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LG Frankfurt: Keinen Vertrag mit Abmahnverein abschließen wenn Mißbrauch bekannt ist

Volltext des Urteils LG Frankfurt vom 03.06.2022 IDO Interessenverband gegen Händler wegen Vertragsstrafe (noch nicht rechtskräftig):

Landgericht Frankfurt am Main Verkündet am: 03.06.2022
Aktenzeichen: 3-12 O 1/22

Justizangestellte M.

ElNGEGANGEN 17. Juni 2022
I m N a m e n d e s V o l k e s
U r t e i l
ln dem Rechtsstreit
IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. vertr.d d Vorstand Sarah Spayou, Uhlandstr. 1, 51379 Leverkusen,
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. ………………….
gegen
……………………………………….. ….. Frankfurt am Main
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Stefanie Hagendorff, Am Straßbach 2, 61169 Friedberg,
Geschäftszeichen…………
hat die 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Hübner
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2022
für Recht erkannt:
ZP 11 – Urschrift und Ausfertigung eines Urteils (EU CU OO.DOT) -(11.09)22
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.190,– nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte die Verwirkung einer Vertragsstrafe geltend.
Die 71jährige Beklagte ist Rentnerin mit einer Rente von EUR 455,83 und handelt auf der Internetplattform „e-Bay“ mit Dekorartikeln und Textilien wie Stolas und indischen Saris unter dem e-Bay-Namen in einem kleinunternehmerischen Umfang.
Der Kläger hatte die Beklagte wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße in Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren abgemahnt, woraufhin die Beklagte am 01.08.2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Anlage K 1, Bl. 9 f. d.A.) Unterzeichnete.
Am 03.12.2021 erlangte der Kläger Kenntnis von zwei Verstößen. Zum einen fehlte gem. Ziff. 1 e der Unterlassungserklärung in den Warenpräsentationen der Beklagten das Muster-Widerrufsformular. Zum anderen fehlte gem. Ziff. 2 der Unterlassungserklärung die Information, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von ihr selbst gespeichert wird, und ob sie dem Kunden den Vertragstext zugänglich macht.
Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 06.12.2021 zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 3.570,-brutto auf, was die Beklagte ablehnte. Sie focht den Unterlassungsvertrag mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2021 (Bl. 68 ff. d.A.) wegen Irrtums und hilfsweise wegen arglistiger Täuschung an. Äußerst hilfsweise kündigte sie den Vertrag wegen unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte eine angemessene Vertragsstrafe verwirkt habe. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte derzeit 349 Angebote auf E-Bay veröffentliche und angesichts der Schwere der Verstöße hält der Kläger eine Vertragsstrafe von EUR 3.000,-netto für angemessen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 3.750,-nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt sie,
den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 164,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 16.12.2021 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, weil dieser nicht über die Voraussetzungen nach Art. 8 III Nr. 2 UWG verfüge und auch 2014 nicht darüber verfügt habe. Er sei auch nicht ohne Grund nicht auf die beim Bundesamt der Justiz geführte Liste gern. § 8b, § 8 III Nr. 2 UWG gelangt. Die Anfechtungsfrist habe erst mit positiver Kenntnis der fehlenden Aktivlegitimation infolge der erneuten anwaltlichen Beratung, also im Dezember 2021 zu laufen begonnen. Der Kläger handele missbräuchlich, weil er planvoll nur selektiv gegen kleine e-Bay-Händler wie die Beklagte vorgehe. Die streitgegenständlichen Verstöße seien nur versehentlich erfolgt. Äußerst hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass die Höhe der Vertragsstrafe unverhältnismäßig sei, weil die 71-jährige Beklagte sich zu ihrer geringen Rente lediglich ein kleines Zubrot mit ihrem e-Bay-Handel dazuverdiene.
Mit der Widerklage begehrt die Beklagte die Rechtsanwaltskosten, die ihr dadurch entstanden seien, dass sie sich aufgrund der Geltendmachung der Vertragsstrafe anwaltlicher Hilfe habe bedienen müssen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet, die Widerklage ist unbegründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus dem Unterlassungsvertrag vom 01.08.2014.
a) Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus dem Unterlassungsvertrag vom 01.08.2014.
Dieser ist auch nicht infolge Anfechtung nichtig. Zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Anfechtungstatbestände gern. §§ 119 ff. BGB hat die Beklagte nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Allein die Tatsache, dass der Kläger nicht auf der Liste gemäß § 8b UWG aufgeführt ist, begründet keinen Anfechtungsgrund.
Darüber hinaus ist sowohl die Anfechtungsfrist gern. § 121 I BGB als auch diejenige des § 124 I BGB abgelaufen. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass der Kläger ein Verband sei, der „seit Jahren dafür bekannt“ sei, „missbräuchlich gezielt kleine e-Bay und Amazon-Händler serienmäßig wegen nicht spürbarer UWG-Verstöße abzumahnen, um Einnahmen aus Abmahngebühren und Vertragsstrafen massenweise zu generieren“. Des Weiteren trägt sie vor, dass bereits 2014 auffällig gewesen sei, dass der Kläger große Wettbewerber nicht abgemahnt gehabt habe. Der Missbrauchsverdacht sei bereits damals gegenüber dem Kläger eingewandt worden.
Aus dem anwaltlichen Schreiben der Beklagten vom 01.08.2014 (Anlage B1, Bl. 51 f. d.A.) ergibt sich ferner, dass die Aktivlegitimation schon damals angezweifelt wurde.
Bloßes Kennenmüssen reicht für §§ 121, 124 BGB zwar nicht aus, jedoch ist auch nicht erforderlich, dass der Anfechtungsberechtigte alle Einzelheiten des Anfechtungstatbestandes kennt. Nach dem Vortrag der Beklagten lagen bereits 2014 mehr als bloße Verdachtsgründe vor. Damit ist die mit Schreiben vom 20.12.2021 erklärte Anfechtung verfristet.
b) Auch die „Kündigung“ wegen Rechtsmissbrauchs geht ins Leere. Die hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung an den Missbrauchseinwand stellt, sind hier nicht erfüllt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 13 Rn. 205 ff )
Letztlich muss sich die Beklagte an dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ festhalten lassen.

Mit den unstreitigen Verstößen gegen den Unterlassungsvertrag hat die Beklagte die Vertragsstrafe verwirkt.
2. Nach der Unterlassungserklärung vom 01.08.2014 wird die Höhe der „angemessenen“ Vertragsstrafe vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen bestimmt und im Streitfälle vom zuständigen Gericht auf Antrag auf Angemessenheit überprüft.
Die Beklagte hat vorliegend die Höhe der Vertragsstrafe moniert und vorgebracht, dass sich die 71jährige Beklagte mit ihrem e-Bay-Handel lediglich ein Zubrot zu ihrer geringen Rente hinzuverdiene.
In die Erwägungen eingestellt werden muss außerdem die Tatsache, dass die Spürbarkeit der Verstöße als gering einzustufen ist, dass es sich bei der Unternehmung der Beklagten um ein Kleingewerbe mit Artikeln im untersten Preissegment handelt und dass die Verstöße unstreitig versehentlich erfolgten.
Nach einer Gesamtschau der Umstände des hiesigen Einzelfalls erachtet das erkennende Gericht vorliegend eine Vertragsstrafe von EUR 1.000,- netto, also EUR 1.190 – incl. Mehrwertsteuer für angemessen und ausreichend.
3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 I BGB.
4. Da das erkennende Gericht eine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen gem. § 8c UWG verneint hat, war die Widerklage abzuweisen.
Nach alledem war zu entscheiden wie aus dem Tenor ersichtlich.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I, II ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hübner
Beglaubigt
Frankfurt am Main, 10. Juni 2022

———-Ende VOLLTEXT
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Von Stefanie Hagendorff - IT-Fachanwältin - Compliance, Data Privacy and Cyberlawyer in Germany

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwalt für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

2 Antworten auf „LG Frankfurt: Keinen Vertrag mit Abmahnverein abschließen wenn Mißbrauch bekannt ist“

Es wird wahrscheinlich kein Berufungsverfahren geben. Es gibt zwar die Chance einer Aufhebung und dass das Oberlandesgericht hier das Urteil aufheben und abweisen würde, weil ja der Verband erst recht in 2014 nicht die Voraussetzungen der Abmahnberechtigung hatte, etwa die erforderliche Zahl der aktiven Mitglieder vorgetäuscht hat und sich auch nicht zweckentsprechend nach seiner Satzung um echte spürbare Wettbewerbsverletzungen gekümmert hat. Aber dieser alte römische Grundsatz “dolo agit redditurus est” – “Fordere nicht, was du sogleich wieder zurückgeben müsstest” wird in der Rechtspraxis kaum angewandt und spielt nur bei Jurastudenten eine Rolle. Im Zweifel bleibt es vor Gericht fast immer dabei – Verträge müssen eingehalten werden – “pacta sunt servanda”. Daher wird es wahrscheinlich wegen zu großem Prozesskostenrisiko kein Berufungsverfahren geben. Das erscheint mir zwar bei solchen Fallgestaltungen als falsch, aber ich bin ja nur die Anwältin, nicht der zuständige Richter. Falls der IDO Berufung einlegen sollte, wird darüber aber dann weiter vor dem OLG gestritten.

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