, Lehrer oder ähnliche Vertrauensperson

    Auch eine Kündigung wegen Zerstörung eines besonderen Vertrauensverhältnisses, wie es bei Diensten höherer Art nach § 627 BGB möglich ist, hat der Senat verneint, da hier die GmbH keine individuellen Consultingleistungen versprochen hatte, sondern standardisierte Materialien in Form von Videokursen, Skripten und Gruppen-Veranstaltungen.

    Interessantes zum Fernunterrichtsschutzgesetz

    Schließlich macht der Senat auch interessante Ausführungen zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG): Denn die Werbeagentur versuchte sich damit zu verteidigen, dass hier ein Fernunterrichtsvertrag abgeschlossen worden sei und dieser mangels Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) gemäß §§ 1, 7 i.V.m. 12 FernUSG nichtig sei. Der Senat räumt hier ein, dass wohl tatsächlich eine überwiegend räumliche Trennung der Wissensvermittlung vereinbart war, da die Live-Events und Live-Calls jeweils als Videokurs für die Vertragslaufzeit von 12 Monaten zum Abruf bereitgehalten wurden. Videoaufzeichnungen machen also – obwohl das üblich ist – Live-Veranstaltungen und Live-Unterricht zu einem asynchronen Fernunterricht, sofern eine Lernerfolgskontrolle wie etwa ein Zertifikat nach Absolvieren einer erfolgreichen Prüfung oder ähnliches vereinbart ist.

    Online-Videokurs ohne Lernerfolgskontrolle kein Fernunterrichtsvertrag

    Ein Fernunterrichtsvertrag nach § 1 FernUSG setze aber voraus, dass eine Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten mit einem definierten Lernziel vereinbart sei, deren Lernerfolg von dem Lehrenden kontrolliert werde. Bisher nahm nach meinen Informationen die ZFU und weite Teile der Rechtsprechung aufgrund einer alten auf das Jahr 2009 zurückgehenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs an, dass die Zusage einer solchen Lernerfolgskontrolle nicht unbedingt ausdrücklich vereinbart sein muss, sondern auch bei Werbung mit Begriffen wie „Studium“, „Schule“, „Ausbildung“ oder „Prüfung“ bzw. „Zertifikat“ für eine erfolgreiche Teilnahme erwartet werden kann, dass der Dozent kontrolliert, ob der Teilnehmer das Lernziel erfolgreich erreicht hat und es hierzu auch reiche, wenn der Teilnehmer den Dozenten Fragen stehen könne; die Initiative und Kontrolle des individuellen Erreichen der Lernziele von Seiten des Dozenten müsse nicht vereinbart sein. Im vorliegenden Fall gab es jedoch keine solche Zusage, vielmehr wurde nur versprochen, dass die Agentur die Ziele einer Verbesserung ihrer Marketing- und Vertriebsprozesse anhand der Materialien selbst individuell umzusetzen und sich damit selbst kontrollieren könne. Da die Live-Calls jeweils als Gruppenveranstaltung angelegt waren, waren solche Prüfungsfragen nicht ersichtlich, jedenfalls nicht in dem Sinne, dass es der Referent gewesen wäre, der Teilnehmer prüft, um den Lernerfolg zu bei ihnen zu kontrollieren.

    Abkehr von der zu weiten BGH-Rechtsprechung bei Gelegenheit Fragen zu stellen

    Das ist insoweit bemerkenswert, weil sich das OLG Köln damit klar von der viel weiteren Auffassung des BGH und OLG Celle abwendet (siehe hierzu meinen Beitrag), nach denen eine individuelle Lernerfolgskontrolle im Sinne des § 1 FernUSG bereits dann bejaht wurde, wenn nur etwa im Rahmen von Webinaren oder in einem Chat-Support zu Videoaufzeichnungen die Möglichkeit versprochen wurde, Fragen an den Dozenten zu stellen und hierauf eine mehr oder weniger ausführliche individuelle Antwort zu erhalten. Beim Online-Geldlehrgang, der dem Urteil des BGH in 2009 zugrundelag (Az. III ZR 310/08 – juris), ließ der Senat die Gelegenheit des Teilnehmers, Fragen zu stellen in Verbindung mit dem Begriff „Lehrgang“ ausdrücklich ausreichen und entschied sich für eine Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugunsten des Teilnehmers. Auch das OLG Celle hat in einem Urteil vom 1.3.2023 – Az. 3 U 85/22 – diese weite Auslegung bestätigt und kam im dortigen Fall eines Live-Kurses ohne eine ZFU-Zulassung daraufhin zu einer Nichtigkeit des Vertrages nach §§ 1, 7, 12 FernUSG. Im Fall des OLG Celle handelte es sich sogar um ähnliche Leistungen wie hier im Fall des OLG Köln, nämlich laut Urteil

    „     – Wöchentliche Life Calls (7 Stück)

    – 1:1 Calls auf Abruf

    – WhatsApp Support

    – Mitgliederbereich

    – klares Angebot und Kundenprofil

    – klare Positionierung

    – Frauen im Verkauf und Professionalität nach außen

    – Leadquelle

    – S. b. w. Verkaufsprozess, Optimierung und Skalierung

    – Mitarbeiter Recruiting und Führung….“ (Zitatende)

    für eine Laufzeit von ebenfalls zwölf Monaten. Anders als das OLG Celle kommt hier aber das OLG Köln nicht zu einer Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes.

    Keine Lernerfolgskontrolle nach dem FernUSG ohne individuelle Prüfung des Dozenten

    Im Fall des OLG Köln, bei dem die teilnehmenden Werbeagentur für die geschilderten standardisierten Leistungen zu Themen im Bereich Online-Businesscoaching keine Begriffe wie „Lehrgang“, „Akademie“ oder ähnliches anführen konnte, ging es dem OLG Köln jedoch deutlich zu weit, dem Vertrag irgendeine Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Leistungen zu entnehmen. Eine Lernerfolgskontrolle im Sinne des § 1 FernUSG sei nur dann eine solche, wenn es der Lehrende ist, der kontrolliert und nicht, wenn anhand von Materialien wie etwa Checklisten es der Teilnehmer selbst ist, der damit die richtige Umsetzung der Lerninhalte kontrollieren soll.

    Fazit: Insgesamt zeigt der Fall also recht eindrucksvoll, dass es zur Vermeidung von Streitigkeiten wichtig ist, die konkreten Leistungen und Konditionen klar in Textform, zumindest elektronisch, auszuformulieren und niederzuschreiben, und diesen dann vor der Auftragsbestätigung auch nochmal genau zu prüfen. Immer wieder entstehen später Streitigkeiten deshalb, weil später über den Inhalt der versprochenen Leistungen und Merkmale Uneinigkeit entsteht. Whatsapp und Zoom und andere Tools bieten sogar die Möglichkeit, die gesprochenen Vereinbarungen direkt zu transkribieren und erleichtern so die Zusammenfassung in dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung.

    Ferner ist es zu begrüßen und richtig, dass der Senat die nicht mehr zeitgemäße weite Entscheidung aus dem BGH-Geldlehrgangfall auf den Sinn und Zweck des Fernunterrichtsschutzgesetz zu beschränken und so eine sinnvolle Abgrenzung zwischen Online-Kursen ohne Lernerfolgskontrolle des Dozenten und echtem Fernunterricht überzeugend vornehmen zu können. Wichtige Bildungsangebote würden sonst vom Markt verschwinden. Die Werbeagentur hier hätte mit üblichen Instrumentarien sich vor einem Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Vertrags schützen können. Da es sich nicht um eine Existenzgründerin handelte, geht auch insoweit die Rechtssicherheit der Gültigkeit eines Vertrags vor. Es ist richtig, daß insoweit der Senat klargestellt hat, dass es für die Annahme einer Lernerfolgskontrolle im Sinne des FernUSG nicht ausreichen kann, wenn Teilnehmer in einem Online-Kurs die Gelegenheit haben, entweder direkt oder nachträglich in einem Chat-Support z.B. über Whatsapp oder sonstige Tools, Fragen an den Dozenten zu stellen. Niederschwellige E-Learning Angebote würden sonst wegen der unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für eine ZFU-Zulassung und Einschränkungen der Vertragsfreiheit vom Markt verdrängt werden, auch wenn sie wertvoll sein können.

    Das Urteil des OLG Köln vom 6.12.2023 – 2 U 24/23 – ist im Volltext bei medien-internet-und-recht.de abrufbar.

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      Blogroll e-Learning | Fernunterricht Vertragsrecht Wettbewerbs- und Werberecht

      Abmahnungen der Wettbewerbszentrale gegen Anbieter von Online-Kursen

      Derzeit geht die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (wettbewerbszentrale.de) gegen Anbieter von Online-Kursen wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße vor. Gerügt werden etwa fehlendes und unzureichendes Impressum sowie die fehlenden Angaben zu einer Zulassung bei der ZFU als Fernunterricht nach § 12 FernUSG. Wer nicht zulassungspflichtig ist, obwohl es auf den ersten Blick so aussieht, sollte sich darauf vorbereiten und das anhand seiner Werbung und Teilnehmer-Verträgen belegen können. Bei falschen oder fehlenden Angaben der Betreiber, die oft derzeit im Ausland sitzen, wie etwa in Dubai, Österreich oder Luxemburg, nimmt die Wettbewerbszentrale dabei zunächst den Domaininhaber in Anspruch. Dessen Kontaktdaten erhält sie nach dem Telemediengesetz über die zuständige Registrierungsstelle, d.h. bei einer .de Adresse über die Denic.

      Die Wettbewerbszentrale wird z.B. tätig, wenn sich Betroffene Teilnehmer oder Wettbewerber bei ihr über Anbieter von Fernlehrgängen beschweren. Die Wettbewerbszentrale gehört zu den abmahnberechtigten beim Bundesamt für Justiz nach dem UWG eingetragenen Verbänden und ist bekannt dafür, auch gerichtlich die gerügten Verstöße zu verfolgen. Anbieter von Online-Seminaren, die Zertifikate vergeben oder mit ähnlichen Bescheinigungen eine erfolgreiche Teilnahme ihren Teilnehmern versprechen, sollten daher nicht nur auf Post von der ZFU, sondern auch auf unangenehme Post von der Wettbewerbszentrale mit Abmahnungen vorbereitet sein. Domaininhaber und Betreiber der Webseite werden aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

      Nach § 12 FernUSG sind Fernlernkurse wie es Online-Seminare mit Zertifikaten oder ähnlichen Bescheinigungen dann zulassungspflichtig, wenn es sich um Fernunterricht im Sinne des Gesetzes handelt. Dies muss jeder Anbieter im e-Learning-Bereich wissen und rechtssicher klären.

      Gerne helfe ich hierbei bei Fertigung des korrekten Impressums ebenso wie bei der Anpassung von AGB, Verträgen, Geschäftsmodell, Werbung und Vertrieb, um hier Fallstricke zu vermeiden. Es drohen nicht nur Abmahnungen der Wettbewerbszentrale aufgrund von Beschwerden betroffener Teilnehmer, sondern auch Bußgelder bis zu 10.000 Euro bei fehlender Zulassung, die die ZFU mit Sitz in Köln nach dem FernUSG verhängen kann, wenn Anbieter irrig annehmen, sie seien aufgrund ihrer konkreten Gestaltung zulassungsfrei.

      Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich gerne an mich telefonisch oder über das Kontaktformular hier. Sie erhalten von mir eine Antwort auf Ihr Anfrage werktags innerhalb von 24 Stunden. Nähere Informationen zum Thema finden Sie auch in meinem Blogbeitrag Online-Seminare und das Fernunterrichtsgesetz