Kategorien
Blogroll Internetrecht Vertragsrecht

Wann ist eine Gerichtsstandsvereinbarung mit Existenzgründern wirksam?

Zur Gerichtsstandsvereinbarung im Partnervertrag #Gründerwissen #B2B #Handelsvertragsrecht
Eine für Verträge mit Unternehmensberatungen, Unternehmenskaufverträgen, Coaching- und Franchiseverträgen oder sonstigen „Partnerverträgen“ zum Zweck der Existenzgründung wichtige Entscheidung hat das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urteil vom 24.05.2023 Az. 26 U 78/21 – Waxing-Studio) veröffentlicht. Im dortigen Streitfall ging es um einen Partnervertrag, der einen Unternehmenskauf- und Franchisevereinbarung enthielt. Nach dem Urteil des Kammergerichts war die vereinbarte Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO wirksam, obwohl die bis dahin nicht selbständig tätige Vertragspartei diesen Vertrag zur Übernahme und Gründung eines Waxing-Studios abgeschlossen hatte, mithin ihre wirtschaftliche Existenz erst mithilfe der Leistungen des Franchisegebers gegründet hat. Dies sei, so das Gericht jedenfalls dann anzunehmen, wenn wie hier das Handelsgewerbe nicht von vornherein auf einen nur Nebenerwerbsbetrieb ausgelegt war. Sie hat zwar vorgetragen, sie sei ein Kleinunternehmen, aber nach Auffassung des Gerichts hatte die Beklagte zum Umfang des bei Gründung geplanten Waxing-Studios sich nicht ausreichend erklärt. Im Gegenteil, die Größe des Lokals von 150 m² mit weiteren Nebenflächen für Personalraum und Lager sowie Steigerung des erwirtschafteten Jahresumsatz von brutto 495.338 € im Vorjahr der Geschäftsübernahme und Steigerung auf 632.800 € durch die Beklagte sprächen gegen eine Ausrichtung nur auf ein Kleingewerbe. Auch der Kaufpreis von 130.000 €, für den sie einen Kredit aufgenommen hat, die Beschäftigung von 8 Mitarbeitern und damit verbundene Organisation sprächen gegen eine bloß kleinunternehmerische Ausrichtung des Gewerbes bei Abschluss des Vertrages.
Fazit: Gerichtsstandsvereinbarungen sind also auch mit Existenzgründern möglich, sofern das Gewerbe den Umständen nach nicht von vornherein erkennbar auf einen lediglich kleinunternehmerischen Nebenerwerb ausgerichtet war. Laut Gericht ist aus § 513 BGB zu entnehmen, dass Existenzgründern nur dann ähnlich einem Verbraucher ein 14tägiges Widerrufsrecht ab Vertragsschluss und Schutz vor Überrumpelung durch eine Schriftform zugute kommen soll, wenn der Vertragswert nicht 75.000 € übersteigt, doch das war hier mit einem Kaufpreis von 130.000 € der Fall.
Zur Bedeutung einer solchen Entscheidung zur Gerichtsstandsvereinbarung in der Praxis muss ein Gründer wissen, dass allein bereits der Gerichtsstand am Sitz des Franchisegebers für diesen die Risiken und Kosten eines Rechtsstreits deutlich reduziert. § 38 Abs. 1 ZPO setzt an sich voraus, dass die Vertragsparteien beide Kaufleute sind und ein sich auf das Handelsgewerbe bezogenes Geschäft abgeschlossen haben. Der Vorteil für den Franchisegeber ist der Nachteil des Franchisenehmers, wenn es zu Streitigkeiten kommt. Denn dem Franchisegeber ist oft aus vorherigen Streitigkeiten die Meinung der Richter am heimischen Gerichtsstand aus mündlichen Verhandlungen, die nicht mit einem veröffentlichten Urteil geendet haben, gut bekannt und zudem fallen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nur an, wenn ein auswärtiger Anwalt ohne einen ortsansässigen Terminvertreter beauftragt wird.
Das Kammergericht hat die Entscheidung ausführlich begründet und sich mit den anderen Meinungen in Rechtsprechung und Literatur eingehend auseinandergesetzt, die im Volltext der Entscheidung unter https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE294132023/part/L veröffentlicht und rechtskräftig ist.

Wenn Sie fachanwaltlichen Rat benötigen (ich berate Unternehmen und Verbraucher), schicken Sie mir gerne eine unverbindliche Anfrage über das Kontaktformular. Ich melde mich in der Regel innerhalb von 1 Tag.

Kategorien
Blogroll Digitale Produkte e-Learning Fernunterricht Uncategorized Vertragsrecht

Fragebogen für die rechtliche Prüfung eines Coaching-Business mit Zielgruppe in Deutschland

Fragenkatalog für Coaching oder sonstige E-Learning Anbieter (Due Diligence):

Sind Sie ein eingetragenes Unternehmen in Deutschland oder wenn nicht, wo sitzt es dann und wo ist es registriert?
Ist der Firmenname und Produktname einschließlich der Social Media Accounts und Domains markenrechtlich für Ihr Unternehmen geschützt und verletzt keine Rechte Dritter? Haben Sie eine registrierte Marke für die genutzten Namen und Domains mit Schutzrechtserstreckung auf Deutschland z.B. EU-Marke, IR-Marke oder DE-Marke beim Deutschen Marken- und Patentamt?
Haben Sie deutsche Kunden (das Fernunterrichtsschutzgesetz erlaubt keine Umgehungen, wenn die Teilnehmer ihren Wohnsitz in Deutschland haben, § 8-10 FernUSG)?
Wie hoch ist die Vergütung und welche Zahlungsbedingungen (z.B. Ratenzahlung)?
Sind Ihre Kunden
a) private Kunden, die ihr Einkommen als Arbeitnehmer, Studenten über Stipendien / Zuschüsse oder als Rentner bestreiten (B2C), und/oder
b) Existenzgründer und/oder
c) Unternehmer mit Mitarbeitern?
Falls es Existenzgründer sind und der Kurs sich auf die Gründung eines Gewerbes richtet, liegt der Kaufpreis unter 75.000 € (§ 513 BGB)?
Welche Art von Online-Kursen bieten Sie an? Beziehen sich diese nur auf den Freizeitbereich oder berufliche Fähigkeiten und Lerninhalte?
Haben Sie alle Lizenzen für die genutzten Daten zum Betrieb Ihrer Online-Kurse von den Lieferanten und dem verwendeten Content?
Zur Frage, ob Sie eine Zulassung benötigen, sind viele Fragen zu prüfen. Haben Sie eine Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (zfu.de) nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) oder gehen Sie nicht von einer Zulassungspflicht aus z.B. bei Hobbykursen oder überwiegend individueller Beratungsleistungen?
Haben Sie spezifische AGB für Ihr Business und weitere Maßnahmen implementiert, damit Ihre Online-Kurse / Dienstleistungen / digitalen Produkte den weiteren geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechen und die Risiken einer Haftung/Gewährleistung minimiert werden?
Handelt es sich
a) überwiegend um individuelle Beratungs- und Coaching-Leistungen (persönliche Gespräche z.B. Live Calls, Webinare, sonstige Möglichkeiten individuell auf Fragen des Teilnehmers unmittelbar einzugehen wie etwa bei Chatsupport)
oder lernen die Teilnehmer
b) überwiegend an abrufbaren Inhalten wie abrufbare Videos, Hörbücher, Texten und (virtueller) Trainingsumgebung?

Verfügen Sie über eine Datenschutzrichtlinie und halten Sie sich an die geltenden Datenschutzgesetze? Haben Sie ein Datenschutzmanagementsystem und sorgt Ihr Management dafür, dass ein Dokumentenmanagement vorhanden ist, und die verantwortlichen im Unternehmen die Umsetzung überwachen und dokumentieren? Werden die Mitarbeiter regelmäßig und adäquat geschult? Wie behandeln Sie personenbezogene Daten Ihrer Kunden und Teilnehmer?
Sind die nötigen Lizenzen für die verwendeten Texte und Daten vorhanden?
Wie gehen Sie mit Urheberrechtsverletzungen in Ihren digitalen Produkten und Online-Kursen um?
Bieten Sie eine Rückerstattung oder Garantie für Ihr Bildungsangebot an? Wenn ja, welche Bedingungen gelten dafür?
Haben Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Ihr Business? Wenn ja, welche Bedingungen enthalten sie?
Welche Preise und Zahlungsbedingungen bieten Sie an und welche Leistungsbeschreibung stellen Sie zur Verfügung?
Umgang mit Beschwerden: Wie gehen Sie mit Beschwerden und Streitigkeiten von Kunden um?

Hintergrund des Fragenkatalogs: Coaching-Anbieter oder sonstige E-Learning-Anbieter für berufliche Weiterbildungsangebote oder Zertifikatskurse für berufliche Qualifikationen sollten eine rechtliche Prüfung (Due-Diligence) und ggfs. Anpassung ihres Geschäftsmodells anwaltlich durchführen lassen. Das schließt die wichtigen Verträge unter den Gesellschaftern als auch mit Kunden und Geschäftspartnern ein. Ferner insbesondere auch, die Frage:
Ist die Bewerbung die Werbung rechtskonform oder durch eine wettbewerbliche Abmahnung angreifbar, werden behördliche Zulassungen und Lizenzen benötigt oder sind andere Gestaltungen nach den einschlägigen Compliancevorgaben zu beachten. Haben Sie ein Hinweisgeberschutzsystem? Denn es kann sonst darin enden, dass die Kunden oder Teilnehmer erfolgreich den Vertrag auflösen, Behörden auf den Plan rufen und das Geld zurück verlangen und/oder Abmahnungen durch Verbraucher- oder Wettbewerbsverbände wie die Wettbewerbszentrale drohen, die den Geschäftsbetrieb lahmlegen und den Ruf in der Presse schädigen.

Gerne helfe ich Ihnen weiter. Stellen Sie eine Anfrage mit Antworten zu Ihrem Fall und was ich für Sie tun kann.