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Jameda muß Arztprofil löschen – BGH Urteil vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17

Der BGH hat laut Mitteilung der Pressestelle heute ein weitreichendes Urteil für Bewertungsportale und Werbung im Internet gefällt: Das Arztsuche- und Bewertungsportal muß alle Daten der Ärzte, die nicht gelistet werden wollen, löschen. Warum? Nach den bisherigen Informationen ist die wesentliche Begründung, dass Jameda die Neutralität bei der Listung der Bewertung verlassen habe und könne sich für diese Bevorzugung nicht mehr auf die Meinungsfreiheit ihrer User berufen. Denn Jameda bevorzugt(e) jene Ärzte, die für die Werbung auf Jameda bezahlen in einer Gestaltungsweise, die nicht für den User hinreichend als Werbeanzeige erkennbar ist. Ähnliche Probleme bestehen auch mit anderen Bewertungsportalen und Plattformen im Internet, die Bewertungen anonymer User zulassen, sodaß vermutlich nunmehr auch Hotels, Gastronomie, Handwerker, Anwälte und andere betroffene Berufsgruppen gegen Portalbetreiber vorgehen könnten.

Im einzelnen heißt es laut Pressemitteilung 34/18:

„…Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall.

Der Senat hat mit Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 (BGHZ 202, 242) für das von der Beklagten betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit eine Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig ist.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt. Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.