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Landgericht Mainz verurteilt Stromanbieter zu 5.000 Euro Schadenersatz wegen rechtswidriger Meldung an SCHUFA

Vorschnelle negative Schufa-Meldungen sind ein erheblicher Schaden für die Kreditfähigkeit eines Betroffenen. Die Voraussetzungen sind daher streng geregelt. Das Landgericht Mainz hat mit Urteil vom 12.11.2021 – Az. 3 O 12/20 einen Stromanbieter u.a. zur Zahlung von 5.000 Euro immateriellem Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO verurteilt, weil dieser vorschnell eine rechtswidrige negative Schufaeinmeldung als “uneinbringlich” im Laufe eines gerichtlichen Mahnverfahrens veranlasst hatte. Es stellten sich Pannen im Vorverfahren heraus und der Vollstreckungsbescheid war noch nicht rechtskräftig. Der Stromanbieter und spätere Beklagte hatte zwar Mahnungen versendet und ein gerichtliches Mahnverfahren wegen der erfolglos angemahnten Stromrechnung durchgeführt, jedoch den Zugang der Mahnungen und Mahnbescheid sowie die nach § 31 BDSG vorgeschriebene vorherige Ankündigung der negativen Schufa-Einmeldung hatte der betroffene Kläger bestritten und konnte der Stromanbieter nicht beweisen, also wäre eine Einmeldung erst mit einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid zulässig gewesen. Der Stromanbieter hat aber bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Vollstreckungsbescheids diese Einmeldung verfrüht und damit rechtswidrig bei der Schufa eingemeldet. Der klägerische Familienvater hatte glaubhaft versichert, dass er die Mahnungen mit Unterrichtung über den drohenden Schufa-Eintrag nicht erhalten hatte; der Mahnbescheid lag ihm auch nicht vor, den hatte wohl das Au-pair-Mädchen seiner Kinder angenommen, ihm aber nicht ausgehändigt. Nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids hatte der Kläger die Forderung dann bezahlt, sodass sich er sich zu Recht gegen die Einmeldung als “uneinbringliche Forderung” gewendet hat. Die Einmeldung war – so das Gericht – nicht aufgrund der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 lit f, Abs. 4 DSGVO zulässig. Zwar besteht ein erhebliches Interesse der Kreditwirtschaft an den Bonitätsdaten und somit ein erhebliches Informationsinteresse der Verkehrsteilnehmer, aber bei der gebotenen Interessenabwägung sind die Wertungen des § 31 BDSG zu berücksichtigen, die sicherstellen sollen, dass bei der Verarbeitung von Bonitätsdaten dem Schuldner vorher rechtliches Gehör gewährt wird und er innerhalb einer angemessenen Karenzzeit die Möglichkeit hat, den Eintrag zu vermeiden und vorher die Schulden zu begleichen. Hier war es so, dass die Stromrechnung von 493,81 € zwar angemahnt worden war, jedoch der Zugang einer vorherigen Ankündigung einer drohenden Schufa-Einmeldung nicht nachgewiesen werden konnte. Gleiches galt für die Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids. Die Einmeldung bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Vollstreckungsbescheids war unter diesen Umständen verfrüht. Mit Fehlern bei der Zustellung muss ein Absender rechnen, wenn ihm kein Zugangsnachweis vorliegt und damit war zur Überzeugung des Gerichts wegen der streitigen Zustellungspannen noch nicht sicher eine hinreichende Karenzzeit verstrichen, in der der klägerische Schuldner die Gelegenheit hatte, die Forderung zu begleichen. Diese Wertungen entnimmt das Gericht der Regelung des § 31 BDSG, weil darin die Voraussetzungen geregelt sind, unter denen Auskunftsdienste wie die SCHUFA AG  Bonitätsdaten nutzen und damit einen Scorewert erstellen und diesen beauskunften dürfen. Die Voraussetzungen des § 31 BDSG waren hier im Zeitpunkt der Einmeldung nicht hinreichend dargetan und bewiesen. Dies hätte der Stromanbieter bei gewissenhafter Prüfung erkennen müssen, insbesondere bei Titulierung mit dem Vollstreckungsbescheid dem Schuldner erst noch eine angemessene Karenzzeit zur Begleichung der Fordlerung einräumen müssen, nachdem er keine Beweise für den fehlerfreien Zugang der Mahnungen, Ankündigungen und des Mahnbescheids des Gericht vorliegen hatte.

Die Höhe des immateriellen Schadenersatzes nach Artikel 82 Abs. 1 DSGVO hat das Gericht hier mit 5.000 Euro bemessen. Aufgrund des Negativ-Eintrags bei der Schufa wurden dem Kläger die Kreditkarten gesperrt, die er beruflich benötigte, und drohte ihm eine Immobilienfinanzierung zu platzen. Deshalb erlitt er einen massiven immateriellen Schaden in Form des Verlusts der Bonität bei Kreditgebern durch einen negativen Scorewert bei der Schufa. Dieser Schaden war nach Ansicht des Gerichts auch zumindest fahrlässig verschuldet, weil nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO eine Fahrlässigkeit vermutet wird, wenn nicht der Beklagte als verantwortliches Unternehmen Umstände darlegen und beweisen kann, die ihn entschuldigen. Mangels Beweisen für die behaupteten Mahnungen mit Unterrichtung über die drohende Schufa-Einmeldung und auch mangels Beweis für die Zustellung des Mahnbescheids, den der Kläger bestritten hatte, konnte der Stromanbieter somit das Vorliegen der Voraussetzungen der Einmeldung als “uneinbringliche Forderung” nicht nachweisen. Eine Einmeldung nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG, der die Voraussetzung der Verarbeitung von Bonitätsdaten durch Auskunftsdienste regelt, darf nur erfolgen wenn entweder nach Nr. 1 ein rechtskräftiges Urteil über eine offene Forderung vorliegt (der Vollstreckungsbescheid war bei Erlass hier noch nicht rechtskräftig, weil dagegen erst noch ein Einspruch zulässig ist) und nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG ohne einen rechtskäftigen gerichtlichen Zahlungstitel folgende Voraussetzungen hätten vorliegen müssen, die hier auch nicht gegeben waren, nämlich:

  • der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
  • die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt,
  • der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und
  • der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat

Daneben hat das Gericht den Stromanbieter auch verpflichtet, der Schufa Holding AG mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den näher bezeichneten Negativeintrag der Beklagten nicht gegeben. Das Urteil vom 12.11.2021 ist noch nicht rechtskräftig.

Wie viel Tage die Karenzzeit dauert, darüber hatte das Gericht hier nicht zu entscheiden. Aber unter Berücksichtigung der Wertungen des § 31 BDSG, auf die das Gericht im Rahmen der Auslegung der Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit.f DSGVO abstellt, hätte die für den Vollstreckungsbescheid vorgeschriebene Einspruchsfrist von 2 Wochen ab dessen Zustellung abgewartet werden müssen oder hätte der Stromanbieter Nachweise für mindestens 2 vorgerichtliche Mahnungen mit den nach § 31 BDSG vorgeschriebenen Zeitabständen und Ankündigung einer Meldung an die Schufa sicherstellen müssen, um Zustellungsfehler auszuschließen. Die 2 Wochen-Notfrist entspricht auch der Einspruchfrist gegen den Vollstreckungsbescheid nach §§ 700 i.V.m. 339 Abs. 1 ZPO, daher ist davon auszugehen, dass die angemessene Karenzzeit bei vorgerichtlichen unbestrittenen Mahnungen 2 x 2 Wochen ist und ansonsten im gerichtlichen Verfahren abgewartet werden muss, ob innerhalb der genannten Fristen Rechtsmittel gegen das Urteil oder den Vollstreckungsbescheid eingelegt wurde.

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GWE und der Adressbuchschwindel – wie sollte man hierauf als Betroffener reagieren

Obwohl das Unterlassungsurteil vom OLG Düsseldorf gegen die GWE inzwischen rechtskräftig ist und die GWE Wirtschaftsinformations GmbH vor dem  AG Düsseldorf ihre angeblichen vertraglichen Forderungen nicht durchsetzen kann, läßt die GWE weiter über die Deutsche Direkt Inkasso (DDI) und Rechtsanwältin Mölleken mahnen und droht gerichtliche Durchsetzung an. Dabei wissen alle genannten einschliesslich des Inkassobüros und Rechtsanwältin Mölleken, dass sich bei den Gerichten in Düsseldorf am Sitz der GWE seit 2012 die Auffassung durchgesetzt hat, dass kein wirksamer Vertrag mit den behördenähnlichen Formularen der “gewerbeauskunftszentrale” zustandekommen und daher die Forderungen nicht gerichtlich durchsetzbar sind. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Androhungen eines negativen Schufa-Eintrages rechtswidrig sind, da die Deutsche Direkt Inkasso nicht Mitglied bei der Schufa AG ist. Dies hat die Schufa AG bestätigt.  Daher können Inkassobüros, die nicht Mitglied bei der Schufa sind, keinen solchen Eintrag veranlassen und es ist daher irreführend nach § 28a BDSG einen solchen Eintrag gegenüber betroffenen Unternehmern anzudrohen, die in der Annahme einer Auskunftserteilung an eine Behörde in die Inkassomühlen der GWE geraten sind. Zudem liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 28a BDSG niemals vor, da kein Vertrag entsteht, wenn eine Kostenpflicht wie bei der GWE nach der Gestaltung des Formulars völlig überraschend im Fliesstext versteckt ist. Sicherheitshalber sollten Betroffene aber 1 x auch widersprechen und hilfsweise wegen Irrtums und hilfsweise arglistiger Täuschung anfechten, wenn sie in diese Branchenbuch-Falle irrig geraten sind und Zahlungsaufforderungen von der GWE erhalten haben bzw. von deren Inkassobüro oder Inkassoanwältin. Im Zweifel einen Anwalt einschalten.

Weitere Wiederholungen des Widerspruchsschreibens sind nur erforderlich/anzuraten, solange noch kein Zugangsnachweis für das Widerspruchsschreiben vorliegt. Die Drohung der GWE bei Nichtzahlung die Forderung gerichtlich durchsetzen zu lassen, wird selten von der GWE wahr gemacht – inzwischen ist damit auch nicht mehr ernsthaft zu rechnen. Denn die Forderung besteht nicht, dies hat wieder ein Urteil des Amtsgericht Düsseldorf vom 17.12.2012, Az. 47 C 12105/12 bestätigt. Dieses hat zu Lasten der GWE wie folgt entschieden:

„Es wird festgestellt, dass der Beklagten keinerlei Ansprüche finanzieller Art gegen die klagende Partei zustehen, insbesondere nicht aus einem angeblich abgeschlossenen Vertrag über die Aufnahme der klagenden Partei in die Onlinedatenbank der Beklagten. Dies gilt insbesondere auch für einen angeblich abgeschlossenen Vertrag mit angeblich jährlichen Zahlungsansprü­chen der Beklagten über 569,06 €, für zwei Jahre also 1.138,12 €.

Die Beklagte wird verurteilt, die klagende Partei von den Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts K, D freizustellen in Höhe von 130,50 € für dessen außergerichtliche Tätigkeit im Rahmen der Durchsetzung des negativen Feststellungsanspruchs gegen die Beklagte.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Betroffene haben daher folgende Möglichkeiten:

  1. Den Mahnschreiben der GWE und ihrer Vertreter widersprechen, hilfsweise wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechten und dann alles weitere ignorieren und abheften, es sei denn es kommt Post vom Gericht.
  2. die GWE , auffordern es zu unterlassen Zahlungsaufforderungen aus dem Formular, wie es dem Betroffenen zugesandt wurde, an den Betroffenen zu versenden und hierbei einen negativen Schufa-Eintrag anzudrohen und im Falle der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.
  3. Falls ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde, die GWE auffordern hierfür entstandenen Kosten in gesetzlicher Höhe zu erstatten
  4. Strafanzeige erstatten bei Staatsanwaltschaft in Köln gegen die GWE und ggfs. deren Inkassobüro
  5. Beschwerde über Rechtsanwältin Mölleken bei Rechtsanwaltskammer (update 20.08.2014 Seit einiger Zeit hat die GWE den Anwalt gewechselt und wird nun von RA Sertsöz aus Köln vertreten) bei der für seine Berufsaufsicht zuständigen Rechtsanwaltskammer in Köln
  6. Beschwerde über die Deutsche Direkt Inkasso bei dem zuständigen Oberlandesgericht Köln,
    Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln
  7. Einklagen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr, wenn trotz substantiiertem Bestreitens das Inkassoverfahren mit Androhung eines negativen Schufa Eintrages nach § 28a BDSG von der GWE oder ihrem Inkassobüro/-Anwalt  fortgeführt wird verbunden mit dem Antrag, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die angeblichen Zahlungsansprüche, deren sich die GWE berühmt, nicht bestehen (in einem nicht von mir vertretenen Fall hat das wohl aber mal eine Kammer beim Landgericht Düsseldorf anders gesehen und seitdem droht die GWE und RA Sertsöz mit diesem Einzelfallurteil, dass von einem falschen Tatbestand ausgeht weiter).

Die Abmahnung und gerichtliche Durchsetzung sollte aber nur durch einen versierten Rechtsanwalt vorgenommen werden und ferner nur dann, wenn der Betroffene das Insolvenzrisiko der GWE im Blick hat. Denn bei Massnahme laut Punkt 7. – die wohl die effektivste aber auch teuerste sein dürfte – besteht die Gefahr, daß auch bei einem Sieg der Betroffene klagende Unternehmer auf seinen Kosten sitzen bleibt, wenn nämlich dann die GWE insolvent ist. Die Gefahr der Insolvenz dieser gewerblichen Betrüger dürfte daher zu einem hohes Prozessrisiko führen, da der Streitwert solcher Unterlassungsanträge und damit der Prozesskosten mitunter deutlich höher als die streitgegenständlichen Forderungen aus den Rechnungen der GWE sein können. Ob daher zur Abmahnung und Durchsetzung von Unterlassungsklagen geraten werden kann, ist daher mit Fragezeichen zu versehen oder zumindest sollte das hohe Insolvenzrisiko bei der GWE Wirtschaftsinformations GmbH dann gesehen werden, sodass ein Sieg schnell zu einem Pyrrussieg werden kann. Allerdings haben wir alle das schon vor 2 Jahren gedacht und dennoch läßt die GWE weiter munter mahnen.

Es bleibt zu hoffen, dass die nunmehr beschlossenen Änderungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch das neue im März 2013 beschlossene “ Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken” künftig effektiveren Rechtsschutz bietet, um gewerblichen Betrug mit untergeschobenen Verträgen zu verbessern. Eine bessere personellere Ausstattung der Justiz und der Gerichte wäre aber meines Erachtens ebenfalls erforderlich, denn die Gerichte und vor allem auch die Strafverfolgungsbehörden benötigen bei der Verfolgung der Betreiber derartiger Kostenfallen oft viele Jahre bis die Hintermänner strafrechtlich angeklagt und verurteilt werden. Solange aber bei Staatsanwaltschaft und Gericht den Abofallenbetreibern und ihren Anwälten zu wenige Staatsanwälte und Richter gegenübersitzen, bleibt es zu befürchten, dass dieses Gesetz wieder nur Wahlkampfpropaganda ist, die wenig Wirkung zeitigt. Denn rechtswidrig waren die dort bekämpften unseriösen Geschäftspraktiken der Abofallen und Mahnungen, die an die falschen Leute adressiert sind, schon vorher.