Ab heute gibt es nach dem neuen Netzwerkdurchsetzungsgesetz verschärfte Prüfpflichten der #Sozialen #Netzwerke (#NetzDG) .
Seit 01.01.2018 ist das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)“ in Kraft getreten. Es soll nach dem Willen des Gesetzgebers den Opfern von verletzenden Hassreden, Volksverhetzung Verleumdung, Bedrohung, Beleidigung, übler Nachrede auf Facebook, Twitter & anderen Social Media Plattformen helfen sich mit den Mitteln des Rechts zu wehren. Auch den Strafverfolgungsbehörden soll es helfen, im Falle von strafbaren Aktivitäten von Nutzern die Rechtsverfolgung zu verbessern – den anfragenden Staatsanwaltschaften muß der Plattformanbieter innerhalb von 48 Stunden ein Auskunftsersuchen beantwortet werden.
Neben den verschärften Prüfpflichten der Sozialen Netzwerke bei der Meldung von verletzenden Posts, hat auch das Justizministerium eine extra hierfür zuständige Meldestelle geschaffen. Werden offensichtlich rechtswidrige Posts nicht von den Netzwerken innerhalb von 24 Stunden gelöscht, oder rechtswidrige Inhalte, die eine Prüfung erfordern, zumindest innerhalb von 7 Tagen bearbeitet, können Betroffene dies dem Justizministerium melden und droht den Betreibern jeweils ein drastisches Bußgeld von bis zu 5 Mio. Euro je Einzelfall wegen Verletzung der Prüfpflichten. Hierzu müssen auch innerhalb von einer Umsetzungsfrist von 3 Monaten geregelte, leicht erkennbare und über die Plattformen erreichbare Verfahren eingerichtet werden mit ausreichend geschultem Personal.
Das Gesetz legt zur praktischen Rechtsdurchsetzung von Beschwerden oder auch für die Zustellung von Klagen und einstweiligen Verfügungen den Sozialen Netzwerken, die im Inland Nutzer haben, auch die Pflicht auf, einen deutschen Ansprechpartner und Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; ein Verstoß hiergegen würde sie 500 000 Euro Bußgeld kosten. Daher ist davon auszugehen, daß sie der Pflicht nachkommen werden. Die Rechtsdurchsetzung gegenüber ausländischen Anbietern wird dadurch wesentlich erleichtert, denn wie die Vergangenheit gezeigt hat, haben Anbieter wie Facebook & Co. sich bereits rein formal gegen die Zustellung von gerichtlichen Verfügungen und Anträgen vor Gericht damit verteidigt, sie verstünden kein Deutsch, obwohl sie Millionen von gewerblichen deutschen Kunden sowie deutsche Privatnutzer haben und sich ferner mit weiteren Scheinargumenten verteidigt, um die Rechtsverfolgung zu erschweren. Trauriges Beispiel hierfür war etwa das Verfahren gegen Facebook und einen User, der Falschmeldungen über einen Flüchtling verbreitet hatte, vor dem Landgericht Würzburg. Facebook hatte lediglich einen falschen Post mit öffentlicher Falschbeschuldigung eines Flüchtlings als “Terrorist” gelöscht, nicht aber die Weiterverbreitung dieser Falschmeldungen (sog. “Fake-News”) gesperrt. Problem Nr. 1 ist oft, daß die Täter anonym handeln können, weil Facebook, Twitter & Co. private Nutzer normalerweise nicht authentifiziert und das Account nicht zuverlässig verifiziert.
Leider sind die von Twitter und Facebook bisher online gestellten Meldeformulare der Betreiber jedoch so gestaltet, dass sie den juristischen Laien überfordern. Er muß jeweils angeben, welchen gesetzlichen Straftatbestand genau der gemeldete Post erfüllt, denn nach § 1 Abs. 3 NetzwerkDG sind einschlägig nur solche Posts, die den „Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.“ Die Gesetzestexte sind zwar im Internet abrufbar, aber die Bearbeitung und Begründung werden Betroffene wohl oft überfordern.
Sie werden daher wohl so wie bisher oft Rechtsanwälte beauftragen müssen, um nicht von den Netzwerken abgebügelt zu werden oder von der Rechtsverfolgung frustiert absehen. Das ist ganz offensichtlich der Plan der Netzwerke, den sie auch bisher leider oft mit Erfolg verfolgt haben, – nämlich betroffene Nutzer aus praktischen Gründen in vielen Fällen von der Meldung abzuhalten und die Meldungen mit Standardverfahren und lapidaren Textbausteinen abzuschmettern.
Kritiker befürchten, daß die Netzwerke zur Vermeidung von drastischen Bußgeldern und zu großer Bearbeitungskosten der Meldeverfahren eher zu viele Inhalte löschen und damit auch zulässige Meinungsäußerungen oder Gegendarstellungen entfernen werden.
Wie sich nun das NetzwerkDG auswirkt, wird sich spätestens in 6 Monaten zeigen. Denn dann müssen die großen Netzwerke ihren ersten Halbjahres-Bericht über die Anzahl und Art der Beschwerden, Einzelheiten zum Umgang und Ergebnis detailliert berichten und die Berichte auf ihrer Webseite veröffentlichen (vgl. § 2 NetzwerkDG). Betroffenen, die bei einem Shitstorm echte Hilfe benötigen und keine nervigen Formulare bewältigen wollen oder können, ist zu raten, sich nicht vorschnell von den juristischen Formularen entmutigen zu lassen. Denken Sie daran, dass Facebook oder Youtube viele Millionen Euro mit unseren Daten verdient – laut einer Schätzung ist der Wert jedes einzelnen Privatusers für Facebook im Schnitt ca. 1.000 € pro Jahr wert – das ist auch an der hohen Marktkapitalisierung dieser Netzwerke ablesbar. Es ist also richtig, wenn die Sozialen Netzwerke stärker als bisher in die Mitverantwortung genommen werden, da sie die anonymisierte Veröffentlichung und das unbegrenzte weltweite Teilen beliebiger Inhalte ermöglichen und hiermit große Gewinne machen – besonders bei “Aufregern” unter den Nutzern, die auf hohes Interesse unter der Nutzergemeinde stossen. Nötigenfalls sollten Sie als Opfer solcher Shitstorms sich also fachanwaltliche Hilfe holen.
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