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OLG Köln: Behinderungswettbewerb mit Tippfehlerdomain besteht auch bei Webseiten aus ganz anderen Branchen

Wie das OLG Köln mit Berufungsurteil vom 10.02.2012 bestätigt hat, dürfen andere Domaininhaber nicht mit Tippfehlerdomains Traffic und damit Nutzer abgreifen – egal ob sie in einer ganz anderen Branche tätig sind. Es bestehen in solchen Fällen des Behinderungswettbewerbs nach dem UWG Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche. Damit ist klargestellt, dass Domaingrabber auch bei markenrechtlich nicht geschützten Domains (z.B. beschreibenden Domains) nicht mit Sexseiten oder Gewinnspielen und ähnlichen Ärgernissen nicht einfach gleiche oder ähnliche Domains betreiben dürfen, um den Traffic von erfolgreichen Unternehmen abzuziehen oder sogar das Unternehmen zum Abkauf der Domain zu nötigen.

Das Gericht führt dazu richtigerweise aus: “…Es besteht auch das weiter erforderliche (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. In den Fällen des – hier in Rede stehenden – Behinderungswettbewerbs liegt ein solches Wettbwerbsverhältnis schon dann vor, wenn die konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet sei, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen zu fördern (vgl. Köhler/Bornkamm UWG, 30. Aufl. § 2 Rz. 102). Es kommt danach in diesen Fällen nicht darauf an, ob sich die Parteien an dieselben Abnehmerkreise wenden. Würde man dies auch für den Behinderungswettbewerb voraussetzen, so wären Eingriffe eines Marktteilnehmers aus einer ganz anderen Branche nicht zu erfassen, obwohl sie sich in gleichem Maße behindernd auswirken können wie solche von Mitbewerbern aus derselben Branche.”

Von Stefanie Hagendorff - IT-Fachanwältin - Compliance, Data Privacy and Cyberlawyer in Germany

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwalt für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

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