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Anmerkung zum OLG Celle Urteil vom 1.3.2023 – ZFU-Zulassung auch beim B2B-Geschäft nötig

Was Anbieter im Bereich E-Learning und Online-Weiterbildungskursen zu den aktuellen Urteilen rund um das Fernunterrichtsgesetz und die Anwendung auch im B2B-Geschäft wissen sollten – eine Anmerkung für die Praxis. Es gab viel Aufregung, nachdem bereits einige Gerichte wie das Landgericht Hannover, Landgericht Stade und Landgericht Berlin Anfang 2023 und dann auch das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 01.03.2023 entschieden haben, dass auch Unternehmer und Selbständige geschützte Teilnehmer bei Fernunterricht im Sinne des § 1 Fernunterricht sind. Recht undifferenziert, gab es dazu viel irreführende Berichterstattung, weil die Branche spätestens seit Corona stark angewachsen ist, und hier “Coaching-Anbieter” betroffene Parteien waren und daher die Aufregung in der e-Learning und Coaching-Branche groß, weil doch Coaching im Normalfall eben gerade nicht Fernunterricht im Sinne des FernUSG darstellt. Aber die betroffenen zulassungspflichtigen Anbieter benötigen dann – egal ob inländische oder ausländische Anbieter – für die deutschen Teilnehmer eine Zulassung nach § 12 FernUSG.

Ohne diese ZFU-Zulassung ist ein Fernunterrichtsvertrag im Sinne des § 1 FernUSG sonst nach § 7 FernUSG nichtig. Irgendwelche kreativen Gestaltungen sind nach dem Gesetz unwirksam, z.B. Versuche, die Erfolgskontrolle mit der Zertifizierung des Teilnehmers auf andere Institute auszulagern. Das Geschäftsrisiko wird auch noch dadurch erhöht, dass Teilnehmer in solchen Fällen die bezahlte Vergütung zurückverlangen können und die zuständige Zentralstelle für Fernunterricht (zfu.de) ein Verfahren mit dem Ergebnis einer Unterlassungsverfügung und Ordnungsgeld einleiten kann. Die Ansprüche verjähren frühestens nach 3 Jahren. Kein Wunder also, dass Anbieter der e-Learning-Branche, die hier nicht vorbereitet sind, Rechtssicherheit benötigen.

In den Fällen der Entscheidungen scheint es aber jedenfalls so gewesen zu sein, dass sie nicht darauf geachtet haben, den Kurs, Unterricht oder Training mehr als 50 % synchron anzubieten.

Denn in beiden Entscheidungen haben nach dem Tatbestand des Gerichtes die Anbieter dazu nichts vorgetragen, ob nach der Werbung und Durchführung die Betreuung der Lehrenden überwiegend, also mehr als 50 % des Lernaufwandes des Teilnehmers gewesen sein sollte. Das kommt je nach Lernziel bei Standby-Betreuung von Trainingseinheiten in Betracht. Je nach Lerninhalt sind häufig Trainingseinheiten ein großer Anteil, sodass dort nur eine Standby-Betreuung Sinn macht und nach dem Schutzzweck des Fernunterrichtsgesetz kein Nachteil darstellt, denn diese Übungen und Betreuung hierfür wären auch im Falle eines Präsenzunterrichts nicht als Frontalunterricht oder Webinars die pädagogisch zielführende Unterrichtsform.

Inwieweit hier also die Anteile synchron und asynchron waren, wurde im Falle dieser Entscheidungen nicht weiter vertieft, weil anscheinend die Anbieter unseriös waren und sich das bei der Konzeption und Bewerbung des Angebots vorher zum Nachteil der Teilnehmer gar nicht richtig überlegt haben. Ob und wann eine Standby-Betreuung bei Trainings im virtuellen Raum oder sonstigen Übungen oder Livewebinare trotz der Bereitstellung von Aufzeichnungen als synchron angesehen werden können, ist hierbei noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Es ist also keineswegs so, dass alle Online-Kurse nun alle zulassungspflichtig sind. Wenn Sie anwaltliche Hilfe zu diesem Thema benötigen, schicken Sie mir gerne eine Anfrage.

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Landgericht Hannover: Online-Coaching im B2B-Bereich benötigt ZFU-Zulassung nach dem Fernunterrichtsgesetz

1. Das LG Hannover hat am 20.02.2023 die Vergütungsklage eines Online-Coaching-Anbieters abgewiesen, weil der Vertrag ohne ZFU-Zulassung in Deutschland nichtig war. Denn anders als der Coaching-Unternehmer meinte, können auch Unternehmer als Teilnehmer im Sinne des FernUSG geschützt sein. Da seinem Coaching-Ausbildungskurs eine Zulassung der ZFU fehlte, war der Vertrag nach §§ 7, 12 FernUSG unwirksam. Denn, so das LG Hannover, der Gesetzgeber des Fernunterrichtsschutzgesetzes (§ 7 in Verbindung mit § 12 FernUSG) hat bewusst den Teilnehmerkreis nicht nur auf Verbraucher beschränkt.
Das hat zur Folge, dass Teilnehmer also zulassungspflichtige Online-Kurse (sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen) widerrufen können oder bei Fehlen der ZFU-Zulassung unter Umständen sogar die Vergütung zurückverlangen. Internationale e-Learning-Anbieter, die Teilnehmer aus Deutschland haben, sollten also prüfen, ob sie eine Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU.de) nach dem FernUSG beantragen müssen: Denn wenn ein B2B-Online-Kurs (z.B. “Zertifikatskurs” oder “Online-Ausbildung”) unter Umständen als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auch auf Selbständige und Unternehmer als Teilnehmer anwendbar ist, gilt auch die Zulassungspflicht nach §§ 7, 12 FernUSG für ausländische Anbieter, die Kunden in Deutschland haben, und gilt hier auch das Umgehungsverbot nach § 8 FernUSG. Zulassungspflichtige Kurse ohne eine solche Zulassung der ZFU sind nach § 7 Abs.1 FernUSG nichtig und Teilnehmer können fristlos kündigen. Viele Anbieter meinten bisher, das bereits seit langem bestehende Gesetz dadurch umgehen zu können, dass sie in Deutschland Kurse nur Unternehmen und Selbständigen anbieten, aber dies führt nach dieser Rechtssprechung aus der Zulassungspflicht nicht heraus. Wegen des Umgehungsverbots nach § 8 FernUSG ist es auch unsicher, ob ausländische Anbieter der Zulassungspflicht mit den strengen Vorgaben des FernUSG mit einer Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung entgehen können (allerdings ist die Formulierung im Gesetz merkwürdig und spricht hier nur von “einer anderen Rechtsform”, die verboten sein soll – daher ist dem Wortlaut nach ungeklärt, ob das auch eine andere Rechts- und Gerichtsstandswahl einschließen soll).

2. Ferner hat das Landgericht Hannover mit Urteil vom 20.02.23 klargestellt: Eine Lernerfolgskontrolle im Sinne des § 1 FernUSG liegt auch dann vor, wenn lediglich mündlich oder im Chat online bzw. im Rahmen von Videocalls und Webinaren die Gelegenheit der Teilnehmer besteht, zum Lerninhalt individuelle Fragen zu stellen.

Aus den Urteilsgründen im Volltext: Beginn Zitat—————————————–

Landgericht Hannover

URTEIL Verkündet am 20.02.2023

13 S 23/22

───────────────────── ___________________

463 C 11294/20

In dem Rechtsstreit

XXX

– Beklagte und Berufungsklägerin –

Prozessbevollmächtigter:

xxx

Geschäftszeichen: Z-55/20-bp

gegen

XXX – Kläger und Berufungsbeklagter –

Prozessbevollmächtigter:

XXX

Geschäftszeichen: XXX

hat das Landgericht Hannover – 13. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am

Landgericht XXX, den Richter am Landgericht XXX und den Richter am Landgericht XXX auf

die mündliche Verhandlung vom 30.01.2023 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.07.2022 verkündete Urteil

des Amtsgerichts Hannover – 463 C 11294/20 – teilweise abgeändert und

insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt
der Kläger und Berufungsbeklagter.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die
Wertstufe bis 1.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Vergütung für ein Online-Coaching im Bereich der Fotografie in Anspruch.

Am 11.02.2020 vereinbarten die Parteien im Wege einer Videokonferenz eine Vertragslaufzeit von zwölf Wochen zu einer Vergütung in Höhe von 3.000,00 Euro netto, die in drei gleichen Raten entrichtet werden sollte. Der Kläger ließ sich bei Vertragsschluss durch XXX vertreten.

Der Leistungsumfang wurde von ihr ausweislich der Aufzeichnung des Vertragsschlusses u.

a. wie folgt beschrieben:

„Du durchläufst das Programm mittels einer Lernplattform und du bekommst regelmäßig

Aufgaben gestellt, damit du jeden Tag deinem Ziel näherkommst und darüber hinaus wirst

du dann Zugriff auf unsere explizit dafür erstellte Facebook-Gruppe haben. Zusätzlich

werden wir wöchentlich ein Live-Seminar anbieten, welches wieder über Zoom stattfindet,

indem wir dann gemeinsam alle aktuellen Schritte besprechen und darüber hinaus können

wir deinen Leistungsstand überwachen und somit dazu beitragen, dass du eben die

beschriebenen Schritte der Leistungsbeschreibung einhältst.“

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K5 (USB-Stick Bl. 111 d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 12.02.2020 erklärte die Beklagte den Widerruf. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B1 (Bl. 86 d. A.) Bezug genommen.

Mit der Klage hat der Kläger die erste Rate in Höhe von 1.190,00 Euro als Teilklage geltend gemacht und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 Euro, Mahnkosten in Höhe von 10,00 Euro sowie Auskunftskosten in Höhe von 15,00 Euro.

Das Amtsgericht, auf dessen Urteil wegen des erstinstanzlichen Parteivortrags, der getroffenen Feststellungen und der gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat der Klage

– bis auf die Mahn- und Auskunftskosten – stattgegeben. Der Beklagten stehe mangels Verbrauchereigenschaft kein Widerrufsrecht zu. Das Fernunterrichtsgesetz sei nicht anwendbar, weil eine Überwachung des Lernerfolgs nicht geschuldet sei. Es könne auch dahinstehen ob es sich um ein überteuertes Produkt handele. Dass die insoweit allein entscheidende Grenze des § 138 BGB erreicht wäre, sei mangels ausreichender Darlegung nicht festzustellen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Auffassung, dass sie als Verbraucher zu qualifizieren sei. Des Weiteren sei das Fernunterrichtsgesetz anwendbar, das nicht zwischen Unternehmern und Verbrauchern unterscheide. Im Übrigen bestehe ein völliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Schulung und dem Wert des Buches, das der Kläger über seinen Schulungsinhalt zu einem Preis von 5,99 Euro herausgebe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom
13.07.2022 – Az. 463 C 11294/20 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere sei das Fernunterrichtsgesetz nicht anwendbar. Ein vertraglicher Anspruch auf Durchführung von Prüfungen habe nicht bestanden und sei auch nicht schlüssig vorgetragen worden. Allein die Tatsache, dass im Rahmen der
Zoomcalls mündliche Fragen zu den Coaching-Inhalten gestellt werden könnten, begründe keine Lernkontrolle im Sinne des Fernunterrichtsgesetzes. Es erfolge lediglich eine Überprüfung, wie viel Zeit investiert würde. Dieses erfolge automatisch durch das Lernprogramm selbst, indem die einzelnen Module selbstständig durchgearbeitet und sodann automatisch freigeschaltet würden. Ob die Inhalte verinnerlicht wurden, sei gerade keine Voraussetzung dafür, dass das weitere Modul freigeschaltet wird. Die Freischaltung sei lediglich an Zeitaufwand gekoppelt.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.
Die zulässige – insbesondere statthafte und form- und fristgerechte eingelegte – Berufung ist begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Vertrag vom 11.02.2020.

Der gegenständliche Vertrag ist wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot aus § 3 Abs. 1 FernUSG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung gemäß §§ 125, 126 BGB nichtig.

a) Der Anwendungsbereich des FernUSG ist eröffnet.

aa) Gemäß § 1 FernUSG ist Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Der Lehrende oder sein Beauftragter soll sich dabei schriftlicher Korrekturen ebenso wie begleitender Unterrichtsveranstaltungen oder anderer Mittel bedienen können. Deshalb kommt auch eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts alshinreichende Überwachung des Lernerfolgs, z. B. durch Frage und Antwort, in Betracht. Es ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist. Eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG ist bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag einen Anspruch darauf hat, z. B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch
den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten, indem er Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen Dozenten stellen kann, um insoweit eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde und
„sitzt” (BGH, Urteil vom 15.10.2009 – III ZR 310/08, BeckRS 2009, 86781, beck-online, Rn. 16 ff.).

bb) Gemessen daran handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Fernunterrichtsvertrag.

Nach seinem Schwerpunkt ist der Vertrag als Fernunterrichtsvertrag einzuordnen. Insoweit ist nach der Leistungsbeschreibung eine Überwachung des Lernerfolgs geschuldet. Insoweit ist ausdrücklich von der Überwachung des Leistungsstands die Rede, um dazu beizutragen, dass die Leistungsbeschreibung eingehalten wird. Damit wurde der Beklagten nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ein Anspruch darauf eingeräumt, dass ihr erlerntes Wissen abgeprüft wird und sie insoweit jedenfalls im Rahmen der Live-Seminare Rückfragen stellen kann. Dagegen ist eine Abschlussprüfung nicht erforderlich. Es kommt auch nicht
darauf an, ob der Kläger tatsächlich vorhatte, den Vertrag gemäß dem – nach Auslegung des Vertrages – vereinbarten Inhalt zu erfüllen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte den Vertrag als Unternehmerin oder Verbraucherin geschlossen hat. Das FernUSG ist auch auf Unternehmer in Sinne des § 14 BGB anwendbar.

Die Regelung kommt auch im b2b-Verhältnis zur Anwendung (Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, § 2 Die gesetzlichen Definitionen der Begriffe Verbraucher und Unternehmer Rn. 31, beck-online). Geschützt wird der Teilnehmer in ähnlicher Weise wie ein Verbraucher (BeckOGK/Alexander, 1.11.2022, BGB § 13 Rn. 169.1; BeckOK BGB/Martens,
63. Ed. 1.8.2022, § 13, Rn. 19, beck-online), ohne Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein zu müssen. Das FernUSG bestand bereits vor Einführung des Verbraucherbegriffs im Sinne des § 13 BGB. Der Begriff „Teilnehmer“ ist nicht auf Verbraucher in diesem Sinne beschränkt.

Die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion liegen nicht vor. Anhaltspunkte für eine planwidrige Zuvielregelung bestehen nicht. Soweit in der Gesetzesbegründung vom Verbraucherschutz die Rede ist, schließt dies eine Anwendung auf Unternehmer im Sinne des
§ 14 BGB nicht aus, die im Hinblick auf die Vermittlung von Wissen der Sache nach auch Endverbraucher sind. Insoweit handelt es sich um Verbraucherschutzrecht im weiten Sinne (Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, § 1 Verbraucherschutz und Privatautonomie
Rn. 4, beck-online). Der Gesetzgeber hat auch keine Gelegenheit wahrgenommen, den vom FernUSG geschützten Personenkreis einzuschränken, indem er im Rahmen von Änderungen des FernUSG den Begriff „Teilnehmer“ nicht durch den Begriff „Verbraucher“ ersetzt hat.

b) Der Vertrag ist gemäß § 3 Abs. 1 FernUSG a. F. in Verbindung mit §§ 125, 126, 139 BGB nichtig. Er wurde nicht in schriftlicher Form geschlossen, sondern fernmündlich. Soweit der Vertrag weitere Elemente enthält (u. a. Webseitenüberarbeitung), liegt Gesamtnichtigkeit gemäß § 139 BGB vor.

c) Mangels Leistungsaustausch hat der Kläger auch keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch.

2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, § 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
…..” (noch nicht rechtskräftig)

————–Ende Zitat aus den Urteilsgründen

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