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Blogroll e-Learning | Fernunterricht Vertragsrecht

Online-Seminare und das Fernunterrichtsgesetz

Inhalt zur Entwicklung und Eckpunkte Zulassungspflicht auch für B2B und ausländische Anbieter (update Jan. 2024 meines Beitrags aus 2017)
Online-Seminare boomen seit Jahren. Doch der Paragrafendschungel in Deutschland ist für die Anbieter seit Jahren dicht und hier ist zu beachten, dass Online-Seminare mit einer Lernerfolgskontrolle des Lehrenden unter Umständen zulassungspflichtig sein können. Und zwar nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bei der Zentralstelle für Fernunterricht in Köln (zfu.de). Auch für ausländische Anbieter mit deutscher Zielgruppe. Auch für B2B. Die Regelung dieses Gesetzes aus den 70er Jahren haben einen sperrigen Wortlaut, der nach dem Willen des Gesetzgebers wenig verändert fortgilt, und eben zeitgemäß nach dem Zweck der Regelung ausgelegt werden muss. Immerhin gibt es dazu zunehmend Urteile, weil es immer wieder ein Streitpunkt ist, ob und wie die Zulassung zu vermeiden ist oder wenn nicht, der Vertrag nichtig ist und Teilnehmer das Geld zurückverlangen können. Zwar gab es endlich in 2023 einige neue Urteile, die wichtige Fragen zur Zulassungspflicht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zum Gegenstand hatten, aber die Gerichte sind sich immer noch nicht in allen Punkten einig (dazu habe ich auch hier im Blog zu einigen Aspekten berichtet z.B. die Anwendung im B2B Bereich Anmerkung zum OLG Celle Urteil vom 1.3.2023 – ZFU-Zulassung auch beim B2B-Geschäft nötig). Anbieter sollten sich vorher gut beraten lassen, damit sie Rechtssicherheit haben und nicht hinterher das böse Erwachen und der Streit kommt, wenn es wegen rechtlich nicht korrekten Angeboten z.B. mangels Zulassung, nichtiger Verträge oder sonstigen Leistungsstörungen zum Rechtsstreit kommt. Bei Bekanntwerden in den Medien bleibt es dann auch nicht beim Einzelfall. Hier scheint es aber oftmals viele Irrtümer zu geben, da Fachanwälte für IT-Recht nicht häufig sind.

Zur Zulassungspflicht von „Fernunterrichtsverträgen“ 
Denn neben den Regelungen des Fernabsatzrechts für Verbraucher, gibt es auch sowohl für Anbieter von beruflichen als auch private Teilnehmern eine eventuelle Zulassungspflicht nach dem  Fernunterrichtsschutzgesetz zu beachten (kurz nach § 12 FernUSG). Denn ohne diese ist der Vertrag nichtig und können Teilnehmer das Geld zurückverlangen, ohne dass es auf einen Widerruf ankommt. Allerdings trifft das nur auf Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG zu, das bedeutet nicht auf Live-Webinaren oder Online-Seminaren ohne Lernerfolgskontrolle. Wann ein solches „live“ gegeben ist und ob nur bei einem Zertifikat für Absolventen nicht der Fall, aber für die anderen in der Regel schon. Wenn es ein Fernunterrichtsvertrag ist, dann muss der Lehrgang nach § 12 FernUSG von der ZFU zugelassen werden und in Textform von Seiten des Teilnehmers abgeschlossen werden.

Ermittlungen der ZFU
Die ZFU ist die deutsche „Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht“, die die Qualität der Seminare zum Schutze der Teilnehmer in dem Zulassungsverfahren überprüfen soll bzw. überprüft. Wird ein Fernunterrichtsvertrag ohne ZFU-Zulassung angeboten,  ist er nach dem Fernunterrichtsgesetz nichtig und kann der Teilnehmer etwaige Anzahlungen zurückverlangen. Die Behörde prüft auch (teilweise verdeckt), ob Anbieter diese Vorgaben einhalten und kann Unterlassungsanordnungen verhängen und Bussgelder. Das schlimmste ist aber die Gefahr des Rufschadens, der zu einer Welle von Rückforderungen der Gelder von Teilnehmern führen kann, wenn die fehlende Zulassung in den Medien unter den interessierten Kreisen bekannt wird. Diese Forderungen verjähren erst 3 Jahre nach Ablauf des Jahres der Kenntnis des Teilnehmer, § 199 BGB. Zudem muß die Anmeldung des Teilnehmers nach § 3 Absatz 1 FernUSG in Textform (also elektronisch) erfolgen,  z.B. mit Bestätigung per E-mail. Diese Textform darf nach dem FernUSG die Haftung nicht eingeschränkt und der Gerichtsstand am Wohnsitz des Teilnehmers nicht abgeändert werden, sonst ist der Vertrag allein deshalb formunwirksam. Unseriöse Anbieter haben aber oft versucht oder versuchen es noch, die Verträge mündlich per Telefon abzuschließen und animieren Teilnehmer den Vertrag über eine Anzahlung zu bestätigen. Es ist jeweils genau zu prüfen, ob eine solche Zulassungspflicht besteht und das ist nicht einfach, da das aus 1976 stammende Gesetz einen sehr veralteten Wortlaut hat und trotzdem der Gesetzgeber auch nach Änderungen in 2022 hier wenig geändert hat, außer die Schriftform immerhin in eine Textform zu ändern, damit die Verträge unschwer mit Online-Formularen abgeschlossen werden können oder per E-mail (allerdings nicht immer, nämlich ggfs. nach § 513 BGB nicht mit Existenzgründern bei Verträgen bis 75.000 Euro Gegenstand).

Keine Zulassungspflicht bei Coaching ohne Lernerfolgskontrolle
Wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln (näher in meinem Beitrag dazu hier) klargestellt hat, ist jedoch ein Coaching-Kurs, der keine individuelle Lernerfolgskontrolle des Lehrenden beinhaltet, je nach genauem Inhalt der vertraglichen Zusagen und Werbeaussagen kein Fernunterricht – den Begriff „Lernerfolgskontrolle“ hatte in 2009 noch der BGH viel teilnehmerfreundlicher und damit weiter gesehen. Denn es gibt weitere Formvorschriften, etwa bei Verträgen mit Existenzgründern, die eine Unternehmensberatung- oder Coaching mit einer Finanzierungshilfe zum Aufbau ihrer Unternehmung in Anspruch nehmen, nach § 513 BGB. In diesem Bereich sollten Sie im Zweifel besser anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da dies erhebliche Risiken beinhaltet für Anbieter oder Existenzgründer.

Haftungsrisiken auch durch Wettbewerbszentrale oder Verbrauchervereine
Es handelt sich also um ein sehr stark reguliertes Gebiet, bei dem Anbieter einiges beachten müssen, um diese Herausforderungen erfolgreich zu meistern. Nicht zuletzt sind Anbieter, die diese Vorgaben nicht einhalten, in Gefahr, von Wettbewerbern wegen unerlaubtem Wettbewerb oder nach dem Unterlassungsklagegesetz von Verbraucherschutz-Vereinen auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Anwendbarkeit auch für ausländische Anbieter mit deutscher Zielgruppe
Auch ausländische Anbieter müssen sich daran halten, wenn sie in deutsche Teilnehmer als Kunden haben, dies ergibt sich aus dem Verbot nach § 26 FernUSG, die Gestaltung mit anderweitigen vertraglichen Regelungen zu umgehen. Deutschen Teilnehmern ist auf jeden Fall zu raten, darauf zu achten, wo der Anbieter seinen Sitz hat und ob ein Online-Seminar-Anbieter, der eine Lernerfolgskontrolle und Zertifikat nach erfolgreichem Abschluß verspricht, tatsächlich für das Seminar eine ZFU-Zulassung hat. Auch wenn der Anbieter seinen Sitz im europäischen Ausland hat, darf er nicht wirksam mit einer Rechtswahlklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingendes Verbraucherschutzrecht seines deutschen Kunden ausschließen und so die Vorgaben umgehen. Zwingendes Verbraucherschutzrecht am Wohnsitz des Privatkunden geht nämlich nach Artikel 6 der Rom-I-EU-Verordnung auch bei grenzüberschreitenden Verträgen in der EU vor.

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