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Wann ist eine Gerichtsstandsvereinbarung mit Existenzgründern wirksam?

Eine Gerichtsstandsklausel im Partnervertrag regelt, welches Gericht im Falle einer Klage zuständig ist. Aber wann ist sie wirksam? Das wird im folgenden anhand einer Grundsatzentscheidung erklärt. #Gründerwissen #B2B #Handelsvertragsrecht

Nach dem Kammergericht Berlin ist es nicht erforderlich, wenn ein Existenzgründer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht Vollkaufmann ist. Aber es kommt auf die Umstände an.
So hatte das Kammergericht eine für Existenzgründer und ihre Partner wichtige Frage zu entscheiden und im konkreten Fall die Klausel für wirksam erklärt (KG Berlin, Urteil vom 24.05.2023 Az. 26 U 78/21 – Waxing-Studio). Im dortigen Streitfall ging es um einen Partnervertrag, der einen Unternehmenskauf- und Franchisevereinbarung enthielt und unter anderem stritten die Parteien über die Zuständigkeit des Gerichts und damit die Wirksamkeit der vertraglichen Gerichtsstandsklausel in dem Vertrag. Die Frage taucht aber auch oft bei Coaching- oder Agenturverträgen auf, insgesamt bei einer Vielzahl von handelsrechtlichen Verträgen, die zum Zweck der Gründung und Betrieb eines Gewerbes abgeschlossen werden.

Kammergericht Berlin: Unwirksam nur bei geringem geplanten Umfang und auf die Umstände und erkennbaren Pläne für das Geschäft kommt es an:

Nach dem Urteil des Kammergerichts war die vereinbarte Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO wirksam, obwohl die bis dahin nicht selbständig tätige Vertragspartei diesen Vertrag zur Übernahme und Gründung eines Waxing-Studios abgeschlossen hatte, mithin ihre wirtschaftliche Existenz erst mithilfe der Leistungen des Franchisegebers gegründet hat. Dies sei, so sinngemäß das Gericht, jedenfalls dann anzunehmen, wenn wie hier das Handelsgewerbe nicht von vornherein auf einen nur Nebenerwerbsbetrieb ausgelegt war. Sie hat zwar vorgetragen, sie sei ein Kleinunternehmen, aber nach Auffassung des Gerichts hatte die Beklagte zum Umfang des bei Gründung geplanten Waxing-Studios sich nicht ausreichend erklärt. Im Gegenteil, die Größe des Lokals von 150 m² mit weiteren Nebenflächen für Personalraum und Lager sowie Steigerung des erwirtschafteten Jahresumsatz von brutto 495.338 € im Vorjahr der Geschäftsübernahme und Steigerung auf 632.800 € durch die Beklagte sprächen gegen eine Ausrichtung nur auf ein Kleingewerbe. Auch der Kaufpreis von 130.000 €, für den sie einen Kredit aufgenommen hat, die Beschäftigung von 8 Mitarbeitern und damit verbundene Organisation sprächen gegen eine bloß kleinunternehmerische Ausrichtung des Gewerbes bei Abschluss des Vertrages.

Fazit: Gerichtsstandsvereinbarungen sind also auch mit Existenzgründern möglich, sofern das Gewerbe den Umständen nach nicht von vornherein erkennbar auf einen lediglich kleinunternehmerischen Nebenerwerb ausgerichtet war. Laut Gericht ist aus § 513 BGB zu entnehmen, dass Existenzgründern nur dann ähnlich einem Verbraucher ein 14tägiges Widerrufsrecht ab Vertragsschluss und Schutz vor Überrumpelung durch eine Schriftform zugute kommen soll, wenn der Vertragswert nicht 75.000 € übersteigt. Diese Schwelle war hier mit einem Kaufpreis von 130.000 € überschritten.

Zur Bedeutung einer solchen Entscheidung zur Gerichtsstandsvereinbarung in der Praxis muss ein Gründer wissen, dass allein bereits der Gerichtsstand am Sitz des Franchisegebers für diesen die Risiken und Kosten eines Rechtsstreits deutlich reduziert. § 38 Abs. 1 ZPO setzt an sich voraus, dass die Vertragsparteien beide Kaufleute sind und ein sich auf das Handelsgewerbe bezogenes Geschäft abgeschlossen haben. Der Vorteil für den Franchisegeber ist der Nachteil des Franchisenehmers, wenn es zu Streitigkeiten kommt. Denn dem Franchisegeber ist oft aus vorherigen Streitigkeiten die Meinung der Richter am heimischen Gerichtsstand aus mündlichen Verhandlungen, die nicht mit einem veröffentlichten Urteil geendet haben, gut bekannt und zudem fallen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nur an, wenn ein auswärtiger Anwalt ohne einen ortsansässigen Terminvertreter beauftragt wird.
Das Kammergericht hat die Entscheidung ausführlich begründet und sich mit den anderen Meinungen in Rechtsprechung und Literatur eingehend auseinandergesetzt, die im Volltext der Entscheidung unter https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE294132023/part/L veröffentlicht und rechtskräftig ist.

Wenn Sie fachanwaltlichen Rat benötigen (ich berate Unternehmen und Verbraucher), schicken Sie mir gerne eine unverbindliche Anfrage über das Kontaktformular. Ich melde mich in der Regel innerhalb von 1 Tag.

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Landgericht Hamburg Urteil vom 19.07.2023: Geld zurück von Coaching-Anbieter Hook Consulting

Aktuelle Urteile zu Online-Kursen und Coaching-Anbietern ohne ZFU-Zulassung
Online-Kurse können unter Umständen zulassungspflichtig sein und sind bei Fehlen der Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU.de) nichtig, und zwar auch dann, wenn der Teilnehmer Unternehmer oder Existenzgründer ist. Neben anderen Stolperfallen, die ich hier nicht aufzählen kann, ist das eine und diese Ansicht setzt sich seit einiger Zeit bei den Gerichten durch. Einige Urteile, die in der E-Learning Branche seit Frühjahr 2023 für Unruhe gesorgt haben, wie u.a. Landgericht Hannover oder OLG Celle vom 1.3.2023 zeigen das. Dazu hatte ich bereits in diesem Blog berichtet. Auch das Landgericht Hamburg hat nunmehr mit Urteil vom 19.07.2023 Az. 304 O 277/22 entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nicht nur Verbraucher als Teilnehmer schützt, sondern auch Selbständige, Existenzgründer und Unternehmer. So hat das Landgericht Hamburg eine Zahlungsklage des Online-Coaching-Kursanbieter Hook Consulting gegen einen Teilnehmer, der den Vertrag widerrufen hatte, abgewiesen und der Widerklage auf Erstattung der Teilzahlungen stattgegeben.

Zulassungspflicht nach § 12 Fernunterrichtsschutzgesetz beachten
Der Anbieter hatte keine Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht nach § 12 FernUSG, obwohl laut Urteil die Online-Videos mehrheitlich nicht in einem virtuellen Direktunterricht z.B. Live-Calls, Chat-Support, Webinare, individuelle Coaching Beratung 1:1 oder in Kleingruppen angeboten wurden, sondern die Lerninhalte in Form von Videos und Dokumenten auf Abruf in einem zahlungspflichtigen Kundenbereich. Der Teilnehmer hatte wenige Tage nach Vertragsschluss im März 2023 den Vertrag widerrufen, aber auf die Wirksamkeit des Widerrufs kam es laut Landgericht Hamburg gar nicht an. Denn ohne die Zulassung der ZFU war laut Landgericht Hamburg der telefonisch geschlossene Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig und konnte der Teilnehmer die Teilzahlungen zurückverlangen.

Volltext des aktuellen Urteils mit Klageabweisung Landgericht Hamburg vom 19.07.2023
Auf die Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, weist die Media Kanzlei aus Frankfurt am Main hin. Das Urteil Landgericht Hamburg, Urteil vom 19.07.2023 - Az. 304 O 277/22 - ist mit den Entscheidungsgründen im Volltext abrufbar unter:

Geld zurück von Online Coaches, Erfolgreiche Verteidigung gegen Zahlungsklage, Präzedenzfall ermöglicht Rückerstattung

Update 16.09.2023: Inzwischen haben dieser und weitere Anbieter ihre Angebote angepasst, aber dazu berichte ich in einem anderen Beitrag, weil die Verträge dadurch trotzdem mitunter immer noch unwirksam sind. Auch im Fall von Hook Consulting gibt es zwar inzwischen ein abweichendes Urteil des Landgericht Ravensburg vom 11.07.2023 Az. 5 O 25/23 (update: dazu ist beim OLG Stuttgart ein Berufungsverfahren anhängig und ich schätze, das Urteil wird der Senat aufheben). Der Teilnehmer kam im Fall des Landgerichts Teilnehmer nicht aus dem Vertrag heraus, obwohl er kurz nach dem Vertragsschluss (dort signiert mit Docusign während des Telefonats mit Bastian Hook) den Widerruf des Vertrages erklärt hatte. Das Urteil ist aber aus mehreren anderen Gründen im Ergebnis falsch. (Spoiler: Da ich dort allerdings nicht Prozessbevollmächtigte des Teilnehmers war/bin und die Berufungsbegründung nicht kenne, kann ich nur die Urteilsgründe auswerten und werde dazu eine Anmerkung schreiben, warum der Vertrag nichtig sein dürfte und das OLG Stuttgart nach meiner Einschätzung das Urteil wahrscheinlich aufheben wird.)

Update zu einem Schreiben der ZFU und meine Hinweise für die Praxis
UPDATE 22.08.2023: Herr Sebastian Knoll alias Bastian Hook hat mir per E-mail mitgeteilt, dass er Rechtsmittel einlegt und inzwischen die ZFU ihm mit Schreiben vom 17.08.2023 (adressiert an Hook Consulting E-Commerce EG aus Berlin) bestätigt habe, dass das Bildungsangebot “E-Commerce Masterclass Coaching…..nach Prüfung der von ihm…eingereichten Unterlagen….wegen Fehlens des Merkmals der überwiegenden räumlichen Trennung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nicht unter den Anwendungsbreich des FernUSG“… falle. Eine Zulassung gemäß § 12 Abs. 1 FernUSG ist (laut ZFU) somit nicht erforderlich. Nähere Details sind mir dazu nicht bekannt, denn es ist ja gerade ein Unterschied, was er der Behörde zur Prüfung eingereicht hat und was er dem Teilnehmer bei Vertragsschluss zusichert bzw. in Textform bestätigt. Letzteres erfolgt laut AGB eben nicht, denn es heisst in § 2 der AGB, dass der Vertrag (auch) fernmündlich …. zustandekommt und in Absatz 3, dass der Teilnehmer auf eine separate Auftragsbestätigung keinen Anspruch habe. Es wird also Wert darauf gelegt, die fernmündlichen Zusagen dem Teilnehmer nicht schriftlich oder wenigstens per E-mail zu bestätigen.

Ich gehe daher weiterhin von einem Warnbedürfnis wegen Gefahr einer Vertragsfalle aus, das ausnahmsweise die namentliche Nennung im wettbewerblichen Kontext rechtfertigt und verweise hierzu beispielhaft auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 06.05.2021, Az. I ZR 167/20 – Vorsicht Falle).

Haben Sie Fragen zu einem ähnlichen Thema als Anbieter, E-Learning-Plattform, Developer oder Teilnehmer…..? Dann nehmen Sie hier gerne Kontakt auf oder rufen unter +49 6031-6708843 an.